Gesundheitstelefon
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin unterliegen bekanntlich nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG). Mit der Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für gesundheitliche Beratung am Telefon gilt, befasst sich gerade der Europäische Gerichtshof (EuGH). Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2018, XI R 19/15.
Sachverhalt
Im Streitfall betrieb eine Gesellschaft für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Für Patienten, die an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden, wurden außerdem Patientenbegleitprogramme organisiert. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle auch durch Ärztinnen und Ärzte. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien und stellte dementsprechend keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt folgte dem nicht. Auch die erstinstanzliche Klage war ohne Erfolg.
Fragen des BFH
Der BFH hat dem EuGH nun folgende Fragen gestellt:
1. Liegt unter Umständen, wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterfällt (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie entspricht im Wesentlichen dem § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG)?
2. Reicht es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und lediglich in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?
Der BFH war in dem Vorlagebeschluss der Meinung, dass Leistungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen. Denn es stehe weder fest, ob der Telefonberatung eine Heilbehandlung folgt, noch ob die Telefonberatung als Erstberatung Bestandteil einer Heilbehandlung wird. Ärztinnen und Ärzte sollten daher für Telefonberatungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen, die umsatzsteuerliche Situation abklären lassen.
Stand: 25. Februar 2019
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Solidaritätszuschlag: Freigrenze soll ab 2021 steigen
MandanteninfoGerüchte um Abschaffung
In letzter Zeit mehrten sich verstärkt Gerüchte um die Abschaffung des seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlages. Diesen Gerüchten erteilte die Regierungskoalition allerdings eine strikte Absage.
Erhöhung der Freigrenze
Wie die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/6382) jüngst mitteilte, soll die Freigrenze beim steuerlichen Solidaritätszuschlag 2021 angehoben werden (hib-heute im bundestag Nr. 61). Derzeit beträgt diese Freigrenze € 972,00 bei Einzelveranlagung und € 1.994,00 bei Zusammenveranlagung. Ob es zu einer Anhebung der Freigrenze um 30 % oder um 50 % kommt, ist noch offen. Bei einer Anhebung von 30 % werden die jährlichen Steuermindereinnahmen auf € 145 Mio. geschätzt und bei einer Anhebung um 50 % auf € 255 Mio.
Stand: 25. Februar 2019
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Notärztlicher Bereitschaftsdienst
Ärzte - SpezialHeilbehandlungen
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich steuerfrei. Im Streitfall leistete ein Arzt Bereitschaftsdienste bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Arztes waren unter anderem, den Veranstaltungsbereich zu kontrollieren und die Veranstalter über mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltungen machte der Arzt kontinuierliche Rundgänge, um mögliche Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen zu erkennen und frühzeitig handeln zu können. Für seine Leistungen stellte der Arzt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt behandelte die Honorare als umsatzsteuerpflichtig. Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob allerdings das Urteil des FG wieder auf und reihte die Leistungen unter den Freistellungskatalog nach § 4 Nr. 14 UStG (Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17). Begründung des BFH: Der Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht besonders eng auszulegen. Der ärztliche Notfalldienst, den der Arzt in Form dieses Bereitschaftsdienstes ausübte, diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Die Leistungen des Arztes zielten darauf ab, „gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können“, so der BFH. Diese Tätigkeit ist eine „unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann.“
Fazit
Das vorinstanzliche Finanzgericht als auch die Finanzverwaltung vertraten die Auffassung, der Arzt hätte „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet. Mit diesen Argumenten dürfte die Finanzverwaltung künftig nicht mehr durchkommen. Ärztinnen und Ärzte, die Bereitschaftsdienste leisten, sollten sich auf dieses BFH-Urteil berufen, wenn das Finanzamt Umsatzsteuern nachfordert.
Stand: 25. Februar 2019
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Medizinische Telefonberatung
Ärzte - SpezialGesundheitstelefon
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin unterliegen bekanntlich nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG). Mit der Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für gesundheitliche Beratung am Telefon gilt, befasst sich gerade der Europäische Gerichtshof (EuGH). Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2018, XI R 19/15.
Sachverhalt
Im Streitfall betrieb eine Gesellschaft für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Für Patienten, die an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden, wurden außerdem Patientenbegleitprogramme organisiert. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle auch durch Ärztinnen und Ärzte. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien und stellte dementsprechend keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt folgte dem nicht. Auch die erstinstanzliche Klage war ohne Erfolg.
