Beihilfen und Unterstützungen
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Öffentliche Arbeitgeber müssen beispielsweise die Beihilfevorschriften beachten. Bewegen sich die Zuwendungen der Höhe nach innerhalb der Beihilfevorschriften, kommt eine Besteuerung im Regelfall nicht in Betracht. Doch auch private Arbeitgeber können in Krankheits- oder Unglücksfällen steuerfrei Unterstützungen leisten. Übersteigen die Unterstützungsleistungen pro Jahr und Arbeitnehmer € 600,00 nicht, ist keine Steuerpflicht gegeben (vgl. im Einzelnen Lohnsteuer-Richtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 4).
Arztrechnung
Als Anlass für eine Unterstützungsleistung reicht auch eine gewöhnliche Arztrechnung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung erstattet bekommt. Die Arztrechnung muss zudem nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer selbst gerichtet sein. Sie kann auch das Kind oder den Ehepartner betreffen.
Bedürftigkeit
Wird der Höchstbetrag von € 600,00 nicht überschritten, ist nicht Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder ob er finanziell in der Lage ist, die Arztrechnung selbst zu zahlen. Anders verhält es sich, wenn die übernommene Arztrechnung mehr als € 600,00 beträgt. Dann gehört der übersteigende Betrag nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (R 3.11 Abs. 2 Sätze 5 u 6 LStR).
Stand: 28. November 2017
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Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Ärzte - SpezialArzneimittelgesetz
Die Preisvorschriften im Arzneimittelgesetz (AMG) und in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) legen zwar Preisobergrenzen, aber keine Preisuntergrenzen fest, wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat (Urteil vom 5.10.2017, I ZR 172/16). Im Streitfall hatte eine Pharmagroßhändlerin damit geworben, auf verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Rabatt von 3 % plus 2,5 % Skonto und ab € 70,00 bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2 % plus 2,5 % Skonto auf den rabattierten Preis zu gewähren. Die Großhändlerin wurde hiermit von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagt.
Urteil des BGH
Der BGH hat in dem genannten Urteil klargestellt, dass Pharmagroßhändler nicht verpflichtet sind, einen Mindestpreis zu beachten. Ein Pharmagroßhändler kann daher auf den in der AMPreisV erwähnten Festzuschlag ganz oder teilweise verzichten.
Stand: 28. November 2017
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Arzt als Berufsgeheimnisträger
Ärzte - SpezialStrafgesetzbuch
Ärztinnen und Ärzte zählen zu den Berufsgeheimnisträgern im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach § 203 Absatz 1 und 2 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist. Ärztinnen und Ärzte sind im Regelfall auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen, die von den Berufsgeheimnissen ebenfalls Kenntnis erlangen. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Problemen. Das neue Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen soll Erleichterungen schaffen. Der Bundesrat billigte das Gesetz im September 2017 (BR-Drucks. 608/17).
Wesentliche Änderungen
Unverändert gilt, dass die Offenbarung von geschützten Geheimnissen gegenüber Angestellten in der Arztpraxis keinen Straftatbestand darstellt. Neu im Gesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass der Berufsgeheimnisträger geschützte Geheimnisse an Personen offenbaren darf, die zwar nicht in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert sind (wie es bei den Praxisangestellten der Fall ist), jedoch an dessen beruflicher oder dienstlicher Tätigkeit mitwirken. In solchen Fällen handelt der Berufsgeheimnisträger nach dem neuen Gesetz befugt und damit nicht rechtswidrig. Vorausgesetzt, die Inanspruchnahme der Tätigkeit erfordert das Mitwirken der dritten Person. An externe Dienstleister dürfen auch ohne die Einwilligung des betroffenen Patienten Daten übermittelt werden, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Das Gesetz tritt mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Stand: 28. November 2017
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Arztkosten lohnsteuerfrei übernehmen
Ärzte - SpezialBeihilfen und Unterstützungen
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Öffentliche Arbeitgeber müssen beispielsweise die Beihilfevorschriften beachten. Bewegen sich die Zuwendungen der Höhe nach innerhalb der Beihilfevorschriften, kommt eine Besteuerung im Regelfall nicht in Betracht. Doch auch private Arbeitgeber können in Krankheits- oder Unglücksfällen steuerfrei Unterstützungen leisten. Übersteigen die Unterstützungsleistungen pro Jahr und Arbeitnehmer € 600,00 nicht, ist keine Steuerpflicht gegeben (vgl. im Einzelnen Lohnsteuer-Richtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 4).
