Automatischer Informationsaustausch

Seit 2017 melden Staaten, die dem Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) beigetreten sind, Daten ausländischer Kontoinhaber an die jeweiligen Wohnsitzstaaten. In 2021 werden die Meldungen wieder turnusgemäß zum 30.9.2021 an die jeweiligen Staaten übermittelt.

Staatenliste wächst kontinuierlich

Mit Schreiben vom 16.6.2021 (IV B 6 –S 1315/19/10030) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die für 2021 geltende Staatenliste bekannt gegeben. Neu hinzugekommen sind Albanien, Neukaledonien, der Oman und Peru. Erstmals zum 30.9.2021 steht Deutschland mit Costa Rica, Curacao und Grenada in einem gegenseitigen Austauschverhältnis, sodass auch von diesen Staaten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Die aktuelle Zahl der Meldestaaten beläuft sich laut BMF-Schreiben mittlerweile auf 104.

Meldedaten

Gemäß § 8 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) werden im Rahmen des AIA folgende Daten übermittelt:

  • Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummern,
  • Geburtsdatum und Geburtsort des/der Kontoinhaber(s) eines jeden meldepflichtigen Bankkontos/Depots,
  • die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist (z. B. bei fondsgebundener Lebensversicherung die Policennummer) sowie
  • der Kontosaldo bzw. der Barwert bei Lebensversicherungen.

Bei Verwahr- und Einlagekonten werden außerdem die Kapitalerträge sowie die Veräußerungserlöse gemeldet.

Stand: 30. August 2021

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Frist bis 30.9.2021

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge von dem betreffenden EU-Mitgliedstaat rückerstatten lassen. Vergütungsanträge hierfür müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.9.2021 gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.

Antragsvoraussetzungen

Die Erstattungsanträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die beantragte Vergütung muss mindestens € 400,00 betragen.

Stand: 30. August 2021

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Steuerfreie Nutzung

Die private Nutzung des betrieblichen Mobiltelefons ist für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz – EStG). Diesen Steuervorteil machte sich ein Arbeitnehmer zunutze, indem er sein Mobiltelefon um einen Euro an seinen Arbeitgeber veräußerte. Der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter dieses Mobiltelefon sodann wieder zur Nutzung zur Verfügung und zahlte die Kosten des Telefonvertrages. Das Finanzamt lehnte eine Steuerfreiheit ab und begründete das damit, dass es sich dabei um eine unangemessene rechtliche Gestaltung handeln würde (§ 42 Abgabenordnung – AO).

Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht (FG) München sah im Vorgehen des Arbeitnehmers hingegen keinen Gestaltungsmissbrauch (20.11.2020, 8 K 2656/19). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beantragt (BFH Az. VI R 51/20).

Stand: 30. August 2021

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Sozialversicherung

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nur dann keiner Sozialversicherungspflicht, wenn sie mindestens 50 % der GmbH-Anteile besitzen oder ihnen ein satzungsmäßiges Vetorecht zusteht.

Drei oder mehr Geschäftsführer

Oftmals besteht die GmbH-Geschäftsführung aus drei oder mehr Gesellschafter-Geschäftsführern. So war es auch im Streitfall, den das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden hatte. Klägerin war eine Autohaus-GmbH, die von den beiden Ehegatten und vom Bruder eines Ehegatten geleitet wurde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Beitragszahlungen in Höhe von über € 115.000,00 nach. Zur Begründung einer Sozialversicherungspflicht wird bei drei oder mehr Geschäftsführern regelmäßig argumentiert, dass sich zwei zusammenschließen und per Gesellschafterbeschluss den Dritten in seiner Entscheidungsfreiheit eingrenzen können. Einen Vertrauensschutz für die Vergangenheit gibt es nicht, auch wenn ursprünglich einmal alle Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen worden sind (BSG Urt. v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R).

Satzungsänderung

Der neuen BSG-Rechtsprechung kann u. a. dadurch entgegengewirkt werden, dass per Gesellschaftssatzung sämtliche Beschlüsse nur noch mit einer Dreiviertelmehrheit rechtsverbindlich gefasst werden können. In diesem Fall kann jeder der drei Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch ein Vetorecht verhindern. Keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer kann so in Abhängigkeit der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer geraten. Folglich ist jeder als sozialversicherungsfreier Unternehmer zu beurteilen.

Stand: 30. August 2021

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Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in gebundener Form geführt werden und für jede einzelne Fahrt mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute sowie den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner enthalten (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 Lohnsteuerricht-linien – LStR). Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Betriebsprüfer bzw. das Finanzamt die private Nutzung des Firmenwagens mittels der 1 %-Pauschalmethode ermitteln.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Monat für jeden Entfernungskilometer pauschal versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Letzteres ist vorteilhaft, wenn die Tätigkeitsstätte wegen einer Tätigkeit im Homeoffice nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht wird.

Urteil des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg können Steuerpflichtige auch bei einem mangelhaften Fahrtenbuch für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Einzelfahrtbewertung Gebrauch machen (rkr. Urt. v. 23.1.2020 4 K 1789/18, Aser 2020 S. 905). Voraussetzung ist, dass die einzelnen Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, glaubhaft gemacht werden können.

Stand: 30. August 2021

Bild: Tobias Arhelger – stock.adobe.com