Sachverhalt
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik war in bestimmten Jahren ausschließlich für ein Laborunternehmen tätig. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt ging davon aus, dass seine, dem Laborunternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen, als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, und gab infolgedessen keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Facharzt hat sich dabei auf die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Heilbehandlungsleistungen der Ärzte umsatzsteuerfrei.
Fehlender Patientenbezug
Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig. Gegen den Facharzt wurden Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare erlassen. Das Finanzamt begründete die Schätzungen damit, dass Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhten. Letzteres sei aber Voraussetzung für die Anwendung der genannten Steuerbefreiungsvorschrift.
Vorlagebeschluss
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Streitpunkt des fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und der behandelten Person als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit offengelassen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.10.2017, XI R 23/15). Nach Ansicht des BFH ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der EuGH wird nun zu entscheiden haben, inwieweit das Vertrauensverhältnis bei Anwendung der entsprechenden Befreiungsvorschriften nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) entscheidend ist. Ärztinnen und Ärzte können sich in allen offenen Fällen auf den BFH-Beschluss berufen und Ruhen des Verfahrens, gegebenenfalls mit Aussetzung der Vollziehung, beantragen. Gewährt das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung, muss der Arzt/die Ärztin die strittige Umsatzsteuer zunächst nicht (voraus)zahlen.
Stand: 26. Februar 2018
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Werbungskostenabzug beim Auslandsstudium
MandanteninfoStudienaufwendungen
Aufwendungen für ein Studium können im Rahmen einer Zweitausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt – im Unterschied zum Erststudium – für die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Aufwendungen für ein Erststudium sind hingegen grundsätzlich auf € 6.000,00 pro Kalenderjahr begrenzt und nur als Sonderausgabe abziehbar.
Der Fall
Eine deutsche Steuerpflichtige war als Studentin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Sie wohnte im Inland bei ihren Eltern, bezog aber für die Auslandssemester eine Wohnung im betreffenden Ausland. Während der Auslandsaufenthalte besuchte sie einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Münster erkannte die Werbungskosten ebenfalls nicht an. Begründung: Für den Abzug der Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen müssen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein. Und diese lagen im Streitfall nicht vor, weil die Studentin keinen eigenen Hausstand im Inland hatte. Denn der einzige eigene Hausstand der Studentin hatte sich im Ausland befunden. Die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern begründeten keinen eigenen Hausstand (Urteil vom 24.1.2018, 7 K 1007/17 E). Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 26. März 2018
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Geplante Reform der Grundsteuer
MandanteninfoHöhere Grundsteuern
Für Wohnungs- und Hausbesitzer dürfte eine höhere Grundsteuer kommen. Denn die Bundesregierung will die Grundsteuer unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu regeln. Dabei wird betont, dass die Grundsteuer „eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen“ ist. Die Grundsteuerreform soll unter Beachtung der „Sicherung des derzeitigen Aufkommens“ reformiert werden.
Neue Grundsteuer C
Die Grundsteuer gibt es bisher in der Variante A (für landwirtschaftliche Flächen) sowie B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke). Darüber hinaus soll eine neue Grundsteuer C eingeführt werden. Mit dieser sollen Brachflächen höher besteuert werden können, sodass Eigentümer zum Verkauf oder zur Bebauung gedrängt werden. Städten und Gemeinden soll mit der Grundsteuer C eine bessere Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke ermöglicht werden.
Stand: 26. März 2018
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Gewinne und Verluste mit Kryptowährungen
MandanteninfoBitcoin & Co.
Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Dieser Umstand hat zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung zur Klärung wichtiger steuerlicher Fragen veranlasst. Die steuerliche Behandlung von Kryptogeschäften betrifft einerseits die Einkommensteuer, andererseits die Umsatzsteuer.
Einkommensteuer
Zur einkommensteuerlichen Behandlung erklärt das Finanzministerium Hamburg (11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52) Folgendes: Erwerb und Veräußerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen stellten ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Gewinne oder Verluste sind daher als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfanden. Voraussetzung ist, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden. Werden Bitcoins und andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins. Damit liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Als Veräußerungspreis ist der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung anzusetzen. Werden Bitcoins und andere Kryptos in mehreren Tranchen erworben, gilt hinsichtlich der Anschaffungskosten die First-In First-Out-Methode.