Arztrechnung
Als Anlass für eine Unterstützungsleistung reicht auch eine gewöhnliche Arztrechnung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung erstattet bekommt. Die Arztrechnung muss zudem nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer selbst gerichtet sein. Sie kann auch das Kind oder den Ehepartner betreffen.
Bedürftigkeit
Wird der Höchstbetrag von € 600,00 nicht überschritten, ist nicht Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder ob er finanziell in der Lage ist, die Arztrechnung selbst zu zahlen. Anders verhält es sich, wenn die übernommene Arztrechnung mehr als € 600,00 beträgt. Dann gehört der übersteigende Betrag nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (R 3.11 Abs. 2 Sätze 5 u 6 LStR).
Stand: 28. November 2017
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Kulturlinks – Winter 2017/2018
Ärzte - Spezial„Die himmlische Nacht der Tenöre“
Zeit: 19.12.2017 – 17.3.2018
Drei der besten Opernsolisten Bulgariens verzaubern mit den Meisterwerken der Opernwelt. Einen Abend lang spürt man den Zauber der klassischen Musik von Verdi, Puccini, Leoncavallo bis de Curtis. Die himmlische Nacht tourt durch Deutschland und macht für Opernfans Station von Nürtingen über Aachen bis Jena und Passau.
www.myticket.de
„Geliebt.Gebraucht.Gehasst.“, Bonn
Zeit: ab 12.12.2017
Die Dauerausstellung im Bonner Haus der Geschichte widmet sich den motorisierten Erinnerungsorten deutscher Geschichte. Das Auto ist nicht nur das wichtigste Fortbewegungsmittel in Deutschland, sondern auch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Ausgewählte Fahrzeuge, Medien, Fotos und Dokumente rücken die Deutschen und ihre Autos ins Rampenlicht.
www.hdg.de
Stand: 28. November 2017
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Neues EU-Mehrwertsteuersystem
MandanteninfoEU-Kommission
Die EU-Kommission hat am 4.10.2017 Pläne für ein neues EU-Mehrwertsteuersystem bekannt gegeben. Das gegenwärtige System stammt aus 1993 und war ursprünglich nur als Übergangsregelung geplant. Außerdem gelten die aktuellen Regelungen für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr (innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe) als betrugsanfällig. Die Betrugsbekämpfung bildet daher den Kernpunkt der geplanten Reform.
Grundlegende Prinzipien
Ferner sollen vertrauenswürdige Unternehmen als „zertifizierte Steuerpflichtige“ von besonderen Vorzügen und Vereinfachungen profitieren können.
Zeitrahmen
Der Zeitrahmen für diese umfassende Reform dürfte mehrere Jahre umfassen. 2018 will die EU-Kommission einen detaillierten Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erarbeiten. 2019 sollen bereits vier schnelle Lösungen zur Anwendung kommen, die das derzeitige System bis zum Inkrafttreten der großen Reform verbessern sollen.
Stand: 30. Oktober 2017
Neue Investmentfondsbesteuerung 2018
MandanteninfoInvestmentsteuerreformgesetz
Zum 1.1.2018 tritt das neue Investmentsteuergesetz (in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016, BGBl I S. 1730) in Kraft.
Neue Besteuerung auf Fondsebene
Ab 2018 müssen in- und ausländische Investmentfonds auf Dividenden und Immobilienerträge 15 % Steuern zahlen. Der Steuersatz entspricht dem in Deutschland geltenden Körperschaftsteuersatz. Gewinne aus Aktienveräußerungen und anderen Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften bleiben auf Fondsebene weiter steuerfrei.
Neue Besteuerung auf Anlegerebene
Ausschüttungen von Investmentfonds unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Dividenden und Immobilienerträge wird für diese Erträge eine Teilfreistellung gewährt. Die Höhe der Steuerfreistellung auf Anlegerebene bestimmt sich nach der Art des Investmentfonds und beträgt für Privatanleger zwischen 30 % (Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienquote) und 80 % (Immobilienfonds mit Auslandsimmobilienquote von mindestens 51 %). Für thesaurierte Erträge (bisher als ausschüttungsgleiche Erträge bezeichnet) wird eine Vorabpauschale eingeführt. Die Pauschale beträgt 70 % vom Basiszinssatz (derzeit 1,1%). Berechnungsbasis ist der erste veröffentlichte Rücknahmepreis des Kalenderjahres. Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale, ggf. bis auf Null. Die Vorabpauschale wird außerdem auf einen ggf. erzielten Veräußerungsgewinn angerechnet.
Stand: 30. Oktober 2017
Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
MandanteninfoGeringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit, bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten – gegenwärtig – nicht mehr als € 410,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von bisher € 410,00 auf € 800,00 angehoben. Darüber hinaus gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GwG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (Aufnahme in das Anlagegüter-Verzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,00 (bisher € 150,00, vgl. zweites Bürokratieentlastungsgesetz).