Fragen des BFH
Der BFH hat dem EuGH nun folgende Fragen gestellt:
1. Liegt unter Umständen, wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterfällt (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie entspricht im Wesentlichen dem § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG)?
2. Reicht es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und lediglich in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?
Der BFH war in dem Vorlagebeschluss der Meinung, dass Leistungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen. Denn es stehe weder fest, ob der Telefonberatung eine Heilbehandlung folgt, noch ob die Telefonberatung als Erstberatung Bestandteil einer Heilbehandlung wird. Ärztinnen und Ärzte sollten daher für Telefonberatungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen, die umsatzsteuerliche Situation abklären lassen.
Stand: 25. Februar 2019
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Honorareinkünfte aus wahlärztlichen Leistungen
Ärzte - SpezialRechtsprechung
Zur stetigen Streitfrage, wann Honorare von angestellten Chefärzten für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz/EStG) oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 (5.10.2005, VI R 152/01) sowie aus 2009 (11.8.2009, VI B 46/08) Stellung genommen. Nach dem Tenor des Gerichtes liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört. Ob die Chefärztin bzw. der Chefarzt die Honorare nach § 19 EStG oder nach § 18 EStG versteuern muss, spielt zwar für den maßgeblichen Einkommensteuersatz keine Rolle. Die richtige Einkünftequalifizierung wird aber spätestens dann wichtig, wenn die Ärztin/der Arzt Aufwendungen, beispielsweise Schuldzinsen, als Werbungskosten abziehen möchte.
Aktuelles FG-Urteil
Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) München in 2017 verhandelt hat, ging es um die Frage, ob die von einem Arzt geltend gemachten betrieblichen Schuldzinsen zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht rechnete die Honorareinkünfte den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu und versagte den Schuldzinsenabzug (Urteil vom 28.3.2017, 2 K 1783/14).
Argumente für Lohneinkünfte
Nach Auffassung des FG kommt es für die Abwägung der für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale vor allem darauf an, ob die Tätigkeit zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den dem Krankenhausträger vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Ärztin/der Arzt nach dem Dienstvertrag auch für die Wahlleistungen den Weisungen des Krankenhausträgers unterliegt. Für den Bezug von Lohneinkünften spricht auch die Tatsache, ob die Chefärztin/der Chefarzt hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Schließlich kommt es auch darauf an, ob die Ärztin/der Arzt Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko tragen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall die Vereinbarungen im Dienstvertrag prüfen.
Stand: 25. Februar 2019
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Heileurythmisten/innen umsatzsteuerfrei
Ärzte - SpezialBFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich vor Kurzem mit der Frage befassen, ob die Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei zu stellen sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin abgeschlossen hat. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 26.7.2017 (Az. XI R 3/15) bejaht und sämtliche heileurythmische Behandlungsleistungen unter diesen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.
Neues BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung erkennt dieses Urteil an und hat mit Schreiben vom 27.11.2018 (Az. III C 3 – S 7170/08/10001) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 Nr. 2 entsprechend abgeändert. Damit bestehen künftig an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Heileurythmistinnen und Heileurythmisten keine Zweifel mehr.
Stand: 25. Februar 2019
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Glutenfreie Diätverpflegung
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen sind solche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsweise entstehen und dabei höher sind als für die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).
Diätverpflegung
Ein Steuerpflichtiger ließ sich Diätverpflegung ärztlich anordnen und setzte die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen als solche nicht an. Das Finanzgericht (FG) Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes in dem Urteil vom 13.9.2018 (Az. 15 K 1347/16).
Begründung
§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt Aufwendungen für Diätverpflegung explizit als außergewöhnliche Belastung aus. Daher spielt es nach Auffassung des FG keine Rolle, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung oder als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden. Die Argumentation des Klägers, diese Regelung würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wies das Gericht ebenfalls zurück. Denn die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sei sachlich gerechtfertigt. Außerdem würde die Regelung auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstoßen.
Revisionsverfahren
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.
Stand: 25. Februar 2019
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Vergessene Betriebsausgaben richtig nacherklären
Ärzte - SpezialEinnahmen-Überschuss-Rechnung 2018
Das kann der besten Ärztin bzw. dem besten Arzt passieren: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das vergangene Kalenderjahr ist erstellt. Die Ärztin/der Arzt hat diverse Ausgaben für die Praxis schlicht „vergessen“. In vielen Fällen werden die fehlenden Betriebsausgaben dann erst sichtbar, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig ist.
