Unterkunftskosten

Als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort – der Gesetzgeber spricht hier von „Unterkunftskosten“ – können die „tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden“, höchstens aber € 1.000,00 pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Das Gesetz bestimmt nicht näher, welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten gehören. Die Finanzverwaltung rechnete bislang praktisch „alles“ dazu.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im aktuellen Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Begriff der Unterkunftskosten herausgenommen. Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger neben den Mietkosten auch Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel geltend. Die Finanzverwaltung begrenzte alle Aufwendungen auf € 1.000,00 pro Monat. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat.

Fazit

Zu den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zählen nur die Miete, die Nebenkosten, Kosten für Kfz-Stellplätze, Sondernutzungen für Gärten usw. Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsartikel kann nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichgesetzt werden. Diese Aufwendungen können zusätzlich und unbegrenzt nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts entweder sofort, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, oder über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 29. Juli 2019

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Sparer-Pauschbetrag

Seit 2009 steht jedem Kapitalanleger ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801,00 zu. Gemeinsam veranlagte Ehegatten (als auch eingetragene Lebenspartner) erhalten einen Gesamtbetrag von € 1.602,00. Sofern Ehegatten und Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden, kann jeder von ihnen einen Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere für dauerhaft getrennt lebende Ehegatten.

Übertrag des Sparer-Pauschbetrags

Kann ein Ehe-/Lebenspartner seinen Sparer-Pauschbetrag wegen fehlender Einnahmen nicht oder nicht vollständig nutzen, wird der Sparer-Pauschbetrag des anderen Ehegatten/Lebenspartner um den nicht ausgeschöpften Betrag erhöht (§ 20 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz/EStG).

Gemeinsamer Freistellungsauftrag

Liegt dem depotführenden Kreditinstitut ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten/Lebenspartner vor, übernimmt das zuständige Bankinstitut die Aufteilung. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können entweder einen gemeinsamen oder jeder für sich einen Freistellungsauftrag stellen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten wie auch für Einzelkonten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten laufen (vgl. hier Textziffer 5, Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 8.10.2013, S 2400 A – 33 – St 54). Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hat den Vorteil, dass ggf. eine Steuerveranlagung der gemeinsamen Kapitalerträge unterbleiben kann (sofern von beiden Ehe-/Lebenspartnern nur inländische Kapitaleinkünfte bezogen werden). Wird ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser auch als Antrag auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.

Stand: 29. Juli 2019

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Haushaltsscheck

Für Hilfen im Privathaushalt müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und Meldungen erstattet werden. Für diese Zwecke wurde das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren eingeführt. Der Haushaltsscheck kann für Hilfen in Anspruch genommen werden, die ein monatliches Entgelt von nicht mehr als € 450,00 erhalten und geringfügig beschäftigt sind.

Zwei Möglichkeiten

Den Anmeldepflichtigen stehen zwei Möglichkeiten offen: zum einen die neue elektronische Anmeldung. Diese kann über die Website der Minijob Zentrale https://www.minijob-zentrale.de erfolgen. Zum anderen ist eine Anmeldung in Papierform wie bisher weiterhin möglich. Hierzu kann das Haushaltsscheck-Formular als PDF heruntergeladen, auf dem PC ausgefüllt und auf dem Postweg oder per Fax versandt werden. Änderungen können bequem im Online-Änderungsscheck mitgeteilt werden. Der Online-Änderungsscheck kann auch für die Abmeldung einer Haushaltshilfe genutzt werden.

Stand: 29. Juli 2019

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Steueränderungsgesetz

Das Jahressteuergesetz 2019 trägt offiziell den Namen: „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Die amtliche Bezeichnung lässt erahnen, dass Elektrofahrzeuge im Mittelpunkt der Neuregelungen stehen.

