Fitnessprogramm

Ein Arbeitgeber hatte eine „gesunde“ Idee. Er ermöglichte es seinen Beschäftigten, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und bezahlte die monatlichen Beiträge. Die Arbeitnehmer zahlten lediglich einen Eigenanteil von € 16,00 bis € 20,00. Der Arbeitgeber nutzte hierbei die für Sachbezüge an Arbeitnehmer geltende Freigrenze von € 44,00 im Monat (ab 2022: € 50,00/Monat). Das Finanzamt rechnete den Arbeitgeberzuschuss allerdings auf das Jahr um und kam zu dem Schluss, dass die €-44,00-Freigrenze überschritten sei. Begründet wurde das damit, dass der Arbeitgeber sogenannte „Jahreslizenzen“ erworben habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes aber nicht.

Steuerfreie Sachleistung

Der BFH sah den geldwerten Vorteil vom Arbeitgeber als monatlich zugeflossen an. Denn der Arbeitgeber hat – unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung – den Arbeitnehmern die Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeiten jeweils monatlich fortlaufend ermöglicht. Und damit war die Freigrenze nicht überschritten (BFH, Urteil v. 7.7.2020 – VI R 14/18; veröffentlicht am 17.12.2020).

Wichtig

Seit 1.1.2020 ist zu beachten, dass zweckgebundene Zahlungen des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Barlohn gelten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Gebührenerstattungen des Arbeitgebers oder monatliche Zuzahlungen zu den Studiogebühren sind daher steuerpflichtig. Die Steuerpflicht lässt sich vermeiden, indem der Arbeitgeber wie im Streitfall selbst Vertragspartner des Fitnessstudios ist und der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt.

Stand: 24. Februar 2021

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Patientendaten-Schutzgesetz

Gestützt auf das im letzten Jahr (18.9.2020) vom Bundesrat verabschiedete und in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ haben die Krankenkassen zum Jahreswechsel nun damit begonnen, die elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen.

Inhalt

In die elektronische Patientenakte sollen u. a. Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder eingefügt werden. Ab dem Jahr 2022 sollen auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden können.

Vergütungen

Ärzte sollen eine Vergütung erhalten, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte und der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte unterstützen. Krankenhäuser sollen hierfür einen Zuschlag erhalten. Auch Apotheker werden dafür vergütet, wenn sie den Versicherten helfen, die elektronische Patientenakte zu befüllen und zu nutzen.

Stand: 24. Februar 2021

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Notfallraum

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah bisher in ständiger Rechtsprechung nur solche Räume als Notfallpraxis an, „die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind“. In diesem Sinne hat der BFH das Vorliegen einer Notfallpraxis bisher darauf gestützt, „dass die im Untergeschoss des Wohnhauses als Notfallpraxis eingerichteten Räumlichkeiten für die Patienten durch einen besonderen Eingang zugänglich“ sind (BFH Urt. v. 20.11.2003 IV R 3/02). Räumlichkeiten in der Privatwohnung, die der notfallärztlichen Versorgung dienen, können daher regelmäßig als Notfallpraxen qualifiziert werden, wenn sie über einen von den Privaträumen separaten Eingang verfügen. Außerdem darf das Notfallzimmer – abgesehen von einer Tür – keine räumliche Verbindung zur Privatwohnung aufweisen, also z. B. kein Durchgangszimmer sein.

Zugang über den Privatflur

Bisher scheiterte der Betriebsausgabenabzug für das Notfallzimmer in vielen Fällen daran, dass dieses nur über den privaten Flurbereich zugänglich war und nicht über eine eigene Eingangstüre von außen. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ist der Betriebsausgabenabzug aber auch für einen eingerichteten Behandlungsraum im Privathaus zu gewähren, der nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann.

Der Streitfall

Im Streitfall hatte eine Augenärztin, die Mitunternehmerin einer Gemeinschaftspraxis mit entsprechenden Praxisräumen war, im Keller ihres Wohnhauses ein Notfallzimmer zur Patientenbehandlung eingerichtet. Die Einrichtung bestand aus einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank sowie aus diversen Instrumenten und Hilfsmitteln. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Münster (v. 14.7.2017 6 K 2606/15 F) hatten den vollen Betriebsausgabenabzug für das Zimmer nicht anerkannt. Der BFH hingegen billigte die vollständige Geltendmachung der Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben ohne Abzugsbeschränkungen. Nach neuerer Auffassung des BFH kommt es allein darauf an, dass aufgrund der Einrichtung und der tatsächlichen Nutzung eine private Mitbenutzung des Notfallraumes auszuschließen sei. In diesem Fall ist ein eigener Zugang nicht mehr ausschlaggebend (Urteil v. 29.1.2020 – VIII R 11/17, BStBl 2020 II S. 445).

