Bemessungsgrundlage
Die Umsatzsteuer berechnet sich bekanntlich nach dem Entgelt. Zum Entgelt zählt alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich – jedoch abzüglich der Umsatzsteuer – aufwendet (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuergesetz-UStG). Preisnachlässe aller Art sind zu berücksichtigen. Meist erfolgen die Änderungen der Bemessungsgrundlage aufgrund von Rabatten wie Skonti oder Rückvergütungsboni usw. erst im Nachhinein. Diese Änderungen müssen zum Zeitpunkt der Änderung auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 UStG).
Preisnachlässe in der Lieferkette
Wird durch einen Preisnachlass ein anderer Unternehmer begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 13.07.2017 (III C 2 – S 7200/07/10011) gilt diese Regelung nur für auf die im Inland anfallenden steuerpflichtigen Umsätze der Lieferkette. Das BMF-Schreiben ändert hierzu den entsprechenden Abschnitt 17.2 der Anwendungserlasse. Voraussetzung für die Minderung der Bemessungsgrundlage ist daher, dass der (erste) Unternehmer, der einen Preisnachlass einräumt, im Inland eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat. Des Weiteren muss die Leistung an den begünstigten Abnehmer (zweiten Unternehmer) im Inland steuerpflichtig sein. Schließlich müssen die Voraussetzungen für den Preisnachlass nachgewiesen werden.
Hintergrund
Den Hintergrund der notwendigen Konkretisierung bildeten zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (vom 5.6.2014, XI R 25/12 und vom 4.12.2014, V R 6/13). Danach scheidet eine Korrektur des Vorsteuerabzugs beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette dann aus, wenn dieser einen Preisnachlass durch einen ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhalten hat und der den Preisnachlass gewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbringt.
Fazit
Inländische umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen bei Lieferketten mit Auslandsbezug, verbunden mit einer Rabattgewährung genau prüfen, von welchem Unternehmer in der Lieferkette der Rabatt stammt. Nur so werden Unstimmigkeiten vermieden, etwa durch zu viel verrechnete Vorsteuer aus fehlenden Korrekturen für erhaltene Rabatte oder durch zu wenig geltend gemachte Vorsteuer, wenn die Bemessungsgrundlagen durch gewährte Rabatte nicht hätten reduziert werden dürfen.
Stand: 26. September 2017
Umsatzsteuer: richtige Bemessungsgrundlage bei Rabattgewährung
Ärzte - SpezialBemessungsgrundlage
Die Umsatzsteuer berechnet sich bekanntlich nach dem Entgelt. Zum Entgelt zählt alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich – jedoch abzüglich der Umsatzsteuer – aufwendet (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuergesetz-UStG). Preisnachlässe aller Art sind zu berücksichtigen. Meist erfolgen die Änderungen der Bemessungsgrundlage aufgrund von Rabatten wie Skonti oder Rückvergütungsboni usw. erst im Nachhinein. Diese Änderungen müssen zum Zeitpunkt der Änderung auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 UStG).
Preisnachlässe in der Lieferkette
Wird durch einen Preisnachlass ein anderer Unternehmer begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 13.07.2017 (III C 2 – S 7200/07/10011) gilt diese Regelung nur für auf die im Inland anfallenden steuerpflichtigen Umsätze der Lieferkette. Das BMF-Schreiben ändert hierzu den entsprechenden Abschnitt 17.2 der Anwendungserlasse. Voraussetzung für die Minderung der Bemessungsgrundlage ist daher, dass der (erste) Unternehmer, der einen Preisnachlass einräumt, im Inland eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat. Des Weiteren muss die Leistung an den begünstigten Abnehmer (zweiten Unternehmer) im Inland steuerpflichtig sein. Schließlich müssen die Voraussetzungen für den Preisnachlass nachgewiesen werden.
Hintergrund
Den Hintergrund der notwendigen Konkretisierung bildeten zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (vom 5.6.2014, XI R 25/12 und vom 4.12.2014, V R 6/13). Danach scheidet eine Korrektur des Vorsteuerabzugs beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette dann aus, wenn dieser einen Preisnachlass durch einen ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhalten hat und der den Preisnachlass gewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbringt.
