Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Die erhebliche Belastung der Unternehmen und privaten Haushalte mit den hohen Energiekosten als Folge des Ukraine-Kriegs soll die Finanzämter dazu anhalten, „die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ zu nutzen. Erleichterungen gibt es für Unternehmen vor allem bei den Gewerbesteuervorauszahlungen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Steuerstundung oder Steuerherabsetzung sollen die Finanzämter bei Anträgen, die bis 31.3.2023 eingehen, keine strengen Anforderungen stellen. So lautet der Tenor des Bundesfinanzministeriums im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gemäß den BMF-Schreiben vom 5.10.2022 IV A 3 – S 0336/22/10004 :001 und den gleich lautenden Erlassen vom 20.10.2022 FM3-G 1460-1/5.

Anpassung der Vorauszahlungen

Finanzämter können Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2022 rückwirkend herabsetzen und Vorauszahlungen für 2023 niedriger festsetzen oder ganz aussetzen. Nach dem BMF-Schreiben vom 5.10.2022 sollen Finanzämter „unter Einbeziehung der aktuellen Situation“ zeitnah entscheiden. In den Fällen, in denen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst werden, können auch die Gewerbesteuervorauszahlungen geändert werden. Auch eine rückwirkende Anpassung für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamtes möglich (gleich lautende Erlasse vom 20.10.2022). Die betreffenden Gemeinden sind an die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages der Finanzämter bei der Festsetzung der Vorauszahlungen gebunden.

Verzicht auf Stundungszinsen

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann nach dem BMF-Schreiben verzichtet werden, sofern der betreffende Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und bislang nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Coronakrise sollen hierbei keine Berücksichtigung finden, sofern Billigkeitsmaßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt worden sind.

Gewerbesteuer

Anträge auf Gewerbesteuerermäßigungen sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind Anträge an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu adressieren.

Stand: 28. November 2022

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Dreieckskonstellation

Eine Dreieckskonstellation ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zwei Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten hat und in einem weiteren Drittstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts für diese Drittstaateneinkünfte stellt sich in solchen Situationen stets die Frage, welche Verteilungsnorm aus welchem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA maßgeblich ist. Denn bei Dreieckskonstellationen kommen immer zwei DBAs ins Spiel, zum einen das DBA mit dem Quellenstaat und zum anderen das DBA mit dem zweiten Wohnsitzstaat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat diese Frage jetzt in einem aktuellen Urteil (vom 1.6.2022, I R 30/18) wie folgt entschieden: Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Das heißt, dass jedes DBA jeweils autonom und unabhängig voneinander Anwendung findet. Der Steuerpflichtige kann sich auf jede Begünstigung berufen, die ihm eines dieser Abkommen gewährt.

Der Fall

Im Streitfall hatte sich ein in Deutschland und Frankreich wohnhafter und in der Schweiz arbeitender Altenpfleger im Hinblick auf seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (Mittelpunkt der Lebensinteressen) auf das günstigere DBA Deutschland-Schweiz berufen. Dieses weist der Schweiz das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte zu. Deutschland musste die Einkünfte daher unter Progressionsvorbehalt freistellen.

Stand: 28. November 2022

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Sozialversicherungsentgeltverordnung

Mit der "Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" wurden Sachbezugswerte für das Jahr 2023 festgelegt. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.

Verpflegung

Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2023 € 288,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,00, für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 3,80 anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei € 9,60.

Unterkunft

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2023 € 265,00. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 1.1.2023 in Höhe von € 8,83. Gemäß § 2 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung/SvEV kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall nicht zutreffend wäre.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Stand: 28. November 2022

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Abgeltungsteuer

Kapitalanlagen werden mit einer Kapitalertragsteuer – Abgeltungsteuer genannt – von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag belegt. Eine Einkommensteuererklärung für Kapitaleinkünfte ist im Regelfall nicht notwendig, da die depotführende Bank die Steuern berechnet und abführt. Ausnahmen: Der Kapitalanleger hat ausländische Kapitalerträge oder er unterhält im Inland mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Für ausländische Kapitaleinkünfte muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei inländischen Kapitalerträgen ist eine Steuerveranlagung sinnvoll, wenn in einem Depot Verluste aus Kapitalanlagen und in dem anderen Depot verlustverrechnungsfähige Gewinne aufgelaufen sind. Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Verlustverrechnungsbeschränkung ist allerdings umstritten (Vorlagebeschluss Bundesfinanzhof/BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18), anhängiges Verfahren Bundesverfassungsgericht/BVerfG Az. 1 BvL 3/21).

Stichtag 15.12.2022

Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.

Freistellungsaufträge prüfen/ändern

Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich zum 1. Januar von € 801,00 auf € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Stand: 28. November 2022

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Grundsteuererklärung

Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018

(1 BvL 11/14) und der damit verbundenen Grundsteuerreform wurden im Frühjahr 2022 über 30 Millionen Grund- und Immobilienbesitzer zur Abgabe einer Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) aufgefordert.

Abgabefrist verlängert

Die Abgabefrist begann am 1.7.2022 und war ursprünglich bis 31.10.2022 befristet. Experten bemängelten mehrmals diese kurze Abgabefrist von drei Monaten. Sie galt für beratene und unberatene Erklärungspflichtige gleichermaßen. Nachdem bis zu diesem Stichtag ein großer Teil der abzugebenden Erklärungen noch nicht eingegangen war, verlängerte das Bundesfinanzministerium jetzt die Abgabefrist um weitere drei Monate bis 31.1.2023.