Fehlende Betriebsausgaben
Ermittelt der Arzt seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, was der Regelfall sein dürfte, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es nicht! Die Ärztin/der Arzt darf also Ausgaben, die sie/er in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten Jahr nicht nachträglich steuermindernd verrechnen.
Nachträgliche steuerliche Verwertung
Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die steuerliche Geltendmachung von vergessenen Betriebsausgaben mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn zu (vgl. u. a. Entscheidung vom 30.6.2005, IV R 20/04 oder BFH vom 16.5.2013, III R 54/12). Hat der Arzt beispielsweise vergessen, für 2018 die Ausgaben für den Einkauf von 1.000 Ampullen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) dieser Ampullen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Damit sind Anschaffungskosten für Praxismittel steuerlich nicht endgültig verloren. Sie können nur nicht mehr in einer Summe geltend gemacht werden, sondern müssen mit der Verwendung/Verwertung der angeschafften Praxismittel abgeschrieben werden.
Stand: 25. Februar 2019
Bild: Prostock-studio – stock.adobe.com
Kulturlinks – Frühling 2019
Ärzte - Spezial„Fröhlingsjemölsch“, Köln
ZEIT: 30.3.-18.4.2019
Nach der Karnevalssession erwacht im Hänneschen-Theater, dem traditionellen Stockpuppen-Theater der Stadt Köln, der Frühling. Regisseurin Iris Schlüter bringt mit „Fröhlingsjemölsch“ ein lustiges Ostermärchen für die ganze Familie auf die Bühne, in welchem die zwei Helden Hänneschen und Bärbelchen dem Osterhasen tatkräftig unter die Arme greifen.
www.haenneschen.de
„Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft.“, Dresden
ZEIT: bis 25.3.2019
Ob Kunst gefällt, liegt im Auge des Betrachters. Wichtiger für ihren Wert ist meist ihre Herkunft, Entstehung und Bedeutung im historischen Kontext. Ein nicht unwesentlicher Aspekt ist dabei auch, welchen Weg Kunstwerke beim Wechsel ihrer Besitzer zurücklegen. Die Staatliche Kunstsammlung Dresden befasst sich in der Ausstellung „Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft“ vor allem mit der politischen Beschlagnahmung von Kunstwerken in der NS-Zeit und der DDR. Vorträge renommierter WissenschaftlerInnen runden die Ausstellung ab.
www.skd.museum
Stand: 25. Februar 2019
Bild: Illustration
Bestanden
AllgemeinWir gratulieren unserem Mitarbeiter Tobias Klemund zum erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung und freuen uns auf weitere gemeinsame Jahre.
Grundsteuerreform 2019
MandanteninfoAusgangslage
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvR 2119/17) die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die Einheitswerte für die Berechnung der Grundsteuer, welche aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (neue Bundesländer) stammen, würden nicht die tatsächlichen Wertentwicklungen in ausreichendem Maße widerspiegeln. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 31.12.2019 neue Besteuerungsgrundlagen entwickeln, die eine realitätsgerechte Besteuerung gewährleisten. Die neuen Regelungen müssen bis 31.12.2024 umgesetzt werden.
Erster Bewertungsansatz
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zwei unterschiedliche Bewertungsansätze vorgestellt. Der erste Bewertungsansatz knüpft an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Gebäudefläche soll dabei in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Dieses soll sich z. B. an den Geschossflächen orientieren. Auf die so ermittelten Flächen sollen besondere Faktoren angewendet werden, die die Art der Gebäudenutzung berücksichtigen. Damit soll die Grundsteuer für Wohngebäude niedriger ausfallen als für Betriebsgebäude. Kritik: Die tatsächlichen Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben unberücksichtigt. Damit wird bei gleichen Flächen für das Einfamilienhaus am Rande der Großstadt dieselbe Grundsteuer fällig wie für die Villa in 1A-Lage.
Zweiter Bewertungsansatz
Das zweite Modell knüpft an die tatsächlichen Werte der Grundstücke an. Der Wert für unbebaute Grundstücke wird durch Multiplikation der Fläche mit dem aktuellen Bodenrichtwert ermittelt. Für bebaute Grundstücke soll das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen. Der Ertragswert soll dabei auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt werden, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwertes. Bei eigengenutzten Wohngebäuden ist eine fiktive Miete anzusetzen. Für Geschäftsgrundstücke sollen die Herstellungskosten des Gebäudes als Ausgangsbasis dienen, unter Berücksichtigung des Grundstückswertes. Welches Modell sich durchsetzen wird, wird sich im Lauf des Jahres 2019 zeigen.
Stand: 29. Januar 2019
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