Einnahmenüberschussrechnung

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG) zählen die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Grundsätzlich hat der Einnahmen-Überschussrechner die Ausgaben in demjenigen Kalenderjahr zu verbuchen, in dem er sie geleistet hat.

Jahreswechsel

Hinsichtlich der Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung über den Jahreswechsel gilt folgende Ausnahme: Sind Einnahmen oder Ausgaben kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- oder abgeflossen, gelten sie als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Im Streitfall hat eine Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 am 9.1.2015 – also noch vor Fälligkeit – überwiesen und die Ausgabe dem Kalenderjahr 2014 zugerechnet. Das Finanzamt rechnete die Ausgabe hingegen dem Jahr 2015 zu.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Sachsen gab der Steuerpflichtigen Recht. Bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Wirtschaftsjahr komme es nur darauf an, dass die Ausgaben kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind, so die Richter. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor (vom 22.11.2016, 3 K 1092/16).

Revision

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Zu demselben Thema ist beim BFH bereits ein Verfahren unter dem Az. X R 44/16 anhängig. Dieses Verfahren stützt sich auf eine ähnliche Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 27.1.2016, 3 K 791/15). 

Stand: 27. Juli 2017

BMF-Anwendungsschreiben

Arbeitgeber haben ab dem 1.1.2018 aufzuzeichnende lohnsteuerrelevante Daten über eine amtlich vorgeschriebene einheitliche digitale Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Dies sieht der § 41 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vor. Details dazu sind in dem neuen Anwendungsschreiben (vom 26.5.2017, IV C 5 -S 2386/07/0005:001) veröffentlicht. Das Schreiben sieht u. a. Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten vor.

Stand: 27. Juli 2017

Transparenzvorschriften

Die EU-Kommission hat im Juni 2017 neue Transparenzvorschriften in Bezug auf besondere grenzüberschreitende Steuerplanungsstrategien vorgestellt. Betroffen sind u. a. Steuerberater, Buchhalter, Banken und Anwälte, die für ihre Kunden solche Steuerplanungsstrategien ausarbeiten und empfehlen. Einer Meldepflicht unterziehen will die EU-Kommission neben dem Intermediär selbst aber auch die beratenen Personen oder das beratene Unternehmen, soweit der Intermediär außerhalb der EU niedergelassen ist. Der Vorschlag sieht des Weiteren eine Meldepflicht für die Person oder Unternehmen vor, die das jeweilige Steuermodell umsetzen.

Verlustmodelle

Die neuen Transparenzvorschriften zielen in erster Linie auf Steuerplanungsstrategien ab, „die bestimmte Merkmale und Kennzeichen aufweisen und Regierungen Verluste verursachen können“, wie es in der Pressemitteilung der EU-Kommission heißt (vom 21.6.2017). Zur Abgrenzung schädlicher Planungsstrategien hat die EU-Kommission mehrere „Hauptkennzeichen“ ermittelt, zu denen neben Verlusten auch die Erlangung günstiger Steuersonderregelungen und Vereinbarungen gehören. 

Zentrale Datenbank

Die Meldungen müssen an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden. Diese sollen die Informationen über eine zentrale Datenbank automatisch austauschen. Die zentrale Datenbank soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mit entsprechenden Maßnahmen solche schädlichen Steuerpraktiken zu unterbinden. Die neue Meldepflicht soll voraussichtlich am 1.1.2019 in Kraft treten.

Stand: 27. Juli 2017

Bundestagswahl 2017

Am 24.9.2017 wird in Deutschland der 19. Deutsche Bundestag gewählt. Rund 2 Monate vor diesem Stichtag haben die Parteien ihre Regierungsprogramme vorgestellt. Zentrales Thema stellt dabei u. a. die steuerliche Entlastung der Familien dar. So verspricht die CDU/CSU in ihrem Wahlprogramm eine Entlastung für Familien und Vollbeschäftigung bis 2025. Unter anderem soll das Kindergeld um € 25,00 steigen. Gleichzeitig soll der Kinderfreibetrag entsprechend erhöht werden.

Baukindergeld

Neu ist die Gewährung eines sogenannten Baukindergeldes. Wer sich in Deutschland Wohneigentum zur Selbstnutzung anschafft, soll je Kind und Jahr € 1.200,00 Zuschuss vom Staat erhalten. CDU/CSU will außerdem bei der Grunderwerbsteuer Freibeträge für Erwachsene und Kinder einführen. Die Freibeträge sollen für den erstmaligen Erwerb selbst genutzten Wohneigentums gelten. Die SPD formuliert ihre Pläne etwas anders: Sie will „weitere Nebenkosten“ für Immobilienkäufer senken.