Fazit
Inländische umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen bei Lieferketten mit Auslandsbezug, verbunden mit einer Rabattgewährung genau prüfen, von welchem Unternehmer in der Lieferkette der Rabatt stammt. Nur so werden Unstimmigkeiten vermieden, etwa durch zu viel verrechnete Vorsteuer aus fehlenden Korrekturen für erhaltene Rabatte oder durch zu wenig geltend gemachte Vorsteuer, wenn die Bemessungsgrundlagen durch gewährte Rabatte nicht hätten reduziert werden dürfen.
Stand: 26. September 2017
Persönliche Steuerfreibeträge in internationalen Erbfällen
Ärzte - SpezialFreibeträge bei beschränkter Steuerpflicht
Erwerber mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben bei beschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich Anspruch auf dieselben Freibeträge wie Erwerber mit Sitz im Inland (Deutschland). Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.6.2016 (Az. RS C- 479/14 Rs. Hünnebeck) entschieden.
Bisherige Regelung
Bislang wurde beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern zur Erlangung der gleichen Freibeträge ein Optionsrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht eingeräumt. Dieses Optionsrecht hat der EuGH im o. g. Urteil für unionsrechtswidrig erklärt. Diese Regelung ist daher in Erb- und Schenkungsfällen mit ausländischem Erblasser/Schenker und Erwerber, die nach dem 24.6.2017 entstehen, nicht mehr anzuwenden.
Neue besondere Freibetragsregelung
Mit Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes ist an Stelle dieses Optionsrechts eine besondere Freibetragsregelung getreten (§ 16 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Die besondere Freibetragsregelung unterscheidet sich von der allgemeinen Regelung für unbeschränkt Steuerpflichtige dadurch, dass der jeweilige persönliche Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert wird. Der Teilbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis des in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamterwerb. Damit wird beschränkt Steuerpflichtigen künftig nur ein auf das in Deutschland steuerpflichtige Inlandsvermögen entfallender anteiliger persönlicher Freibetrag gewährt.
Stand: 26. September 2017
Arbeitszimmer bei mehreren Einkünften
Ärzte - SpezialSachverhalt
Im Streitfall machte ein in Vollzeit arbeitender Angestellter, der nebenbei noch Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bezieht (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) den vollen Höchstbetrag von € 1.250,00 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag von € 625,00 an.
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ hingegen den Steuerabzug für den vollen Höchstbetrag zu (Urteil vom 25.4.2017, III R 52/13.). Der Höchstbetrag ist nach Ansicht des BFH nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen aufzuteilen, wenn das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten genutzt wird.
Stand: 26. September 2017
Hunde-Gassiservice
Ärzte - SpezialHaushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich für solche Leistungen um 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 4.000,00 im Jahr. Jährliche Aufwendungen für solche Leistungen in Höhe von € 1.000,00 reduzieren also die Einkommensteuer um € 200,00.
Hunde-Gassiservice
Die Finanzverwaltung hatte in dem letzten BMF-Schreiben (vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213) u. a. auch Aufwendungen für Tierbetreuung und –pflege mit in den Begünstigungskatalog aufgenommen. Das Finanzgericht (FG) Hessen ging jetzt noch einen Schritt weiter: Auch Aufwendungen für einen Hunde-Gassiservice stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar (Urteil vom 1.2.2017, 12 K 902/16). Da das Ausführen eines Hundes naturgemäß außerhalb des eigenen räumlichen Grundstücks bzw. des Haushalts stattfindet, sahen die Finanzverwaltung und auch die bisherige Rechtsprechung (u. a. FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11) solche Leistungen nicht als haushaltsnah an.
Haushaltszugehörigkeit des Tieres
Die hessischen Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung bzw. den räumlichen Bezug mit der Haushaltszugehörigkeit des Tieres. Der Gassiservice würde daher dem Haushalt dienen. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI B 25/17).
Stand: 26. September 2017
Umsatzsteuer bei Anzahlungsrechnungen
Ärzte - SpezialSteuerentstehung
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz- UStG). Das heißt, dass die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum (VZ) an das Finanzamt abzuführen ist, in dem die Rechnung verschickt und die Forderung verbucht wurde. Anders ist es hingegen bei einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Hat der Unternehmer mit dem Finanzamt diese Besteuerungsart vereinbart (Antrag erforderlich), muss er die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum abführen, in dem er die Zahlung erhalten hat.
