Vermietungen an GmbH-Gesellschafter
Vermietungsleistungen der GmbH an einen GmbH-Gesellschafter bzw. wie im Streitfall an den Gesellschafter-Geschäftsführer enden oftmals in einer (teuren) verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt regelmäßig dann, wenn das ganze Konstrukt für die GmbH nicht kostendeckend ist.
Der Fall
Im Streitfall hatte eine GmbH ein Einfamilienhaus an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zu ortsüblichen Mietzinsen von € 900,00 im Monat vermietet. Das Problem an der ganzen Sache war aber, dass sich die Kosten der GmbH pro Jahr auf über € 26.000,00 beliefen, das Ganze also auf Dauer ein Verlustgeschäft war. Der Außenprüfer monierte, dass die GmbH statt der Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags nur die ortsübliche Miete verlangt habe, und errechnete im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung von mehr als € 20.000,00.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte die Ansicht des Außenprüfers (27.7.2016, I R 12/15). Ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält“, so die Richter.
Fazit
Das Privathaus über die GmbH laufen zu lassen, lohnt nicht. Erstens muss der Gesellschafter mindestens so viel Miete bezahlen, dass für die GmbH noch ein (von der GmbH zu versteuernder) Gewinn verbleibt. Zweitens bleibt das Privathaus in der GmbH ewiges Betriebsvermögen. Gewinne aus einer späteren Veräußerung des Objekts unterliegen der vollen Besteuerung.
Stand: 30. August 2017
Ehrenamtliche Tätigkeiten
MandanteninfoUmsatzsteuerbefreiung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2015 (V R 45/14) entschieden, dass Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem Schreiben (vom 08.06.2017, III C 3 – S 7185/09/10001-06)die Steuerbefreiung grundsätzlich anerkannt.
Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Die Finanzverwaltung hat das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall zu prüfen sind. Unter anderem knüpft die Finanzverwaltung die Annahme einer Ehrenamtlichkeit an die Benennung in einem materiellen oder formellen Gesetz.
Stand: 30. August 2017
Ferienbeschäftigung für Schüler und Studenten
MandanteninfoHessisches Finanzministerium
Schüler und Studierende sind in den Sommermonaten beliebte Aushilfskräfte. Welche formalen Vorschriften dabei das Lohnbüro zu beachten hat, hat das Hessische Finanzministerium in einer aktuellen Broschüre „Steuertipps bei Aushilfsarbeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“ veröffentlicht.
Mindestangaben
Danach müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber prinzipiell ihr Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Außerdem hat sich das Lohnbüro darüber zu vergewissern, dass bzw. ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Mit diesen Informationen kann das Lohnbüro intern den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen wie etwa Steuerklasse und Religion.
Lohnsteuer
Unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Sofern der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, kann der Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mittels einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Schüler und Studierende erhalten die gesamte Lohnsteuer zurück, wenn ihr Bruttoarbeitslohn 2017 € 9.856,00 nicht übersteigt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn pauschal versteuert, ist die Steuer abgegolten. Die pauschal einbehaltene Lohnsteuer bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor.
Stand: 30. August 2017
Steuerfallen bei Vermietung durch GmbH
MandanteninfoVermietungen an GmbH-Gesellschafter
Vermietungsleistungen der GmbH an einen GmbH-Gesellschafter bzw. wie im Streitfall an den Gesellschafter-Geschäftsführer enden oftmals in einer (teuren) verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt regelmäßig dann, wenn das ganze Konstrukt für die GmbH nicht kostendeckend ist.
Der Fall
Im Streitfall hatte eine GmbH ein Einfamilienhaus an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zu ortsüblichen Mietzinsen von € 900,00 im Monat vermietet. Das Problem an der ganzen Sache war aber, dass sich die Kosten der GmbH pro Jahr auf über € 26.000,00 beliefen, das Ganze also auf Dauer ein Verlustgeschäft war. Der Außenprüfer monierte, dass die GmbH statt der Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags nur die ortsübliche Miete verlangt habe, und errechnete im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung von mehr als € 20.000,00.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte die Ansicht des Außenprüfers (27.7.2016, I R 12/15). Ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält“, so die Richter.
Fazit
Das Privathaus über die GmbH laufen zu lassen, lohnt nicht. Erstens muss der Gesellschafter mindestens so viel Miete bezahlen, dass für die GmbH noch ein (von der GmbH zu versteuernder) Gewinn verbleibt. Zweitens bleibt das Privathaus in der GmbH ewiges Betriebsvermögen. Gewinne aus einer späteren Veräußerung des Objekts unterliegen der vollen Besteuerung.