Kinderbonus

Ebenfalls mit Entlastungen für Familien wirbt die SPD um die Wählergunst. Zentrales Thema im SPD-Wahlkampf ist ein sogenannter Kinderbonus. Jedes Elternteil, egal ob verheiratet oder alleinerziehend, soll € 150,00 pro Kind von der Steuer abziehen können. Ein Ehepaar mit 3 Kindern soll danach mit dem Kinderbonus € 900,00 im Jahr an Steuern sparen.

Solidaritätszuschlag, Abgeltungssteuer

CDU/CSU will außerdem den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für alle ab dem Jahr 2020 schrittweise abschaffen. Für die kommende Wahlperiode wird eine Entlastung von rund € 4 Mrd. versprochen, außerdem Einkommensteuersenkungen im Volumen von rund € 15 Mrd. Die Abgeltungsteuer soll durch eine individuelle Besteuerung ersetzt werden. Die SPD will den Solidaritätszuschlag hingegen nur für die unteren und mittleren Einkommen (bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 52.000,00 für Singles beziehungsweise bis zu € 104.000,00 bei Ehepaaren) ab dem Jahr 2020 abschaffen. Zur Finanzierung will die SPD den Spitzensteuersatz auf 45 % anheben. Dieser soll bereits ab € 76.200,00 zu versteuerndem Einkommen für Singles bzw. € 152.400,00 für Ehepaare greifen.

Vermögenssteuer

Während die CDU die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer in ihrem Wahlprogramm explizit ausgeschlossen hat, ist in Kreisen der SPD eine solche noch umstritten.

Stand: 27. Juli 2017

Definition

Steuerpflichtige können größere Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sein.

Zumutbare Belastung

Das Finanzamt kürzt die Aufwendungen regelmäßig um die sogenannte zumutbare Belastung. Die Höhe der Belastung ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. Die Prozentsätze sind in drei Stufen gestaffelt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes-EStG). Bislang legte die Finanzverwaltung bei Überschreiten einer dieser Stufen stets den Prozentsatz der nächsthöheren Stufe zugrunde.

Berechnungsmethode

Diese bisherige Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer Entscheidung vom 19.1.2017 (VI R 75/14) für nicht rechtmäßig erachtet. Die Regelung des Einkommensteuergesetzes sei vielmehr so auszulegen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch diese Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung mit der Folge, dass höhere Aufwendungen abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat die vom BFH vorgegebene geänderte Berechnungsweise anerkannt und eine möglichst umgehende Berücksichtigung in Aussicht gestellt.

Stand: 27. Juli 2017

Betriebsrenten

Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die Betriebsrente insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen stärken. Unter anderem sollen Geringverdiener, die sich für dieses Rentenmodell entscheiden, mit Zuschüssen unterstützt werden. Der Bundestag hat dem Gesetz am 1.6.2017 zugestimmt. Vom Bundesrat wurde das Gesetz am 7.7.2017 genehmigt.

Die Regelungen im Detail

Freiwillige Zusatzrenten: Freiwillige Zusatzrenten als auch Betriebsrenten bis zu € 200,00 pro Monat sollen nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.

Staatliche Förderung: Geringverdiener mit einem monatlichen Einkommen von bis zu € 2.200,00 sollen auf erhaltene Arbeitgeberzuschüsse von bis zu € 480,00 jährlich einen staatlichen Zuschuss von bis zu € 144,00 erhalten. Der Zuschuss soll nach dem neuen Gesetz 15% des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen. Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Garantien: Entlastung bringt das neue Gesetz auch für die Arbeitgeber. Diese müssen künftig keine Garantien mehr über die Höhe der Betriebsrente abgeben, sondern nur noch über die gezahlten Beiträge.

Zuschüsse: Neu ist auch, dass die Arbeitgeber zur Zahlung eines Betriebsrentenzuschusses verpflichtet werden können, wenn der Arbeitnehmer die Anwartschaften über eine Entgeltumwandlung anspart.

Zeitliche Anwendung

Die staatlichen Zuschüsse von 15 % des Sparbeitrags sollen für Neuverträge ab 2019 gelten. Bereits bestehende Verträge sollen nach dem neuen Gesetz ab 2022 gefördert werden.

Stand: 27. Juli 2017

Steuerstatistik

Die obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichen alljährlich zur Jahresmitte ihre Steuerstatistiken für das Vorjahr. Und jedes Jahr kommen satte Plusbeträge an Steuereinnahmen für das Finanzamt heraus.

Lohnsteuer-Außenprüfungen

Insgesamt rund 2,5 Mio. Arbeitgeber wurden 2016 einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen. Darunter waren sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen. Über 100.000 Unternehmen wurden abschließend geprüft. Insgesamt konnten die durchschnittlich 2.000 Außenprüfer ein Mehrergebnis von rund € 825 Mio. verbuchen.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Noch ergiebiger fiel das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer aus. Die insgesamt 85.681 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen brachten ein Mehrergebnis von rund € 1,72 Mrd. Hinzu kommen noch die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung. Diese Zahlen sind in den jüngsten Statistiken nicht enthalten. Im Jahresdurchschnitt waren 1.873 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 46 Sonderprüfungen durch. Damit brachte jeder Prüfer gut € 0,92 Mio. an Mehrsteuern ein.

