Arbeitslosenversicherungsschutz

Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. So werden Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich und verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen, von der Versicherungspflicht erfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen alleine die Pflegekassen.

Berufliche Eingliederung

Mit der Neuregelung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung zielt der Gesetzgeber in erster Linie darauf ab, dass Pflegepersonen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Unterstützung einer schnellen beruflichen Wiedereingliederung erhalten.

Übergangsregelung

Zum 1.1.2017 sind die bisher geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit weggefallen. Mit einer Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass vor dem 1.1.2017 versicherte Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die neue bestehende Versicherungspflicht überführt werden.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: gzorgz – Fotolia.com

Berufliche Veranlassung

Ein angestellter Klinikarzt hatte Aufwendungen für seine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Der Gang zum Sächsischen Finanzgericht (FG) und die anschließende Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lohnte sich für den Arzt. Denn der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein können. Damit sind auch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (BFH vom 18.8.2016, VI R 52/15).

Gästeliste

Zentrale Bedeutung bei der Frage der beruflichen Veranlassung kommt dabei der Gästeliste zu. Der BFH hat unter anderem ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien einladen muss. Ärztinnen und Ärzte sollten zu ihrer Habilitationsfeier daher fast ausschließlich Gäste aus dem beruflichen Umfeld einladen. Private Gäste sollten nach Möglichkeit nicht eingeladen werden bzw. in einem sehr geringen Umfang. Der BFH hat in dem Urteil den Fall an das vorinstanzliche Sächsische FG zurückverwiesen mit der Anmerkung, dass eine vom Kläger vorzulegende Gästeliste für die Entscheidung heranzuziehen ist. Es obliegt dabei dem Kläger zu erläutern, welche beruflichen Bezüge ihn mit den einzelnen Gästen verbinden. Außerdem muss er nachweisen, dass er diese Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat. Die Beweislast hierfür trifft stets den Steuerpflichtigen.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte sollten ihre Habilitationsfeier so organisieren, dass eine ausschließlich betriebliche Veranlassung angenommen werden kann. Private Indizien sollten nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: weyo – fotolia.com

„FIBO – Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit“, Köln

Zeit: 6. – 9.4.2017

Die FIBO präsentiert in der Köln-Messe aktuelle nationale wie internationale Sporttrends. Egal ob Ausdauer- oder Krafttraining, Bodybuilder oder Gelegenheitssportler – auf der weltweit größten Sportmesse kann sich jeder Besucher vier Tage lang durch Trainingsgeräte, Sportkleidung und Nahrungsergänzungsmittel probieren und zwischendurch bei Wellnessangeboten neue Kraft tanken.

http://www.fibo.de

„Exotisches aus Südafrika, Neuseeland und Australien“, Sachsen

Zeit: bis 31.3.2017

Wer es exotisch mag, sollte dem Pillnitzer Palmenhaus einen Besuch abstatten: Denn hier kann man noch bis Ende März exotische Pflanzenschönheiten bestaunen. Auf 600 m² entdecken Besucher Pflanzen aus Australien, Neuseeland und Südafrika.

http://www.schlosspillnitz.de

Stand: 27. Februar 2017

Bild: violetkaipa – Fotolia.com

Integrierte Versorgung

Die sogenannte integrierte Versorgung schließt sowohl die Behandlung des Patienten als auch die Versorgung mit Medikamenten ein (§ 140a ff des fünften Sozialgesetzbuches SGB V). Die Krankenkassen zahlen hierfür an Ärztinnen und Ärzte bestimmte Fallpauschalen. Diese umfassen neben der Patientenberatung auch die Kosten für die Medikamente.

Gewerbliche Infizierung

Da der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung auch Arzneimittel verkauft, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des gewerblichen Anteils (des Arzneimittelverkaufs) zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis. Die Finanzverwaltung erstreckt die gewerbliche Infizierung auch auf die Abgabe von Faktorpräparaten durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung (Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 16.8.2016, S 2241 A – 65 – St 213).

Geringfügigkeitsgrenze

Ärztinnen und Ärzte sollten bei Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung daher stets auf die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geltende Geringfügigkeitsgrenze achten. Diese erkennt die Finanzverwaltung auch an. Die Geringfügigkeitsgrenze ist danach nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Ausgliederung des gewerblichen Arzneimittelverkaufs

Wird die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich überschritten, empfiehlt sich zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die den gewerblichen Arzneimittelverkauf übernimmt. Letzteres stellt kein Steuerumgehungsmodell dar. Es wird vielmehr auch von der Finanzverwaltung empfohlen (vgl. erwähntes Schreiben der OFD Frankfurt).

Stand: 29. November 2016

Bild: by paul – fotolia.com

Nationale Regelung

Nicht selten verstößt das deutsche Umsatzsteuerrecht gegen geltendes EU-Recht, namentlich der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Letzteres ist mit jener nationalen Regelung der Fall, die nur nach dem § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Krankenhäuser von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt. Dieser sozialversicherungsrechtliche Bedarfsvorbehalt ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Dies hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in diversen Urteilen festgestellt.

Finanzverwaltung lenkt ein

Die Finanzverwaltung hat jetzt eingelenkt und in einem Schreiben (BMF vom 6.10.2016, III C 3 – S 7170/10/10004) privaten Krankenhausbetreibern, die die Voraussetzungen nach § 108 SGB V nicht erfüllen, ermöglicht, sich auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL – also auf das geltende EU-Recht – zu berufen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Kosten der betreffenden Leistungen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Die Steuerbefreiung gilt also nicht für private Kliniken, die zum Beispiel Schönheitsoperationen vornehmen oder ähnliche von den Krankenkassen nicht übernommene Leistungen anbieten.

