Bemessungsgrundlage

Die Umsatzsteuer berechnet sich bekanntlich nach dem Entgelt. Zum Entgelt zählt alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich – jedoch abzüglich der Umsatzsteuer – aufwendet (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuergesetz-UStG). Preisnachlässe aller Art sind zu berücksichtigen. Meist erfolgen die Änderungen der Bemessungsgrundlage aufgrund von Rabatten wie Skonti oder Rückvergütungsboni usw. erst im Nachhinein. Diese Änderungen müssen zum Zeitpunkt der Änderung auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 UStG).

Preisnachlässe in der Lieferkette

Wird durch einen Preisnachlass ein anderer Unternehmer begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 13.07.2017 (III C 2 – S 7200/07/10011) gilt diese Regelung nur für auf die im Inland anfallenden steuerpflichtigen Umsätze der Lieferkette. Das BMF-Schreiben ändert hierzu den entsprechenden Abschnitt 17.2 der Anwendungserlasse. Voraussetzung für die Minderung der Bemessungsgrundlage ist daher, dass der (erste) Unternehmer, der einen Preisnachlass einräumt, im Inland eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat. Des Weiteren muss die Leistung an den begünstigten Abnehmer (zweiten Unternehmer) im Inland steuerpflichtig sein. Schließlich müssen die Voraussetzungen für den Preisnachlass nachgewiesen werden.

Hintergrund

Den Hintergrund der notwendigen Konkretisierung bildeten zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (vom 5.6.2014, XI R 25/12 und vom 4.12.2014, V R 6/13). Danach scheidet eine Korrektur des Vorsteuerabzugs beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette dann aus, wenn dieser einen Preisnachlass durch einen ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhalten hat und der den Preisnachlass gewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbringt.

Fazit

Inländische umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen bei Lieferketten mit Auslandsbezug, verbunden mit einer Rabattgewährung genau prüfen, von welchem Unternehmer in der Lieferkette der Rabatt stammt. Nur so werden Unstimmigkeiten vermieden, etwa durch zu viel verrechnete Vorsteuer aus fehlenden Korrekturen für erhaltene Rabatte oder durch zu wenig geltend gemachte Vorsteuer, wenn die Bemessungsgrundlagen durch gewährte Rabatte nicht hätten reduziert werden dürfen.

Stand: 26. September 2017

Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht

Erwerber mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben bei beschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich Anspruch auf dieselben Freibeträge wie Erwerber mit Sitz im Inland (Deutschland). Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.6.2016 (Az. RS C- 479/14 Rs. Hünnebeck) entschieden.

Bisherige Regelung

Bislang wurde beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern zur Erlangung der gleichen Freibeträge ein Optionsrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht eingeräumt. Dieses Optionsrecht hat der EuGH im o. g. Urteil für unionsrechtswidrig erklärt. Diese Regelung ist daher in Erb- und Schenkungsfällen mit ausländischem Erblasser/Schenker und Erwerber, die nach dem 24.6.2017 entstehen, nicht mehr anzuwenden.

Neue besondere Freibetragsregelung

Mit Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes ist an Stelle dieses Optionsrechts eine besondere Freibetragsregelung getreten (§ 16 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Die besondere Freibetragsregelung unterscheidet sich von der allgemeinen Regelung für unbeschränkt Steuerpflichtige dadurch, dass der jeweilige persönliche Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert wird. Der Teilbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis des in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamterwerb. Damit wird beschränkt Steuerpflichtigen künftig nur ein auf das in Deutschland steuerpflichtige Inlandsvermögen entfallender anteiliger persönlicher Freibetrag gewährt.

Stand: 26. September 2017

Sachverhalt

Im Streitfall machte ein in Vollzeit arbeitender Angestellter, der nebenbei noch Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bezieht (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) den vollen Höchstbetrag von € 1.250,00 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag von € 625,00 an. 

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ hingegen den Steuerabzug für den vollen Höchstbetrag zu (Urteil vom 25.4.2017, III R 52/13.). Der Höchstbetrag ist nach Ansicht des BFH nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen aufzuteilen, wenn das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten genutzt wird.