Stand: 27. Juni 2017

Neuerungen

Im Mai bzw. Juni 2017 sind zahlreiche Neuregelungen aus den Bereichen Arbeit/Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz sowie Innere Sicherheit, Umwelt, Energie und Verkehr in Kraft getreten. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen für das Lohnbüro und aus dem Bereich Verbraucherschutz dargestellt.

Mindestlohn für Leiharbeiter

Zum 1.6.2017 tritt die dritte Mindestlohnverordnung für die Leiharbeitsbranche in Kraft. Damit gilt wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze für alle Leiharbeiter. Diese beträgt € 8,91 in den neuen und € 9,23 in den alten Bundesländern. Die Beträge basieren auf einem gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner.

Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Fälligkeit und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wird vereinfacht. Die Vereinfachungen gelten bei schwankenden Arbeitsentgelten und sind Teil des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes. Die Unternehmen können künftig statt eines geschätzten Beitrags für den laufenden Monat zunächst den tatsächlichen Beitrag vom Vormonat zahlen. Die Differenz kann mit dem Folgemonat verrechnet werden. Die Vereinfachung gilt rückwirkend zum 1.1.2017.

Internetanschlüsse

Telefon- und Internetanbietern wird eine erhöhte Informationspflicht auferlegt: Sie müssen ihre Kunden verständlicher und übersichtlicher als bisher über ihre Leistungen informieren. Zur Informationspflicht gehören u. a. Angaben über die verfügbare Datenübertragungsrate oder welche Dienste genau im vereinbarten Datenvolumen enthalten sind. Weiters sind die Kunden umfassender über die Vertragslaufzeit und die Preise zu informieren. Zur Verhinderung von vielfach ungewollten automatischen Vertragsverlängerungen müssen die monatlichen Rechnungen Informationen über die Kündigungsfristen enthalten. Außerdem müssen Anbieter darüber informieren, wie die Geschwindigkeit des Anschlusses überprüft werden kann. Die Regelungen treten zum 1. Juni mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.

Stand: 27. Juni 2017

Gewerbeeinkünfte

Photovoltaikanlagen (Solaranlagen) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Dem Gewinn für den Umweltschutz steht allerdings erhebliche steuerliche Mehrarbeit des Photovoltaikbetreibers entgegen. Nach Installation und Inbetriebnahme muss sich der Betreiber mit notwendigen einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen auseinandersetzen. Fallweise sind auch bilanzielle Aspekte sowie grunderwerbsteuerliche und bewertungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Betrieb und Verkauf

Unbestritten ist, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat dies nun auch für den Fall einer Veräußerung entschieden (Urteil vom 5.4.2017, 4 K 3005/14). Im Streitfall veräußerte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Photovoltaikanlage und erzielte einen Gewinn von über € 90.000,00. Ein Gesellschafter klagte und war der Meinung, er erziele mit der Veräußerung der Anlage sonstige Einkünfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Steuerliche Verlustverrechnung

In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sind (Urteil vom 9.2.2017, 1 K 841/15, rkr). Im Streitfall nahm der Steuerpflichtige zur Finanzierung mehrerer Anlagen, die zu einem Solarpark zusammengefasst wurden, ein Darlehen auf. Die Einnahmen reichten aber zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus. Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus Gewerbebetrieb von knapp € 10.000,00 geltend. Das Finanzamt blockte ab mit der Begründung, es liege ein Liebhabereibetrieb vor. Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg war aber trotz negativer Gewinnprognose anderer Meinung.

Begründung: Die verlustbringende Tätigkeit beruht vorliegend nicht auf persönlichen Gründen. Auch wurden die Verluste nicht einfach hingenommen. Stattdessen wurden Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass eine Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen nicht steuerschädlich ist.

Stand: 27. Juni 2017

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach inländischem Recht (§ 12 Abgabenordnung – AO) gelten als Betriebsstätte u. a. Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw. Die meisten von Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass die Einkünfte und das Vermögen der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Diese Regelung hat allerdings Vor- und Nachteile.

Finale Betriebsstättenverluste

Verlustträchtige Betriebsstätten können vielfach nur mit einer Ausgleichszahlung an den Erwerber veräußert werden. Im Streitfall ging es um die Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft mit verlustreichen ausländischen Betriebsstätten. Die Betriebsstätten waren nach DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der Steuerpflichtige wollte die Entschädigungszahlung als finalen Verlust von seiner inländischen Steuer absetzen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Betriebsausgabenabzug des Verlustes allerdings versagt. Ausgleichszahlungen an den Erwerber stellen insoweit keinen inländischen Verlust dar, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15). Ausgleichszahlungen führen, so der BFH, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren „finalen Verlust“.

Stand: 27. Juni 2017