Stand: 28. November 2022

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Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2021.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2023 beträgt danach € 7.300,00/Monat bzw. € 87.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.100,00/ Monat bzw. € 85.200,00/Jahr angehoben.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2023 € 66.600,00/Jahr bzw. € 5.550,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2023 beträgt € 59.850,00.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße West beträgt € 3.395,00/Monat. Die Bezugsgröße Ost wurde auf monatlich € 3.290,00 festgelegt.

Stand: 25. Oktober 2022

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Bargeldverkehrsrechnungen

Die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung, eine Variante der Vermögenszuwachsrechnung, ist in der Außenprüfungspraxis die wirksamste und zuverlässigste Revisionsmethode zur Widerlegung der Beweiskraft der Buchführung. Sie basiert auf der Tatsache, dass kein Steuerpflichtiger mehr Geldmittel ausgeben kann, als er offiziell an versteuerten Einkünften eingenommen hat. Die Stärke von Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnungen liegt in der Erfassung von privaten Vermögensveränderungen und des privaten Verbrauchs, in den ja bekanntlich der Großteil aller Schwarzgelder fließt. Die Vermögenszuwachs- bzw. Geldverkehrsrechnung ist eine Geldflussrechnung. Sie stellt den betrieblichen und/oder privaten Geldverkehr kontomäßig als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Den Einnahmen entsprechen dabei die verfügbaren Mittel, die Ausgaben werden in Form der Mittelverwendung erfasst. Führt eine Bargeldverkehrsrechnung zu signifikanten Unterdeckungsbeträgen, weil die Mittelverwendung erheblich höher ist als die verfügbaren Mittel, berechtigt dies den Außenprüfer zur Vornahme von Hinzuschätzungen.

Bargeldverkehrsrechnung bei GmbH-Gesellschafter

In einem konkreten Fall, den das Finanzgericht/FG Münster zu entscheiden hatte (Urteil vom 18.5.2022, 10 K 261/17 K,U), führte eine Bargeldverkehrsrechnung beim Alleingesellschafter einer GmbH zu Höchstfehlbeträgen. Das Finanzamt ordnete die Fehlbeträge als Mehreinnahmen der GmbH zu und behandelte die Differenzen zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter der GmbH.

Keine Schätzungsbefugnis

Das FG entschied jedoch, dass eine beim Gesellschafter einer GmbH durchgeführte Bargeldverkehrsrechnung nicht zu einer Schätzungsbefugnis bei der GmbH führt. Denn nach Ansicht der Richter kann das Finanzamt nicht einfach unterstellen, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen bei einem Gesellschafter nicht erfasste Betriebseinnahmen in gleicher Höhe erzielt hat. Es kann nämlich auch sein, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt hat und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.

Fazit

Steuerunregelmäßigkeiten bei einem GmbH-Gesellschafter dürfen nicht zu nachteiligen Schlüssen bei der GmbH und auch nicht bei den übrigen Gesellschaftern führen. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen.

Stand: 25. Oktober 2022

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Wohnsitz

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Was unter „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 8, 9 AO). Zur Begründung einer Steuerpflicht genügt eine Wohnung und es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche auch genutzt wird.

Aufgabe des Wohnsitzes

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Aufgabe des Wohnsitzes durch tatsächliches Verlassen der Wohnung. Dabei besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg die unbeschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf des Umzugstages fort (Urteil vom 12.5.2022 5 K 141/18). Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer die erste Tranche seiner Abfindung noch am Tag seines Umzugs gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer flog am 20.3.2003 um 14:35 Uhr von Hamburg über Frankfurt nach China. Am selben Tag erhielt er um 15:00 Uhr die erste Abfindungstranche auf seinem inländischen Konto gutgeschrieben. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber für die Zahlung von Lohnsteuern auf diese Zahlung in Haftung. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Oktober 2022

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Betriebliche Hygienekonzepte

Seit Oktober gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Verordnung enthält im Grunde keine neuen Maßnahmen. Stattdessen leben die alten Maßnahmen wieder auf. So sind die Arbeitgeber (erneut) verpflichtet, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus

Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, beispielsweise durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Weitere Pflichten

Arbeitgeber müssen ferner auf die Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen regelmäßig kontrollieren. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt voraussichtlich bis 7.4.2023.

Stand: 25. Oktober 2022

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Lohnsteuer-Freibeträge auf Antrag

Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung eines zu hohen Lohnsteuereinbehalts bis 30.11. prüfen, ob sie beim Finanzamt zusätzliche Lohnsteuerfreibeträge in der ELStAM-Datenbank eintragen lassen können. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die Lohnsteuer inklusive der eingetragenen Freibeträge ermitteln. Ein entsprechender Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden und muss vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden (§ 39a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Freibeträge

Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag u. a. für Werbungskosten, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für außergewöhnliche Belastungen. Für bestimmte Aufwendungen, wie u. a. für Unterhaltsleistungen oder Kinderbetreuungskosten, können Freibeträge nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen € 600,00 (bei Ehegatten € 1.200,00) überschreiten (§ 39a Abs 2 EStG). Die Werbungskosten sind bei Antragstellung glaubhaft zu machen. Bei Folgeanträgen entfällt im Regelfall das Erfordernis der Glaubhaftmachung, sofern höchstens die Berücksichtigung eines Freibetrags aus dem Vorjahr beantragt wird und der Steuerpflichtige versichert, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Bereits berücksichtigte Freibeträge

Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden von Amts wegen u. a. Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Geltungsdauer

Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beantragen. Eingetragene Freibeträge, die bis 30.11.2022 beantragt werden, gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2022 und längstens bis 31.12.2023.

Stand: 25. Oktober 2022

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