Umsatzsteuer
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin-Geschäften hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben (vom 27.2.2018, III C 3 – S 7160-b/13/1000) unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 22.10.2015) Folgendes bestimmt: Der Tausch von konventionellen Währungen in Bitcoins und umgekehrt ist eine umsatzsteuerfreie steuerbare sonstige Leistung (§ 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz-UStG). Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist nicht steuerbar.
Stand: 26. März 2018
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20 % Steuerermäßigung auch bei Neubauten sichern
MandanteninfoHandwerkerleistungen
Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Für diese Aufwendungen gibt es eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnleistungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr. Der Steuerförderung unterliegen allerdings nur Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Letzteres ist besonders problematisch, wenn Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau geltend gemacht werden.
Der Fall
Ein Ehepaar hatte sich einen Neubau errichten lassen. Parallel hierzu ließ es die Außenanlagen von Handwerkern neu gestalten. Es wurden u. a. Kosten für Baumfällarbeiten, Grünschnitträumung und Wurzelstockentsorgung geltend gemacht. Das Finanzamt stufte die Handwerkerleistungen steuerlich als Herstellungskosten ein. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 23.5.2017 (Az.: 7 K 7134/15). Das Gericht bemängelte, dass ein Teil der streitigen Handwerkerarbeiten zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem noch gar kein Haushalt existierte, weil der Neubau noch gar nicht fertiggestellt war.
Fazit
Nicht begünstigt sind generell Aufwendungen für handwerkliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines bisher nicht vorhandenen Haushalts. Umgekehrt hält das Gericht aber Leistungen im Rahmen einer Gartenneu- oder Umgestaltung nach der Fertigstellung und dem Bezug des Gebäudes grundsätzlich für begünstigungsfähig. Um bei einem Neubau die 20%ige Steuerermäßigung nicht zu gefährden, sollte also zumindest der Haushalt fertiggestellt sein. Zudem empfiehlt sich eine gewisse Karenzfrist, sodass die Maßnahmen zeitlich nicht mehr mit dem Neubau in Verbindung gebracht werden können.
Stand: 26. März 2018
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Bibersperre keine außergewöhnliche Belastung
MandanteninfoDer Fall
Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre sowie Kosten für die Beseitigung von Biberschäden in seinem Garten als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Der Gartenbesitzer hielt entgegen, dass nur wenige Steuerpflichtige von solchen Schäden betroffen seien. Auch hätte sich der Steuerpflichtige diesen Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können.
Keine existenzielle Bedeutung
Das Finanzgericht Köln lehnte eine Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung u. a. deshalb ab, weil der Steuerpflichtige durch die Biberschäden keinen Schaden von existenziell wichtiger Bedeutung erlitten hatte (Urteil vom 1.12.2017, Az. 3 K 625/17). Die Schäden waren zwar außergewöhnlich, sie führten aber weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch zu irgendwelchen Gesundheitsgefährdungen. Dadurch würden die Schäden nicht den Schweregrad erreichen, der eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen rechtfertigen würde. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI B 14/18).
Stand: 26. März 2018
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Umsatzsteuerpflicht für Fremdhistologien?
Ärzte - SpezialAnhängiges BFH-Verfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich außerdem mit der weiteren Frage, ob Laborleistungen, die in einer Gemeinschaftspraxis selbstständig tätiger Ärzte ohne Vertragsarztzulassung für nicht in der Laborgemeinschaft tätige Ärzte und Kliniken erbracht werden, als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei sind (Az. XI R 30/17). Die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg, hat diese Frage im Urteil vom 29.8.2017 (2 K 221/15) bejaht. Gewebeproben stellen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar, „denn sie dienen der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen“, so die Richter.
Stand: 26. Februar 2018
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Steuerbefreiung medizinischer Analysen
Ärzte - SpezialSachverhalt
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik war in bestimmten Jahren ausschließlich für ein Laborunternehmen tätig. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt ging davon aus, dass seine, dem Laborunternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen, als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, und gab infolgedessen keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Facharzt hat sich dabei auf die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Heilbehandlungsleistungen der Ärzte umsatzsteuerfrei.
Fehlender Patientenbezug
Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig. Gegen den Facharzt wurden Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare erlassen. Das Finanzamt begründete die Schätzungen damit, dass Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhten. Letzteres sei aber Voraussetzung für die Anwendung der genannten Steuerbefreiungsvorschrift.