Stand: 30. August 2017
Abwasser und Abfall bleibt steuerfrei
MandanteninfoPläne des Bundes
Wäre es nach dem Willen der Bundesregierung gegangen, wären private Verbraucher bei Abwasser- und Abfallentsorgung ab 2021 mit Umsatzsteuer belastet worden. Eine Umsatzsteuer war vorgesehen in Fällen, in denen die Gemeinden zivilrechtliche „Preise“ in Rechnung stellen, statt öffentlich-rechtliche „Gebühren“ per Gebührenbescheid zu erheben.
Entscheidung der Landesfinanzminister
Auf Antrag des Landes Berlin haben die Finanzminister der Bundesländer mehrheitlich am 22.6.2017 gegen den Bund entschieden. Argumentation der Länder: Für Abwasser und Abfall besteht ein allgemeiner Anschluss- und Benutzungszwang. Dadurch würde es keinen Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Anbietern geben. Es kommt daher zu keinen Marktverzerrungen, wenn keine Umsatzsteuer anfällt.
Fazit
Privatverbraucher dürfen die Entscheidung der Länder begrüßen. Denn damit bleiben Abwasser- und Abfallgebühren weiterhin umsatzsteuerfrei.
Stand: 30. August 2017
Aufwendungen für Vertragsarztzulassung
Ärzte - SpezialVertragsarztzulassung
Stellt der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein abnutzbares oder nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar? Zu dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. Im Streitfall zahlte ein Arzt für die Übernahme des Patientenstamms und der Patientenkartei ein Entgelt von rund € 50.000,00. Vereinbart war zugleich die Übertragung des Vertragsarztsitzes mit dem Praxiskauf. Der Erwerber machte für die Aufwendungen Abschreibungen geltend. Das Finanzamt sah den Praxisübernahmevertrag als Kaufvertrag über eine Vertragsarztzulassung an. Dementsprechend wurden die vom Arzt geltend gemachten Abschreibungen für den Praxiskauf nicht als Sonderbetriebsausgabe anerkannt. Die Abschreibungen wurden gestrichen.
Keine Werterschöpfung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und sah für eine Abschreibung ebenfalls keinen Raum. Eine unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung würde sich nicht in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit in ihrem Wert verändern bzw. reduzieren (Urteil vom 21.2.2017, VIII R 56/14). Denn der Arzt kann die ihm erteilte Zulassung gleichbleibend in Anspruch nehmen. Außerdem kann die Zulassung an einen Nachfolger weiter übertragen werden. Der BFH sah auch aus der Möglichkeit einer Aufhebung bestehender Zulassungsbeschränkungen oder aus Gründen allgemeiner Unsicherheiten über die weitere Gesetzgebungsentwicklung im Bereich des Vertragsarztrechts keine Gründe für eine steuerliche Abschreibung.
Fazit
In Fällen, in denen mit dem Praxiskauf zugleich eine Vertragsarztzulassung erworben wird, dürfte die Finanzverwaltung unter Bezug auf dieses Urteil eine gewinnmindernde Abschreibung der gesamten Aufwendungen versagen. Dies dürfte zumindest in jenen Fällen gelten, in denen die Vertragsarztzulassung der alleinige Gegenstand des Übertragungsvertrages ist.
Stand: 30. August 2017
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Altenheim: Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Steuerzahler können Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sind.
Unterbringungskosten
Ein Steuerpflichtiger machte die Heimunterbringungskosten seiner Mutter als solche außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden, da der Steuerpflichtige von der Stadt in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht an.
Urteil FG Köln
Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen den Steuerabzug in Höhe des die Einkünfte der unterstützten Person übersteigenden Teils der Gesamtaufwendungen zu (Urteil vom 26.1.2017, 14 K 2643/16). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist keine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhaltskosten und Krankheitskosten vorzunehmen. Denn die für ein Altenheim erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung liegen in der Regel erheblich höher als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, so das Gericht.
Haushaltsersparnis
Das Gericht widersprach auch der Auffassung der Finanzverwaltung, bei den Kosten wäre eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 8.004,00 von den Kosten abzuziehen, die der Steuerpflichtige für seine Mutter getragen hat. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt keine Revision eingelegt.
