Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit?

Tätigkeiten im Bereich der ambulanten Kranken- oder Altenpflege zählen entweder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit der Maßgabe einer Gewerbesteuerpflicht oder zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich in einer Verfügung vom 26.7. 2019 (S 2246 A – 023 – St 21) mit diesem Thema eingehend auseinandergesetzt.

Selbstständige Arbeit

Die Finanzverwaltung qualifiziert Einnahmen aus Pflegetätigkeiten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit den wesentlichen Merkmalen der im Einkommensteuergesetz genannten heilberuflichen Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten) entspricht. Hierzu muss der Ausbildungsgang (abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung) als auch die ausgeübte Tätigkeit vergleichbar sein. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen dabei u. a. Krankenpfleger oder Krankenschwestern oder Altenpfleger.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tätigkeiten in der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) zählen nicht zu den heilberuflichen Katalogberufen. Denn hier steht primär die Hilfe im täglichen Leben im Vordergrund, nicht aber eine medizinische Versorgungsleistung. Es liegen somit Gewerbeeinkünfte vor. Ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit üben Senioren-Assistenten i. S. § 45a des Elften Sozialgesetzbuches aus.

Gemischte Tätigkeiten

Vielfach leisten Pflegedienste sowohl medizinische Versorgung (selbstständige Tätigkeit) als auch eine ambulante Pflegehilfe. Werden diese Tätigkeiten unabhängig voneinander erbracht und vergütet und werden die Einnahmen getrennt aufgezeichnet, akzeptiert die Finanzverwaltung eine Trennung der Einkünfte nach der jeweiligen Einkunftsart. Ist keine Trennung möglich oder werden die Einkünfte nicht separat aufgezeichnet, richtet sich die Einkünftequalifizierung nach der prägenden Tätigkeit. Angesichts der bestehenden Gewerbesteuerpflicht für Gewerbeeinkünfte sollte bei gemischten Tätigkeiten eine exakte Trennung der Einkünfte vorgenommen werden. Eine Trennung kann auch vorgenommen werden, wenn die unterschiedlichen Leistungen von derselben Person nacheinander ausgeübt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Neues Gesetz

Die Bundesregierung will Pflegeberufe attraktiver machen und damit den Pflegenotstand bekämpfen. Entsprechende Absichten fanden sich bereits im Koalitionsvertrag. Nun hat die Bundesregierung ein Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) auf den Weg gebracht (Gesetz vom 22.11.2019 BGBl 2019 I S. 1756).

Maßnahmen für höhere Löhne

Das Gesetz sieht u. a. vor, dass die Tarifpartner einen flächendeckenden Tarifvertrag abschließen, den das Bundesarbeitsministerium auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würde erreicht werden, dass die ausgehandelten Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Alternativ sieht das Gesetz vor, die Bezahlung in der Pflege über höhere Lohnuntergrenzen insgesamt anzuheben. Dazu soll eine künftig ständige, paritätisch besetzte Pflegekommission Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte erarbeiten. Das Bundesarbeitsministerium kann diese Mindestlöhne als allgemein verbindlich für die gesamte Branche erklären. In dem Gesetz ist auch festgeschrieben, dass in Ost- und Westdeutschland Pflegekräfte künftig denselben Lohn erhalten sollen.

Kirchenrecht

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird mit dem Gesetz gewahrt, da die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen vor Abschluss des Tarifvertrags angehört werden müssen. Außerdem müssen mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen, damit die Tarifpartner die Erstreckung des Tarifvertrags beantragen können.

Stand: 25. Februar 2020

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Spezialbrillen für Bildschirme

Die Bildschirmarbeitsverordnung (§ 6 BildScharbV) sieht in Verbindung mit der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt anbieten müssen. Darüber hinaus müssen den Mitarbeitern spezielle Sehhilfen für Arbeiten an Bildschirmgeräten zur Verfügung stehen. Die dafür notwendigen Kosten muss der Arbeitgeber zahlen (§3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes ArbSchG).

Lohnsteuerfreie Leistungen

Arbeitgeber können hier gegenüber ihren Mitarbeitern großzügig sein. Denn die vom Arbeitgeber aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung übernommenen Kosten sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber eine entsprechende Verordnung durch einen Augenarzt.Der Augenarzt muss bescheinigen, dass die spezielle Sehhilfe notwendig ist, „um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“ (vgl. LStR R 19.3).

Massagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in 2001 (Az VI R 177/99) entschieden, dass Vorbeugemaßnahmen des Arbeitgebers gegen eine spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Im Streitfall wurden Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen Massagen angeboten, die ein Masseur den Arbeitnehmern auf Kosten des Arbeitgebers im Betrieb verabreichte. Die Notwendigkeit der Maßnahmen muss allerdings durch einen medizinischen Dienst der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten dargelegt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Forever Young – 10 Jahre Museum Brandhorst

bis 19.7.2020

Das Museum Brandhorst in München feiert 10. Geburtstag! Zu diesem Anlass gibt es noch bis Juli 2020 die Chance, die Ausstellung „Forever Young – 10 Jahre Museum Brandhorst“ zu besuchen, die neben den Sammlungshits des Museums auch ein buntes Rahmenprogramm an Vorträgen, Partys, Performances und Konzerten bietet.

www.museum-brandhorst.de

lit.Cologne

10.-21.3.2020

Europas größtes Literaturfestival wird 20 Jahre alt und wartet auch im Jubiläumsjahr 2020 mit hochkarätigen Gästen und umfassendem Rahmenprogramm auf. Neben Themenabenden und Porträts stehen vor allem die Lesungen im Vordergrund. Unter anderem werden die polnische Literaturnobelpreisträgerin Olga Tokarczuk und die US-amerikanische Pulitzer-Preisträgerin Elizabeth Strout anwesend sein.

www.litcologne.de

Stand: 25. Februar 2020

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Wir freuen uns, seit dem 01.02.20 Frau Francesca Kranz als Steuerfachangestellte in unserem Team willkommen zu heißen.