Sachverhalt
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik war in bestimmten Jahren ausschließlich für ein Laborunternehmen tätig. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt ging davon aus, dass seine, dem Laborunternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen, als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, und gab infolgedessen keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Facharzt hat sich dabei auf die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Heilbehandlungsleistungen der Ärzte umsatzsteuerfrei.
Fehlender Patientenbezug
Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig. Gegen den Facharzt wurden Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare erlassen. Das Finanzamt begründete die Schätzungen damit, dass Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhten. Letzteres sei aber Voraussetzung für die Anwendung der genannten Steuerbefreiungsvorschrift.
Vorlagebeschluss
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Streitpunkt des fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und der behandelten Person als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit offengelassen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.10.2017, XI R 23/15). Nach Ansicht des BFH ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der EuGH wird nun zu entscheiden haben, inwieweit das Vertrauensverhältnis bei Anwendung der entsprechenden Befreiungsvorschriften nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) entscheidend ist. Ärztinnen und Ärzte können sich in allen offenen Fällen auf den BFH-Beschluss berufen und Ruhen des Verfahrens, gegebenenfalls mit Aussetzung der Vollziehung, beantragen. Gewährt das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung, muss der Arzt/die Ärztin die strittige Umsatzsteuer zunächst nicht (voraus)zahlen.
Stand: 26. Februar 2018
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Schenkungsteuerfalle GmbH-Zahlung
MandanteninfoFremdvergleich
Geschäftsbeziehungen, die eine GmbH mit ihrem bzw. ihren Gesellschafter(n) tätigt, müssen dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das heißt, dass die Rahmenbedingungen so bestimmt werden müssen, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären.
Überhöhte Zahlungen
Nicht selten sind die Fälle, in denen die (eigene) GmbH überhöhte Zahlungen an ihre Gesellschafter oder an nahestehende Personen der Gesellschafter leistet. Solche Gestaltungen lohnen jedoch nicht. Denn auf Ebene der Ertragsteuern droht stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Diese liegt bei einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung vor, sofern diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 8.5 der Körperschaftsteuerrichtlinien KStR). Qualifiziert der Betriebsprüfer ein Geschäft der GmbH mit einem Gesellschafter als vGA, ist der Betriebsausgabenabzug weg.
Steuerfalle Schenkungsteuer
Hinzu kommt unter Umständen noch eine Schenkungsteuer. Letzteres kann eintreten, wenn Empfänger von überhöhten GmbH-Zuwendungen nahestehende Personen eines Gesellschafters sind. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in drei Ende Januar 2018 veröffentlichten Urteilen (II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16) freigebige Zuwendungen eines Gesellschafters an nahe Angehörige angenommen. In den ersten beiden Streitfällen waren Grundstücke das Thema, welche jeweils die Ehegatten der Gesellschafter an die GmbH vermieteten. Die Gesellschafter hatten die Verträge für die GmbH mit unterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im letztgenannten Streitfall II R 42/16 hatte der Bruder eines Gesellschafters Aktien an die GmbH verkauft. Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm in allen Fällen zwar keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person an (mit der Konsequenz der Anwendung der höchsten Steuerklasse III). Der BFH bejahte jedoch eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z. B. als Ehegatte nahestehende Person. Letzteres versteht sich neben der fälligen Körperschaftsteuernachzahlung der GmbH wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen. Für die Annahme einer Schenkung kommt es im Einzelfall auf die Ausgestaltung der einzelnen Geschäfte im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten an (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).
Stand: 26. Februar 2018
Britische „Ltd“ nach dem Brexit
MandanteninfoLimited
Eine „Limited Company“ ist eine Kapitalgesellschaft nach britischem Gesellschaftsrecht. Die „Ltd.“ gleicht der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), allerdings mit dem Unterschied, dass die Ltd. bereits mit einem Nominalkapital von einem Britischen Pfund gegründet werden kann, während für eine GmbH mindestens € 25.000,00 notwendig sind. Durch mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs, u. a. Centros (C-212/97), Überseering (C-208/00) oder Inspire Art (C-167/01), konnten deutsche Unternehmer zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit auch Gesellschaftsformen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nutzen. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ändern sich die Rahmenbedingungen für die britische Limited.
Deutsche Steuerpflicht bleibt
Mit der Löschung einer Limited endet die deutsche Steuerpflicht nicht, wie ein kürzlich veröffentlichtes Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) zeigt (vom 19.10.2017, Az. IV C 2 – S-2701 / 10 / 10002). Sofern die gelöschte Limited mit einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, können die Finanzbehörden Steuerbescheide erlassen und an die im deutschen Handelsregister eingetragenen Personen als Empfangsberechtigte bekannt geben. Eine Löschung aller Empfangsberechtigten aus dem Handelsregister löst das Steuerproblem nicht. Denn nach § 273 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG), welcher nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für die britische Limited gilt, muss in solchen Fällen durch das Gericht ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Dieser erhält dann die Steuerbescheide.
