Pauschbeträge

Steuerpflichtige, die nahe Angehörige oder auch andere Personen pflegen, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Je nach Pflegegrad werden Pauschbeträge von € 600,00 (Pflegegrad 2) bis zu € 1.800,00 (Pflegegrad 4 und 5) gewährt (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die bzw. der Pflegende hierfür kein Entgelt erhält und die Pflege entweder in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson selbst durchführt.

Mindestpflegeleistungen

Das Sächsische Finanzgericht/FG hat im Urteil vom 24.1.2024 (2 K 936/23) die Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige Pflegeleistungen von mehr als 10 % des pflegerischen Gesamtaufwands leistet. Im Streitfall hatte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe III mehrere Male im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und half dort bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten usw. Das Finanzamt gewährte den Pflegepauschbetrag nicht, da die Leistungen nicht über das Familienübliche hinausgingen. Die Klage gegen die Finanzamt-Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das FG sah im Streitfall einen Mindestpflegeaufwand von mehr als 10 % nicht als gegeben.

Stand: 27. Mai 2024

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ALBVVG

Das „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG BGBl 2023 I v. 26.7.2023) gilt seit dem 27.7.2023. Teile des Gesetzes traten zum Jahresende 2023 (Regelungen über die Vorratspflichten für krankhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken) bzw. zum 1.2.2024 (Neue Zuzahlungsvorgaben) in Kraft.

Zuzahlungen

Seit dem 1.2.2024 fallen Zuzahlungen auf Medikamente nicht mehr pro Packung, sondern für jedes Medikament nur einmal an. War das Medikament in der verschriebenen Packungsgröße nicht verfügbar und erhielt die Patientin bzw. der Patient zwei kleine Packungen, zahlte sie bzw. er bisher der Patient bisher die Zuzahlung zweimal. Seit 1.2.2024 fällt die Zuzahlung nur einmal an. Des Weiteren wurden die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen von 30 % auf 20 % gesenkt. Das heißt, liegt der Preis eines Arzneimittels mindestens 20 % unter dem Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband dieses Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen.

Weitere Neuerungen

Für Kinderarzneimittel wurden die Preisregeln gelockert, u. a. dürfen keine Festbetragsgruppen mehr gebildet werden. Ferner wurde beschlossen, dass Preisinstrumente für versorgungskritische Arzneimittel im Fall einer Marktverengung gelockert werden können. Pharmazeutische Unternehmen müssen rabattierte Arzneimittel künftig mindestens sechs Monate auf Lager haben.

Stand: 27. Mai 2024

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Organspende

Seit dem 18.3.2024 steht Interessentinnen und Interessenten das sogenannte Online-Organspende-Register zur Verfügung. Das neue Register versteht sich als zusätzliches digitales Entscheidungsinstrument, neben dem bisherigen Organspendeausweis und neben der Patientenverfügung. Eingetragen werden kann sowohl eine Entscheidung für als auch gegen eine Organspende.

Eintrag

Interessenten können sich ab sofort in das zentrale Verzeichnis eintragen und ihre Entscheidung digital erfassen. Zuständig für das Register ist das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM. Aufgerufen werden kann das neue Register auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem Link https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Organspende-Register/_node.html. Bei Aufruf der Seite kann mit „Jetzt Entscheidung eintragen“ begonnen werden. Das Mindestalter für eine Eintragung beträgt 16 Jahre.

Datenschutz

Auf die Datenbank können nur autorisierte Stellen zugreifen, z. B. Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern. Bis zum 1.1.2025 soll gewährleistet sein, dass alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen können. Bis 31.12.2024 sollten Spenderinnen und Spender zusätzlich ihren Spenderausweis bei sich tragen.

Weitere Informationen

Für eine Organspende können sich alle Menschen entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zur Organspende in einer der genannten Formen vorliegt. Außerdem muss bei dem betreffenden Menschen der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktion (Hirntod) festgestellt worden sein. Eintragungen im digitalen Organspende-Register können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Detaillierte Informationen in Form eines umfangreichen Fragen-Antworten-Katalogs stellt die Bundesregierung online unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-organspende-2194126 zur Verfügung.

Stand: 27. Mai 2024

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Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können sich bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf für die Sicherstellung einer geeigneten pflegerischen Versorgung der bzw. des betroffenen Angehörigen von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen freistellen lassen (§ 2 Pflegezeitgesetz PflegeZG). Eine kurzfristige Arbeitsfreistellung ist auch dann zu gewähren, wenn Angehörige nach einem stationären Krankenhausaufenthalt zu Hause versorgt werden müssen.