Stand: 24. Februar 2021

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Verbesserte digitale Infrastruktur

Die Bundesregierung will im Rahmen des „Krankenhauszukunftsgesetzes“ umfassende Investitionsprogramme für Krankenhäuser starten. Unter anderem sollen moderne Notfallkapazitäten sowie eine bessere digitale Infrastruktur geschaffen werden. Ebenso sind Investitionen in die IT- und Cybersicherheit des Gesundheitswesens geplant. Das Gesetz wurde vom Bundesrat am 3.10.2020 gebilligt.

Drei-Milliarden-Paket

Insgesamt umfasst das Paket eine Investitionssumme von € 3 Mrd. vom Bund und € 1,3 Mrd. von den Ländern.

Stand: 24. Februar 2021

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Sponsoring

Anders als bei der klassischen Werbung steht bei einem Sponsoring nicht die Reklame für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen im Vordergrund, sondern es soll dadurch die Reputation des Unternehmens gefördert werden. Um das zu erreichen wird z. B. einem Sportverein die Sportkleidung finanziert, die mit dem Namen, dem Logo oder der Adresse des Sponsors versehen ist.

Streitpunkt Betriebsausgabenabzug

Sponsoring-Aufwendungen zählen regelmäßig zu den Streitpunkten mit der Finanzverwaltung. So war es auch im Fall einer Sportärzte-GmbH, die einzelne Sportler finanziell unterstützte. Diese trugen im Gegenzug auf ihrer Sportkleidung und dem Zubehör den Namen, das Logo und die Internetadresse der Sportärzte-GmbH. Zum Sponsoring zählte auch die kostenlose Gestellung von Autogrammkarten, Postermaterial, DVDs, Videos und Broschüren.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) billigte den Betriebsausgabenabzug bei der Sportärzte-GmbH (Urteil v. 14.7.2020 – VIII R 28/17). Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten das Betriebsausgabenabzugsverbot u. a. mit der persönlichen Verbindung der Ärzte mit einigen bekannten Sportlern dieses Vereins begründet. Der BFH hingegen verneinte persönliche Beweggründe. In der Regel kann also davon ausgegangen werden, dass Ausgaben für das Sponsoring von Sportlern bzw. Sportvereinen durch Ärzte, die schwerpunktmäßig Sportler betreuen, steuerlich abzugsfähig sind, und zwar auch dann, wenn sie wie im Urteil fast € 1 Mio. betragen und an befreundete Sportler geflossen sind.

Stand: 24. Februar 2021

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Gutachten zur Pflegebedürftigkeit

Eine Ärztin erstellte für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Niedersachsen Gutachten betreffend die Pflegebedürftigkeit von Versicherten. Diese Ärztin stellte dafür Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, woraufhin die Finanzverwaltung jedoch Umsatzsteuer nachforderte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung diene die Gutachtertätigkeit nämlich nicht der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit, sondern der Feststellung, in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz von Kosten nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung zustehe.

Vorlage des BFH

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an (Vorlagebeschluss XI R 11/17).

Entscheidung des EuGH

Die Entscheidung des EuGH (C-657/19) dürfte bei zahlreichen Ärzten für Erleichterung sorgen, denn nach Auffassung des EuGH sei die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit als eine „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ anzusehen. Nach Art 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sind solche Dienstleistungen umsatzsteuerfrei. Nach Auffassung des EuGH sei es dabei unerheblich, dass die Ärztin im Streitfall keine „Einrichtung mit sozialem Charakter“ ist. Unerheblich ist auch, dass die Honorare indirekt und pauschal von der Pflegekasse gezahlt worden sind.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Im Ergebnis können sich Ärzte bezüglich der Umsatzsteuerpflicht ihrer Honorare in ähnlich gelagerten Fällen bzw. bei Ausführung von Aufgaben, die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit dienen, also auf die Regelungen in der MwStSystRL berufen.

Stand: 24. Februar 2021

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Nachdem Anträge auf die aktuelle Überbrückungshilfe III nunmehr gestellt werden können, wurden am 10.2.2021 auch die diesbezüglichen FAQ veröffentlicht. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte dieser FAQ. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform,
  • mit bis zu € 750 Mio. Jahresumsatz in 2020 und mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021,
  • die wirtschaftlich am Markt tätig sind,
  • am 31.12.2020 mindestens einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und
  • sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe sind nur dann antragsberechtigt, wenn in 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit stammten (selbstständige Tätigkeit „im Haupterwerb“). Bei Neugründung zwischen dem 01.01.2019 und 30.04.2020 ist der Zeitraum maßgeblich, aus dem der Referenzumsatz abgeleitet wird (siehe unten).

