Der Fall

Eine zu 100 % behinderte Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Aufwendungen seien wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich. Zum anderen machte sie Ausbildungskosten für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund wurde entsprechend ausgebildet, um aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen zu können. Daneben machte die Steuerpflichtige noch ihren Behindertenpauschbetrag geltend.

FG-Urteil

Die Finanzrichter am Finanzgericht Baden-Württemberg ließen den Abzug beider Aufwendungen – also die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages und der außergewöhnlichen Belastungen – nicht zu. Auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind (Urteil vom 30.11.2016, Az. 2 K 2338/15). Im Klartext bedeutet dies, dass kranke und behinderte Steuerpflichtige entweder nur den Pauschbetrag (dieser beträgt zwischen € 310,00 bei einer Behinderung ab 25 % und € 1.420,00 bei einer Behinderung von mindestens 95 %, § 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz/ EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.

Stand: 29. Mai 2017

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Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt zieht in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu € 20.000,00 vom steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG).

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Abzug von unvergüteten Pflegeleistungen als Erblasserschulden ist also, dass der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist. Es müssen zwischen dem Erben und dem Erblasser dienstvertragliche Beziehungen bestanden haben, die über bloße Gefälligkeitsverhältnisse hinausgehen. Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, kann dies einen Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten (Erben) hervorrufen (§ 612 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Ein solcher Anspruch ist aus den Umständen zu entnehmen, dass die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte.

Wenn die Schwiegertochter pflegt

Beruft sich der Erbe auf die Pflegeleistungen seiner Ehefrau, ist dies steuerschädlich. Denn Dienstleistungen der Ehefrau des Erben bleiben stets unberücksichtigt, weil es in aller Regel nur um den steuerpflichtigen Erwerb des Erben selbst geht. Es fehlt insoweit an der rechtlichen Anspruchserlangung der Schwiegertochter als „Dritte“. Wollte die Ehefrau des Erben Pflegeleistungen geltend machen, müsste sie gegen den Erben nicht nur eine Anspruchsgrundlage haben, sondern solche Forderungen gegen den Erben auch geltend machen. Dies dürfte in der Praxis ohne große Bedeutung sein.

Stand: 29. Mai 2017

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„ELBJAZZ“, Hamburg

Zeit: 2. – 3.6.2017

Einmalige Kulisse, maritimer Flair und Jazz pur. Open Air und auf Indoor-Bühnen werden hochkarätige, internationale Künstler die ganze Bandbreite des Jazz performen. Dieses Jahr ist auch die neue Elbphilharmonie Kulisse für ein einzigartiges Jazzprogramm. Mit Sicherheit ein tolles Wochenende in der HafenCity und auf dem Werftgelände von Blohm+Voss.

„Musik Festival“, Rheingau

Zeit: 24.6. – 2.9.2017

An 30 Spielstätten im Rheingau werden über 170 Konzerte mit Stars der internationalen Musikszene dargeboten. Das Sommerfestival steht im Zeichen von Aufbruch, Next Generation, Tanz!Musik sowie Expedition Sound. Von Frankfurt über Wiesbaden bis zum Mittelrheintal kommen Klassik, Jazz, Weltmusik und Kabarett auf die Bühne – einen ganzen Sommer lang!

www.rheingau-musik-festival.de

Stand: 29. Mai 2017

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Brandenburg-Initiative

In 2016 startete das Bundesland Brandenburg eine Bundesrats-Initiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer. Begründet wurde dies u. a. mit einer unrechtmäßigen Privilegierung der Kapitaleinkünfte gegenüber Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten.

Bundesrat ohne Entscheidung

Die Initiative nahm am 23.2.2017 weitere Hürden. Der Finanzausschuss im Bundesrat stimmte mit einer Mehrheit von elf Ländern für den Vorschlag der Abschaffung der Abgeltungsteuer. Der Vorschlag ist allerdings derzeit auf Eis gelegt. Denn der Bundesrat hat am 12.5.2017 beschlossen, die Entschließung zur Abschaffung der Abgeltungsteuer nicht zu fassen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das Thema nach der Bundestagswahl erneut auf die Tagesordnung kommt.

Konsequenzen

Kapitaleinkünfte werden derzeit mit einem Steuersatz von 26,375 % inclusive des Solidaritätszuschlags besteuert. Der Steuersatz ist unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte. Kommt es zur Abschaffung der Abgeltungsteuer, müssten diese wieder zum persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Der normale tarifliche Einkommensteuersatz beträgt bis zu 42 % bzw. bei sehr hohen Einkommen 45 %.

