Abfärbetheorie bei den Einkünften

Freiberuflich oder gewerblich?

Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin zählen grundsätzlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Dies gilt auch, wenn sich der/die Mediziner(in) der Mithilfe „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ bedient. Wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten, gelten sämtliche Einkünfte des Arztes/der Ärztin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerblich sind auch jene Honorare, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten stehen („Abfärbetheorie“).

Eigenverantwortliche Tätigkeit

Übt der Arzt/die Ärztin seine Tätigkeit zusammen mit Dritten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, kann die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter Einkünfte aus ärztlichen Leistungen erzielt werden. Im vorliegenden Streitfall hatten zwei Ärzte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit einer weiteren Ärztin eine Arztpraxis betrieben. Die weitere (dritte) Ärztin war dabei nicht in die GbR integriert. Die Finanzverwaltung kam zu dem Ergebnis, dass die Vergütungen aus den von der weiteren Ärztin im Namen der Ärzte- GbR erbrachten Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter entfielen. Daher waren die Einkünfte der Ärzte-GbR als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 3.11.2015, VIII R 62/13).

Bagatellregelung

Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin bleiben auch solche aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Abfärbung gegeben wären, die gewerbliche Tätigkeit aber in geringem Umfang ausgeübt wird. Die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.8.2014, VIII R 6/12) geht „von einem äußerst geringfügigen Umfang“ aus, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse den Höchstbetrag von € 24.500,00 nicht überschreiten. Der BFH orientiert sich dabei an dem für Personengesellschaften geltenden Gewerbesteuer-Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG).

Stand: 30. Mai 2016

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Landesärztekammer übt keine unternehmerische Tätigkeit aus

Der Fall

Eine Landesärztekammer erbrachte gegen Entgelt diverse Leistungen im Bereich der externen Qualitätssicherung von Krankenhäusern. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, die Kammer würde hiermit unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig werden. Grundsätzlich sind Ärztekammern nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH verneinte eine Umsatzsteuerpflicht. Denn die Landesärztekammer ist aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Bereich der externen Qualitätssicherung tätig geworden. Qualitätssicherung würde zu den ihr obliegenden originären Aufgaben zählen.

Keine Wettbewerbsverzerrung

Der BFH sah in der Freistellung der Kammer von der Umsatzsteuerpflicht keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Umsätze waren daher als nicht steuerbar zu behandeln (Urteil vom 10.2.2016, XI R 26/13).

Stand: 30. Mai 2016

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www.jameda.de

Mit über 5,5 Mio. Feedbacks von Patienten und 275.000 eingetragenen Ärzten bezeichnet sich das Bewertungsportal „www.jameda.de“ als „Deutschlands größte Arztempfehlung“. Ein Arzt klagte gegen das Ärztebewertungsportal auf Entfernung seiner schlechten Bewertung. Ein anonymer Nutzer hatte geschrieben, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Der Bewerter gab dem Arzt jeweils die Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Arzt bestritt, den Bewertenden behandelt zu haben. Jameda entfernte die Bewertung nicht.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 1.3.2016, VI ZR 34/15) entschieden, dass der Bewertungsportalbetreiber sehr wohl ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat. Jameda hätte die Beanstandung des betroffenen Arztes an den Bewertenden weiter- leiten und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den tatsächlichen Behandlungskontakt durch Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien zu belegen.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte können sich gegen schlechte Bewertungen im Internet sehr wohl wehren und den/die Bewertungsportalbetreiber auf Unterlassung einer Verbreitung verklagen. Betreiber von Online- Bewertungsportalen tragen nach BGH-Ansicht im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Stand: 30. Mai 2016

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Arztkosten

Die gesetzlichen als auch die privaten Krankenkassen erstatten nicht alle Kosten für Gesundheits-Checks, Vorsorgeuntersuchungen oder andere Tätigkeiten des Arztes. Die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheitert meist an der zumutbaren Eigenbelastung. Diese liegt zwischen 1 % und 7 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen.

