Revisionsverfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste neuer anhängiger Revisionsverfahren. Im besonderen Fokus für Unternehmer, Arbeitgeber und Privatpersonen stehen folgende Verfahren.
Betriebsveranstaltung
Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Betrag von € 110,00 je Betriebsveranstaltung und je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerfrei. Voraussetzung ist, dass allen Angehörigen des Betriebs die Teilnahme an solchen Veranstaltungen offensteht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz / EStG). Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob für die Berechnung des Freibetrags die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer zugrunde zu legen ist. Der BFH wird auch entscheiden, ob Aufwendungen, die für nicht teilnehmende Arbeitnehmer durch die Buchung der Betriebsveranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind oder hinzugerechnet werden müssen (Az. VI R 31/18).
Beschäftigung naher Angehöriger
Die Beschäftigung des Ehegatten oder anderer Familienmitglieder muss zur steuerlichen Anerkennung den Grundsätzen des Fremdvergleichs standhalten. Das heißt, das Arbeitsverhältnis muss wie mit fremden Dritten vertraglich vereinbart sein und die vereinbarte Arbeitsleistung muss tatsächlich erbracht werden. Der BFH wird in dem anhängigen Verfahren VI R 28/18 entscheiden, welche Anforderungen an den Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung durch nahe Angehörige zu stellen sind und welche Angaben in einem Stundenzettel aufzuzeichnen sind.
Verbraucherzentrale
Einige Verbraucher haben bereits die Dienste einer Verbraucherzentrale in Anspruch genommen. Strittig ist, welcher Umsatzsteuersatz auf die Beratungsleistungen zu verrechnen ist (Steuersatz 7 % oder 19 %, Az. V R 4/18).
Fortbildungsmaßnahmen
Als erste Tätigkeitsstätte wird jene ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers bezeichnet, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist – also der regelmäßige Arbeitsplatz. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte können nicht als Reisekosten geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar ist hier nur eine bestimmte Entfernungspauschale. Der BFH entscheidet in dem anhängigen Verfahren VI R 24/18 in diesem Zusammenhang die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeit-Bildungsmaßnahme des Arbeitnehmers als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist.
Stand: 29. Oktober 2018
Bild: Pictures news – stock.adobe.com
Qualifizierungschancengesetz beschlossen
MandanteninfoGesetzentwurf
Die Bundesregierung hat im September das lange angekündigte Qualifizierungschancengesetz beschlossen. Kernpunkte des neuen Gesetzes sind unter anderem: Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags, erweiterter Schutz in der Arbeitslosenversicherung und bessere Weiterbildungsförderungen.
Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll zum 1.1.2019 von 3 % auf 2,5 % sinken. Dieser Beitragssatz soll bis Ende 2022 gelten. Dauerhaft wird der Beitragssatz per Gesetz um 0,4 % gesenkt, also von 3 % auf 2,6 %.
Versicherungsschutz
Künftig sollen mehr Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nach dem Gesetzentwurf sollen künftig diejenigen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, die innerhalb von 30 Monaten auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommen. Bislang gilt eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten in den letzten 24 Monaten.
Fortbildung
Arbeitnehmer sollen Weiterbildungsmaßnahmen unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße erhalten, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben bzw. direkt vom Strukturwandel betroffen sind. Darüber hinaus werden die Förderleistungen verbessert: Künftig sollen neben der Zahlung von Weiterbildungskosten die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erweitert werden. Die Arbeitgeber sollen hier allerdings mitzahlen. Die Höhe ist abhängig von der Unternehmensgröße.
Stand: 29. Oktober 2018
Bild: vchalup – stock.adobe.com
Neue Revisionsverfahren beim BFH
MandanteninfoRevisionsverfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste neuer anhängiger Revisionsverfahren. Im besonderen Fokus für Unternehmer, Arbeitgeber und Privatpersonen stehen folgende Verfahren.