Pflegeunterstützungsgeld

Betroffene erhalten Pflegeunterstützungsgelder als Entgeltersatzleistung. Die Gelder werden von der Pflegekasse gezahlt. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht stets nachrangig zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber (z. B. aufgrund von Vereinbarungen etwa in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen).

Jährliche Inanspruchnahme

Nach dem bis einschließlich 2023 geltendem Recht bestand der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nur einmal für jede pflegebedürftige Person. Nach dem ab 1.1.2024 geltenden Recht steht Angestellten der Anspruch künftig jährlich zu.

Stand: 26. Februar 2024

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Schutzmaskenpauschale

Die bundesdeutschen Apotheken erhielten während der Pandemiezeit Schutzmaskenpauschalen ausgezahlt für die Abgabe von Coronaschutzmasken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung/SchutzmV. Die Masken sollten an die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen verteilt werden. Einige Apotheken waren der Ansicht, die Pauschalen wären nicht umsatzsteuerbar und steuerpflichtig. Sie würden vielmehr einen echten Zuschuss darstellen und ein echter Zuschuss sei eben nicht steuerbar. Außerdem, so die Argumentation, sei ein Leistungsaustausch schon deshalb zu verneinen, weil nach der SchutzmV Zahlungen an die Apotheken auch erfolgt sind, wenn keine Schutzmasken abgegeben worden sind.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG teilte die Auffassung der Apotheken nicht. Diese hätten vielmehr umsatzsteuerpflichtige Schutzmaskenlieferungen erbracht, und zwar an die gesetzlichen Krankenkassen. Denn die Krankenkassen stellten ihren gesetzlichen Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip diese Masken zur Verfügung. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken resultiert aus der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, so das Gericht. Unerheblich war daher, ob tatsächlich Schutzmasken abgegeben wurden und wenn ja wie viele (Urteile vom 12.10.2023, 5 K 45/22 sowie vom 3.8.2023, 5 K 136/22).

Stand: 26. Februar 2024

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz

§ 12 Umsatzsteuergesetz/UStG führt in Absatz 2 katalogmäßig jene Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. In Nr. 8 Buchst. a) des zweiten Absatzes sind als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen die Dienstleistungen jener Körperschaften aufgeführt, die nach ihrer Satzung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Der Fall

Ein gemeinnütziger Verein transportierte Blut- und Gewebeproben von Arztpraxen oder Krankenhäusern zu Laboren. Die entsprechenden Lieferverträge wurden zwischen dem Verein und den Krankenhäusern, Ärztinnen bzw. Ärzten und Laboren abgeschlossen. Die Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, waren nicht involviert. Die Finanzverwaltung besteuerte die Leistungen nach dem Regelsteuersatz. Der Verein berief sich auf die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a) und war der Auffassung, dass für die Dienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen müsse.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH grenzte den Geltungsbereich der Steuerermäßigungsvorschrift auf gemeinnützige Vereine ein. Die Steuersatzermäßigung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von solchen Vereinen ausgeführt werden, so der BFH. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Satz 2 UStG ist es erforderlich, dass der Verein diese Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt. Ist dies der Fall, muss weiter geprüft werden, ob mit den Blut- und Gewebetransporten die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden.

Fazit

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hängt von vielen Faktoren ab. Ärztinnen und Ärzte sollten sich ggf. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom gemeinnützigen Transportdienstleister zusichern lassen. Im Zweifelsfall ist immer der Regelsteuersatz anzuwenden.

Stand: 26. Februar 2024

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Grundsätze der Steuerbefreiungen

§ 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz/UStG stellt Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiungen gelten uneingeschränkt und ohne weitere Bedingungen, soweit sie von öffentlichen Krankenhausbetrieben erbracht werden. Bei privaten Kliniken und privaten Dienstleisterinnen bzw. Dienstleistern ist die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift im Einzelfall zu prüfen. Für die Anerkennung ist auf den Regelungsgehalt der Sozialgesetzbücher abzustellen, namentlich dem SBG V (Krankenversicherung), VII (Unfallversicherung) und IX (Rehabilitation und Teilhabe an behinderten Menschen).

Steuerbegünstigte private Einrichtungen

§ 4 Nr. 14b UStG zählt in den Buchstaben aa) bis ii) die umsatzsteuerbefreiten Einrichtungen katalogmäßig und abschließend auf. Die Befreiungsvorschrift erfasst: „aa) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder andere Krankenhäuser, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen“ oder nach obiger Vorschrift zugelassen sind. Unter bb) sind „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung“ genannt, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten. Unter cc) fallen Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGV VII an der Versorgung beteiligt worden sind. Steuerbefreit nach Buchstabe dd) sind „Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a“ SGB V bestehen. Steuerbefreit sind auch „Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen“ (Buchstabe ee). Umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können auch „Einrichtungen zur Geburtshilfe“, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten (Buchstabe ff), Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen, oder (gg) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen (hh), sowie abschließend ii) Gesundheitseinrichtungen in Strafvollzugsanstalten.

