Sachzuwendungen des Arbeitgebers

Mit bestimmten Gehaltsextras lassen sich als Alternative zu Lohnerhöhungen Steuern und Sozialabgaben sparen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen Sozialversicherungsbeiträge, da Pauschalbesteuerungstatbestände nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Zu beachten ist allerdings, dass Gehaltsextras nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dieses Erfordernis wurde im JStG 2019 für Gutscheine und Geldkarten gesetzlich verankert (§ 8 Abs. 2 Satz 11 2. Halbsatz EStG). Darüber hinaus sind zum Jahreswechsel folgende Neuerungen eingetreten:

Jobticket

Seit Januar 2020 gibt es noch einen weiteren Grund für ein Jobticket. Es ist nicht nur lohnsteuerfrei (diese Regelung gilt bereits seit 2019), zusätzlich erfolgt eine Anrechnung des Tickets auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers seit 2020 nicht mehr, wenn der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuert. Arbeitgeber können im Einzelnen wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2019) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. JStG 2019).

Sonstige Sachbezüge und Warengutscheine

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern außerdem zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt € 44,00 pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Seit 2020 gelten zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht (mehr) als Sachbezug. Diese seit Jahresanfang 2020 geltende Gesetzesverschärfung aus dem JStG 2019 sollten Arbeitgeber beachten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2019). Gutscheine und Geldkarten bleiben ausgenommen. Sofern diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, zählen sie weiterhin zu den Sachbezügen.

Verbilligte Arbeitgeberwohnung

Seit 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wohnraum verbilligt überlassen. Sofern die vom Arbeitnehmer verlangte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als € 25,00 je m2 beträgt, bleibt dieses Gehaltsextra als Sachbezug außer Ansatz. Der Höchstpreis versteht sich ohne umlagefähige Kosten (§ 8 Abs. 2 EStG).

Stand: 18. Dezember 2019

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Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Als Vorsorgeaufwendungen können auch an einen ausländischen Sozialversicherungsträger geleistete sogenannte „Globalbeiträge“ geltend gemacht werden. Bei Globalbeiträgen wird nicht zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) unterschieden. Eine Unterteilung des Gesamtbeitrags auf unterschiedliche Vorsorgeaufwendungen ist daher geboten.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.10.2019 IV C 3 -S 2221/09/10013:001 die staatenbezogenen Aufteilungsmaßstäbe für in anderen EU-Staaten geleistete Globalbeiträge für den Veranlagungszeitraum 2020 festgelegt. Die Globalbeiträge sind dabei nach den in diesem Schreiben genannten staatenbezogenen Prozentsätzen aufzuteilen.

Beispielrechnung

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt für das Kalenderjahr 2020 in die belgische Sozialversicherung einen Globalbeitrag von € 1.000,00. Der Arbeitnehmer kann den Globalbeitrag in Deutschland wie folgt geltend machen: als Rentenversicherungsbeitrag € 513,80 (= 51,38 % aus € 1.000,00), als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung € 386,70 (= 38,67 % von € 1.000,00) sowie zur Arbeitslosenversicherung € 99,50 (= 9,95 % von € 1.000,00). Der anzusetzende Arbeitgeberanteil für die Höchstbetragsberechnung beträgt 97,96 % von € 1.000,00 = € 979,60.

Brexit

Die in diesem Schreiben für Großbritannien ausgewiesenen Prozentsätze gelten für das gesamte Kalenderjahr 2020, auch im Fall eines Brexits.

Stand: 18. Dezember 2019

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Sozialversicherungsentgeltverordnung 

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt. Gegenstand der Verordnung sind die Bezugswerte für Sachleistungen wie freie Verpflegung und Unterkunft.

Freie Verpflegung

Erhalten Arbeitnehmer (inklusive Jugendliche und Auszubildende) kalendertäglich ein Frühstück, ein Mittagessen und/oder ein Abendessen, sind für steuerliche Zwecke anzusetzen: € 1,80 bzw. jeweils € 3,40. Für Vollverpflegung gilt ein monatlicher Bezugssatz von € 258,00. Die Beträge gelten auch für die Verpflegung volljähriger Familienangehöriger. Für Familienangehörige in den Altersgruppen bis 7/14/18 Jahre gelten verminderte Sätze.

Freie Unterkunft

Für Unterkünfte an volljährige Arbeitnehmer gelten monatliche Bezugssätze zwischen € 94,00 (bei Unterbringung von mehr als drei Beschäftigten in einer Unterkunft) und € 235,00 (für individuelle Unterkünfte). Für Jugendliche und Auszubildende gelten Bezugssätze zwischen € 58,75 (mehr als drei Jugendliche) und € 199,75 (Einzelunterkunft). Für die Aufnahme eines oder mehrerer Beschäftigter im Haushalt des Arbeitgebers oder in Gemeinschaftsunterkünften betragen die Bezugswerte zwischen € 23,50 (mehr als drei Jugendliche und Auszubildende) und € 199,75 (ein Beschäftigter im Haushalt).

