Arbeitszeit muss Weiterbildung ermöglichen

Ärzte in Weiterbildung

Ärztinnen und Ärzte erwerben meist während ihrer Tätigkeit Zusatzqualifikationen. Im Streitfall machte eine Ärztin eine Weiterbildung zur Gastroenterologin. Zu diesem Zweck schloss sie mit einem Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für zwei Jahre ab. Im Zeitverlauf kam es zum Streit hinsichtlich der Dienstplangestaltung. Diese wurde nach Ansicht der Klägerin so durchgeführt, dass diese an der Weiterbildung gehindert war. Die Ärztin wollte das Arbeitsverhältnis verlängern. Der Krankenhausträger lehnte ab.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Die Ärztin klagte vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Die Richter vertraten die Ansicht, dass ein Krankenhausträger (Arbeitgeber) bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung zu erstellen hat, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Da dies im Streitfall offensichtlich nicht der Fall war, war die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam (Urteil vom 11.9.2015, 1 Sa 5/15).

Stand: 26. November 2015

Branntweinsteuer

Nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol unterliegen alkoholische Getränke neben der Mehrwertsteuer einer weiteren gesonderten Branntweinsteuer. Die Branntweinsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern. Von der Branntweinsteuer ausgenommen sind Erzeugnisse, die zur Herstellung von Arzneimitteln dienen.

Alkohol-Wasser-Mischungen

Von dieser Befreiung wiederum ausgenommen sind reine Alkohol-Wasser-Mischungen. Streitpunkt war eine Flüssigkeit, die zur Bereitung von Kühlumschlägen verwendet wird. Das Mittel ist auch in Deutschland als Arzneimittel zugelassen. Es besitzt auch eine entsprechende Zulassungsnummer. Das zuständige Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass das Gemisch der Branntweinsteuer unterliegt.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Ausschluss reiner Alkohol-Wasser-Mischungen aus dem Kreis der zu begünstigenden Arzneimittel gegen EU-Recht verstößt (Urteil vom 5.5.2015, VII R 22/14). Der BFH kam hierbei sogar zu dem Schluss, dass Deutschland gegen seine Verpflichtung aus der EU-Alkoholstrukturrichtlinie verstoßen hat. Deutschland hat als Arzneimittel zugelassene Alkohol-Wasser-Mischungen von der nach geltendem Unionsrecht zwingend zu gewährenden Befreiung ausgenommen.

Desinfektionsmittel

Die Erkenntnisse aus dem BFH-Urteil sind insbesondere auch für auf Alkoholbasis hergestellte Desinfektionsmittel anzuwenden. Steuerpflichtige können sich in konkreten Fällen auf dieses Urteil sowie auf das übergeordnete EU-Recht berufen.

Stand: 26. November 2015

Außergewöhnliche Belastung

Wie die tatsächlichen Pflegeaufwendungen für nahe Angehörige können unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung auch Aufwendungen für ärztlich verordnete Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 14.4.2015, VI R 89/13).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe erhalten. Sie leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Die Aufwendungen wurden von der Krankenkasse nicht übernommen. Daher machte die Steuerpflichtige die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an. Denn Aufwendungen für Diätverpflegung sind vom Steuerabzug gesetzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Ansicht des Bundesfinanzhofs

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs erfasst das Abzugsverbot für Diätverpflegung nur Aufwendungen für Diätlebensmittel. Nicht unter das Abzugsverbot fallen jedoch Arzneimittel. Dient die Diätverpflegung der Behandlung einer Krankheit und wurde diese ärztlich verordnet, ist die Medikation als Arzneimittel zu werten. Damit sind die Voraussetzungen für den Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung gegeben. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger wegen einer Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht diesem nicht entgegen. Ob die Diätverpflegung im Einzelfall als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu werten ist, ist fallweise zu entscheiden.