Stand: 26. Februar 2018
Fördermittel für BWL-Beratung
MandanteninfoBetriebswirtschaftliche Fragen
Betriebswirtschaftliche Belange werden für Unternehmer angesichts des ständig wachsenden Konkurrenzdrucks immer wichtiger. Für kleine und mittelständische Unternehmen gibt es daher Zuschüsse von Vater Staat, wenn sie sich von ihren Steuerberatern über die reine steuerliche Beratung hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen.
Zuständige Behörden
Die Zuschüsse gibt es im Rahmen des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“. Zuständig dafür ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Letzteres bewilligt die Zuschüsse. Förderanträge können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden (www.bafa.de).
Stand: 26. Februar 2018
Abgabefristen Steuererklärung 2017
MandanteninfoGleichlautende Erlasse
Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen vom 2.1.2018 S 0320/56 die verbindlichen Abgabetermine bekannt gegeben für die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit ausländischen Zwischengesellschaften. Grundsätzlich gilt: Erklärungen sind bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern einzureichen.
Fristverlängerungen
Sofern die Steuererklärungen durch Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften usw. angefertigt werden, gilt der 31.12.2018 als letztmöglicher Abgabetermin. Mit begründeten Einzelanträgen kann das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis maximal zum 28.2.2019 verlängern.
Individuelle Fristen
Die Finanzämter können unabhängig davon Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Steuerpflichtige müssen insbesondere dann mit einer früheren Aufforderung rechnen, wenn Steuererklärungen in der Vergangenheit stets verspätet oder nicht abgegeben wurden oder wenn aus der letzten Steuererklärung eine hohe Abschlusszahlung fällig war oder hohe Abschlusszahlungen erwartet werden. Weitere Gründe können sein, dass für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Stand: 26. Februar 2018
Jahresabschluss 2017
MandanteninfoStichtagsprinzip
Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches (§ 252 HGB) sind für die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen (Vermögensgegenstände und Schulden) die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. In vielen Fällen werden jedoch zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz zusätzliche Erkenntnisse zu einzelnen Geschäftsfällen gewonnen. Hier gilt im Einzelfall Folgendes:
Berücksichtigung für wertaufhellende Vorgänge
Eine Wertaufhellung liegt vor, wenn der Bilanzierer bis zum Bilanzaufstellungszeitpunkt bessere oder neue Informationen über Wertverhältnisse von Geschäftsvorgängen zum Bilanzstichtag erlangt.
Beispiel: Die A GmbH hat gegenüber B eine Forderung. Bilanzstichtag ist der 31.12.2017. Am 2.2.2018 erfährt der Geschäftsführer, dass B sein gesamtes Vermögen am 25.12.2017 in der Spielbank verloren hat und zahlungsunfähig geworden ist. Der Bilanzierer hat für diese Forderung eine entsprechende Wertberichtigung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift müssen „alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind“, berücksichtigt werden, „selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
Keine Berücksichtigung für wertbegründende Vorgänge
Liegt obiger Fall hingegen so, dass B nicht am 25.12.2017, sondern am 25.1.2018 (nach dem Bilanzstichtag) in die Spielbank gegangen ist, liegt ein wertbegründender Vorgang vor. Die Zahlungsunfähigkeit trat hier durch ein nach dem Bilanzstichtag liegendes (wertbegründendes) Ereignis ein. Solche Vorgänge gehören ins nächste Geschäftsjahr, sodass der Bilanzierer in diesem Fall im Jahresabschluss 2017 den vollen Forderungsbetrag gegen B ausweisen muss.
Stand: 26. Februar 2018
Glatteistest
MandanteninfoDer Fall
Ein Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren. Beim Verlassen seines Wohnhauses legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf seinem Grundstück parkende Auto. Weil der Deutsche Wetterdienst eine Warnmeldung für überfrierende Nässe oder leichten Schneefall herausgegeben hatte, ging der Betreffende wenige Meter auf die öffentliche Straße, um zu sehen, ob die Fahrbahn „glatt“ sei. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm.
Urteil des BSG
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.1.2018 (B 2 U 3/16 R) entschieden, dass in der Prüfung der Fahrbahn durch den Arbeitnehmer kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. Denn der unmittelbare und damit versicherte Arbeitsweg war bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitnehmer die Straße betreten hatte. Der „Glatteistest“ war als Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg zu werten, so die Richter. Eine rechtliche Pflicht, diesen „Glatteistest“ vorzunehmen, sahen die Richter nicht.
