Depotübertrag

Anlass für einen Wechsel der Depotbank mag es viele geben. In vielen Fällen locken Wechselprämien oder niedrigere Gebühren zu einem Wechsel. Neben den sonstigen Formalitäten hat ein Depotübertrag regelmäßig ertragsteuerliche Konsequenzen, die im Einzelnen erfasst werden müssen. Besonders darauf zu achten ist, dass Wechselprämien als sonstige Einkünfte erfasst werden müssen (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Zu einer Steuerpflicht führen solche Prämien angesichts des Freibetrags von € 256,00 allerdings selten.

Gläubigerwechsel

Wenig problematisch ist der Depotübertrag dann, wenn der Depotinhaber gleich bleibt. Die Anschaffungskosten für die übertragenen Wertpapiere muss die vormalige Bank der neuen Bank mitteilen. Dies gilt aber nur insoweit, als der Depotübertrag unter Inlandsbanken stattfindet. Problematischer ist ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Dieser führt regelmäßig zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang mit der Konsequenz, dass die bisherigen Kursgewinne mit Abgeltungsteuer belastet werden. Keine Steuern entstehen lediglich dann, wenn gegenüber der Depotbank erklärt wird, dass es sich bei dem Depotübertrag um eine Schenkung handelt. In diesen Fällen meldet die Depotbank den Depotwechsel an die Finanzbehörden (§ 43 Abs. 1 Satz 6 EStG). Diese prüfen regelmäßig, ob eine Schenkungsteuerpflicht gegeben ist.

Ersatzbemessungsgrundlage

Führt ein Depotwechsel zu einem Verlust der Anschaffungskosten der einzelnen übertragenen Wertpapiere, wendet die neue Depotbank bei Veräußerung der übertragenen Papiere die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage an. Nach dieser gelten 30 % des Verkaufserlöses als fiktiver Ertrag, welcher der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein 30%iger Kursgewinn ist selten. Überhöhte Steuerabzüge der neuen Bank können nur in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, indem der Anleger die Anschaffungsdaten dem Finanzamt nachweist und den tatsächlichen Veräußerungsgewinn selbst ermittelt.

Stand: 23. Februar 2023

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Schweizer Verrechnungssteuer

Dividendenerträge, die Schweizer Unternehmen an deutsche Anteilseigner zahlen, dürfen in der Schweiz mit maximal 15 % Verrechnungssteuer belastet werden (Art. 10 Abs. 2 Buchst c Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz). Darüber hinausgehende in der Schweiz einbehaltene Verrechnungssteuern erhalten deutsche Anleger auf Antrag rückerstattet (Art. 28 DBA Schweiz). Eine volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt für Zinseinnahmen.

Elektronisches Antragsverfahren

Seit 2020 können Rückerstattungsanträge im Regelfall nur noch elektronisch eingereicht werden. Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Rückerstattungsverfahrens hat das Bundesministerium der Finanzen mit den Schweizer Behörden eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2022, IV B 2 – S 1301-CHE/21/10032 :001). Sie enthält den zwingenden Hinweis, dass Anträge mit den erforderlichen Belegen elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Vereinbarung tritt am 1.12.2023 in Kraft. Bisherige Übergangregelungen enden spätestens zu diesem Datum. So können mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung die Papiervordrucke R-D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr verwendet werden.

Stand: 23. Februar 2023

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Standortranking

Das Leibnitz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung/ZEW erstellt alljährlich im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen ein Standortranking unter den führenden westlichen Industriestaaten. In dem Anfang 2023 veröffentlichten Bericht nahmen die Forscher 21 Industrieländer unter die Lupe. Dem Bericht liegt eine Analyse folgender sechs Politikfelder zugrunde: Steuern, Arbeit, Regulierung, Finanzierung, Infrastruktur und Investitionen sowie Energie. 

Deutschland auf Platz 18

Schlechter als Deutschland hat sich in den letzten sechs Jahren kein anderer Staat entwickelt, heißt es in dem Bericht. Deutschland ist auf Platz 18 abgesackt. Wenig überraschen dürfte, dass Deutschland in punkto Steuern, Regulierung und Infrastruktur besonders viel Boden verloren hat. Auch das Verhältnis von Arbeitskosten und Produktivität ist schlechter als in anderen Staaten. Schlechter stehen nur noch Ungarn, Spanien und Italien da. Die ersten drei Plätze belegen USA, Kanada und Schweden.

Stand: 23. Februar 2023

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Bundesrat

Eigentlich hätten mit dem Hinweisgeberschutzgesetz („Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden") größere Unternehmen und Organisationen ab mindestens 50 Mitarbeitern eine interne Hinweisgeberstelle einrichten müssen, welche die Vertraulichkeit von Hinweisen u. a. auf Diskriminierung, Mobbing, Diebstahl, Betrug, Korruption usw. gewährleistet. Hintergrund der Gesetzesinitiative war die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht. Dies ist nun im Bundesrat gescheitert.

Wie es weiter geht

Geplant ist alternativ die Schaffung von gesonderten internen Anlaufstellen zur Entgegennahme anonymer Hinweise. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz einrichten.

Stand: 23. Februar 2023

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