Stand: 26. November 2015

„Sam Shaw Retrospektive“, Rüsselsheim

Zeit: 25.11.2015 – 28.2.2016

Marilyn, Sophia und Burt – er hatte sie alle vor der Linse. Der New Yorker Sam Shaw fotografierte in den 1950er- und 1960er-Jahren die Ikonen der Filmgeschichte und inszenierte unter anderem Marilyn mit weißem Kleid über einem Subway-Luftschacht. In den „Opelvillen Rüsselsheim“ wird eine umfassende Retrospektive des Fotokünstlers präsentiert.

www.opelvillen.de

„Projektions-Biennale“, Bad Rothenfelde

Zeit: bis 7.2.2016

Kunst nach Sonnenuntergang: Mit 54 Beamern – auf die historischen Gradierwerke in Bad Rothenfelde gerichtet – wird ein außergewöhnliches Projektionsschauspiel geboten. Die Biennale „lichtsicht 5“ widmet sich dieses Jahr dem Porträt – von Selfies bis zu Bildern von Besuchern, die interaktiv in die Darstellung eingreifen.

www.bad-rothenfelde.de

Stand: 26. November 2015

Komplette medizinische Versorgung umsatzsteuerfrei

Bisherige Regelung

Pflegeleistungen eines Arztes waren bisher wie folgt aufzuteilen: Die unmittelbaren Behandlungsleistungen waren als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ nach der allgemeinen Regelung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz). Die sonstigen Leistungen, wie unter anderem die Visite oder die Erstellung eines Therapieplanes, mussten hingegen separat abgerechnet werden und waren umsatzsteuerpflichtig.

„Vorstoß“ Finanzministerium NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt in einer Pressemitteilung (vom 17.7.2015) erklärt, auch die ärztlichen Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht auszunehmen. Dies heißt konkret, dass Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Honorarabrechnung künftig nicht mehr zwischen Heilbehandlungen und weiteren sonstigen Leistungen unterscheiden müssen. Vielmehr können alle Leistungen gesamt und einheitlich abgerechnet werden.

Rufbereitschaft

Die einheitliche Umsatzsteuerfreiheit schließt insbesondere auch die Vergütung von Rufbereitschaften im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Alten- und Pflegeheimen ein. Vergütungen für die Rufbereitschaft sollen künftig umsatzsteuerfrei bleiben. Damit soll „die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten, sich für ihre Patientinnen und Patienten auch in Pflegeheimen zu engagieren“, nicht durch Steuernachteile behindert werden, heißt es in der Pressemitteilung.

BMF-Schreiben

Eine bundeseinheitliche Anwendung der neuen Befreiungsregelungen durch die Finanzverwaltung bedingt allerdings, dass das Bundesministerium für Finanzen von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. Ein entsprechendes Schreiben wird jedoch in Kürze erwartet.

Stand: 26. November 2015

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei nicht mehr als 50 km

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Krankenfahrten mit dem Taxi fallen im Regelfall unter die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes. Nach dieser Vorschrift sind Personenbeförderungen unter anderem im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der betreffende Unternehmer über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt.

Der Fall

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch dann gelten muss, wenn der betreffende Vertragspartner, der mit den Krankenkassen einen entsprechenden Rahmenvertrag für Krankenfahrten geschlossen hat, selbst keine solche Konzession besitzt (Urteil vom 15.7.2015, 1 K 772/15). Im Streitfall hat die Unternehmerin selbst verschiedene Taxi- und Mietwagenunternehmen beauftragt und die Leistungen mit den Krankenkassen entsprechend zum ermäßigten Umsatzsteuersatz abgerechnet. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass für die mit den Krankenkassen abgerechneten Leistungen der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung kommen muss. Das Finanzgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass für die Steuerermäßigung nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (nicht mehr als 50 Kilometer) entscheidend seien.

Revision

Gegen das Verfahren wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 28/15 anhängig.

Stand: 26. November 2015

Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck

Der Fall

Streitpunkt war die steuerliche Behandlung der Kryokonservierung (tiefgefrorene Lagerung) weiblicher Eizellen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Lagerung der befruchteten Eizellen keine steuerfreie Heilbehandlung mehr sei, soweit ihre Aufbewahrung nur für den ungewissen Fall einer Weiterbehandlung erfolge.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) behandelte die über den Zeitpunkt der erstmaligen Schwangerschaft hinausgehende Lagerungsleistung hingegen als umsatzsteuerfrei. Begründung: Die weitere Lagerung diene der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft und damit weiterhin therapeutischen Zwecken (Urteil vom 29.7.2015, XI R 23/13).