Anzahlungsrechnungen
Eine weitere für den Unternehmer vorteilhafte Ausnahmeregelung gilt für Anzahlungsrechnungen. Bei diesen Rechnungen wird regelmäßig das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bereits vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist. In solchen Fällen sieht obige Vorschrift vor, dass die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Beispiel: Unternehmer A stellt im Oktober eine Vorauszahlungsrechnung, der Kunde zahlt im November. Die Umsatzsteuer muss nicht schon im VZ Oktober, sondern erst im VZ November abgeführt werden.
Liquiditätsvorteil
Die Sonderregelung für Anzahlungsrechnungen sollte vom Unternehmer beachtet werden. Denn sie bringt diesem stets einen Liquiditätsvorteil. Will der Unternehmer diesen Liquiditätsvorteil auch für normale Rechnungen, sollte er beim Finanzamt einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen.
Stand: 26. September 2017
Erbschaftsteuer-Statistik 2016
Ärzte - SpezialNeue Rekordwerte
Vermögen in Höhe von € 108,8 Mrd. haben die deutschen Finanzämter im vergangenen Jahr 2016 aus Erbschaften und Schenkungen veranlagt. Dies geht aus aktuell veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) hervor. Aus diesem übertragenen Vermögen waren € 37,7 Mrd. steuerpflichtig und brachten dem Staat ein Steueraufkommen von € 6,8 Mrd. Dies ist ein Anstieg gegenüber 2015 von 24,6 %.
Schenkungen
Schenkungen stiegen gegenüber 2015 um 1,4 % auf € 65,2 Mrd. Betriebsvermögen rangierten dabei trotz eines Rückgangs gegenüber dem Vorjahr um 4,4 % mit € 37 Mrd. weiterhin an erster Stelle. Hierbei beliefen sich Schenkungen mit einem Betriebsvermögen von mehr als € 26 Mio. auf € 22,9 Mrd. Betriebsvermögen über dieser Größenordnung unterliegen nach dem Erbschaftsteuerrecht 2016 nicht mehr der Regelverschonung. Die persönlichen Freibeträge (z. B. € 500.000,00 unter Ehegatten, € 400.000,00 bei Kindern) beliefen sich im Jahr 2016 nach Angaben von Destatis bei den Erbschaften auf € 11,3 Mrd. und bei Schenkungen auf € 7,9 Mrd.
Stand: 26. September 2017
Ländererlass zur neuen Erbschaftsteuer
MandanteninfoKoordinierter Ländererlass
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat vor kurzem den koordinierten „Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“ bekannt gegeben. Der 89-seitige neue Erlass vom 22.6.2017 behandelt die Steuerbefreiung für von Todes wegen oder mittels lebzeitiger Schenkung übertragenen Betriebsvermögen bzw. Beteiligungen an Unternehmen. Der Erlass ersetzt nicht die Erbschaftsteuer-Richtlinien aus dem Jahr 2011. Für die steuerliche Gestaltungspraxis bietet der Erlass Hilfestellung für diverse offene und ungeklärte Fragen rund um das neue Erbschaftsteuerrecht.
Die wesentlichen Inhalte
Der neue Erlass gibt insbesondere Hinweise für Gestaltungen rund um den neuen Schwellenwert von € 26 Mio. Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde eine allgemeine Prüfschwelle für das begünstigungsfähige Betriebsvermögen eingeführt. Danach gilt nur noch Betriebsvermögen bis zu dieser Höhe als begünstigungsfähig. Diversen Gestaltungen zur Reduzierung des Schwellenwertes, insbesondere in Verbindung mit dem Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Der Erlass enthält in Abschnitt 13a 19 umfassende Erläuterungen mit Berechnungsbeispielen in den dazugehörigen Hinweisen. Aber auch zum Thema Nachversteuerung bei Verstößen gegen die Lohnsummen- und Behaltensfristen gibt der Erlass Auskunft und Hilfestellung mit vielen Beispielrechnungen.
Fazit
Einige wichtige offene Fragen hat die Finanzverwaltung in dem Erlass beantwortet, sodass auf deren Grundlage Steuergestaltungen mit erhöhter Rechtssicherheit umgesetzt werden können. Gleichwohl bindet dieser Erlass nur die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Es kann daher empfehlenswert sein, im Einzelfall eine verbindliche Auskunft einzuholen.
Stand: 30. August 2017
Pflegefreibetrag für Kinder
MandanteninfoPflegefreibetrag
Für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein steuerpflichtiges Vermögen bis zu € 20.000,00 nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Haben Kinder ihren Eltern gegenüber unentgeltlich Pflegeleistungen erbracht, hat die Finanzverwaltung bisher im Regelfall den Abzug des Pflegefreibetrags mit Verweis auf die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Kindern der Pflegefreibetrag zusteht (10.5.2017, II R 37/15).