Förderung Elektromobilität

Im Wesentlichen beinhaltet der Referentenentwurf eine Verlängerung der bisherigen Vergünstigungsmaßnahmen für Elektromobilität bis Ende 2030. Es sind aber auch Neuerungen enthalten. So soll eine 50%ige Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge im Jahr der Anschaffung eingeführt werden (§ 7c Einkommensteuergesetz/EStG-E). Darüber hinaus winken Gewerbetreibenden Steuererleichterungen. So soll sich bei der Ermittlung der Summe der für den Gewinn hinzurechnungspflichtigen Beträge nach § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) die Anmietung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur zur Hälfte auf den steuerpflichtigen Gewerbegewinn auswirken (§ 8 Nummer 1 Buchst. d Satz 2 GewStG).

Grunderwerbsteuer

Der Referentenentwurf enthält die seit Langem diskutierte Verschärfung für „Share Deals“. Vorgesehen sind unter anderem eine Senkung der bisherigen Beteiligungsschwelle beim Anteilseignerwechsel von 95 % auf 90 % und eine Verdoppelung der Behaltensfrist auf 10 Jahre.

Umsatzsteuergesetz

Eine wesentliche Neuerung aus dem Referentenentwurf zum Umsatzsteuerrecht ist die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften. Darüber hinaus gibt es Neuerungen bei Reihengeschäften und bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Jobtickets

Jobtickets wurden zu Jahresbeginn steuerfrei gestellt, allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig soll der Arbeitgeber die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuern können. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Stand: 25. Juni 2019

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Gesetzesänderung

Ein Versprechen der großen Koalition war, Geringverdiener bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Außerdem sollten geringere Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen. Diesen „Spagat“ will die Bundesregierung jetzt im „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (vom 28.11.2018, BGBl 2018 I S. 2016 ff.) umsetzen. Ein wesentlicher Bereich aus dem neuen Gesetz ist die Ausweitung der sogenannten „Gleitzone“ zu einem „Übergangsbereich“, verbunden mit einer Ausweitung der Entgeltspanne.

Übergangsbereich

Die Entgeltspanne des neuen Übergangsbereichs erstreckt sich von € 450,01 bis € 1.300,00/Monat (§ 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB IV). Von der Beitragsersparnis profitieren somit auch Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Spanne von € 850,01 bis € 1.300,00 liegt. Aber auch Beschäftigte in der bisherigen Gleitzonenspanne von € 450,01 bis € 850,00 erhalten Vorteile. Denn die Beitragsersparnis fällt künftig höher aus als bisher. Maßgeblich ist jeweils das regelmäßige Arbeitsentgelt. Ob die Entgeltgrenzen regelmäßig oder nur gelegentlich über- oder unterschritten werden, muss der Arbeitgeber prüfen. Der Übergangsbereich gilt seit dem 1.7.2019.

Ungekürzte Rentenansprüche

Neu ist, dass Arbeitnehmer im Übergangsbereich trotz der verminderten Rentenversicherungsbeiträge volle Rentenanwartschaften aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt erhalten (§ 70 Abs. 1a – SGB VI). Die neuen begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen können auch Geringverdiener in Anspruch nehmen, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet haben. Bisher ausgesprochene Verzichtserklärungen gelten seit 1.7.2019 nicht mehr. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Praktikanten oder Teilnehmer an dualen Studiengängen.

Meldungen der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber melden wie bisher die reduzierte Bemessungsgrundlage für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die (neue) Berechnungsformel zur Ermittlung der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich aus § 163 Abs. 10 SGB VI. Zusätzlich zu den bisherigen Meldungen muss das für die Rentenberechnung maßgebliche höhere Arbeitsentgelt gemeldet werden.

Stand: 25. Juni 2019

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Rechtsgrundlage

Bei Vermögenswidmungen aller Art muss stets geprüft werden, ob diese der Schenkungsteuer unterliegen. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist steuerpflichtig jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“. Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist (Erbschaftsteuer-Richtlinien/ErbStR RE 7.1).

