Private Veräußerungsgeschäfte

Die Veräußerung vermieteter Immobilien löst im Regelfall eine Einkommensteuerpflicht aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt und ein entsprechender Veräußerungsgewinn angefallen ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Mit in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen sind u. a. Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Bei Ferienwohnungen handelt es sich im Regelfall um voll möblierte Wohnungen, welche mit Inventar weiter veräußert werden. Strittig ist, ob der Wert der Einrichtungsgegenstände im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung aus dem Veräußerungserlös herausgerechnet werden kann. Das Finanzgericht (FG) Münster hat dies nun bejaht (Urteil v. 3.8.2020 – 5 K 2493/18 E).

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert. Für die Wohnungseinrichtung waren beim Kauf € 29.000,00 angefallen. Darüber hinaus hatte der Verkäufer weitere Aufwendungen für die Einrichtung der Ferienwohnung getätigt, die er allerdings sofort als Werbungskosten abgezogen hat.

Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs

Stets von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das FG hat die Wohnungseinrichtung als solche Gegenstände betrachtet und nur die Veräußerung der Wohnung als steuerpflichtig angesehen, nicht aber die Veräußerung des Inventars. Wohnungseinrichtungsgegenstände würden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und hätten typischerweise – anders als z. B. Oldtimer oder Antiquitäten – kein Wertsteigerungspotenzial, so das FG. Dieses Urteil ist selbstverständlich nicht nur auf Ferienwohnungen anwendbar. Auch bei Veräußerung einer Mietwohnung können Kaufpreisteile, die z. B. auf eine Kücheneinrichtung entfallen, herausgerechnet werden.

Stand: 27. Oktober 2020

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Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ursprünglich war der Förderzeitraum auf die Monate Juni bis August 2020 begrenzt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.8.2020 beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bezüglich der Fördermonate werden zwei Programmteile unterschieden: Phase 1 für die Fördermonate Juni bis August mit einer Antragsfrist bis 9.10.2020 und Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember mit einer Antragsfrist von voraussichtlich Mitte Oktober bis 31.12.2020.

Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2

Für die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen in der Phase 2 wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase 1 gelockert. Außerdem wurde die Förderung ausgeweitet. Überbrückungshilfen in der Phase 2 können alle Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe beantragen, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (für Phase 1 war ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % Voraussetzung) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zu verzeichnen haben, oder
  • in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.

Die übrigen Voraussetzungen, welche auch für die Phase 1 gegolten haben (z.B., dass sich die Antragsteller nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben dürfen), bleiben im Wesentlichen bestehen.

Für alle Antragsberechtigten in der Phase 2 gilt, dass diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Weitere Antragsberechtigte

Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Förderfähige Kosten

Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a.:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten,
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
  • Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
  • Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
  • Personalaufwendungen.

Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.9.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.

Neu für Phase 2: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Damit sollen jene Unternehmen unterstützt werden, die hohe Personalkosten für den Betriebserhalt zu tragen haben bzw. alle Arbeitnehmer noch in Beschäftigung halten.

Berechnung der Förderhöhe

Die Höhe der Überbrückungshilfe wurde für die Phase 2 angehoben. Die ab 1.10.2020 geltenden Fördersätze betragen:

  • 90% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%,
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%.

Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen. Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 70% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe für den entsprechenden Fördermonat.

Neu für die Förderung in Phase 2: Haben Antragsteller, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden, aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Geschäfts in den Monaten April bis August 2019 weniger als 15 % ihres Jahresumsatzes 2019 erzielt, können sie sich von der Bedingung des 50%igen Umsatzrückgangs freistellen lassen.

Maximale Förderung, Förderzeitraum

Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu € 200.000,00 bzw. € 50.000,00 pro Monat an Förderung erhalten.

Neu in Phase 2: Die KMU-Deckelungsbeträge von € 9.000,00 € bzw. € 15.000,00 wurden gestrichen. Damit entfallen die Begrenzungen der Förderung für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten auf maximal € 9.000,00 bzw. € 15.000,00.

Einkommensteuerpflicht

Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft zu machen. Seit dem 10.8 2020 können auch Rechtsanwälte Anträge auf Überbrückungshilfen stellen.

Für einen Antrag genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze für die Monate April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten abzugeben, für die eine Erstattung beantragt wird.

In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 50% bzw. 30% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Neu in Phase 2: Fallen die tatsächlichen Zahlen bei der Schlussabrechnung schlimmer aus als geschätzt, sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen, wenn sich die Geschäftslage besser als erwartet entwickelt hat.

Stand: 23. Oktober 2020

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Corona-Beihilfe

Gemäß BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 – S 2342/20/ 10009:001) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Corona-Belastungen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von € 1.500,00 zahlen. Diese Möglichkeit gibt es noch bis Jahresende. Nachweise über tatsächlich vorliegende Belastungen der Zahlungsempfänger, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, müssen nicht vorliegen.

