Betriebsprüfungsordnung
Wann und in welchen zeitlichen Abständen muss mit einer Betriebsprüfung gerechnet werden? Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es zwar nicht. Denn die Betriebsprüfungsstellen entscheiden „nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird“ (§ 2 Abs. 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO)). Einen wichtigen Anhaltspunkt, in welchem Umfang ein Unternehmer im Fokus der Betriebsprüfer ist, liefert jedoch die Größenklasseneinordnung nach der BpO.
Größenklassen
Gemäß § 3 der BpO werden Unternehmer in folgende Größenklassen eingeordnet: Kleinstbetriebe (Kst), Kleinbetriebe (K), Mittelbetriebe (M), Großbetriebe (G). Zu welcher Größenklasse ein Betrieb zählt, bemisst sich nach den Umsatzerlösen oder dem steuerlichen Gewinn. Die betragsmäßige Höhe des einen oder anderen Betriebsmerkmals (Abgrenzungsmerkmals) legt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu fest.
Beträge für 2019
Für 2019 gelten folgende Abgrenzungsmerkmale (BMF vom 13.4.2018, IV A 4 – S 1450/17/10001): Handelsbetriebe mit Umsatzerlösen bis zu € 210.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von bis zu € 44.000,00 gelten als Kleinstbetriebe. Dies gilt ebenso für Fertigungsbetriebe, freie Berufe oder sonstige Leistungsbetriebe. Betriebe mit Umsatzerlösen oder einem steuerlichen Gewinn über den genannten Grenzen sind Kleinbetriebe. In beiden Kategorien sind Betriebsprüfungen eher selten.
Mittelbetriebe
Handelsbetriebe gelten als Mittelbetriebe bei Umsatzerlösen von mehr als € 1.100.000,00 bzw. einem steuerlichen Gewinn von über € 68.000,00. Fertigungsbetriebe sind Mittelbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 610.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von ebenfalls € 68.000,00. Bei den freien Berufen liegt die „Messlatte“ für einen Mittelbetrieb am höchsten: Umsatzerlöse über € 990.000,00 bzw. steuerlicher Gewinn von über € 165.000,00. Mittelbetriebe werden statistisch gesehen häufiger geprüft.
Großbetriebe
Großbetriebe werden im Regelfall fast lückenlos im dreijährigen Turnus geprüft. Ein Handelsbetrieb ist Großbetrieb bei Umsätzen von über € 8,6 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als € 335.000,00. Fertigungsbetriebe gelten als Großbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 5,2 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von über € 300.000,00. Bei den freien Berufen liegen die Grenzen bei € 5,6 Mio. bzw. € 700.000,00. Als Großbetriebe gelten aber auch Privatpersonen mit positiven Einkünften von mehr als € 500.000,00.
Stand: 28. Mai 2018
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Beschäftigung von Urlaubsaushilfen
MandanteninfoUrlaubsaushilfen
Beschäftigen Unternehmer Urlaubs-aushilfen während der allgemeinen Ferienzeit, gelten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zahlreiche Besonderheiten und Formalitäten. Nachfolgende Ausführungen geben einen kurzen Überblick.
Sozialversicherung
Ferientätigkeiten von Aushilfen, wie Schüler oder Studenten, Rentner oder Hausfrauen, lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage (drei Monate) nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen. Ausgehend von einer üblichen Ferienbeschäftigung von sechs Wochen (allgemeine Sommerferienzeit) werden diese Zeitgrenzen im Regelfall nicht überschritten. Zur Berechnung der Fristen sind allerdings im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Beschäftigungen der Urlaubsaushilfe innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Übt die Urlaubsaushilfe für den Rest des Jahres einen Minijob aus, zählt dieser nicht dazu. Dies gilt zumindest, soweit Minijob und Urlaubsaushilfe bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Urlaubsaushilfe und Minijob als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden. Die 3-Monats- bzw. 70-Tage-Regelung gilt letztmalig für 2018. Für Urlaubsjobs ab 1.1.2019 gelten wieder 50 Tage bzw. zwei Monate (60 Tage).
Lohnsteuer
Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse können mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert werden. Dies gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. So darf der Arbeitslohn durchschnittlich € 72,00 je Arbeitstag nicht übersteigen (§ 40a Einkommensteuergesetz). Bei höherem Arbeitslohn muss die Urlaubsaushilfe „auf Lohnsteuerkarte“ arbeiten. Sofern der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, kann der Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mittels einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Die pauschal einbehaltene Lohnsteuer bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor.
