Notdienstvertretung

Ein Allgemeinmediziner, der keinen eigenen Praxisbetrieb unterhielt, übernahm die Vertretung für andere Ärzte im ärztlichen Notdienst. Er übernahm für die vertretenen Ärzte alle Tätigkeiten, einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Notfalldienstes. Der Arzt rechnete entweder im Wege der Privatliquidation oder über die kassenärztliche Vereinigung ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er zusätzlich eine Stundenvergütung von € 20,00 bis € 40,00. Darüber hinaus führte er Blutentnahmen für Polizeibehörden gegen entsprechende Vergütung durch.

Umsatzsteuer

Sowohl die Vertretungsleistungen als auch die Blutentnahmen stellen umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen dar. Sie zählen nicht zu den steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S. v § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, wie das Finanzgericht/FG entschieden hat (Urteil vom 9.5.2023, 15 K 1953/20 U).

Vertretungsleistungen

Vertretungsleistungen für andere Ärzte haben keinen therapeutischen Zweck und stellen daher keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung dar. Mit dem ärztlichen Notdienst werden nur die Voraussetzungen für das Vorhalten von Personalressourcen geschaffen, die für die Heilbehandlungsleistungen erforderlich sind. Die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen schließt eng mit der Erbringung von Heilbehandlungsleistungen verbundene Leistungen nicht mit ein.

Blutentnahmen

Bei den Blutentnahmen auf polizeiliche Anordnung stehen die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens im Vordergrund, nicht jedoch die menschliche Gesundheit, so das Gericht.

Revision

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof/BFH zugelassen. Diese ist bis dato nicht eingelegt. Ärztinnen und Ärzte sollten derweil Vertretungsleistungen und dergleichen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen betrachten und die Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) auf ihren Honorarabrechnungen offen ausweisen.

Stand: 29. August 2023

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Steuerneutrale Einbringung

20 Umwandlungsteuergesetz/UmwStG erlaubt auf Antrag die Einbringung eines Betriebs/Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) zu Buchwerten. Beteiligt sich der Arzt an einem medizinischen Versorgungszentrum/MVZ, welches im Regelfall als Kapitalgesellschaft/GmbH firmiert, kann er nach dieser Rechtsgrundlage grundsätzlich seine Praxis zu Buchwerten gegen Erhalt entsprechender GmbH-Anteile an der MVZ GmbH (Sacheinlage) einbringen. Stille Reserven sind in diesem Fall nicht zu versteuern.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung lässt allerdings in Fällen des sogenannten MVZ-Vertragsarztmodells bzw. MVZ-Mischmodells die Anwendung der o. g. Vorschrift aus dem Umwandlungssteuergesetz nicht zu (Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 21.2.2022, S 2134a-6-St 222/St 221). Ärztinnen und Ärzte, die ihre Vertragsarztzulassung im Rahmen der Einbringung ihrer Praxis zurückbehalten, sollten sich hierauf einstellen. Es droht hier unter Umständen die Aufdeckung der stillen Reserven aus der Praxiseinrichtung mit der Einbringung in die MVZ GmbH. Die Finanzverwaltung begründet ihre ablehnende Haltung darauf, dass die Vertragsarztzulassung eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage sei. Mit der Zurückbehaltung würden folglich nicht alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die MVZ GmbH übertragen werden.

Rechtsprechung

Die Auffassung der Finanzverwaltung steht teilweise in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH. Der BFH hat sich in einem Urteil vom 9.8.2011, VIII R 13/08, BStBl 2011 II S. 875 gegen die Qualifizierung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut ausgesprochen. Nach Auffassung des BFH sei „bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis“ … „im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils' vorhanden“, so der BFH.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte sollten sich bei Einbringung ihrer Praxis in eine MVZ GmbH im Rahmen des sogenannten Vertragsarzt-Mischmodells auf Diskussionen mit der Finanzverwaltung einstellen. Unproblematisch hingegen dürfte das Anstellungsmodell sein, da hier der Arzt ja zugunsten der MVZ auf seine Zulassung verzichtet.