Der Fall
Eine Miterbin hatte ihre Mutter ca. zehn Jahre vor ihrem Tod auf eigene Kosten gepflegt. Die Mutter war pflegebedürftig und eingestuft in Pflegestufe III. Das Finanzamt versagte den Pflegefreibetrag.
Gesetzliche Pflegeverpflichtung
Der BFH sah keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege zwischen Kindern und Eltern begründet. Auch aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift im Erbschaftsteuergesetz würde eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Pflegefreibetrag nicht entgegenstehen. Denn der Pflegefreibetrag soll in erster Linie ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren. Der Gesetzgeber wollte mit dem Freibetrag die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, würde die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leerlaufen, so der BFH. Interessanterweise stellte der BFH außerdem fest, dass ein Erblasser für die Gewährung des Freibetrags weder pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch noch einer Pflegestufe zugeordnet sein musste.
Stand: 30. August 2017
Der automatische Informationsaustausch startet
MandanteninfoRechtsgrundlage
Der seit Jahren beschlossene Informationsaustausch über Finanzkonten nach den sogenannten OECD-Standards startet erstmals zum 30.9.2017. Rechtsgrundlage nach deutschem Recht ist das sogenannte „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG). Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22.6.2017 (IV B 6 – S 1315/13/10021:046) die finale Staatenaustauschliste veröffentlicht, mit denen der Informationsaustausch erstmalig zum 30.9.2017 durchgeführt wird. In dieser Liste befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein, Luxemburg, Cayman Islands oder die Kanalinseln Guernsey und Jersey.
Neue und „High-Value“ Konten
Doch nicht alle Finanzkonten werden bereits am 30.9.2017 gemeldet. Der OECD-Standard unterscheidet nämlich bei den zu meldenden Konten zwischen sog. „New Accounts”, „High-Value Accounts”, „Low-Value Accounts” und „Entity Accounts”. Die Wertgrenze zwischen High-Value Accounts und Low- Value Accounts liegt dabei bei 1 Mio. US-Dollar. Das heißt, zum 30.9.2017 werden alle nach dem 30.9.2016 eröffneten Neukonten sowie Bestandskonten mit einem Wert von über 1 Mio. US-Dollar gemeldet. Alle anderen Konten werden ein Jahr später, also am 30.9.2018, gemeldet.
Meldedaten
Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -Wert.
Ausnahmen Österreich und Schweiz
In Österreich und der Schweiz verschieben sich die Meldestichtage um ein weiteres Jahr. Österreich meldet nach dem „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz“ (GMSG) zum 30.9.2017 lediglich nach dem 30.9.2016 eröffnete Neukonten. Für österreichische Bestandskonten (Konten vor dem 30.9.2016 eröffnet) gelten folgende Stichtage: Konten und Depots über 1 Mio. US-Dollar werden am 30.9.2018 und alle übrigen Konten und Depots am 30.9.2019 gemeldet. Gleiches gilt auch für die Schweiz.
Stand: 30. August 2017
Beiträge an österreichische Versorgungskassen
MandanteninfoAusgaben für Zukunftssicherung
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München (Urteil vom 31.3.2017, 13 K 2270/15) auch für Beitragszahlungen nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” (BMSVG).
Grenzgänger
Diese Entscheidung betrifft Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und ihren Arbeitsplatz in Österreich beibehalten. Nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Deutschland zu. Das deutsche Finanzamt unterwarf auch die Leistungen, die der österreichische Arbeitgeber nach dem BMSVG zahlte (1,53 % des Bruttolohns), der Steuerpflicht.
Urteil FG München
Das Finanzgericht (FG) München sah die Beitragszahlungen als Zukunftssicherungsleistung an. Denn nach dem BMSVG würde es auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Beiträge in das Vermögen des Arbeitnehmers kommen, auch im Todesfall. Dadurch ist ein „unentziehbarer Rechtsanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers“ entstanden, so das Gericht. Auch sei der österreichische Arbeitgeber zu diesen Leistungen gesetzlich verpflichtet. Daher sind die Zahlungen steuerfrei zu stellen.
Revision
Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VI R 20/17).
Stand: 30. August 2017