Mindestangaben
Schüler und Studierende müssen ihrem Arbeitgeber prinzipiell ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Mit diesen Informationen kann das Lohnbüro intern den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Eigenschaft als Schüler endet übrigens mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses.
Stand: 27. Juni 2018
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Steuerpflicht deutscher Sozialversicherungsrenten
MandanteninfoBeschränkte Steuerpflicht
Für deutsche Rentner endet grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Deutschland. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der deutsche Fiskus nicht weiterhin auf vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger ins Wohnsitzland des Rentners überwiesene Leibrentenzahlungen zugreifen kann.
Besteuerungsrecht Deutschland
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die beschränkte Einkommensteuerpflicht für von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland gezahlte Renten nicht durch eine DBA-Regelung ausgeschlossen ist. Im Streitfall hatte eine in Kanada lebende deutsche Rentnerin gegen die Besteuerung ihrer Bezüge durch die deutsche Finanzverwaltung geklagt – ohne Erfolg (Urteil vom 20.12.2017, I R 9/16).
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Rentenbezüge zählen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG. Nach dieser Vorschrift kann Deutschland von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse oder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlte Leistungen auch im Wegzugsfall besteuern. Doppelt Steuern zahlen müssen deutsche Rentner zwar nicht. Denn die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schließen im Regelfall ein Zugriffsrecht des Ansässigkeitsstaates für solche Einkünfte aus. Das Urteil zeigt allerdings, dass deutsche Renteneinkünfte unabhängig vom Steuerniveau des Wohnsitzstaates mit hohen deutschen Steuern belastet bleiben.
Stand: 27. Juni 2018
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Rentenanpassung zum 1.7.2018
MandanteninfoRentenanpassung
Die gesetzlichen Sozialversicherungsrenten werden alljährlich auf Basis der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen angepasst. Für 2018 beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 2,93 % in den alten Ländern und 3,06 % in den neuen Ländern. Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren ergeben sich zum 1.7.2018 folgende Rentenanpassungen: In den alten Bundesländern steigen die Renten um 3,22 %, in den neuen Bundesländern um 3,37 %. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 % (bisher 95,7 %) des aktuellen Rentenwerts West.
Stand: 27. Juni 2018
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Software: Update oder Upgrade?
MandanteninfoSoftware
Betrieblich genutzte Software stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Aufwendungen können entweder sofort im Jahr der Anschaffung (bei Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00) oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt im Allgemeinen drei Jahre.
Update
Aufwendungen für Softwareupdates sind grundsätzlich sofort absetzbar. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Update nicht tatsächlich um eine Erweiterung des Programmumfangs handelt. Ein Update darf nur Aktualisierungen und ggf. die Beseitigung von Fehlern enthalten.
Upgrade
Wird mit einem Programmupdate hingegen auch der Leistungsumfang des Programms erweitert, handelt es sich um ein Upgrade. Aufwendungen für Upgrades können nicht sofort abgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich bei dem Upgradepaket um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00. Für die Finanzverwaltung werden Upgradepakete spätestens dann sichtbar, wenn zusätzlich Kosten für Schulungs- und Anwendungskurse abgesetzt werden. Denn ein Schulungsbedarf kann logischerweise nur anfallen, wenn das Programm neue Funktionen aufweist. Upgradekosten sind im Regelfall auf drei Jahre zu verteilen. Ein ggf. vorhandener Restbuchwert für die Vorgängerversion kann gewinnmindernd ausgebucht werden. Die Kosten für die Anwenderschulung sind unabhängig von der Höhe sofort absetzbar.
Stand: 27. Juni 2018
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Ermäßigter Steuersatz für Hauswasseranschlusskosten
MandanteninfoUmsatzsteuersatz
Streitig war bisher, welcher Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses zu verrechnen ist, wenn die Anschlussarbeiten von einem Drittunternehmen durchgeführt werden, das mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen nicht identisch ist. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass in solchen Fällen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen ist.
Ermäßigter Steuersatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt (Urteil vom 7.2.2018, XI R 17/17; veröffentlicht am 4.4.2018). Hierbei sei es unerheblich, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist. Letzteres wäre etwa bei Mieter-Vermieter-Verhältnissen der Fall, wenn die Wasserleitungslegekosten der Vermieter als Eigentümer zu tragen hat.
Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt übrigens auch für Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen oder für Reparaturarbeiten am Hauswasseranschluss. Dieses Urteil ist konträr zu der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7.4.2009, Az. IV B 8 – S 7100/07/10024, BStBl I 2009, 531. Hausbesitzer, Bauherren oder Bauträger können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Urteil berufen.
Stand: 27. Juni 2018
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Musterfeststellungsklage
MandanteninfoGesetzentwurf
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat vor Kurzem den Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage präsentiert. Der Entwurf wurde von der Bundesregierung am 9.5.2018 beschlossen. Das Gesetz soll bereits ab 1.11.2018 gelten.
Inhalt
Sinn und Zweck der neuen Musterfeststellungsklage (MFK) ist, dass qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können. Das neue Musterfeststellungsklageverfahren ist aber nicht vergleichbar mit den aus den USA bekannten Sammelklageverfahren. Denn die Verbraucher erhalten mit einer MFK kein vollstreckbares Urteil. Das heißt, dass Verbraucher ihre Ansprüche gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen müssen. Die MFK erleichtert aber die Durchsetzung individueller Rechtsansprüche in den individuellen Klageverfahren.
Stand: 27. Juni 2018
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Grundsteuer verfassungswidrig
MandanteninfoBewertung des Grundvermögens
Die Bemessung der Grundsteuer erfolgt aktuell auf der Basis von Einheitswerten. Diese spiegeln die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 wieder. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält diese Regelungen zur Einheitsbewertung für verfassungswidrig. Das Festhalten des Gesetzgebers an den Werten von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, so die Verfassungsrichter. Verfassungswidrig sei dabei nicht primär die Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert. Die vom Gericht monierten Ungleichbehandlungen resultieren vielmehr aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraums von – ursprünglich vorgesehen – sechs Jahren. Der Verzicht auf neue Hauptfeststellungen wird mit der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands begründet – für das Gericht war dies keine ausreichende Rechtfertigung (Urteil vom 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).
Neue Gesetzesregelungen verlangt
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in dem genannten Urteil aufgefordert, bis spätestens zum 31.12.2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu entwerfen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln allerdings weiter angewandt werden. Nach Bekanntgabe der neuen Gesetzesregelung dürfen die verfassungswidrigen Regelungen außerdem noch bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Neue Besteuerungskonzepte
Verfassungskonforme Konzepte für die Grundsteuererhebung sollen innerhalb der gesetzten Frist kommen, wie die Bundesregierung am 18.4.2018 mitteilte (Kurzmeldung Heute im Bundestag hib 240/2018). Eine reine Bodenwertsteuer wird es nicht geben, wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke erklärte. Mit einem Aufkommen von jährlich € 14 Mrd. bildet die Grundsteuer für die Kommunen eine bedeutende Einnahmequelle.
Stand: 28. Mai 2018
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Vergünstigte Fitnessstudionutzung
MandanteninfoSachbezüge
Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben bei der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn der geldwerte Vorteil insgesamt € 44,00 im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei der Berechnung der 44-Euro-Grenze spielt der Zeitpunkt des Zuflusses eine wichtige Rolle.
Zuflusszeitpunkt
Während beispielsweise bei Hingabe einer Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel (Job-Ticket) der Zufluss im jeweiligen Ausgabemonat erfolgt und hier im Regelfall die 44-Euro-Grenze überschritten (vgl. BFH-Entscheidung vom 14.11.2012, VI R 56/11) und das Ticket damit lohnsteuerpflichtig wird, ist Gleiches bei der Gewährung vergünstigter Nutzungsbedingungen für ein Fitnessstudio nicht unbedingt der Fall.
Urteil FG Niedersachsen
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte über die lohnsteuerliche Behandlung einer vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios zu entscheiden. Das Finanzamt ging davon aus, dass den Angestellten der geldwerte Vorteil bei Einräumung der Möglichkeit der verbilligten Nutzung gleich für ein Jahr zufließt. Das FG hat entschieden, dass der Nutzungsvorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließen kann (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern kein über die Dauer eines Monats hinausgehender Anspruch auf Nutzung des Studios eingeräumt wird. Im Streitfall ergab sich nach Abzug des Eigenanteils im ersten Jahr ein monatlicher geldwerter Vorteil von € 43,00 und im zweiten Jahr ein solcher von € 37,50. Damit war die verbilligte Nutzung lohnsteuerfrei. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 28. Mai 2018
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Betriebsprüfung: Größenklassen 2019
MandanteninfoBetriebsprüfungsordnung
Wann und in welchen zeitlichen Abständen muss mit einer Betriebsprüfung gerechnet werden? Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es zwar nicht. Denn die Betriebsprüfungsstellen entscheiden „nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird“ (§ 2 Abs. 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO)). Einen wichtigen Anhaltspunkt, in welchem Umfang ein Unternehmer im Fokus der Betriebsprüfer ist, liefert jedoch die Größenklasseneinordnung nach der BpO.