Voraussetzungen

Für die Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung nach dieser Vorschrift muss Folgendes gegeben sein: Es muss ein wertmäßiger Gegenstand unentgeltlich zugewendet werden. Dabei muss es zu einer Vermögensverschiebung kommen. Eine solche substanzielle Vermögensbewegung tritt dadurch ein, dass es beim Geber zu einem Mittelabfluss (Entreicherung) und beim Beschenkten zu einem Mittelzufluss (zu einer Bereicherung) kommt. Bereicherung und damit steuerpflichtige Zuwendung kann dabei jede Vermögensmehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten sein. Schließlich muss die Zuwendung objektiv unentgeltlich sein. Es darf also keine Gegenleistung des Beschenkten mit der Zuwendung verbunden sein. Der Zuwendende muss den Willen zur Unentgeltlichkeit gehabt haben (Bereicherungswille). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Voraussetzung für eine steuerpflichtige Schenkung mit Urteil vom 27.4.1988 (Az. II R 53/82) betont, dass „der Zuwendende etwas unentgeltlich zuwenden will“. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen, wenn die Finanzverwaltung eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung unterstellt. Ein Widerrufsvorbehalt oder eine Rücktrittsklausel ist für die Annahme einer freigebigen Zuwendung unerheblich.

Gelegenheitsgeschenke und Anstandsschenkungen

Anstandspflichten oder lediglich auf sittlichen Gründen beruhende Verpflichtungen stellen die objektive Unentgeltlichkeit und damit die Steuerpflicht grundsätzlich nicht außer Frage. Der Gesetzgeber hat allerdings in § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG Gelegenheitsgeschenke von der Besteuerung ausgenommen. Gelegenheitsgeschenke sind z. B. Geburtstagsgeschenke. Es können auch Anstandsschenkungen unter Gelegenheitsgeschenke fallen. Abgrenzungskriterien zu den sonstigen Schenkungen sind Anlass der Zuwendung, Art und Wert des Geschenks.

Stand: 25. Juni 2019

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Schwarze Liste

Die EU-Finanzminister setzen regelmäßig nicht kooperative Länder und Gebiete, die nach Meinung der EU als Steueroasen agieren, auf eine „schwarze Liste“. Derzeit sind es 15 Länder, die in Sachen Bekämpfung von Steuerbetrug und Geldwäsche keinerlei Verpflichtungen eingegangen sind. Amerikanisch-Samoa, Guam, Samoa, Trinidad und Tobago sowie die Amerikanischen Jungferninseln stehen seit 2017 auf der schwarzen Liste. 2019 neu hinzugekommen sind (gegenüber dem Stand 2017) Barbados, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Marshallinseln. Diese Länder standen vorher auf der grauen Liste. Ebenfalls von der grauen auf die schwarze Liste gesetzt wurden: Aruba, Belize, Bermuda, Fidschi, Oman, Vanuatu und Dominica. Auch diese Länder haben keine geeigneten Folgemaßnahmen gegen Steuerflucht und Geldwäsche ergriffen.

Graue Liste

Neben der schwarzen Liste führen die EU-Finanzminister auch eine graue Liste. Hier sind Länder und Gebiete aufgeführt, die diverse Verpflichtungen eingegangen sind, diese aber erst umsetzen müssen und daher unter stetiger Beobachtung stehen. Die graue Liste umfasst derzeit 34 Länder. 25 Länder wurden seit 2017 gestrichen.

Drohende Maßnahmen

Ländern auf der schwarzen Liste droht die EU mit verstärkter Überwachung und Prüfung, mit Quellensteuern und/oder besonderen Dokumentationspflichten. Inwieweit sich die jeweiligen Staaten, darunter insbesondere die Vereinigten Arabischen Emirate, von diesen Drohungen beeinflussen lassen, bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Juni 2019

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Veräußerungsbegriff

Gewinne besteuern, die Verrechnung von Verlusten jedoch verweigern. Das ist die Standardauffassung der Finanzverwaltung, zumindest wenn es um Totalverluste ging. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Rz. 59 BMF-Schreiben vom 18.1.2016) liegt eine Veräußerung nicht vor, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt“.