Betriebsveranstaltung
Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Betrag von € 110,00 je Betriebsveranstaltung und je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerfrei. Voraussetzung ist, dass allen Angehörigen des Betriebs die Teilnahme an solchen Veranstaltungen offensteht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz / EStG). Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob für die Berechnung des Freibetrags die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer zugrunde zu legen ist. Der BFH wird auch entscheiden, ob Aufwendungen, die für nicht teilnehmende Arbeitnehmer durch die Buchung der Betriebsveranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind oder hinzugerechnet werden müssen (Az. VI R 31/18).
Beschäftigung naher Angehöriger
Die Beschäftigung des Ehegatten oder anderer Familienmitglieder muss zur steuerlichen Anerkennung den Grundsätzen des Fremdvergleichs standhalten. Das heißt, das Arbeitsverhältnis muss wie mit fremden Dritten vertraglich vereinbart sein und die vereinbarte Arbeitsleistung muss tatsächlich erbracht werden. Der BFH wird in dem anhängigen Verfahren VI R 28/18 entscheiden, welche Anforderungen an den Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung durch nahe Angehörige zu stellen sind und welche Angaben in einem Stundenzettel aufzuzeichnen sind.
Verbraucherzentrale
Einige Verbraucher haben bereits die Dienste einer Verbraucherzentrale in Anspruch genommen. Strittig ist, welcher Umsatzsteuersatz auf die Beratungsleistungen zu verrechnen ist (Steuersatz 7 % oder 19 %, Az. V R 4/18).
Fortbildungsmaßnahmen
Als erste Tätigkeitsstätte wird jene ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers bezeichnet, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist – also der regelmäßige Arbeitsplatz. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte können nicht als Reisekosten geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar ist hier nur eine bestimmte Entfernungspauschale. Der BFH entscheidet in dem anhängigen Verfahren VI R 24/18 in diesem Zusammenhang die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeit-Bildungsmaßnahme des Arbeitnehmers als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist.
Stand: 29. Oktober 2018
Bild: Pictures news – stock.adobe.com
Besteuerungsrecht bei Dreieckssachverhalt
MandanteninfoDrei Länder, drei Steuern?
Grenzgänger leben und arbeiten meist (nur) in zwei verschiedenen Staaten. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates bzw. des Quellenstaates (Tätigkeitsstaates) regelt sich in solchen Fällen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der beteiligten Staaten. Schwieriger wird es, wenn mehrere Staaten betroffen sind. Im Streitfall wohnte der Steuerpflichtige hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und fuhr arbeitstäglich von Frankreich in die Schweiz. Der Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz erhob keine Steuern. Das deutsche Wohnsitzfinanzamt gewährte aufgrund des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (innerstaatliche Rückfallklausel) entgegen des DBA mit der Schweiz nicht die Steuerfreistellung, sondern besteuerte den Arbeitslohn aus der Schweiz in Deutschland.
Kein Besteuerungsrecht für Deutschland
Deutschland hat in solchen Dreieckssachverhalten nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster kein Besteuerungsrecht (Urteil vom 13.7.2018, 1 K 42/18 E). Die innerstaatliche Rückfallklausel findet hier nach Ansicht des FG keine Anwendung. Denn die in der Schweiz erzielten Einkünfte wären in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht nach Frankreich weitergeleitet hat, rechtfertigt Deutschland nicht zur Anwendung der Rückfallklausel. Weil Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen hat, kann sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht auf ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte berufen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Stand: 29. Oktober 2018
Bild: Sebastian Duda – Fotolia.com
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019
MandanteninfoRechengrößenverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt. In dieser Verordnung werden unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Nach dem Entwurf gelten für 2019 voraussichtlich nachstehende Beitragswerte.
Beitragsbemessungsgrenze
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von aktuell € 6.500,00 pro Monat auf € 6.700,00 pro Monat bzw. € 80.400,00 pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost soll von aktuell € 5.800,00 pro Monat auf € 6.150,00 pro Monat bzw. € 73.800,00 pro Jahr angehoben werden. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2019 € 54.450,00 (2018 € 53.100,00).
Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 59.400,00 auf € 60.750,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2019 auf monatlich € 3.115,00 und die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 2.870,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 29. Oktober 2018
Bild: lenets_tan – Fotolia.com
Aktienverluste steuerlich geltend machen
MandanteninfoAktienverluste
Die Finanzverwaltung vertritt in dem BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl. I 2016, 85, Randziffer 59) die Auffassung, dass eine Veräußerung von Wertpapieren im steuerlichen Sinne nicht vorliegt, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt“. Weiter berücksichtigt die Finanzverwaltung einen Veräußerungsverlust nicht, wenn die „Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt“ wird, „dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen“. Damit ging der Kapitalanleger bei einem Totalverlust bislang meist leer aus.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 (veröffentlicht am 19.9.2018) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Für den BFH ist eine (steuerpflichtige) Veräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz / EStG) weder von der Höhe einer Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Im Streitfall hatte ein Anleger in 2009 und 2010 Aktien gekauft, welche er im Jahr 2013 an eine Sparkasse zum Preis der Transaktionskosten (€ 14,00) veräußerte. Den Totalverlust machte der Anleger geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht.
Fazit
Eine Veräußerung stellt jede entgeltliche Übertragung eines – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten dar. Die Höhe der Gegenleistung oder die Höhe der Veräußerungskosten ist nicht relevant. Unerheblich ist auch, ob das betreffende Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über den Verlust ausstellt, solange keine Gefahr einer Doppelberücksichtigung des Verlustes besteht. Offen gelassen hat der BFH allerdings die Frage, wie die bloße Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot steuerlich zu behandeln ist.
Stand: 29. Oktober 2018
Bild: psdesign1 – Fotolia.com
Fahrzeugwechsel
MandanteninfoBMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Schreiben vom 4.4.2018 (Az. IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592) zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen – unter anderem auch zum Thema des Fahrzeugwechsels.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel gilt Folgendes: Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalendermonats die Firmenfahrzeuge, ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme im Rahmen der 1%-Methode zugrunde zu legen. Erhält der Arbeitnehmer ein Fahrzeug zu einem besonderen Anlass/Zweck für nicht mehr als fünf Kalendertage pro Monat, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises zu bewerten. Die Finanzverwaltung verlangt zum Nachweis der Fahrtstrecken die Aufzeichnung der Kilometerstände.
Stand: 29. Oktober 2018
Bild: spectrumblue – Fotolia.com
Glückwünsche
AllgemeinWir gratulieren unseren Mitarbeiterinnen Stephanie Frerichs (geb. Hillen)
und Sandra Grode (geb. Hamjediers)
zur Hochzeit am 01.09. bzw. 22.09.2018.
Nutzungsentnahme beim Betriebs-Kfz
MandanteninfoSachverhalt
Ein Gewerbetreibender hielt im Betriebsvermögen einen Pkw, den er auch privat nutzte. Der Unternehmer versteuerte die private Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Methode. Bemessungsgrundlage war ein inländischer Listenpreis für den gemischt genutzten Pkw von € 64.000,00. Die Gesamtkosten für den Pkw beliefen sich auf rund € 11.000,00. Der Wert der privaten Nutzungsentnahme betrug nach der 1-Prozent-Methode € 7.680,00. Der Gewerbetreibende forderte, die private Nutzungsentnahme auf die Hälfte der Gesamtkosten (rund € 5.500,00) zu begrenzen. Als Begründung führte der Steuerpflichtige u. a. auf, dass die Anwendung der 1-Prozent-Regelung die betriebliche Nutzung von mehr als 50 % voraussetzt.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Gewerbetreibenden nicht. Nach Auffassung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die pauschal ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen zu begrenzen (BFH vom 15.5.2018, X R 28/15; veröffentlicht am 20.8.2018). Denn die 1-Prozent-Methode sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch würde die Pauschalmethode gerade nicht am tatsächlichen Aufwand anknüpfen. Daher sei es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen.