Stand: 31. Mai 2017

Betriebliches Vermögen

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 muss bis spätestens 31.5.2017 erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden. Ein wichtiger Punkt stellt dabei die Zuordnung von betrieblich und privat (gemischt) genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen dar. Gemischt genutzte Gegenstände können entweder vollumfänglich dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Außerdem ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung möglich.

Zuordnungsdokumentation

Die Zuordnungsentscheidung ist mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Gegenstands zu treffen und dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt beispielsweise durch Geltendmachung des entsprechenden Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuererklärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 64/06) hat die Anzeige spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die betreffende Umsatzsteuererklärung zu erfolgen. Für 2016 angeschaffte Gegenstände ist das somit der 31.5.2017.

Keine Fristverlängerung

Wird die Zuordnungsentscheidung erst nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung mitgeteilt, liegt nach BFH-Rechtsprechung keine zeitnahe Dokumentation vor. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BFH vom 7.7.2011, V R 42/09).

Stand: 27. April 2017

Eigengenutzte Immobilien

Für die Veräußerung von privat genutzten Immobilien ist im Regelfall keine Spekulationsfrist zu beachten. Die allgemeine Spekulationsfrist von 10 Jahren gilt nur für vermietete Immobilienobjekte. Nur für solche Objekte ist ein Veräußerungserlös zu versteuern, wenn zwischen Kauf und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Selbst bewohnte Häuser oder Wohnungen können theoretisch bereits nach ein paar Wochen steuerfrei mit Gewinn veräußert werden.

Ferienwohnung

Ob für die selbst genutzte Ferienwohnung dieselben Grundsätze gelten wie für die eigengenutzte Immobilie ist seit dem jüngsten Urteil des Finanzgerichts (FG) FG Köln umstritten (Urteil vom 18.10.2016, 8 K 3825/11). Die Finanzrichter hatten entschieden, dass für die Veräußerung von Ferienwohnungen die allgemeine 10-Jahres-Frist anzuwenden ist. Im Entscheidungsfall hatten Steuerpflichtige ein Haus auf Sylt veräußert, das ausschließlich als Ferienhaus genutzt wurde. Erwerb und Veräußerung fanden innerhalb der 10-Jahres-Frist statt. Nach Auffassung der Richter sei es mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die Ausnahmeregelung für selbst genutzte Immobilien auch auf Ferienobjekte anzuwenden, die nur zeitweise genutzt werden und im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung hatte bisher nach einem BMF-Schreiben (vom 5.10.2000, IV C 3 S 2256-263/00 BStBl 2000 I S. 1383) auch Ferienobjekte ohne Frist von der Veräußerungsbesteuerung freigestellt.

Anhängiges Verfahren

Das letzte Wort zu diesem Thema wird der Bundesfinanzhof (BFH) haben. In dem anhängigen Verfahren IX R 37/16 wird der BFH zu entscheiden haben, ob es mit dem Gesetzeszweck der Regelung für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) vereinbar ist, Zweitwohnungen zu begünstigen, die nur für Erholungsaufenthalte zeitweise genutzt werden. Für den Fall, dass der BFH der Auffassung der Vorinstanz folgt, sollte bereits jetzt bei Veräußerung von Ferienimmobilien nach Möglichkeit auf die Erfüllung der 10-Jahres-Frist geachtet werden.

Stand: 27. April 2017

Beschäftigung im In- und Ausland

Nicht selten üben Erwerbstätige ihre Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres zeitweise im Inland (Deutschland) und zeitweise im Ausland aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002) zur steuerlichen Aufteilung des Arbeitslohns Stellung genommen.

Arbeitstage statt Kalendertage

Nach Auffassung des BMF hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen er seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn für teilweise im Inland und teilweise im Ausland ausgeübte Tätigkeiten zahlt, für den vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im Lohnzahlungszeitraum direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln und entsprechend als steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln. Sodann hat der Arbeitgeber den verbleibenden und nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen. Nach dem bisherigen Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 hatte das BMF eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage gefordert.

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens gelten spätestens für den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.1983 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber bis 31.12.2018 die Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage vornimmt.