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe beziehen, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die bis zum 30.6.2021 endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben,
  • Unternehmen, die nicht bei einem Deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, die erst nach dem 30.04.2020 gegründet wurden und
  • private Vermieter.

Wann ist das Kriterium „mindestens ein Beschäftigter“ erfüllt?

Für die Voraussetzung „mindestens ein Beschäftigter“ zum 31.12.2020 gilt:

  • der Inhaber des Unternehmens ist grundsätzlich kein „Beschäftigter“,
  • haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Unternehmen anderer Rechtsformen keinen weiteren Beschäftigten, dann muss mindestens ein Gesellschafter im Haupterwerb für die Gesellschaft tätig sein,
  • bei Ein-Personen-Gesellschaften (insbesondere Ein-Personen GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co KG) muss der Gesellschafter im Haupterwerb für die Gesellschaft tätig sein,
  • der sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft gilt als Inhaber und nicht als Beschäftigter,
  • auch eine einzige Aushilfe, die am Stichtag beschäftigt war, ist ausreichend,
  • die Anzahl der weiteren Beschäftigten hat im Rahmen der Überbrückungshilfe III eher statistische Bedeutung zur Einstufung des Unternehmens in Größenklassen.

Wie wird der Umsatzrückgang ermittelt?

Der für die Antragstellung notwendige Umsatzrückgang von mindestens 30 % wird grundsätzlich im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 ermittelt.

Davon abweichend gilt bei Neugründungen zwischen dem 1.1.2019 und 30.4.2020 als Vergleichsgröße

  • der durchschnittliche Monatsumsatz in 2019,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Januar und Februar 2020,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder
  • der durchschnittliche Monatsumsatz basierend auf dem geschätzten Jahresumsatzes in 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis 31.8.2021 elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de möglich. Dabei ist ein zweistufiges Antragsverfahren mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwaltes vorgesehen:

  • Im ersten Schritt erfolgt die Antragstellung, wobei das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und die förderfähigen Fixkosten vorerst nur glaubhaft zu machen sind;
  • Im zweiten Schritt erfolgt der nachträgliche Nachweis der im Antrag gemachten Angaben mit Hilfe eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt).

Was ist bei der Umsatzprognose zu beachten?

Die Umsatzprognose basiert grundsätzlich auf den Umsätzen laut Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei der Umsatzprognose ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Lage im Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen wird. Bei der Antragstellung im Lockdown bedeutet das, dass eine Schätzung des Umsatzes unter der Annahme, dass der Lockdown bis 30.6.2021 andauern wird, zulässig ist. Alternativ können aber auch Erfahrungswerte aus den Monaten Mai und Juni 2020 herangezogen werden.

Zu den Umsätzen gehören auch:

  • Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland),
  • einmalige Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen (ausgenommen sind Corona-bedingte Notverkäufe),
  • erhaltene Anzahlungen und
  • Pkw-Nutzung.

Nicht zu den Umsätzen gehören:

  • Mitgliedsbeiträge für einen nachweislich späteren Leistungszeitraum,
  • Innenumsätze innerhalb eines Unternehmensverbundes,
  • Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) und
  • Zuschüsse oder Beihilfen.

Was gilt für die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 30.6.2022 vorzunehmen. Sie führt anhand der tatsächlichen Zahlen zu Rückforderungen oder Nachzahlungen. Eine Verzinsung findet dabei nicht statt.

Achtung: Bei Fristversäumnis vollständige Rückzahlung der Überbrückungshilfe!

Welche Beihilfenregelung gilt für die Überbrückungshilfe?

Bei der Antragstellung bzw. bei der Schlussabrechnung besteht ein Wahlrecht, welche Beihilfenregelung zugrunde gelegt werden soll:

  • De-Minimis-Beihilfe mit max. € 200.000,00 in drei Jahren ohne Verlustvorbehalt;
  • Kleinbeihilfe Bund mit max. € 1,8 Mio. in 2020 ohne Verlustvorbehalt (Achtung: KfW-Schnellkredit ist mit vollem Darlehensbetrag einzurechnen);
  • Fixkostenhilfe 2020 mit max. € 10 Mio. und mindestens 30 % Umsatzeinbruch – hier gilt der Verlustvorbehalt.

Welche weiteren Fixkosten sind ersatzfähig?