Vorlagebeschluss
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Streitpunkt des fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und der behandelten Person als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit offengelassen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.10.2017, XI R 23/15). Nach Ansicht des BFH ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der EuGH wird nun zu entscheiden haben, inwieweit das Vertrauensverhältnis bei Anwendung der entsprechenden Befreiungsvorschriften nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) entscheidend ist. Ärztinnen und Ärzte können sich in allen offenen Fällen auf den BFH-Beschluss berufen und Ruhen des Verfahrens, gegebenenfalls mit Aussetzung der Vollziehung, beantragen. Gewährt das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung, muss der Arzt/die Ärztin die strittige Umsatzsteuer zunächst nicht (voraus)zahlen.
Stand: 26. Februar 2018
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Medikamente bei Heimselbstbehandlung
Ärzte - SpezialKörperschaftsteuerbefreiung
Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Umstritten war bisher, ob diese Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn sich der Patient die Medikamente im Rahmen einer Heimbehandlung selbst verabreicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Abgabe direkt in der Ambulanz erfolgen.
BFH-Urteil
Für den Bundesfinanzhof (BFH) war der Aspekt der Heimselbstversorgung jedoch Nebensache. Entscheidend ist vielmehr, dass die Heimselbstbehandlung im Kontext einer fortbestehenden Krankenhausbehandlung steht. Die Präparate wurden auch unmittelbar im Krankenhaus den Patienten übergeben. Dass sich die Patienten die Mittel – nach entsprechender Schulung – zu Hause selbst verabreichen, war ohne Belang (Urteil vom 18.10.2017, V R 46/16; veröffentlicht am 3.1.2018).
Stand: 26. Februar 2018
Bild: ty – fotolia.com
Hausnotruf im Altenheim
Ärzte - SpezialHausnotrufsystem
Der Betreiber einer Seniorenresidenz hatte den Bewohnern ein Hausnotrufsystem für monatlich € 17,90 angeboten. Darüber hinaus verrechnete der Betreiber eine Betreuungspauschale von monatlich € 75,00 unter anderem für Beratung und Unterstützung in Fragen zur altersgerechten Betreuung und Pflege, Vermittlung und Hilfeleistung von und bei Arztbesuchen, Rezeptbestellung und -besorgung, Taxibestellung sowie für Bildung und Deckung kultureller Bedürfnisse. Umsatzsteuer hatte der Betreiber sowohl auf die Hausnotrufpauschale als auch auf die Betreuungspauschale nicht verrechnet. Der Umsatzsteuerprüfer des zuständigen Finanzamts sah darin eine Umsatzsteuerpflicht und forderte entsprechend Umsatzsteuer nach. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, folgte der Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 2.6.2016, 7 K 7107/13). Der BFH war allerdings anderer Ansicht.
BFH-Urteil
Knackpunkt im Streitfall war die Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. k des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach unterliegen Leistungen von Einrichtungen, die als Betreuer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer. Der BFH hielt diese Leistungen für umsatzsteuerfrei, da die Bewohner der Seniorenresidenz pflegebedürftig waren und in entsprechenden Pflegestufen eingestuft waren. Dasselbe gilt nach Auffassung des BFH für die Betreuungspauschale. Auch hier kommt es für die Frage zur Umsatzsteuerpflicht darauf an, ob diese Kosten für die Pflegekasse übernehmbar waren. Ist Letzteres der Fall, besteht keine Umsatzsteuerpflicht (Urteil vom 3.8.2017, V R 52/16).
Stand: 26. Februar 2018
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Heileurythmische Heilbehandlungsleistungen steuerfrei
Ärzte - SpezialBFH-Urteil
Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Az. XI R 3/15). Bisher war es umstritten, ob die allgemein für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltenden Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes-UStG) Anwendung finden.
Voraussetzungen
Für die Umsatzsteuerfreiheit müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein:
Keine Aufteilung
Nicht gelten lassen müssen Heileurythmisten im Übrigen das oftmals hervorgebrachte Argument der Finanzbehörde, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen im Rahmen der IV-Verträge i.s. § 140a ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erstrecken würde. Denn der BFH hat klar und deutlich festgestellt, dass sich die Steuerbefreiung auf sämtliche erbrachte Heilbehandlungsleistungen erstreckt, wenn die notwendige persönliche Qualifikation vorliegt.
Stand: 26. Februar 2018
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