Gleichlautende Erlasse

Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen vom 2.1.2018 S 0320/56 die verbindlichen Abgabetermine bekannt gegeben für die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit ausländischen Zwischengesellschaften. Grundsätzlich gilt: Erklärungen sind bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern einzureichen.

Fristverlängerungen

Sofern die Steuererklärungen durch Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften usw. angefertigt werden, gilt der 31.12.2018 als letztmöglicher Abgabetermin. Mit begründeten Einzelanträgen kann das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis maximal zum 28.2.2019 verlängern.

Individuelle Fristen

Die Finanzämter können unabhängig davon Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Steuerpflichtige müssen insbesondere dann mit einer früheren Aufforderung rechnen, wenn Steuererklärungen in der Vergangenheit stets verspätet oder nicht abgegeben wurden oder wenn aus der letzten Steuererklärung eine hohe Abschlusszahlung fällig war oder hohe Abschlusszahlungen erwartet werden. Weitere Gründe können sein, dass für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Stand: 26. Februar 2018

Betriebswirtschaftliche Fragen

Betriebswirtschaftliche Belange werden für Unternehmer angesichts des ständig wachsenden Konkurrenzdrucks immer wichtiger. Für kleine und mittelständische Unternehmen gibt es daher Zuschüsse von Vater Staat, wenn sie sich von ihren Steuerberatern über die reine steuerliche Beratung hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen.

Zuständige Behörden

Die Zuschüsse gibt es im Rahmen des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“. Zuständig dafür ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Letzteres bewilligt die Zuschüsse. Förderanträge können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden (www.bafa.de).

Stand: 26. Februar 2018

Limited

Eine „Limited Company“ ist eine Kapitalgesellschaft nach britischem Gesellschaftsrecht. Die „Ltd.“ gleicht der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), allerdings mit dem Unterschied, dass die Ltd. bereits mit einem Nominalkapital von einem Britischen Pfund gegründet werden kann, während für eine GmbH mindestens € 25.000,00 notwendig sind. Durch mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs, u. a. Centros (C-212/97), Überseering (C-208/00) oder Inspire Art (C-167/01), konnten deutsche Unternehmer zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit auch Gesellschaftsformen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nutzen. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ändern sich die Rahmenbedingungen für die britische Limited.

Deutsche Steuerpflicht bleibt

Mit der Löschung einer Limited endet die deutsche Steuerpflicht nicht, wie ein kürzlich veröffentlichtes Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) zeigt (vom 19.10.2017, Az. IV C 2 – S-2701 / 10 / 10002). Sofern die gelöschte Limited mit einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, können die Finanzbehörden Steuerbescheide erlassen und an die im deutschen Handelsregister eingetragenen Personen als Empfangsberechtigte bekannt geben. Eine Löschung aller Empfangsberechtigten aus dem Handelsregister löst das Steuerproblem nicht. Denn nach § 273 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG), welcher nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für die britische Limited gilt, muss in solchen Fällen durch das Gericht ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Dieser erhält dann die Steuerbescheide.

Stand: 26. Februar 2018

Fremdvergleich

Geschäftsbeziehungen, die eine GmbH mit ihrem bzw. ihren Gesellschafter(n) tätigt, müssen dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das heißt, dass die Rahmenbedingungen so bestimmt werden müssen, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären. 

Überhöhte Zahlungen

Nicht selten sind die Fälle, in denen die (eigene) GmbH überhöhte Zahlungen an ihre Gesellschafter oder an nahestehende Personen der Gesellschafter leistet. Solche Gestaltungen lohnen jedoch nicht. Denn auf Ebene der Ertragsteuern droht stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Diese liegt bei einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung vor, sofern diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 8.5 der Körperschaftsteuerrichtlinien KStR). Qualifiziert der Betriebsprüfer ein Geschäft der GmbH mit einem Gesellschafter als vGA, ist der Betriebsausgabenabzug weg.