Voraussetzungen

Die Steuerfreistellung des Bonus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Erstens darf der Bonus nur als Bar- und/oder Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz- EStG). Das heißt konkret: Die Beihilfe darf nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden oder als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze verwendet werden. Zweitens dürfen auch keine sonstigen Zahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. das Weihnachtsgeld), mit dem Bonus abgegolten werden. Die Bonuszahlungen sind in den Lohnunterlagen gesondert aufzuzeichnen.

Homeoffice-Ausstattung mit Corona-Bonus

Schafft der Arbeitgeber Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände für Mitarbeiter im Homeoffice an, löst diese Anschaffung keine Lohnsteuerpflicht aus, solange die Möbel im Eigentum des Unternehmens bleiben und der Mitarbeiter diese lediglich leihweise und nur für die Homeoffice-Tätigkeit nutzt. Schenkt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Gegenstände, besteht grundsätzlich Lohnsteuerpflicht, denn die Zuwendung stellt einen geldwerten Vorteil i.S.d. § 8 EStG dar. In diesem Fall gibt es für Einrichtungsgegenstände keine Pauschalierungsmöglichkeit, wie dies für Computer der Fall ist (25%ige Pauschalsteuer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Wird für die Homeoffice-Ausstattung der steuerfreie Corona-Bonus verwendet, sind die Zuwendungen bis zu € 1.500,00 dennoch steuerfrei. 

Stand: 29. September 2020

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Pflichtangaben

Gemäß § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen Rechnungen neben dem vollständigen Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller) und des Leistungsempfängers sowie der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch detaillierte Angaben über „Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Allgemeine Angaben, wie etwa „Produktverkäufe“ erfüllen diese formellen Voraussetzungen nicht. Abrechnungsdokumente mit solchen allgemeinen Angaben können daher keine Rechnungen sein, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 12.3.2020- V R 48/17).

Keine nachträgliche Berichtigung

Der BFH hat außerdem eine Berichtigung/Ergänzung solcher Abrechnungsdokumente zur nachträglichen Erlangung eines Vorsteuervergütungsanspruchs nicht für zulässig erachtet. Im Streitfall wurden die mangelhaften Angaben über „Produktverkäufe“ nachträglich durch eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter ergänzt.

Fazit

Weist ein als „Rechnung“ deklariertes Dokument derartige Formmängel auf, dass es nicht als Rechnung angesehen werden kann, besteht auch bei nachträglichen Ergänzungen/Berichtigungen kein Vorsteuerabzugsanspruch.

Stand: 28. September 2020

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Beschluss des Koalitionsausschusses

Der Koalitionsausschuss hat am 8.3.2020 Maßnahmen zur Beschleunigung von Raumordnungs-, Genehmigungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Verkehrsbereich beschlossenen, welche im sogenannten „Investitionsbeschleunigungsgesetz“ umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Verfahrensverkürzungen vor:

Raumordnungsverfahren, Schienenelektrifizierung

Ein Raumordnungsverfahren (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) soll nur noch durchgeführt werden, wenn dies als zielführend angesehen wird oder die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Konflikte erwartet. Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und kleinere Baumaßnahmen werden von einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren freigestellt.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, wird vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert. Dadurch verkürzt sich der verwaltungsgerichtliche Instanzenzug.

Stand: 28. September 2020

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Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie verlangt nach verstärkten betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) neue Arbeitsschutzregeln erstellt, welche im August 2020 in Kraft getreten sind (GMBl 2020 S. 484-495, Nr. 24/2020 v. 20.8.2020).

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Nach Ziffer 4.1. Abs. 1 der Verordnung müssen die Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, „die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern“. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter sowie eine intensivierte Oberflächenreinigung.

Arbeitsplatzgestaltung

Nach Ziffer 4.2.1 Abs. 1 der Verordnung sind Arbeitsplätze so anzuordnen, „dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m“ eingehalten werden kann.

Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume

Ziffer 4.2.2. enthält Anforderungsregelungen zum Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen, Kantinen und Pausenräumen. Die Sanitärräume müssen genügend Platz enthalten, um die Abstandsregelungen einhalten zu können. Sie sind mindestens einmal täglich zu reinigen. Vor Eintritt und Nutzung der Räume sind Möglichkeiten zur Handhygiene aufzustellen (Desinfektionsspender).

Sonstiges

Die Arbeitsschutzregeln enthalten des Weiteren Hinweise für das Arbeiten im Homeoffice (Ziffer 4.2.4), für Dienstreisen und Besprechungen (Ziffer 4.2.5) und auch für die besondere Behandlung von Beschäftigten, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen (Ziffer 5.5).