Fahrtenbuch
Der BFH wies in dem Urteil auf die Möglichkeit der Führung eines Fahrtenbuches hin. Ein Fahrtenbuch würde eine „Übermaßbesteuerung“ des Steuerpflichtigen verhindern. Damit ein Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, muss es mindestens folgende Angaben enthalten: Datum der Fahrten, den Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den Reisezweck und das Reiseziel (Adresse, Ort des Kunden, Geschäftspartners etc.). Das Fahrtenbuch muss in sich schlüssig sein. Werden z. B. als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben und müssen diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden, liegt kein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch vor (BFH vom 1.3.2012, VI R 33/10 BStBl 2012 II S. 505).
Stand: 25. September 2018
Bild: wildman – stock.adobe.com
Lieferungen des Arbeitgebers
MandanteninfoSachbezüge
Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören auch Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge), soweit sie durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Sachbezüge bis zu einem Wert von € 44,00 pro Kalendermonat bleiben steuerfrei.
Lieferung kommt hinzu
Häufig übersehen werden bei der Berechnung der 44-Euro-Freigrenze die Versandkosten im Zusammenhang mit einer Sachzuwendung. Liefert der Arbeitgeber die Waren in die Wohnung des Arbeitnehmers bzw. übernimmt er die Versandkosten, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Diese ist in die 44-Euro-Freigrenze mit einzurechnen (BFH, Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16).
Onlinekauf und Versand
Nichts anderes gilt für den Bezug von Waren über das Internet. Berechnungsgrundlage für den Sachbezug ist der übliche Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelsverkaufspreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Kommt zum günstigsten Einzelhandelsverkaufspreis im Internet der Versand hinzu, tritt nach der BFH-Rechtsprechung dieser geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ für die Berechnung der Freigrenze hinzu.
Stand: 25. September 2018
Bild: jenausmax – stock.adobe.com
Steuerpflicht sonstiger Entgelte und Vorteile
MandanteninfoKapitaleinkünfte
Welche Kapitaleinkünfte der Kapitalertragsteuer unterliegen, regelt in erster Linie § 20 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz/EStG. Diese beiden Absätze führen die steuerpflichtigen Einkünfte katalogmäßig auf. Das heißt aber nicht, dass alle weiteren nicht ausdrücklich aufgezählten Entgelte und Vorteile steuerfrei wären. Wenig Beachtung findet in diesem Zusammenhang der dritte Absatz dieser Vorschrift. Dieser regelt als „Auffangtatbestand“ die Steuerpflicht der besonderen Kapitaleinkünfte.
Entgelte und Vorteile
Absatz 3 der Vorschrift besteuert alle möglichen Vermögensmehrungen, die sich als Entgelt für die Überlassung von Kapital interpretieren lassen können und die neben oder anstelle von Kapitalerträgen i. S. der Absätze 1 oder 2 zufließen. Der Steuerpflicht unterworfen sind außerdem sämtliche Wertsteigerungen aus der Veräußerung oder sonstiger Verwertung von Kapital. Steuerpflichtig sind ferner Nutzungen von Kapital oder Vermögen. Solche Vorteile fließen meist als Sachleistung zu. Zu bewerten sind diese Sachleistungen nach den für solche Leistungen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (übliche Marktpreise).
Beispiele
Typische Entgelte und Vorteile sind: Agio/Disagio, Zins-, Dividenden- oder Kursgarantien im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften, Provisionen aller Art oder bei der Vereinbarung von Kaufpreisraten übliche Wertsicherungsklauseln. Einen steuerpflichtigen besonderen Vorteil stellt auch die kostenlose Nutzung eines Gegenstandes als Gegenleistung für dessen zinslose Finanzierung dar. Unter § 20 Abs 3 EStG fallen auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die der Schuldner an den Gläubiger für die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrags zahlt.
Zuordnung und Rechtsfolgen
Besondere Entgelte und Vorteile, die neben oder anstelle von Kapitalerträgen treten, sind den betreffenden Tatbeständen zuzuordnen, welche sich aus den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift ergeben. Denn der dritte Absatz begründet keinen selbstständigen Besteuerungstatbestand. So ist z. B. eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Gegenleistung für ein zinsloses Darlehen den Zinseinkünften i. S. § 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen.
Stand: 25. September 2018
Bild: vege – stock.adobe.com