Abschreibungsregelungen ab 2018
Ab dem 1.1.2018 gelten für GwG folgende Wahlrechte:
Wirtschaftsgüter über € 1.000,00
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 1.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz-EStG).
Stand: 30. Oktober 2017
Grenzgängerregelungen im Doppelbesteuerungsabkommen
MandanteninfoGrenzgänger
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze zweier Staaten wohnen bzw. arbeiten. Beispiel: Ein in Freilassing (Deutschland) wohnhafter Arbeitnehmer arbeitet in Salzburg (Österreich). Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer täglich von seinem Arbeitsort im anderen Staat an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Besondere Grenzgängerregelung
Die Grenzgängerregelung gilt mit Österreich, Frankreich und der Schweiz. Das Besondere an der Grenzgängerregelung ist, dass der Arbeitslohn abweichend von der allgemeinen Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur im Wohnsitzstaat (z. B. Deutschland) zu versteuern ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Grenzgänger regelmäßig die 183-Tage-Frist erfüllt, wenn er arbeitstäglich seinen Arbeitsort außerhalb des Wohnsitzstaates ausübt.
Regelprinzip
Für alle anderen Staaten gilt hingegen das Regelprinzip. Das heißt, der Arbeitslohn wird in dem Land versteuert, in dem der Arbeitsort liegt. Letzteres entspricht den Regelungen der nach den OECD-Musterabkommen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Lediglich die DBAs der genannten Länder enthalten die Ausnahmevorschrift.
Arbeitsrecht
Für Grenzgänger gilt im Regelfall das Arbeitsrecht des Arbeitsortes. Es kann aber auch im Arbeitsvertrag das Arbeitsrecht des Wohnsitzstaates vereinbart werden. Grenzgänger aus EU-Mitgliedstaaten sind im Regelfall den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Stand: 30. Oktober 2017
Weihnachtsgeld
MandanteninfoGrundsatz
Hat ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, muss er dieses auch dann versteuern, wenn er es gar nicht ausbezahlt bekommt, weil der Geschäftsführer auf die Auszahlung verzichtet (z. B. wegen schlechter Wirtschaftslage). Begründung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 3.2.2011, VI R 66/09) sowie nach BMF vom 12.5.2014 (IV C 2 – S 2743/12/10001 BStBl 2014 I S. 860) fließt dem beherrschenden Gesellschafter eine Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu.
Verzichtserklärung
Soll eine Besteuerung vermieden werden, muss der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings rechtzeitig auf das Weihnachtsgeld verzichten. Rechtzeitig heißt, noch vor Jahresbeginn für das Weihnachtsgeld im folgenden Jahr.
Anteilige Besteuerung
Wird die Verzichtserklärung allerdings erst im Laufe des aktuellen Jahres ausgesprochen, z. B. im November, sind 11/12 des Weihnachtsgeldes zu versteuern. Ein Verzicht kurz vor Weihnachten ändert nichts mehr an der vollen Steuerpflicht.
Stand: 30. Oktober 2017
Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen
MandanteninfoHandwerkerleistungen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bei der Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Kalenderjahr, abgezogen werden (§ 35a Einkommensteuergesetz-EStG). Die Steuerermäßigung gilt allerdings nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Finanzverwaltung hat im aktuellen Anwendungsschreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008 (BStBl 2016 I S. 1213) eine umfassende, beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen veröffentlicht. Unter anderem sind die Reparatur und die Wartung von Elektroanlagen begünstigt.
Reparatur von Elektrogeräten
Nach einer Antwort der Bundesregierung (BT Drucks 18/13202) können auch Reparaturaufwendungen für alle Elektrohaushaltsgeräte bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn die Geräte auch in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Voraussetzung ist auch hier die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen, also die Vor-Ort-Reparatur. Wird das Elektrogerät zur Reparatur eingesendet, liegt keine haushaltsnahe Dienstleistung vor.
Glasfaseranschlüsse
Immer mehr Haushalte werden mit Glasfaseranschlüssen und dem schnellen Internet ausgestattet. Die Kosten für Verlegung eines solchen Anschlusses werden ebenfalls steuerlich nach § 35a Abs. 3 EStG gefördert. Bei vermieteten Grundstücken stellen Anschlusskosten für die Glasfasertechnologie entweder Herstellungskosten des Gebäudes (bei erstmaliger Verlegung) oder Werbungskosten (bei Ersatz vorhandener Anschlüsse) dar.
Stand: 30. Oktober 2017