NEU erstattungsfähig sind z.B. auch:

  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu € 20.000,00 pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020);
  • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu € 20.000,00;
  • Marketing- und Werbekosten, die vor 2021 begründet wurden, in Höhe vergleichbarer Kosten 2019.

Hinsichtlich der ersatzfähigen Fixkosten bestehen Sonderregelungen für bestimmte Branchen. Wir berichten gesondert dazu.

Detaillierte Übersichten zu den betrieblichen Fixkosten finden Sie unter Punkt 2.4 der FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html).

Für den Ansatz der Fixkosten gilt:

  • Fixkosten sind netto ohne Vorsteuer zu berücksichtigen, wenn die Vorsteuer geltend gemacht werden kann;
  • laufende Kosten müssen vor dem 1.1.2021 begründet worden sein;
  • Kosten dürfen nicht einseitig veränderbar sein (Kündbarkeit im Förderzeitraum ohne Gefährdung des Geschäftsbetriebes);
  • berücksichtigungsfähig sind Kosten, soweit die vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt, wobei ausschließlich der Zeitpunkt laut Rechnungsstellung gilt;
  • gestundete Kosten dürfen angesetzt werden;
  • Ersatzinvestitionen sind nicht begünstigt (ausgenommen Corona-bedingte Anschaffung von Heizpilzen und Luftfiltern etc.).

Die Kosten der Antragstellung sind förderfähig durch

  • Zuordnung zum ersten Fördermonat,
  • gleichmäßige Verteilung auf alle Fördermonate oder
  • Zuordnung um Monat des Anfalls der Kosten.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungshilfen.

Die Detail-Informationen in Form der FAQ werden laufend aktualisiert. Wir berichten weiterhin laufend über weitere Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfen des Bundes.

Stand: 23. Februar 2021

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Antonia Aßbichler ist seit dem 29.01.2021 im Mutterschutz und anschließend für 12 Monate in Elternzeit.

Seitens der Bundesregierung wurden die Regelungen zur Überbrückungshilfe III nochmals verbessert. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fakten:

Maßnahme:

Zuschuss zu den Fixkosten des Unternehmens

Antragsberechtigt:

Alle Unternehmen bis € 750 Mio. (bislang € 500 Mio.) Jahresumsatz mit mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im Förderzeitraum, egal ob von einer Schließungsanordnung betroffen oder nicht.

Förderzeitraum:

November 2020 bis Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III, damit ausgeweitet für November und Dezember 2020;
Januar 2021 bis Juni 2021 für die Neustarthilfe für Soloselbständige und für Bezieher von November- und Dezemberhilfe.

Förderhöhe:

Bei Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat 2019

  • von mindestens 30 % beträgt der Zuschuss 40 % der Fixkosten,
  • von mindestens 50 % beträgt der Zuschuss 60 % der Fixkosten,
  • von mindestens 70 % beträgt der Zuschuss 90 % der Fixkosten.

Dabei gilt eine neue Obergrenze für das Unternehmen von insgesamt € 1,5 Mio (bisher € 200.000,- bzw. € 500.000,-).

Soloselbständige können anstatt der Überbrückungshilfe III abhängig vom Umsatzeinbruch gegenüber dem Referenzumsatz 2019 einen einmaligen pauschalen Zuschuss für den gesamten Zeitraum beantragen (Neustarthilfe). Dieser beträgt einmalig 50 % (bislang 25 %) des Referenzumsatzes (der Referenzumsatz entspricht grundsätzlich 6/12 des Jahresumsatzes 2019), jetzt max. € 7.500.00 (bislang € 5.000,-).

Antragstellung:

Der Antrag ist durch prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen. Soloselbständige bis max. € 7.500,00 Förderung sind direkt antragsberechtigt. Die Möglichkeit zur Antragstellung wird im Februar erwartet.

Anrechnung:

Förderbeträge der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Unternehmen, die November- / Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Sonderregelungen:

Reisebranche – Fortsetzung der bisherigen Begünstigung, zusätzlich auch bei Reiseantritt im Förderzeitraum.
Veranstaltungs- und Kulturbranche – zusätzliche Berücksichtigung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum März bis Dezember 2020.
Einzelhandel – Berücksichtigung von Abschreibungen auf Waren (z. B. Mode, Saisonware) unter weiteren Voraussetzungen. 
Pyrotechnische Industrie
– hier sind Sonderregelungen vorgesehen.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungshilfen.

Detaillierte Informationen in Form von FAQ werden Anfang Februar erwartet. Wir berichten dann ausführlich über das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme.

Stand: 03. Februar 2021

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