Stand: 30. August 2017
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Gewerbesteuerpflicht einer Fachkrankenschwester
Ärzte - SpezialClinical Research Associate
Streitig war, ob eine selbstständig tätige Krankenschwester, die sich zur Clinical Research Associate fortgebildet hatte und in der klinischen Forschung tätig ist, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Letzteres in einem aktuellen Urteil bejaht (Urteil vom 25.4.2017, VIII R 24/14).
Kein „Katalogberuf“
Die Forschungstätigkeit der Krankenschwester sei nicht einem der gewerbesteuerfreien Katalogberufe (unter anderem der Heilberufe) ähnlich, so der BFH. Damit scheidet eine Gewerbesteuerbefreiung vollumfänglich aus.
Stand: 30. August 2017
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Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums
Ärzte - SpezialGewerbesteuer
Krankenhäuser sind gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Streitig ist, ob ein ambulantes Dialysezentrum als Krankenhaus oder als gewerbesteuerfreie Einrichtung im Sinne des GewStG anzusehen ist.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Letzteres verneint (Urteil vom 25.1.2017, I R 74/14). Ein Dialysezentrum ist auch nicht als Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen anzusehen. Im Streitfall betrieb eine GmbH zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Krankenpfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Zur Definition des Begriffs des „Krankenhauses“ orientiert sich der BFH an der Definition im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und des Sozialgesetzbuchs V.
Fehlende Vollverpflegung
Unter Bezugnahme auf obige Begriffsdefinition fehlt es ausschließlich ambulanten Einrichtungen an der Möglichkeit der – auch im Rahmen der teilstationären Aufnahme vorzuhaltenden – Vollverpflegung.
Keine Pflegeeinrichtung
Dialysezentren können nach Auffassung des BFH auch nicht als Einrichtungen zur Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Zwar können zu den Dialysepatienten auch pflegebedürftige Personen gehören. In einem Dialysezentrum erfolgt jedoch die Aufnahme in die Einrichtung gerade nicht zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen. Ambulante Dialysezentren können schließlich auch nicht als Pflegedienste angesehen werden. Denn Aufgabe eines Dialysezentrums ist gerade nicht die ambulante Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen in ihrer Wohnung mit entsprechender hauswirtschaftlicher Versorgung.
Hinweis: Seit 2015 sind neben Krankenhäusern auch Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Ob ambulante Dialysezentren als solche gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden, da diese Vorschrift im Streitfall noch nicht anzuwenden war.
Stand: 30. August 2017
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Meldungen zur Krebsregistrierung
Ärzte - SpezialUmsatzsteuerliche Behandlung
Strittig war bislang die umsatzsteuerliche Behandlung von Vergütungen der Ärztinnen und Ärzte an das Krebsregister nach den Vorschriften des § 65c Abs. 6 SGB V. Die Finanzverwaltung hat in dem neu gefassten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a) hierzu Folgendes bestimmt (BMF-Schreiben vom 8.5.2017, III C 3 – S 7170/15/10004):
Meldungen zur Dokumentation
Dienen die Meldungen des Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten und haben diese keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten, unterliegt die Meldevergütung der Umsatzsteuerpflicht.
Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung
Dienen die Meldungen hingegen der klinischen Krebsregistrierung und erfolgt nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt und werden hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen, ist die Meldevergütung umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung.
Stand: 30. August 2017
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Lieferung von Blutplasma
Ärzte - SpezialEuGH-Urteil
Die Lieferung von menschlichem Blut unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der für die Steuerfreiheit maßgebliche Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien (MwStSystRL) dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass dieses Blutplasma nicht für therapeutische Zwecke bestimmt ist, sondern der Herstellung von Arzneimitteln dient.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat nun in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 9.5.2017, III C 3 – S 7173/14/10001) die Erkenntnisse aus dem EuGH-Urteil durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses übernommen. Die Steuerverwaltung rechnet damit Erzeugnisse aus Blutbestandteilen wie unter anderem Blutplasma der umsatzsteuerfreien Lieferung von menschlichem Blut grundsätzlich hinzu. Voraussetzung ist allerdings, dass das Blutplasma unmittelbar für therapeutische Zwecke verwendet wird. Dient die Substanz der Arzneimittelherstellung, ist die Lieferung von der Umsatzsteuer erfasst.
Übergangsregelung
Die Neuregelung ist für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn vor dem 1.7.2017 ausgeführte Umsätze aus Blutplasma zur Arzneimittelherstellung als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Stand: 30. August 2017
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