Stand: 26. November 2015

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen

Pflegeaufwendungen

Vielfach werden pflegebedürftige Personen von nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung gepflegt. Erfolgt die Pflegeleistung unentgeltlich, kann hierfür ein Pflege-Pauschbetrag in der Höhe von € 924,00 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrages setzt die Zwangsläufigkeit der Pflegeleistungen voraus. Für die Zwangsläufigkeit genügt eine sittliche Verpflichtung zur Pflege. Eine solche ist im Regelfall dann gegeben, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. Für den Nachweis der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person reicht ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid des Versorgungsamtes oder ein Nachweis über die Pflegeeinstufung aus. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn mehrere Personen, beispielsweise beide Elternteile, gepflegt werden. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann gewährt, wenn mit den Pflegeleistungen noch im Dezember begonnen wird. Die zumutbare Belastung wird nicht berücksichtigt.

Tatsächliche Pflegeaufwendungen

An Stelle des Pflege-Pauschbetrags können die tatsächlichen Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier gelten jedoch hinsichtlich der Zwangsläufigkeit strengere Maßstäbe als beim Pflege-Pauschbetrag.

Anrechnung von Versicherungsleistungen

Die tatsächlichen Aufwendungen dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als diese nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden. Von der gepflegten Person übertragenes Vermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen.

Zumutbare Eigenbelastung

Die steuerlich absetzbaren tatsächlichen Pflegeaufwendungen mindern sich um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser zumutbaren Aufwendungen hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte sowie von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder beträgt die zumutbare Eigenbelastung zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte.

Stand: 26. November 2015

Rückstellungen

Ärztinnen und Ärzte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln lassen, können für bestimmte Verpflichtungen Rückstellungen bilden. In der Steuerbilanz dürfen Rückstellungen u. a. gebildet werden für Sachleistungsverpflichtungen oder allgemein für „Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes).

Honorarrückforderungen

Nicht explizit im Gesetz genannt, jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) für zulässig erachtet, ist die Bildung einer Rückstellung für Honorarrückforderungen der gesetzlichen Krankenkassen (Urteil vom 05.11.2014, VIII R 13/12). Im Urteilsfall hatte eine Ärzte-Gemeinschaftspraxis die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung leitete daher ein Überprüfungsverfahren ein. Die Ärzte hatten daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen in ihren Bilanzen gebildet. Die Finanzverwaltung erkannte diese nicht an.

Gewinnminderung

Rückstellungen mindern stets den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Bildung und wirken sich daher steuermindernd aus. Deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte in allen Fällen Rückstellungen bilden, in denen eine Honorarrückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung mit der Einleitung eines Prüfverfahrens der Fall.

Bilanzierung

Eine Rückstellungsbildung bedingt allerdings eine Gewinnermittlung mittels Bilanz. Ärztinnen und Ärzten, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, steht die Bildung gewinnmindernder Rückstellungen nicht zu.

Stand: 29. August 2015

Umsatzsteuerfrei bei Krankheit oder Verletzung

Heilbehandlungsleistungen

Ärztliche Leistungen unterliegen nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um Heilbehandlungsleistungen handelt. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegen solche vor, wenn die Tätigkeit des Arztes einer Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient. Eine Heilbehandlungsleistung muss einen therapeutischen Zweck haben, kann aber auch zum Zweck der Vorbeugung erfolgen.

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen

Führen Ärztinnen und Ärzte ästhetische Operationen und Behandlungen durch, führen diese oftmals hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Schönheitsoperationen allgemein von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen, soweit diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen (EuGH Urteil vom 21.03.2013, C-91/12 PFC Clinic). Der EuGH hat in diesem Urteil auch gesundheitliche Probleme „psychologischer Art“ anerkannt.

BFH-Urteil

Im Streitfall waren ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlidstraffungen sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen zu beurteilen. Der Klinikbetreiber ging von einer steuerfreien Heilbehandlung aus. Nicht so das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof hat diesen Fall unter Berufung auf obige EuGH-Rechtsprechung an die Erstinstanz – das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – zurückverwiesen (Urteil vom 04.12.2014, V R 16/12). Begründung: mangelnde Sachverhaltsaufklärung.

Fazit

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ästhetischer Behandlungen bedarf es einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Diese hat „unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses“ zu erfolgen. Anonymisierte Patientenunterlagen können hierzu verwendet werden. Gleichzeitig haben Patienten in solchen Fällen „detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung“ vorzulegen.

Stand: 28. August 2015