Pauschalsteuer

Sachbezüge müssen grundsätzlich mit den genannten Bezugswerten vom Arbeitnehmer versteuert werden, wobei sich für Arbeitgeber im Regelfall die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ergibt.

Stand: 18. Dezember 2019

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Abschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Alternativ können die Wirtschaftsgüter auch in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Letzteres geht sogar bis zu einem Anschaffungswert von € 1.000,00 netto je Stück.

Wahlrecht

Steuerpflichtige bzw. Unternehmer können sich also entscheiden, ob sie entweder alle GwGs bis € 800,00 (netto) sofort abschreiben, dafür aber Wirtschaftsgüter über € 800,00 aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben, oder ob sie alle Wirtschaftsgüter von € 250,01 bis € 1.000,00 (netto) in den Sammelposten buchen und über fünf Jahre abschreiben. Im letzteren Fall können dann aber GwGs bis € 800,00 (netto) nicht mehr sofort abgeschrieben werden.

Wann sich der Sammelposten lohnt

Seit Verdoppelung der „GwG-Grenze“ von € 400,00 auf € 800,00 ist der Unterschied zur 1.000,00-€-Grenze nicht mehr groß, sodass sich ein Sammelposten im Regelfall nur in Ausnahmefällen lohnt. Die Sammelpostenmethode ist dann vorteilhaft, wenn der Unternehmer z. B. einen Computer für € 800,00 kauft und daneben z. B. zehn selbstständig nutzbare Büromöbelstücke anschafft, die mehr als € 800, aber nicht mehr als € 1.000,00 netto je Stück kosten. Mit dem Sammelposten lassen sich die Büromöbelstücke über fünf Jahre anstatt über 13 Jahre abschreiben. Der Computer muss dann aber ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben werden. Ist die Anschaffungsliste umgekehrt (z. B. zehn Laptops, ein Bürostuhl), lohnt sich die Sammelpostenbildung nicht.

Stand: 18. Dezember 2019

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Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Arbeitnehmer haben seither einen Anspruch auf Zahlung dieses bestimmten Mindestlohnes. Der „erste“ Mindestlohn wurde mit € 8,50 festgelegt. Seit dem 1.1.2017 gilt ein Mindestlohn von € 8,84. Die letzte Mindestlohnanpassung fand zuletzt 2019 statt (Mindestlohn 2019: € 9,19).

Mindestlohn 2020

Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2020 auf € 9,35 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit ist der Mindestlohn bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 1.626,90 (174 Arbeitsstunden x € 9,35) erreicht. Der Mindestlohn gilt auch für geleistete Überstunden. Die Höhe des Mindestlohns wird jeweils per Verordnung umgesetzt.

Stand: 18. Dezember 2019

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bürokratieentlastungsgesetze gab es in den vergangenen Jahren bereits zwei. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) will die Bundesregierung den Bürokratieabbau weiter vorantreiben. „Schlanke und effiziente Gesetze“ sollen künftig den „Kernbestandteil der Mittelstandspolitik“ bilden. So steht es im Gesetzentwurf (vom 14.10.2019, BT Drucks. 19/13959). Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf am 8.11.2019 zu.

Schwerpunkte

Beschlossen wurde u. a. eine Vereinheitlichung sowie eine Überprüfung von Grenz- und Schwellenwerten aus dem Steuer- und Sozialrecht. So wird die Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerrecht von € 17.500,00 auf € 22.000,00 angehoben, um mehr Kleingewerbetreibende von quartalsmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnungen zu entlasten. Angehoben wurden auch die Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung. Doppelmeldungen zur Berufsgenossenschaft entfallen künftig. Darüber hinaus wird das bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehende elektronische Meldeverfahren für Abrufe elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erweitert und außerdem soll das BEG III nach dem Koalitionsvertrag einen Beitrag zur Reduzierung der Statistikpflichten leisten.

Vorhaltung von DV-Systemen für steuerliche Zwecke

Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, soll es künftig ausreichen, wenn ein Unternehmer fünf Jahre – anstatt bisher zehn Jahre – nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Die Finanzverwaltung wird also künftig in ihren gegenwärtig bestehenden drei alternativen Datenzugriffsrechten eingeschränkt. Der Gesetzgeber möchte hier u. a. Anreize schaffen, damit die Finanzverwaltung Betriebsprüfungen zeitnah durchführt. Die Neuregelungen sollen am Tag der Gesetzesverkündung bzw. zum 1.7.2020 bzw. am 1.1.2021 (Abrufe elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) in Kraft treten.

Stand: 27. November 2019

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Beherrschender GmbH-Gesellschafter

Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 50 % gelten steuerlich als „beherrschende“ Gesellschafter. Liegen besondere Umstände vor, die eine Beherrschung der Gesellschaft begründen, reicht auch ein Beteiligungsverhältnis von unter 50 %. Im Regelfall ist der beherrschende Gesellschafter auch Geschäftsführer.