Arztkosten als Betriebsausgaben

Besser ist es daher, von der Versicherung nicht erstattungsfähige Leistungen des Arztes über das Unternehmen, z. B. über die eigene GmbH laufen zu lassen. Schickt die GmbH den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vorsorgeuntersuchung zum Arzt, kann die GmbH dies als Betriebsausgabe absetzen. Der Geschäftsführer braucht nichts versteuern. Dies sieht sogar die Finanzverwaltung so. Nach H 19.3. Lohnsteuer-Handbuch zählen Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter nicht zum Arbeitslohn.

Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.9.1982 (BStBl 1983 II S 39). Doch auch Entscheidungen der Finanzgerichte aus jüngerer Zeit bestätigen, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für Gesundheits-Checks nicht zum Arbeitslohn zählen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat 2009 entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen (Urteil vom 30.9.2009, 15 K 2727/08). Wichtig ist, dass die Untersuchungsmaßnahmen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgen. Im entschiedenen Fall hatte ein vom Arbeitgeber ausgewählter Facharzt die Untersuchungen vorgenommen und anonymisierte Auswertungen über die Gesamtheit der Befunde übermittelt.

Stand: 30. Mai 2016

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„Freilichtspiele“, Schwäbisch-Hall

Zeit: 29.5. – 26.8.2016

Inmitten der malerischen Altstadt, auf der Treppe der St. Michaelskirche lässt sich ein kultureller Leckerbissen genießen: „Jesus Christ Superstar“, „The Stairways to Heaven“, „Viel Lärm um Nichts“, „Die Räuber“ – um nur einige der Höhepunkte zu nennen, die bei den diesjährigen Freilichtspielen in Szene gesetzt werden.

www.freilichtspiele-hall.de

„Ruhr-Triennale “, Bochum

Zeit: 12.8. – 24.9.2016

Das Festival der Künste macht Industriedenkmäler zu Kulturstätten. Musik, Tanz, Theater, Literatur – das wird an den spektakulären Aufführungsorten geboten. Höhepunkte 2016: Oratorium „Die Schöpfung“, Theaterstück „Die Franzosen“ und Konzertreihe „80 Jahre Terry Riley“. Zu sehen und zu hören in Bochum und unter anderem auch in Duisburg, Essen, Gladbeck, Dortmund.

www.ruhrtriennale.de

Stand: 30. Mai 2016

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Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

Zwangsläufigkeit

Aufwendungen im Krankheitsfall können, soweit nicht von einer Krankenversicherung erstattet, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis kann unter anderem erbracht werden durch eine ärztliche Verordnung, ein amtsärztliches Gutachten oder durch eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Letzteres ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode zwingende Voraussetzung (vgl. § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/ EStDV).

Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode

Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann vor, wenn die Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen. Im Umkehrschluss ist eine Behandlungsmethode allgemein anzuerkennen, wenn „über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können“, so der BFH. Im Streitfall wurde eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung von Lipödemen (sog. Reithosensyndrom) durchgeführt. Es handelte sich dabei um keine wissenschaftlich anerkannte Methode. Die Aufwendungen wurden von der Finanzverwaltung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da der Nachweis der Zwangsläufigkeit fehlte.

Behandlungszeitpunkt

Der Bundesfinanzhof hat in dem Fall jedoch betont, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode der Zeitpunkt der Behandlung gilt. Da die medizinischen Kenntnisse ständig erweitert werden, ist es daher ratsam, sich vor dem Behandlungstermin über die wissenschaftliche Anerkennung zu vergewissern. Denn ist diese nicht gegeben, muss sich der Steuerpflichtige um den erforderlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit mittels Gutachten oder Bescheinigung bemühen.