BFH-Rechtsprechung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch Entscheidungen zahlreicher Finanzgerichte teilten die Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Entscheidung vom 12.6.2018 VIII R 32/16), dass „eine Veräußerung“ im Sinne des Steuerrechts „weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig“ ist. Die Finanzverwaltung musste dieses Urteil letztlich anerkennen und änderte mit Schreiben vom 10.5.2019 (Az. IV C 1-S 2252/08/10004 :026) das entsprechende Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer (vom 18.1.2016 siehe oben Rz. 59). Inländische Depotbanken dürften die Verlustverrechnung zeitnah umsetzen. Dennoch sollten die Jahressteuerbescheinigungen für 2019 genau geprüft werden und Totalverluste ggf. im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

Stand: 25. Juni 2019

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Steuerfreie Übungsleitervergütung

Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. im Dienst oder im Auftrag gemeinnütziger mildtätiger oder kirchlicher Einrichtungen sind bis zur Höhe von insgesamt € 2.400,00 im Jahr einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Sind dem nebenberuflich Tätigen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstanden, weigerte sich die Finanzverwaltung bislang regelmäßig, die Aufwendungen anzuerkennen. Dies galt bisher zumindest dann, wenn die Aufwendungen höher waren als die Vergütung.

Der Fall

Ein Übungsleiter erzielte Einnahmen in Höhe von € 108,00, machte gleichzeitig Ausgaben in Höhe von € 608,60 geltend. Die Differenz machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Revisionsverfahren den Fall an das vorinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH folgte der Vorinstanz insoweit, als der Übungsleiter die die Einnahmen übersteigenden Aufwendungen steuerlich abziehen kann. Der BFH machte jedoch zur Bedingung, dass der Steuerpflichtige eine Gewinnerzielungsabsicht nachweist (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16).

Fazit

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, können diese auch insoweit abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen. Eine andere Gesetzesauslegung würde zu „dem nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt“, wie der BFH betont hat. Die nebenberufliche Tätigkeit darf aber nicht in Liebhaberei ausarten. Das heißt, aus der Tätigkeit muss langfristig ein Totalgewinn ersichtlich sein.

Stand: 25. Juni 2019

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Private Veräußerungsgeschäfte

Ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzte Immobilien können ohne Beachtung jeglicher Mindestbesitzzeiten stets steuerfrei veräußert werden. War die Immobilie während der gesamten Besitzzeit vermietet, kann diese dennoch steuerfrei veräußert werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Immobilie wenigstens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz / EStG.)

Eigennutzung nicht ganzes Jahr

War die Immobilie vor der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg nicht steuerschädlich (Urteil vom 7.12.2018, 13 K 289/17). Die Eigennutzung muss nach Auffassung des Gerichts nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Eine Ausnahme bildet lediglich das mittlere Jahr aus den drei Kalenderjahren. Stattdessen genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung über drei Kalenderjahre. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahmeregelung eine ungerechtfertigte Besteuerung bei Wohnsitzaufgabe verhindern, so das FG. Letzteres lag im Urteilsfall vor. Der Immobilienbesitzer nutzte das Objekt bisher zu eigenen Wohnzwecken. Er vermietete die Eigentumswohnung lediglich im Veräußerungsjahr von Mai bis Dezember. Im Übrigen war es für das FG nicht nachvollziehbar, weshalb eine kurzfristige Vermietung im Veräußerungsjahr bis zur Veräußerung steuerschädlich sein soll. Eine langfristige Vermietung bis zu Beginn des Dreijahreszeitraums wäre hingegen nicht steuerschädlich.

Urteil nicht rechtskräftig

Zwar wurde vom FG die Revision nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat jedoch gegen dieses Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (BFH-Az. IX B 28/19). Damit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Steuerpflichtige können sich aber in ähnlichen Sachverhalten auf diesen Fall beziehen.

Stand: 27. Mai 2019

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