Klare und eindeutige Vereinbarung

Eine wesentliche Bedingung für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der GmbH und einem beherrschenden Gesellschafter (-Geschäftsführer) ist, dass diese im Vorhinein klar und eindeutig getroffen sein müssen (H 8.5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien KStR). Im Vorhinein heißt bei Vergütungen, die das gesamte Jahr betreffen, dass die Vereinbarung bereits vor Jahresbeginn erfolgen muss.

Weihnachtsgeld

Viele beherrschende Gesellschafter bzw. Geschäftsführer tappen in die Steuerfalle, wenn sie mit der GmbH im Oktober ein Weihnachtsgeld vereinbaren und sich dieses dann im Dezember desselben Jahres auszahlen lassen. Ein im Dezember 2019 auszuzahlendes Weihnachtsgeld hätte hingegen schon im Dezember 2018 vereinbart werden müssen, wenn es steuerlich als solches anerkannt werden soll. Ist dies nicht der Fall, führt eine Weihnachtsgeldauszahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Stand: 27. November 2019

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Problemstellung

An das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuern führen regelmäßig zu Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung rechnete bislang die im Januar des Folgejahres für Dezember des Vorjahres abgeführte Umsatzsteuer stets den Betriebsausgaben des Folgejahres zu, wenn die Zahlung oder Abbuchung nach dem 10.1. erfolgt bzw. sich die Fälligkeit der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wegen eines Feiertags auf den 11. oder 12.1. verschiebt.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) der Finanzamt-Auffassung. Nach Ansicht des BFH ist eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar. Ob der 10. Januar des Folgejahres ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, ist unbedeutend.

Fazit

Soll die für Dezember 2019 abzuführende Umsatzsteuer noch im Dezember als Betriebsausgabe verbucht werden, muss die Zahlung spätestens bis einschließlich 10.1.2020 erfolgt sein.

Stand: 27. November 2019

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Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Gerade rund um den Jahreswechsel stellen sich viele Buchhalter die Frage, ob im gegenwärtigen Geschäftsjahr als Ausgaben verbuchte Aufwendungen teilweise das neue Geschäftsjahr betreffen und deshalb ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Letzteres kommt besonders häufig für Versicherungsprämien vor, welche grundsätzlich für ein Jahr im Voraus bezahlt werden. Viele Buchhalter machen sich hier „unnötige Fleißaufgaben“.

Fälle von geringer Bedeutung

Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2010 (Urteil von 18.3.2010 – X R 20/09) entschieden, dass auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden darf, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde.

GwG-Grenze

Bei der Frage, welche Fälle solche „von geringer Bedeutung“ sind, hat der BFH in dem betreffenden Urteil auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter verwiesen. Da bei diesen auf eine „planmäßige Abschreibung nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer verzichtet werden kann, kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens € 410,00 nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden“, so der BFH.

Abgrenzungen erst ab € 800,00

Aus diesem Urteil kann damit die Schlussfolgerung gezogen werden, dass als Ausgaben verbuchte Aufwendungen nur dann abzugrenzen sind, wenn der Anteil der Aufwendungen, der auf das neue Geschäftsjahr fällt, den Betrag von € 800,00 übersteigt. Denn das BFH-Urteil erging in Zeiten, als die Grenze der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter noch bei € 410,00 lag. Da diese zwischenzeitlich auf € 800,00 angehoben wurde, ist in analoger Anwendung der BFH-Rechtsprechung von diesem Betrag auszugehen. Zu beachten ist, dass diese Grenze für jeden einzelnen Buchungsposten in Anspruch genommen werden kann und nicht in Summe aller Aufwendungen, die unterschiedliche Wirtschaftsjahre betreffen.

Stand: 27. November 2019

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EU-Richtlinie

Zum Aufspüren jener Steuergestaltungen, die unterschiedliche Steuerrechtsauffassungen mehrerer Länder nutzen, hat die EU-Kommission die Amtshilferichtlinie durch eine weitere Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union „bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen“ vom 25.5.2018 (Abl. L 139 vom 5.6.2018) ergänzt. Ziel dieser Richtlinie ist, dass die lokalen Steuerbehörden der Mitgliedstaaten frühzeitig Kenntnis über diverse als relevant eingestufte Steuergestaltungen erhalten. Damit sollen auf diese Weise genutzte Gestaltungsspielräume durch Gesetzesänderungen geschlossen werden.

Referentenentwurf

Diese Richtlinie ist bis Jahresende in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu kürzlich einen Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ vorgelegt. Geplant ist eine Ergänzung der Abgabenordnung um die §§ 138 d bis k. Hierin soll u. a. festgelegt werden, wann eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt, wer diese wann melden muss und wie das Meldeverfahren ablaufen soll.

Nationale Steuergestaltungen

Ursprünglich hätten auch nationale Steuergestaltungen in die Meldepflichten mit einbezogen werden sollen. Entsprechende Regelungen sind im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.

Stand: 27. November 2019

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