Steuerermäßigungen
Für in Anspruch genommene haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erhält der Steuerzahler eine Steuerermäßigung, sofern die Leistungen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, der Steuerpflichtige hierfür eine Rechnung erhält und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Rechnungsausstellers überweist (§ 35a Einkommensteuergesetz-EStG). Ein dauerhaftes Brennpunktthema ist hierbei die Frage, für welche Aufwendungen Steuerermäßigungen zu gewähren sind.
Anliegerbeiträge
Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung fallen jedenfalls nicht unter die haushaltsnahen Handwerkerleistungen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 18.10.2017, 1 K 1650/17). Gehwege und Beleuchtungen dienen der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Steuerpflichtigen, so das Gericht. Es fehlt auch der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt.
Straßensanierung
Der Bund der Steuerzahler führt derzeit ein Musterverfahren zum Abzug der Kosten für Straßensanierungen als Handwerkerleistung. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Das FG Nürnberg sah in einem ähnlichen Fall die Kosten für eine Straßensanierung als Handwerkerleistung an (Urteil vom 24.6.2015, 7 K 1356/14).
Alarmüberwachungsleistungen
Negativ entschied hingegen das FG Berlin-Brandenburg die Frage nach einer Steuerermäßigung für Gebühren, die ein Steuerpflichtiger für den Anschluss an eine Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts in seiner Wohnung zahlt. Hier liegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen vor (Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7128/17).
Stand: 29. Januar 2018
Medikamente bei Heimselbstbehandlung
Ärzte - SpezialKörperschaftsteuerbefreiung
Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Umstritten war bisher, ob diese Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn sich der Patient die Medikamente im Rahmen einer Heimbehandlung selbst verabreicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Abgabe direkt in der Ambulanz erfolgen.
BFH-Urteil
Für den Bundesfinanzhof (BFH) war der Aspekt der Heimselbstversorgung jedoch Nebensache. Entscheidend ist vielmehr, dass die Heimselbstbehandlung im Kontext einer fortbestehenden Krankenhausbehandlung steht. Die Präparate wurden auch unmittelbar im Krankenhaus den Patienten übergeben. Dass sich die Patienten die Mittel – nach entsprechender Schulung – zu Hause selbst verabreichen, war ohne Belang (Urteil vom 18.10.2017, V R 46/16; veröffentlicht am 3.1.2018).
Stand: 26. Februar 2018
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Hausnotruf im Altenheim
Ärzte - SpezialHausnotrufsystem
Der Betreiber einer Seniorenresidenz hatte den Bewohnern ein Hausnotrufsystem für monatlich € 17,90 angeboten. Darüber hinaus verrechnete der Betreiber eine Betreuungspauschale von monatlich € 75,00 unter anderem für Beratung und Unterstützung in Fragen zur altersgerechten Betreuung und Pflege, Vermittlung und Hilfeleistung von und bei Arztbesuchen, Rezeptbestellung und -besorgung, Taxibestellung sowie für Bildung und Deckung kultureller Bedürfnisse. Umsatzsteuer hatte der Betreiber sowohl auf die Hausnotrufpauschale als auch auf die Betreuungspauschale nicht verrechnet. Der Umsatzsteuerprüfer des zuständigen Finanzamts sah darin eine Umsatzsteuerpflicht und forderte entsprechend Umsatzsteuer nach. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, folgte der Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 2.6.2016, 7 K 7107/13). Der BFH war allerdings anderer Ansicht.
BFH-Urteil
Knackpunkt im Streitfall war die Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. k des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach unterliegen Leistungen von Einrichtungen, die als Betreuer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer. Der BFH hielt diese Leistungen für umsatzsteuerfrei, da die Bewohner der Seniorenresidenz pflegebedürftig waren und in entsprechenden Pflegestufen eingestuft waren. Dasselbe gilt nach Auffassung des BFH für die Betreuungspauschale. Auch hier kommt es für die Frage zur Umsatzsteuerpflicht darauf an, ob diese Kosten für die Pflegekasse übernehmbar waren. Ist Letzteres der Fall, besteht keine Umsatzsteuerpflicht (Urteil vom 3.8.2017, V R 52/16).
Stand: 26. Februar 2018
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Heileurythmische Heilbehandlungsleistungen steuerfrei
Ärzte - SpezialBFH-Urteil
Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Az. XI R 3/15). Bisher war es umstritten, ob die allgemein für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltenden Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes-UStG) Anwendung finden.