Stand: 29. August 2023

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigen auf Antrag die Einkommensteuer bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens um € 4.000,00 (§ 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Aufwendungen für Hausnotrufsystem

Streitig war bislang, ob Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd berücksichtigt werden können. Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24‑Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG verneint (Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21). Begründung: Die wesentliche Dienstleistung im Rahmen des Hausnotrufvertrags, nämlich das Verständigen von Bezugspersonen, Hausarzt, Pflegedienst usw., wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.

Hausnotruf mit aktiver Hilfeleistung

In einer früheren Entscheidung (vom 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl. 2016 II S. 272) hat der Bundesfinanzhof/BFH hingegen die Aufwendungen für ein Notrufsystem innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens“ als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Im Unterschied zu dem aktuellen Urteilsfall VI R 7/21 war in dem Betreuungsfall eine aktive Hilfeleistung rund um die Uhr vereinbart. Die in der Pflegeeinrichtung tätigen Pfleger hatten Piepser bei sich, die einen Notruf anzeigten. Sie eilten bei Bedarf auch zur Hilfe.

Fazit

Hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung der Kosten für einen Hausnotruf kommt es also auf den Einzelfall bzw. darauf an, ob der Steuerpflichtige beim Betätigen des Alarmknopfes eine physische Hilfe durch Pfleger/Sanitäter usw. erwarten kann, ob diese also zu ihm in die Wohnung kommen, oder nur Drittpersonen (z. B. ein Notarzt usw.) durch eine Hausnotrufzentrale benachrichtigt werden.

Stand: 29. August 2023

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Milliardenumsätze

Ärztinnen und Ärzte erzielten in 2021 insgesamt € 6,74 Mrd. an Mehrumsatz mit Privatpatienten. Dies geht aus einer im Mai 2023 veröffentlichten Studie des Wissenschaftlichen Instituts der PKV zum sogenannten Mehrumsatz hervor, welche im Handelsblatt veröffentlicht wurde (Ausgabe vom 16.05.2023, Seite 10). Im Schnitt betrugen die Mehreinnahmen je Praxis rund € 58.000,00. Bei Zahnärzten lag der Mehrumsatz im Schnitt bei mehr als € 61.650,00 und insgesamt bei € 2,88 Mrd. Nach der Studie stellt die PKV rund 10,5 % der Versicherten, trägt aber zu etwas mehr als 20 % der Einnahmen der niedergelassenen Ärzte bei.

Pläne von SPD und Grünen

SPD und Grüne planen bekanntlich eine Bürgerversicherung durch die Hintertür. Hierzu sollen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen als auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich erhöht werden. Dadurch werden mehr Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig. Diese müssten sich dann in der gesetzlichen Krankenversicherung/GKV pflichtversichern. Höhere Beitragsbemessungsgrenzen sollen die Sozialversicherungsbeiträge deutlich erhöhen. Dadurch soll die GKV besser finanziert werden können. Diese Maßnahmen würden gemäß der Studie zu einer deutlichen Reduzierung der Mehreinnahmen für Ärztinnen und Ärzte führen.

Stand: 29. August 2023

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Wie-Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind stets solche Krankheiten, die als solche bezeichnet sind und erkrankte Patienten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Berufskrankheiten werden in einer entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt. Krankheiten, die nicht in der Rechtsverordnung enthalten sind, für diese jedoch nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit gegeben sind, sind von den Unfallversicherungsträgern wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen (§ 9 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch SGB VII).

BSG-Urteil

Im Streitfall klagte ein Rettungssanitäter auf Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörungen als Berufskrankheit. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass solche Störungen als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen sind (Urteil vom 22.6.2023, B 2 U 11/20 R). Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung, so das BSG.

Stand: 29. August 2023

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