Stand: 25. Februar 2016

FG Berlin-Brandenburg: Persönliches Vertrauensverhältnis unerheblich

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Heilbehandlungsleistungen eines Arztes sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies aber nur unter der Voraussetzung, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten besteht (Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses/UStAE). Letzteres dürfte in Krankenhäusern oder in der Hausarztpraxis der Regelfall sein, nicht aber bei den Laborärzten. Leistungen von Laborärzten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur im Rahmen einer Heilbehandlung umsatzsteuerfrei (Abschnitt 4.14.5 UStAE).

Der Fall

Im Streitfall führte ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Tätigkeiten für ein Laborunternehmen aus. Unter anderem handelte es sich um transfusionsmedizinische Beratungen für die von der Laborgesellschaft betreuten Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken. Das Finanzamt behandelte die Umsätze des Facharztes umsatzsteuerpflichtig zum Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte die Meinung der Finanzverwaltung nicht.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg behandelte die Leistungen des Arztes hingegen als umsatzsteuerfrei. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient an. Das Finanzgericht sah ein solches Erfordernis weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung und Systematik des die Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Heilbehandlungen regelnden § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs lässt eine solche „einengende Auslegung“ der maßgeblichen Vorschrift nicht erkennen, so der Senat (FG-Urteil vom 10.11.2015 – 2 K 2409/13). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Februar 2016

Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck

Der Fall

Eine Steuerpflichtige betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon. Die Versicherten konnten sich hier medizinisch beraten lassen. Darüber hinaus wurden sogenannte Patientenbegleitprogramme durchgeführt. Es ging hier wiederum um die Frage, ob die genannten Tätigkeiten eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellen.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in beiden Fällen eine Umsatzsteuerfreiheit verneint (Urteil vom 14.8.2015 – 1 K 1570/14 U). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Februar 2016

Krankenversicherungsbeiträge

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können vollumfänglich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, soweit sich die Beiträge auf Basisleistungen beziehen. Vielfach gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten Bonuszahlungen, etwa für gesundheitsbewusstes Verhalten.

Kürzung des Sonderausgabenabzugs

Die Finanzverwaltung kürzt regelmäßig die sonderausgabenabzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um die Bonuszahlungen. Ob dies rechtmäßig ist, entscheidet der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Verfahren X R 17/15. Die Finanzverwaltung hat jetzt ihren sogenannten „Vorläufigkeitskatalog“ hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um die Bonuszahlungen der Krankenkassen erweitert. Dies bedeutet, dass Steuerbescheide diesbezüglich vorläufig erlassen werden und ggf. von Amts wegen berichtigt werden (BMF-Schreiben vom 5.11.2015 IV A 3 – S 0338/07/10010).

Stand: 25. Februar 2016

Tumormeldungen

Eine Ärztin hatte sogenannte Tumormeldungen für ein Krebsregister erstellt. Dabei wurden neben den Identitätsdaten unter anderem auch die Tumordiagnose, die Lokalisation des Tumors und die Art der Therapie gemeldet. Die Meldungen erfolgten an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister. Die Ärztin erhielt pro Meldung eine pauschale Vergütung. Die Ärztin rechnete auf die Vergütung keine Umsatzsteuer hinzu. Dies hat sich nachträglich als Fehler herausgestellt.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.9.2015 (Az XI R 31/13) entschieden, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Zwar können die gemeldeten Daten einer Heilbehandlung dienen. Die Datenmeldungen stellen aber selbst keine solche dar. Unerheblich ist, dass andere Ärzte ihre Therapiemaßnahmen auf die Eintragungen im Krebsregister abstimmen können.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte müssen bei einer der Heilbehandlung dienenden Tätigkeit stets darauf achten, ob sie eine Heilbehandlung durchführen oder nur unterstützend tätig sind. Die mögliche und mittelbare Auswirkung einer Leistung auf eine Heilbehandlung dient nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, so der Bundesfinanzhof. Kann ein unmittelbarer Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit nicht zweifelsfrei angenommen werden, ist eine Umsatzsteuerpflicht der betreffenden ausgeübten Leistungen stets in Betracht zu ziehen.

Stand: 25. Februar 2016