Stand: 26. September 2017

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich für solche Leistungen um 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 4.000,00 im Jahr. Jährliche Aufwendungen für solche Leistungen in Höhe von € 1.000,00 reduzieren also die Einkommensteuer um € 200,00.

Hunde-Gassiservice

Die Finanzverwaltung hatte in dem letzten BMF-Schreiben (vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213) u. a. auch Aufwendungen für Tierbetreuung und –pflege mit in den Begünstigungskatalog aufgenommen. Das Finanzgericht (FG) Hessen ging jetzt noch einen Schritt weiter: Auch Aufwendungen für einen Hunde-Gassiservice stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar (Urteil vom 1.2.2017, 12 K 902/16). Da das Ausführen eines Hundes naturgemäß außerhalb des eigenen räumlichen Grundstücks bzw. des Haushalts stattfindet, sahen die Finanzverwaltung und auch die bisherige Rechtsprechung (u. a. FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11) solche Leistungen nicht als haushaltsnah an. 

Haushaltszugehörigkeit des Tieres

Die hessischen Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung bzw. den räumlichen Bezug mit der Haushaltszugehörigkeit des Tieres. Der Gassiservice würde daher dem Haushalt dienen. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI B 25/17).

Stand: 26. September 2017

Steuerentstehung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz- UStG). Das heißt, dass die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum (VZ) an das Finanzamt abzuführen ist, in dem die Rechnung verschickt und die Forderung verbucht wurde. Anders ist es hingegen bei einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Hat der Unternehmer mit dem Finanzamt diese Besteuerungsart vereinbart (Antrag erforderlich), muss er die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum abführen, in dem er die Zahlung erhalten hat.

Anzahlungsrechnungen

Eine weitere für den Unternehmer vorteilhafte Ausnahmeregelung gilt für Anzahlungsrechnungen. Bei diesen Rechnungen wird regelmäßig das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bereits vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist. In solchen Fällen sieht obige Vorschrift vor, dass die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Beispiel: Unternehmer A stellt im Oktober eine Vorauszahlungsrechnung, der Kunde zahlt im November. Die Umsatzsteuer muss nicht schon im VZ Oktober, sondern erst im VZ November abgeführt werden.

Liquiditätsvorteil

Die Sonderregelung für Anzahlungsrechnungen sollte vom Unternehmer beachtet werden. Denn sie bringt diesem stets einen Liquiditätsvorteil. Will der Unternehmer diesen Liquiditätsvorteil auch für normale Rechnungen, sollte er beim Finanzamt einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen.

Stand: 26. September 2017

Neue Rekordwerte

Vermögen in Höhe von € 108,8 Mrd. haben die deutschen Finanzämter im vergangenen Jahr 2016 aus Erbschaften und Schenkungen veranlagt. Dies geht aus aktuell veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) hervor. Aus diesem übertragenen Vermögen waren € 37,7 Mrd. steuerpflichtig und brachten dem Staat ein Steueraufkommen von € 6,8 Mrd. Dies ist ein Anstieg gegenüber 2015 von 24,6 %. 

Schenkungen

Schenkungen stiegen gegenüber 2015 um 1,4 % auf € 65,2 Mrd. Betriebsvermögen rangierten dabei trotz eines Rückgangs gegenüber dem Vorjahr um 4,4 % mit € 37 Mrd. weiterhin an erster Stelle. Hierbei beliefen sich Schenkungen mit einem Betriebsvermögen von mehr als € 26 Mio. auf € 22,9 Mrd. Betriebsvermögen über dieser Größenordnung unterliegen nach dem Erbschaftsteuerrecht 2016 nicht mehr der Regelverschonung. Die persönlichen Freibeträge (z. B. € 500.000,00 unter Ehegatten, € 400.000,00 bei Kindern) beliefen sich im Jahr 2016 nach Angaben von Destatis bei den Erbschaften auf € 11,3 Mrd. und bei Schenkungen auf € 7,9 Mrd.

Stand: 26. September 2017