Voraussetzungen
Für die Umsatzsteuerfreiheit müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein:
Keine Aufteilung
Nicht gelten lassen müssen Heileurythmisten im Übrigen das oftmals hervorgebrachte Argument der Finanzbehörde, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen im Rahmen der IV-Verträge i.s. § 140a ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erstrecken würde. Denn der BFH hat klar und deutlich festgestellt, dass sich die Steuerbefreiung auf sämtliche erbrachte Heilbehandlungsleistungen erstreckt, wenn die notwendige persönliche Qualifikation vorliegt.
Stand: 26. Februar 2018
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Kulturlinks – Frühjahr 2018
Ärzte - Spezial„Gianni Versace Retrospective“, Berlin
Zeit: 14.4.2018
Freunde atemberaubender Mode aufgepasst: Seit Ende Januar widmet sich eine Ausstellung im Kronprinzenpalais unter den Linden dem legendären italienischen Modeschöpfer Gianni Versace. Gezeigt werden die schönsten Arbeiten des Designers – darunter auch Einzelstücke für Elton John, Prince, Madonna und weitere Weltstars.
www.berlin.de
„Art Cologne“, Köln
Zeit: 19.-22.4.2018
Deutschlands älteste Kunstmesse öffnet ihre Tore wieder in Köln: Vom 19. bis 22. April können Besucher der Vernissage die Arbeiten von rund 200 nationalen wie internationalen Galerien bestaunen. Von klassischer Moderne, über Nachkriegskunst, bis zur zeitgenössischen Kunst ist für jeden etwas dabei.
www.artcologne.de
Stand: 26. Februar 2018
Bild: yuritz – Fotolia.com
Mutterschutz
AllgemeinAntonia Aßbichler ist seit dem 02.02.2018 im Mutterschutz und anschließend für 12 Monate in Elternzeit.
Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2018
MandanteninfoBereich Einkommensteuer
Vom Bundesfinanzhof (BFH) werden im kommenden Jahr u. a. Entscheidungen zu den Steuerthemen „Teilwertabschreibung“, „Zuschüsse des Arbeitgebers“ sowie zur „Notwendigkeit eines Arbeitszimmers“ erwartet. Zur Frage der Akzeptanz einer Teilwertabschreibung von Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften wird der BFH die Frage zu beantworten haben, ob einer Abschreibung der Umstand entgegensteht, dass die ausländische Gesellschaft aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern die Forderungen konzernfremder Gläubiger in der Vergangenheit befriedigt hat (Az. I R 51/17). Ein ständiges Brennpunktthema bei der Lohnsteuer stellt die Frage dar, ob eine Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird oder nicht. Der BFH wird darüber zu entscheiden haben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung bei einer Änderung des Arbeitsvertrages maßgeblich ist (Az. VI R 40/17). Mit Spannung wird auch das Urteil zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers einer Flugbegleiterin erwartet (Az. VI R 46/17).
Bereich Umsatzsteuer
Aus dem Bereich der Umsatzsteuer erwarten gewerbliche Vermieter mit Spannung eine Antwort auf die Frage, ob es sich bei der Zahlung eines Mieters für die vorzeitige Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt (Az. XI R 20/17). Die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht, hat derartige Abfindungszahlungen als umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen angesehen (Az. 6 K 1986/16).
Bereich Verfahrensrecht
Bekanntermaßen verlangt die Finanzverwaltung für Steuerschulden trotz der anhaltenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank immer noch ein halbes Prozent pro Monat (§ 238 Abgabenordnung-AO). Das summiert sich pro Jahr auf 6 %. Dasselbe gilt auch für Aussetzungszinsen, die für nachzuzahlende Steuerschulden nach Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung fällig werden. Der BFH hat hier zu entscheiden, ob der Zinssatz im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig ist (Az. X R 15/17). Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hielt den Zinssatz für verfassungskonform (Urteil vom 30.6.2016, 11 K 406/15).
Stand: 29. Januar 2018
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
MandanteninfoSteuerermäßigungen
Für in Anspruch genommene haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erhält der Steuerzahler eine Steuerermäßigung, sofern die Leistungen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, der Steuerpflichtige hierfür eine Rechnung erhält und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Rechnungsausstellers überweist (§ 35a Einkommensteuergesetz-EStG). Ein dauerhaftes Brennpunktthema ist hierbei die Frage, für welche Aufwendungen Steuerermäßigungen zu gewähren sind.
