Briefkastenfirmen

Mit einem neuen „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (StUmgBG) will die Bundesregierung wieder einmal gegen Inhaber von Briefkastenfirmen vorgehen. Das Gesetz soll insbesondere Transparenz schaffen über beherrschende Geschäftsbeziehungen so genannter Drittstaaten-Gesellschaften. Die Gesetzesverschärfungen gelten indessen nicht für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR.

Aus für das steuerliche Bankgeheimnis

Die geplanten Gesetzesverschärfungen beziehen sich allerdings nicht nur auf Inhaber von Briefkastenfirmen. Nach dem Gesetzentwurf soll auch das inländische steuerliche Bankgeheimnis aufgehoben werden. § 30a der Abgabenordnung soll ersatzlos entfallen. Die Vorschrift verpflichtete die Finanzbehörden, bei der Ermittlung von Sachverhalten auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Finanzbehörden durften von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe bisher nicht verlangen.

Automatisierter Kontenabruf

Auch der automatisierte Kontenabruf soll ausgeweitet werden. Die Finanzbehörden sollen künftig einfach ermitteln können, welche Personen hinter Konten von Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands stecken. Kreditinstitute sollen darüber hinaus die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf noch bis zu zehn Jahre vorhalten müssen. Außerdem sollen die Banken bei jeder Legitimationsprüfung die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen.

Außenprüfungen bei Firmeninhabern

Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaaten-Gesellschaft ausüben, müssen künftig mit Außenprüfungen rechnen, auch wenn sie selbst nicht gewerblich oder selbstständig tätig sind. Zu diesem Zweck wird in der Abgabenordnung (AO) eine neue Aufbewahrungspflicht steuerlicher Unterlagen für diesen Personenkreis geschaffen (neuer § 147 a Abs. 2 AO).

Stand: 29. März 2017

1-%-Methode

Der Vorteil der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Bemessung der Privatnutzung kommt im Regelfall die so genannte 1-%-Methode zur Anwendung. Bei diesem Berechnungsverfahren wird der private Vorteil pauschalierend und typisierend mit 1 % des Listenpreises bewertet. Individuelle tatsächliche Nutzungsverhältnisse oder wie im Streitfall Kostenbeteiligungen des Arbeitnehmers werden nicht berücksichtigt.

Der Fall

Im Streitfall lag der untypische Umstand vor, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für alle beruflichen und privaten Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zur Arbeit selbst getragen hat. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften abziehen. Das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kfz-Kosten bei der 1-%-Methode nicht in Betracht kommt.

Änderung der Rechtsprechung

Der BFH hat jetzt anlässlich dieses Falls seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BFH vom 18.10.2007, VI R 57/06). In der aktuellen Entscheidung (vom  30.11.2016, VI R 2/15) betont der Senat, dass individuell getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung sehr wohl mindern. Es fehle insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Damit würde insoweit auch kein Arbeitslohn vorliegen. 

Kein negativer geldwerter Vorteil

In einem anderen Fall hatte der BFH zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kein negativer geldwerter Vorteil entstehen kann. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14).

Stand: 29. März 2017

Bewertungsverfahren

Unter den steuerlichen Bewertungsmethoden für Grundbesitz wird unterschieden zwischen dem Sachwertverfahren (u. a. für eigengenutzte Immobilien) und dem Ertragswertverfahren. Das Ertragswertverfahren findet Anwendung für bebaute Grundstücke, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Das Ertragswertverfahren kommt daher insbesondere zur Anwendung bei Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

Stufen der Grundstücksbewertung

Das Ertragswertverfahren gliedert sich in drei Stufen. In einem ersten Schritt ist der Bodenwert zu bestimmen. Bodenrichtwerte sind erhältlich bei dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss. In einer zweiten Stufe ist der Gebäudeertragswert zu ermitteln. Die Gebäudeertragswertermittlung setzt folgende drei Rechengrößen voraus: Rohertrag des Grundstücks, Bewirtschaftungskosten sowie Liegenschaftszinssatz. Als Rohertrag ist die Nettojahresmiete heranzuziehen. Umlagen zählen nicht zum Rohertrag. Mieteinnahmen für Stellplätze usw. sind jedoch zu berücksichtigen. Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Der Zinssatz ist ebenfalls bei den Gutachterausschüssen erhältlich.

Ermittlung des Ertragswerts (Steuerwert)

Der Steuerwert einer vermieteten Immobilie ergibt sich schließlich aus dem Gebäudeertragswert, welcher sich aus dem Gebäudereinertrag (ist die Differenz aus der Nettojahresmiete abzüglich der Bewirtschaftungskosten) multipliziert mit einem bestimmten Vervielfältiger errechnet. Der maßgebliche Ertragswert (Steuerwert) für das bebaute Grundstück ergibt sich schließlich aus der Addition von Bodenwert und Gebäudeertragswert. Ist der Gebäudeertragswert negativ oder null, ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

Stand: 29. März 2017