Stand: 26. Februar 2018
Arzt- und Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastungen
Als außergewöhnliche Belastungen gelten größere Aufwendungen und Ausgaben, die Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes nicht belastet ist. Solche Aufwendungen können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden, vorausgesetzt sie werden nicht bereits entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe abgezogen.
Fettabsaugung
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. 7 K 1940/17) Aufwendungen für eine Fettabsaugung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Streitfall litt die Steuerpflichtige an einem Lipödem. Der behandelnde Arzt bescheinigte die medizinische Notwendigkeit. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Und auch das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Gegen die steuerliche Geltendmachung sprach vor allem die Tatsache, dass die Liposuktion keine anerkannte Standardtherapie sei.
Künstliche Befruchtung
Positiv in Sachen Steuerabzug von Behandlungskosten entschied der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen im Fall der heterologen künstlichen Befruchtung einer empfängnisunfähigen Frau (Urteil vom 5.10.2017, VI R 47/15). Im Streitfall lebte die Steuerpflichtige in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug mit der Begründung, dass die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen entgegenstünden. Die Behandlung erfolgte in einer dänischen Klinik. Der BFH war der Ansicht, dass die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer gerade nicht entgegenstanden. Ebenso wie bei Ehepaaren und heterosexuellen Lebenspartnerschaften kann in entsprechenden Fällen einer künstlichen Befruchtung zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität eines Partners auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine tatsächliche Zwangslage nicht verneint werden, so die Richter.
Stand: 26. Februar 2018
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Notfallraum im Keller des Privathauses
Ärzte - SpezialArbeitszimmer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Arzt/der Ärztin für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Regelfall wird aber der Arzt/die Ärztin in außerhäuslichen Praxisräumen tätig sein. So war es auch im Streitfall. Eine Ärztin war an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Sie hatte jedoch zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Behandlungsraum eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hatte dieser Raum nicht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für den Behandlungsraum nicht als Sonderbetriebsausgabe an. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei dem Raum um ein häusliches Arbeitszimmer. Dementsprechend ist ein Steuerabzug ausgeschlossen, da der Ärztin in der Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Münster folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Richter sahen in dem Notfallraum ebenfalls ein Arbeitszimmer (Urteil vom 14.7.2017, 6 K 2606/15 F). Das FG bemängelte, dass die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügten. Unerheblich war, dass der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet war.
Revision
Das letzte Wort in der Angelegenheit hat allerdings der Bundesfinanzhof. Dieser wird im anhängigen Revisionsverfahren (Az. VIII R 11/17) zwischen Notfallpraxis oder Arbeitszimmer zu entscheiden haben. Ärztinnen und Ärzte können sich in ähnlich gelagerten Fällen im Einspruchsverfahren auf das anhängige Verfahren berufen.
Stand: 26. Februar 2018
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Umsatzsteuerpflicht für Fremdhistologien?
Ärzte - SpezialAnhängiges BFH-Verfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich außerdem mit der weiteren Frage, ob Laborleistungen, die in einer Gemeinschaftspraxis selbstständig tätiger Ärzte ohne Vertragsarztzulassung für nicht in der Laborgemeinschaft tätige Ärzte und Kliniken erbracht werden, als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei sind (Az. XI R 30/17). Die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg, hat diese Frage im Urteil vom 29.8.2017 (2 K 221/15) bejaht. Gewebeproben stellen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar, „denn sie dienen der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen“, so die Richter.
Stand: 26. Februar 2018
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Steuerbefreiung medizinischer Analysen
Ärzte - SpezialSachverhalt
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik war in bestimmten Jahren ausschließlich für ein Laborunternehmen tätig. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt ging davon aus, dass seine, dem Laborunternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen, als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, und gab infolgedessen keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Facharzt hat sich dabei auf die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Heilbehandlungsleistungen der Ärzte umsatzsteuerfrei.
Fehlender Patientenbezug
Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig. Gegen den Facharzt wurden Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare erlassen. Das Finanzamt begründete die Schätzungen damit, dass Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhten. Letzteres sei aber Voraussetzung für die Anwendung der genannten Steuerbefreiungsvorschrift.
Vorlagebeschluss
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Streitpunkt des fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und der behandelten Person als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit offengelassen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.10.2017, XI R 23/15). Nach Ansicht des BFH ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der EuGH wird nun zu entscheiden haben, inwieweit das Vertrauensverhältnis bei Anwendung der entsprechenden Befreiungsvorschriften nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) entscheidend ist. Ärztinnen und Ärzte können sich in allen offenen Fällen auf den BFH-Beschluss berufen und Ruhen des Verfahrens, gegebenenfalls mit Aussetzung der Vollziehung, beantragen. Gewährt das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung, muss der Arzt/die Ärztin die strittige Umsatzsteuer zunächst nicht (voraus)zahlen.
Stand: 26. Februar 2018
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