Größenklassen
Gemäß § 3 der BpO werden Unternehmer in folgende Größenklassen eingeordnet: Kleinstbetriebe (Kst), Kleinbetriebe (K), Mittelbetriebe (M), Großbetriebe (G). Zu welcher Größenklasse ein Betrieb zählt, bemisst sich nach den Umsatzerlösen oder dem steuerlichen Gewinn. Die betragsmäßige Höhe des einen oder anderen Betriebsmerkmals (Abgrenzungsmerkmals) legt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu fest.
Beträge für 2019
Für 2019 gelten folgende Abgrenzungsmerkmale (BMF vom 13.4.2018, IV A 4 – S 1450/17/10001): Handelsbetriebe mit Umsatzerlösen bis zu € 210.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von bis zu € 44.000,00 gelten als Kleinstbetriebe. Dies gilt ebenso für Fertigungsbetriebe, freie Berufe oder sonstige Leistungsbetriebe. Betriebe mit Umsatzerlösen oder einem steuerlichen Gewinn über den genannten Grenzen sind Kleinbetriebe. In beiden Kategorien sind Betriebsprüfungen eher selten.
Mittelbetriebe
Handelsbetriebe gelten als Mittelbetriebe bei Umsatzerlösen von mehr als € 1.100.000,00 bzw. einem steuerlichen Gewinn von über € 68.000,00. Fertigungsbetriebe sind Mittelbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 610.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von ebenfalls € 68.000,00. Bei den freien Berufen liegt die „Messlatte“ für einen Mittelbetrieb am höchsten: Umsatzerlöse über € 990.000,00 bzw. steuerlicher Gewinn von über € 165.000,00. Mittelbetriebe werden statistisch gesehen häufiger geprüft.
Großbetriebe
Großbetriebe werden im Regelfall fast lückenlos im dreijährigen Turnus geprüft. Ein Handelsbetrieb ist Großbetrieb bei Umsätzen von über € 8,6 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als € 335.000,00. Fertigungsbetriebe gelten als Großbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 5,2 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von über € 300.000,00. Bei den freien Berufen liegen die Grenzen bei € 5,6 Mio. bzw. € 700.000,00. Als Großbetriebe gelten aber auch Privatpersonen mit positiven Einkünften von mehr als € 500.000,00.
Stand: 28. Mai 2018
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Besteuerung der digitalen Präsenz
MandanteninfoAusgangssituation
Die bisherige Besteuerung nach der physischen Präsenz (Betriebsstättenprinzip) ist angesichts der zunehmenden Digitalisierung bei reinen Internet-Unternehmen nicht mehr zielführend. Das gegenwärtige System ermöglicht es weltweit tätigen Internet-Unternehmen Steuern in Hochsteuerländern zu sparen, obwohl sie dort Gewinne erzielen.
Digitale Präsenz
Die neuen Besteuerungspläne der EU-Kommission zielen auf eine Besteuerung nach der „digitalen Präsenz“ ab. Die digitale Präsenz soll durch vorgeschlagene Referenzwerte („Benchmarks“) ermittelt werden. Ist ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat nach den Vorgaben „digital präsent“, soll es auch dort steuerpflichtig sein. Die Referenzwerte sollen aus verschiedenen Komponenten wie der Anzahl der Nutzer oder der Menge der gesammelten digitalen Inhalte festlegt werden. Aus diesen Kriterien verspricht sich die EU-Kommission ein „klareres Bild“, „wo ein Unternehmen seine Gewinne erzielt“ (vgl. Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 15.3.2018).
Gemeinsame Bemessungsgrundlage
Einhergehend mit der digitalen Präsenz ist auch die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (GKKB). In die Bemessungsgrundlage einbezogen werden soll dabei auch der Wert personenbezogener Daten. „Unternehmen wie Facebook, Amazon und Google nutzen sie zur Schaffung ihres Reichtums“, wie es in der Pressemitteilung heißt. Personendaten werden nach aktuellem Recht zur Bemessung der Steuerschuld solcher Unternehmen nicht berücksichtigt.
Stand: 28. Mai 2018
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