Stand: 27. April 2017

Pkw-Maut

Die Gesetzgebung über die Pkw-Maut hat in der Vergangenheit einige Kontroversen erfahren. Am 31.3.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Einführung der Pkw-Maut nun zugestimmt.

Details

Die Pkw-Maut gilt nicht nur für die Nutzung von Bundesautobahnen. Auch die Nutzung der Bundesstraßen ist nur noch gegen Gebühr möglich. Die Höhe der Pkw-Maut ist gestaffelt nach Hubraum und Umweltfreundlichkeit des entsprechenden Autos. Die maximale Höhe der Maut beträgt € 130,00 im Jahr. Für Autofahrer aus dem Ausland gibt es Kurzzeitvignetten.

Steuersenkungen

Zur Entlastung der deutschen Autofahrer ist eine Steuersenkung für besonders schadstoffarme Pkw der Euro 6 Emissionsklasse geplant. Die Steuerentlastung beträgt pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum und je nach Motorart zwischen € 2,32 und € 5,32. Die Entlastung ist auf die maximale Höhe der Pkw-Maut begrenzt und kann nicht zu einer negativen Kfz-Steuer führen.

Vermittlungsausschuss

Der Vorschlag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses ist im Bundesrat bei der maßgeblichen Plenarabstimmung nicht angenommen worden. Damit tritt das Gesetz in Kraft.

Stand: 27. April 2017

Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abziehbar sind 20 % der Lohnleistungen bis zu maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG)).

Schlüsseldienst

Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür von der Einkommensteuer abziehbar sind, hängt von der im Einzelfall erbrachten Leistung ab. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf die Frage 19 der Fraktion „Die Linke“ (BT-Drucks. 18/11220). Im Einzelnen gilt: Stehen die Arbeiten des Schlüsseldienstes in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt, sind die Aufwendungen abziehbar. Aufwendungen für andere Arbeiten, wie beispielsweise Vorarbeiten in der Werkstatt, scheiden grundsätzlich vom Steuerabzug aus.

Haushalt

Der Haushaltsbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12) „weit“ auszulegen. Der BFH zählt auch jene Handwerkerleistungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die zwar jenseits der Grundstücksgrenze ausgeübt, jedoch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

Fazit

Kommt der Schlüsseldienst bei versperrter Wohnungstür zu Hilfe und werden sämtliche Lohnarbeiten dort verrichtet, sind die Aufwendungen von der Steuer abziehbar.

Stand: 27. April 2017

Ein-Prozent-Methode

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt. Wird der Firmenwagen älter, ändert sich an der Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils nichts. Denn Berechnungsgrundlage ist und bleibt der Bruttolistenpreis für das Neufahrzeug. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Fahrzeug bereits komplett abgeschrieben ist. Zwar darf der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode nicht höher sein als die gesamten Kosten für das Fahrzeug. Betragen diese beispielsweise € 12.000,00 im Jahr, muss der Steuerpflichtige auch nicht mehr als € 1.000,00 im Monat als Nutzungsvorteil versteuern, auch wenn sich nach dem Bruttolistenpreis ein höherer Monatsbetrag ergeben würde. Doch diese „Kostendeckelung“ ist nur ein kleiner Trost für alle, die ihr abgeschriebenes Firmenfahrzeug noch weiter nutzen.

Alternative Variante

Besser ist es, das abgeschriebene Fahrzeug aus der Firma herauszukaufen. Hierzu sollte sich der Firmeninhaber ein Ankaufangebot für das Gebrauchtfahrzeug erstellen lassen. Dieses kann dann als Grundlage für die Ausbuchung des Fahrzeuges dienen. Die Differenz zwischen dem Ankaufpreis und dem Buchwert (im Regelfall € 1,00) muss als stille Reserven versteuert werden. Ist das Fahrzeug herausgekauft, ist die private Nutzung steuerfrei. Für jeden für den Betrieb gefahrenen Kilometer können € 0,30 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Anteil der betrieblichen Fahrten darf allerdings nicht mehr als 50 % der Gesamtnutzung betragen. Ansonsten wird das Privatfahrzeug wieder zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Arbeitnehmer können sich diesen Betrag steuerfrei ersetzen lassen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist hierzu nicht notwendig. Für die Geltendmachung der Kilometerpauschale genügt eine einfache Aufstellung über alle betrieblichen Fahrten.

Stand: 27. April 2017