Download

Die Arbeitsschutzregeln können auf der Homepage des BMAS heruntergeladen werden:

www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html

Stand: 28. September 2020

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Steuer-Aktionsplan

Im Juli 2020 hat die Europäische Kommission ein neues Steuerpaket verabschiedet, mit dem eine wirtschaftliche Erholung und ein langfristiges Wachstum für Europa sichergestellt werden sollen. Die EU-Kommission setzt hierbei mit einem 25 Punkte umfassenden Steuer-Aktionsplan wieder einmal auf mehr Steuergerechtigkeit durch die Bekämpfung von Steuermissbrauch, die Eindämmung des unlauteren Steuerwettbewerbs und die Erhöhung der Steuertransparenz (Pressemitteilung IP/20/1334 vom 15.7.2020)

Verwaltungszusammenarbeit

Einen zentralen Punkt des Steuerpakets bildet der Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten Informationen über erzielte Einnahmen von Online-Verkäufern, die ihre Tätigkeiten über Internet-Plattformen ausüben, austauschen. Dadurch soll das Steueraufkommen gesichert und Steuermissbrauch bekämpft werden.

Reform des Verhaltenskodex

Die EU-Kommission regt außerdem eine Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete an. Auf dieser „schwarzen“ Liste werden Drittländer angeführt, die die international vereinbarten Standards zur Missbrauchsbekämpfung nicht einhalten.

Agenda 2030

Angestrebt wird auch eine engere steuerliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern zur Sicherung des Steueraufkommens. Letzteres steht im Einklang mit der geplanten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Stand: 28. September 2020

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Fünfte Verordnung

Die Vergütungsverordnung für Steuerberater (StBVV) wurde im Rahmen des Artikels 8 der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (vom 25.6.2020, BGBl 2020 I S. 1498) zum 1.7.2020 reformiert. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen insbesondere:

Rechnungserstellung in Textform

Bislang mussten Steuerberaterrechnungen vom Steuerberater selbst unterzeichnet werden. Mit der Neuregelung sind Rechnungen auch ohne Unterschrift des Berufsträgers gültig. Erstellung und Versand in Textform setzen allerdings die Zustimmung des Auftraggebers (Mandanten) voraus. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Mandant für jede Rechnung einzeln zustimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 StBVV). Auch eine nach Erhalt einer Rechnung in Textform erteilte Zustimmung des Auftraggebers ist gültig. Im Allgemeinen bietet es sich an, eine entsprechende Zustimmungserklärung in den Steuerberatungsvertrag mit aufzunehmen.

Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld

Für Geschäftsreisen kann der Steuerberater nunmehr eine Kilometerpauschale von € 0,42 je gefahrenen Kilometer abrechnen (bisher € 0,30, § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV). Auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden erhöht. So kann der Steuerberater für eine Geschäftsreise von vier bis acht Stunden pauschal € 40,00 (bisher € 35,00) in Rechnung stellen.

Höhere Tabellensätze

Die Tabellensätze wurden um durchschnittlich 13 % angehoben. Ersatzlos gestrichen wurde die Rechtsbehelfstabelle E. Die Vergütung in Verwaltungsverfahren (Einsprüche usw.) richtet sich stattdessen künftig nach dem für Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die neuen Sätze gelten für alle Aufträge, die ab dem 1.7.2020 erteilt worden sind.

Stand: 28. September 2020

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Lohnsteuer-Freibeträge

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen. Für das laufende Kalenderjahr 2020 können Anträge noch bis zum 30.11.2020 gestellt werden. Von dieser Möglichkeit sollte jeder Arbeitnehmer Gebrauch machen, denn die Berücksichtigung von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren führt bereits auf dem Gehaltszettel zu einer Steuerreduzierung. Unter anderem können Freibeträge beantragt werden für: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder für Verlustvorträge. Außerdem werden auf Antrag Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge berücksichtigt.

Kinderfreibeträge und Kinderbetreuung

Darüber hinaus werden Kinderfreibeträge auf Antrag eingetragen, allerdings nur für jene Kinder, für die kein Anspruch auf monatliches Kindergeld besteht. Eltern können sich aber zusätzlich für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr Aufwendungen für die Kinderbetreuung eintragen lassen. Diese können mit zwei Drittel der voraussichtlichen Aufwendungen, maximal bis zu € 4.000,00 Euro pro Kind, berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iV.m § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Beantragt werden können auch Freibeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % und bis zu € 3.000,00 für Dienste wie Garten- oder Hausarbeit sowie € 1.200,00 für Handwerkerleistungen. Berücksichtigt werden kann das Vierfache der Steuerermäßigung. Nachweise für die Eintragungen sind nicht erforderlich.

Gültigkeit, Frist

Die bis zum 30.11.2020 beantragten Freibeträge gelten für die Kalenderjahre 2020 und 2021 (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG)

Stand: 28. September 2020

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Kein Werbungskostenabzug

Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz- EStG). Es kommt allenfalls ein Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen, maximal bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr, in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Damit können Erststudienkosten nicht mit nach dem Studium erzielten positiven Einkünfte verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtslage in einem Ende Juli veröffentlichten Urteil vom 12.2.2020 (Az. VI R 17/20) nochmals bestätigt.

Masterstudium

Folgt einem abgeschlossenen Bachelorstudium als Erststudium i.S.v. § 9 Abs. 6 EStG ein Masterstudium, können die Aufwendungen für das Masterstudium jedoch als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Der BFH hat im o. g. Urteil einen Werbungskostenabzug ausdrücklich zugelassen.

Stand: 28. September 2020

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