Steuerfalle Schenkungsteuer

Hinzu kommt unter Umständen noch eine Schenkungsteuer. Letzteres kann eintreten, wenn Empfänger von überhöhten GmbH-Zuwendungen nahestehende Personen eines Gesellschafters sind. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in drei Ende Januar 2018 veröffentlichten Urteilen (II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16) freigebige Zuwendungen eines Gesellschafters an nahe Angehörige angenommen. In den ersten beiden Streitfällen waren Grundstücke das Thema, welche jeweils die Ehegatten der Gesellschafter an die GmbH vermieteten. Die Gesellschafter hatten die Verträge für die GmbH mit unterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im letztgenannten Streitfall II R 42/16 hatte der Bruder eines Gesellschafters Aktien an die GmbH verkauft. Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm in allen Fällen zwar keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person an (mit der Konsequenz der Anwendung der höchsten Steuerklasse III). Der BFH bejahte jedoch eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z. B. als Ehegatte nahestehende Person. Letzteres versteht sich neben der fälligen Körperschaftsteuernachzahlung der GmbH wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen. Für die Annahme einer Schenkung kommt es im Einzelfall auf die Ausgestaltung der einzelnen Geschäfte im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten an (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).

Stand: 26. Februar 2018

Der Fall

Ein nicht gemeinnütziger Verein mit gewerblichen Einkünften veranstaltete zusammen mit einer GmbH, die Betreuungsleistungen für die Vereinsmitglieder erbrachte, ein Jubiläumswochenende u. a. mit Beach Party, Schifffahrt auf dem Rhein sowie einem Jazz Brunch. Die Kosten beliefen sich auf rund € 240.000,00. Im Rahmen der Feierlichkeiten fanden außerdem eine Vorstandssitzung, eine Mitgliederversammlung sowie diverse Vortragsveranstaltungen statt. Das Finanzamt erkannte einen Großteil der Aufwendungen (insgesamt € 140.000,00) nicht an.

Begründung: Es handelt sich hier um Geschenke bzw. um nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen.

Meinungsaustausch als „Gegenleistung“

Das Finanzgericht (FG) Münster folgte dem von der Finanzverwaltung hervorgebrachten Geschenkecharakter nicht. Nach Ansicht des FG, ist die Anwesenheit und der fachliche Austausch unter den Teilnehmern als Gegenleistung dieser Teilnehmer anzusehen (Urteil vom 9.11.2017, 13 K 3518/15 K). Entscheidend für die überwiegende Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben war auch, dass das Rahmenprogramm lediglich untergeordnete Bedeutung hatte. Das FG kam nach der Vernehmung von drei Teilnehmern zu diesem Schluss. Von den von der Finanzverwaltung als nicht abziehbare Betriebsausgaben gestrichenen Aufwendungen erkannte das Finanzgericht lediglich € 40.000,00 an.

Stand: 26. Februar 2018

Fortlaufende Rechnungsnummern

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes muss eine Rechnung „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“ enthalten, „die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“. Die Finanzverwaltung räumt zwar selbst ein, dass „eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern“ nicht „zwingend“ ist (Abschnitt 14.5 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Gerne aber nimmt die Finanzverwaltung fehlende Nummern in der Vergabe der Rechnungsnummern durch den Unternehmer zum Anlass, den erklärten Gewinn des Steuerpflichtigen in Frage zu stellen und eine ordentliche Hinzuschätzung zu veranlassen.

FG-Urteil

Dieser Verfahrenspraxis hat das Finanzgericht Köln nun einen Riegel vorgeschoben. Verwendet ein Unternehmer ein System mit nicht lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, kann das Finanzamt diesen Umstand allein nicht zu einer Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines Sicherheitszuschlags nutzen (7.12.2017, 15 K 1122/16). Im Streitfall hatte ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige verwendete dabei ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert vergeben wurden und sich zusammensetzten aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und dem Rechnungsdatum. Damit bauten die Rechnungsnummern nicht numerisch aufeinander auf, was in den Augen des zuständigen Finanzamtes ein schwerwiegender Mangel der Buchführung war.

Fazit

Das Finanzgerichts-Urteil bestätigt die überwiegende Ansicht, dass sich aus obiger Rechtsvorschrift keine Verpflichtung zur Vergabe von Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System ableiten lässt. Wichtig ist jedoch, dass der Unternehmer eine Rechnungsnummer nicht zwei- oder mehrmals vergibt. Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Stand: 26. Februar 2018

Antonia Aßbichler ist seit dem 02.02.2018 im Mutterschutz und anschließend für 12 Monate in Elternzeit.