Stand: 29. November 2016

Bild: Andy Dean – fotolia.com

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.9.2014 (Az. V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung umsatzsteuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass die Medikamente individuell für den einzelnen Patienten in der Apotheke eines Krankenhauses hergestellt werden. Der BFH sah die Herstellung der Medikamente als einen „mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz“ an.

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung folgt in einem aktuellen Schreiben (vom 28.9.2016, III C 3 – S 7170/11/10004) dem Urteil und stellt sowohl die Zubereitung selbst als auch andere Arzneimittel, die wie Zytostatika-Zubereitungen individuell für den Patienten hergestellt werden, von der Umsatzsteuerpflicht frei.

Kein Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung weist allerdings auch darauf hin, dass für die im Zusammenhang mit Zytostatika und vergleichbaren Arzneimitteln stehenden Eingangsumsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Stand: 29. November 2016

Bild: JJAVA – fotolia.com

Ärztinnen und Ärzte müssen steuerrelevante Unterlagen, wie zum Beispiel Aufzeichnungen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder – bei freiwilliger Bilanzierung – auch Bücher, Bilanzen bzw. die Jahresabschlüsse, mindestens zehn Jahre aufbewahren. Sämtliche Geschäftskorrespondenz wie Patientenbriefe oder der Schriftwechsel mit den Krankenkassen usw. muss nach dem Steuerrecht mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente können jedoch länger sein, soweit sich eine Aufbewahrungsfrist nach anderen Gesetzen ergibt (siehe unten). Die Aufbewahrungsfristen beginnen jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem – bei freiwilliger Buchführung – die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist. Bei der Einkünfteermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt eingereicht worden ist. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist für alle Geschäftsbriefe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Briefe empfangen oder abgesandt wurden (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2016

Am 31.12.2016 kann der Arzt/die Ärztin alle genannten Unterlagen aus dem Jahr 2006 vernichten, für die die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt. Dies betrifft also die Buchführungsunterlagen, sofern in den Dokumenten 2006 der letzte Eintrag erfolgt ist. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2005 kann ebenfalls vernichtet werden, wenn diese in 2006 beim Finanzamt eingereicht worden ist. Dokumente, für die die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt, können bis zum Jahr 2010 vernichtet werden. Dies betrifft unter anderem die in 2010 empfangene oder abgesandte Praxiskorrespondenz. Die genannten Aufbewahrungsfristen gelten aber nicht, soweit die betreffenden Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ärztliche Unterlagen

Für ärztliche Unterlagen wie Patientenunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen über Untersuchungen und Analysen gilt im Regelfall eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Abschluss der Behandlung. Längere Aufbewahrungsfristen gelten unter anderem für Aufzeichnungen über die Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder für Aufzeichnungen über Röntgentherapien (jeweils 30 Jahre nach § 43 Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung).

Stand: 29. November 2016

Bild: Ralf Geithe – fotolia.com

Arbeitszeitkonto

Arbeitszeitkonten zur Ansammlung von Überstunden erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch während der freigestellten Zeit, kann der Arbeitgeber die Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf das Arbeitszeitguthaben anrechnen.

LAG Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz urteilte am 19.11.2015 (Az. 5 Sa 342/15), dass Arbeitszeitguthaben von Mitarbeitern abgebaut werden dürfen, auch wenn diese während des Freizeitausgleichs erkranken. Nach Auffassung des LAG trägt der Arbeitnehmer während einer Freistellung das Risiko, die Freizeit wegen einer Krankheit nicht wie geplant nutzen zu können.

Freistellung kein Urlaub

Das Urteil stellt klar, dass bei Freistellungen eine analoge Anwendung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, nach dieser krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage nicht als Urlaubstage zählen, nicht in Betracht kommt. Der Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden ist insoweit nicht mit der Urlaubsgewährung vergleichbar.

Stand: 29. November 2016

Bild: Peter Atkins – Fotolia.com

Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung zählen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Häufige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheits- und Behandlungskosten, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Dabei können auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jüngst feststellte (vom 18.8.2016, 4 K 2173/15).

Lipödem

Letzteres ist unter anderem hinsichtlich einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems der Fall. Eine Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Das FG betonte, dass es bis dato an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fehlt.

Amtsärztliches Gutachten

Letzteres war aber nicht entscheidend. Der Steuerabzug setzt voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Im Klagefall wurde die Behandlung jedoch nur von dem behandelnden Hausarzt verordnet. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Stand: 29. November 2016

Bild: sibfilm – fotolia.com

Arbeitslohn

Bescheinigt ein Augenarzt, Arbeitsmediziner bzw. eine fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einem Mitarbeiter eine spezielle Brille für den Bildschirmarbeitsplatz und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür, stellt die Kostenübernahme keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Und der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen, und zwar mit dem Segen des Finanzamtes.

Lohnsteuer-Richtlinien

Denn in den für die Finanzverwaltung verbindlichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) heißt es: Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind unter anderem die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz „übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person… die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“.

Brille für den Geschäftsführer

Selbstverständlich kann sich auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft von seinem Augenarzt eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille verordnen lassen. Übernimmt die GmbH die Kosten, stellt dies ebenso keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und auch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Denn es handelt sich bei der Kostenübernahme eben nicht um Arbeitslohn.

Luxusbrillen

Steuerfrei sind allerdings nur angemessene Kosten. Luxusbrillen sind nicht abgedeckt.

Stand: 29. November 2016

Bild: Dan Race – fotolia.com