Stand: 26. Februar 2024

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Der Fall

Eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus Ärztinnen und Ärzten für Anästhesiologie, die sich auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und mit belegärztlichen Leistungen spezialisiert hat, gewährleistet eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche für Notfälle. Die Gemeinschaft rechnete für diese besonderen Dienste eine gesonderte Unzeitgebühr (Gebührenposition GOG 01100 EBM-Ä) ab. Die kassenärztliche Vereinigung (KÄV), die die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen feststellt, erkannte die Gebührenposition nicht an und nahm entsprechende Honorarkürzungen vor. Gegen diese erhob die Ärztegemeinschaft Klage. Der Klageweg erstreckte sich über drei Instanzen, bis hin zum Bundessozialgericht.

BSG-Urteil

Das Bundessozialgericht/BSG gab der Revisionsklage der Berufsausübungsgemeinschaft/BGA letztendlich statt (Urteil vom 15.7.2020, B 6 KA 13/19 R). Für die Geltendmachung einer Unzeitgebühr käme es nicht darauf an, ob die Ärztin bzw. der Arzt von der Patientin bzw. dem Patienten in einem Zeitraum in Anspruch genommen wird, der innerhalb der normalen Arbeitszeit liegt, so das Gericht. Ebenso wenig steht entgegen der Auffassung der Beklagten und des vorinstanzlichen Landessozialgerichts einer Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä entgegen, dass die Klägerin ihren Patienten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis gegeben hat, unter der ein dafür von der Klägerin eingeteilter Arzt jederzeit erreichbar ist. Die Bekanntgabe einer Mobilfunknummer gegenüber Patienten hat nicht zur Folge, dass eine Inanspruchnahme (per Telefon) nicht mehr als „unvorhergesehen“ i. S. der Leistungslegende der GOP 01100 EBM-Ä anzusehen wäre, so das Gericht. Die Auslegung des Begriffs „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ kann ferner nicht davon abhängen, wie häufig die GOP 01100 EBM-Ä von einem Arzt oder einer BGA in Ansatz gebracht wird.

Stand: 26. Februar 2024

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Zahnarzt als Poolarzt

Ein Zahnarzt hatte seine Praxis verkauft und war auch nicht mehr als Vertragsarzt zugelassen. Er übernahm nach dem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende Notdienste in einem Notdienstzentrum der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Der Zahnarzt erhielt für die Tätigkeit ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen stuften den Arzt als selbstständig tätig ein. Der Arzt klagte dagegen – mit Erfolg.

BSG-Urteil

Das Bundessozialgericht/BSG nahm hingegen eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Allein die Tätigkeit für einen vertragszahnärztlichen Notdienst ist kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, so das Gericht. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. mit der festen Eingliederung des Arztes in die von der kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe und dem Fehlen eines unternehmerischen Einflusses. Auch erhielt der Arzt eine stundenweise Entlohnung und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis (Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R).

Stand: 26. Februar 2024

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Nachtarbeitszuschläge

Zuschläge, die Ärztinnen und Ärzte für ihre tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben ihrer Grundentlohnung erhalten, sind grundsätzlich einkommensteuerfrei, sofern die gesetzlichen Prozentsätze vom Grundlohn (bei Nachtarbeitszuschlägen bis zu 25 % des Grundlohns) eingehalten werden (§ 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Aufzeichnungspflichten

Nachtarbeiten werden nach obiger Vorschrift als Tätigkeiten in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr definiert. Bei einer Lohnsteuerbetriebsprüfung werden diesbezüglich gerne die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber geführten Aufzeichnungen für die Sonderzuschläge aufgegriffen und als unzureichend verworfen. Für Nachtarbeitszuschläge verlangt die Finanzverwaltung im Regelfall die genaue Aufzeichnung der Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Allein die Aufzeichnung der Arbeitsdauer der Nachtarbeiten genügt im Regelfall nicht.

FG-Urteil

Nach einer Entscheidung des Finanzgericht/FG Schleswig-Holstein sind Anfangs- und Schlusszeiten aber keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen (Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20). Wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten wird, führe dies nicht dazu, dass § 3b EStG unanwendbar ist, so das Gericht. Ärztinnen und Ärzte können sich in gleichgelagerten Fällen auf dieses – rechtskräftige – Urteil berufen.

Stand: 26. Februar 2024

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