Anliegerbeiträge
Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung fallen jedenfalls nicht unter die haushaltsnahen Handwerkerleistungen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 18.10.2017, 1 K 1650/17). Gehwege und Beleuchtungen dienen der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Steuerpflichtigen, so das Gericht. Es fehlt auch der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt.
Straßensanierung
Der Bund der Steuerzahler führt derzeit ein Musterverfahren zum Abzug der Kosten für Straßensanierungen als Handwerkerleistung. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Das FG Nürnberg sah in einem ähnlichen Fall die Kosten für eine Straßensanierung als Handwerkerleistung an (Urteil vom 24.6.2015, 7 K 1356/14).
Alarmüberwachungsleistungen
Negativ entschied hingegen das FG Berlin-Brandenburg die Frage nach einer Steuerermäßigung für Gebühren, die ein Steuerpflichtiger für den Anschluss an eine Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts in seiner Wohnung zahlt. Hier liegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen vor (Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7128/17).
Stand: 29. Januar 2018
Die Betriebsaufspaltung
MandanteninfoBegriff
Als Betriebsaufspaltung wird die Aufteilung eines Unternehmens in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft verstanden. Die Besitzgesellschaft firmiert dabei meist in der alten Rechtsform einer Personengesellschaft weiter, während die Betriebsgesellschaft neu gegründet wird (echte Betriebsaufspaltung). Von der echten Betriebsaufspaltung unterscheidet sich die „unechte“ Variante. Bei der unechten Variante tritt zum bestehenden Betriebsunternehmen ein Besitzunternehmen hinzu.
Sinn und Zweck
Der Sinn und Zweck einer echten Betriebsaufspaltung ist einzelfallbezogen und von den Zielen des Gesellschafters/der Gesellschafter beider Unternehmen abhängig. Eine unechte Betriebsaufspaltung entsteht hingegen oftmals ganz unbewusst, etwa wenn der beherrschende Gesellschafter des Betriebsunternehmens Vermögen aus seinem Privatbesitz an das Betriebsunternehmen vermietet. Bei der echten Betriebsaufspaltung wird meist das Ziel der Vermeidung einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven aus jenen Anlagegütern verfolgt, die sich in der ehemaligen Einzelgesellschaft befinden und der Betriebsgesellschaft überlassen werden.
Sachliche und personelle Verflechtung
Zur Vermeidung einer Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven ist es erforderlich, dass eine sachliche und personelle Verflechtung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft vermietet bzw. überlassen werden und eine oder mehrere Personen sowohl die Besitz- als auch die Betriebsgesellschaft beherrschen (H 15.7. Einkommensteuer-Hinweise 2015 – EStH). In diesem Fall wirkt für die Wirtschaftsgüter des bisherigen Einzelunternehmens, welche ins Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft übertragen werden, ein Buchwertübertragungsgebot (§ 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz-EStG). Letzteres gilt allerdings nur in Fällen, in denen das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft bzw. Mitunternehmerschaft und keine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ist. Während des Bestehens einer Betriebsaufspaltung darf dieses steuerschützende Geflecht nicht zerstört werden, etwa durch Änderung der Besitzverhältnisse. Denn sonst tritt der Fall ein, dass eine Betriebsaufgabe bei der Besitzgesellschaft anzunehmen ist. Dann kommt es zwangsweise zu einer Versteuerung stiller Reserven.
Stand: 29. Januar 2018
Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge
MandanteninfoSonderausgabenabzug
Sozialversicherungsbeiträge können im Regelfall ganz oder teilweise als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Aufwendungen nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen. Auf Grundlage dieser Vorschrift konnten bisher im Ausland tätige und in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer, deren Lohneinkünfte in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, keine Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgabe geltend machen.
Urteil des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtspraxis mit Urteil vom 22.6.2017 (C-20/16 „Bechtel“) unter Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) für unionsrechtswidrig erklärt.
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 11.12.2017 (IV C 3 – S 2221/14/10005:003) gewährt die Finanzverwaltung den Sonderausgabenabzug unter folgenden Voraussetzungen:
Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Sonderausgabenabzug in allen noch offenen Fällen anwenden.
Stand: 29. Januar 2018
Sachbezugswerte für Verpflegungsleistungen 2018
MandanteninfoFür vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer arbeitstäglich abgegebene unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten sind für 2018 folgende Beträge als Arbeitsentgelt anzusetzen:
Diese Beträge gelten auch für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BMF-Schreiben vom 21.12.2017, IV C 5 – S 2334/08/10005-10).
Stand: 29. Januar 2018