Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die im Arbeitszimmer zu verrichtenden Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.
Arztpraxis als anderer Arbeitsplatz
Ob die Arztpraxis grundsätzlich als anderer Arbeitsplatz anzusehen und der Ärztin/dem Arzt dadurch der Steuerabzug für ein zusätzliches Arbeitszimmer grundsätzlich verwehrt ist, kommt darauf an, ob die Praxisräume für Büroarbeiten geeignet sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein „anderer Arbeitsplatz“ grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von büromäßiger Arbeit geeignet ist. Im Streitfall hat ein Logopäde Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt war der Auffassung, dem Logopäden stünde für Büroarbeiten ein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Finanzamt versagte damit den Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung.
BFH-Urteil
Der BFH sprach dem Steuerpflichtigen hingegen den Steuerabzug für das Arbeitszimmer zu (Urteil vom 22.2.2017, III R 9/16). Auch ein selbstständig Tätiger kann auf ein zusätzliches Arbeitszimmer angewiesen sein, so die Richter. Anhaltspunkte hierfür können unter anderem die Praxisgröße, die Vertraulichkeit der Bürotätigkeit, die Nutzung der Praxisräume durch mehrere Angestellte usw. sein. Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für Ärztinnen und Ärzte ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände im Einzelfall zu prüfen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall ein vorhandenes und notwendiges Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie daneben Praxisräume unterhalten.
Stand: 29. Mai 2017
Bild: Jürgen Fälchle – fotolia.com
Arbeitgeberleistungen für gesundheitspräventive Maßnahmen
Ärzte - SpezialSteuerfreie Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu € 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen. Förderfähig sind dabei Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Als Arbeitslohn zu versteuern sind auch Seminargebühren für „Sensibilisierungswochen“, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 26.1.2017, 9 K 3682/15 L).
Der Fall
Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern die Teilnahme an sogenannten „Sensibilisierungswochen“ an. Zweck dieser Veranstaltung war, die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auf dieser Veranstaltung wurden unter anderem Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter des Arbeitgebers – ohne Teilnahmeverpflichtung. Die Aufwendungen betrugen für den Arbeitgeber € 1.300,00 pro Person. Das Finanzamt behandelte diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu Recht, wie das FG entschieden hat.
Vorsicht Steuerfalle
Aufwendungen des Arbeitgebers für gesundheitspräventive Maßnahmen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies ist im Regelfall bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten der Fall. Problematisch sind in diesem Zusammenhang aber gesundheitspräventive Maßnahmen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Diese Art der Gesundheitsvorsorge liegt nach Auffassung der Finanzgericht-Rechtsprechung vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten Arbeitslohn dar.
Stand: 29. Mai 2017
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Arbeitszimmer für Ärztinnen und Ärzte
Ärzte - SpezialArbeitszimmer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die im Arbeitszimmer zu verrichtenden Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.
Arztpraxis als anderer Arbeitsplatz
Ob die Arztpraxis grundsätzlich als anderer Arbeitsplatz anzusehen und der Ärztin/dem Arzt dadurch der Steuerabzug für ein zusätzliches Arbeitszimmer grundsätzlich verwehrt ist, kommt darauf an, ob die Praxisräume für Büroarbeiten geeignet sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein „anderer Arbeitsplatz“ grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von büromäßiger Arbeit geeignet ist. Im Streitfall hat ein Logopäde Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt war der Auffassung, dem Logopäden stünde für Büroarbeiten ein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Finanzamt versagte damit den Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung.
BFH-Urteil
Der BFH sprach dem Steuerpflichtigen hingegen den Steuerabzug für das Arbeitszimmer zu (Urteil vom 22.2.2017, III R 9/16). Auch ein selbstständig Tätiger kann auf ein zusätzliches Arbeitszimmer angewiesen sein, so die Richter. Anhaltspunkte hierfür können unter anderem die Praxisgröße, die Vertraulichkeit der Bürotätigkeit, die Nutzung der Praxisräume durch mehrere Angestellte usw. sein. Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für Ärztinnen und Ärzte ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände im Einzelfall zu prüfen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall ein vorhandenes und notwendiges Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie daneben Praxisräume unterhalten.
Stand: 29. Mai 2017
Bild: Jürgen Fälchle – fotolia.com
Rückzahlungspflicht des Krankenhauses bei falscher Rechnung
Ärzte - SpezialKrankenhausrechnungen
Ein Krankenhaus rechnete für einen gefäßchirurgischen Eingriff in stationärer Behandlung eine Vergütung in Höhe von rund € 9.300,00 ab. Geltend gemacht wurden unter anderem auch Aufwendungen für eine akute respiratorische Insuffizienz (Luftnot) und eine Herzinsuffizienz als sogenannte Nebendiagnosen. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangte diese die Rückzahlung eines Teils der Vergütung.
Urteil des SG Detmold
Die Krankenkasse klagte schließlich vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Die Richter urteilten, dass ein Krankenhaus, das zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen ist, nachweisen muss, dass die für die Vergütung relevanten Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung tatsächlich stattgefunden haben. Bleibt das Krankenhaus den Nachweis schuldig, muss es anteilig die von der Krankenkasse bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten (Urteil vom 4.11.2016, S 24 KR 48/15). Im Streitfall konnte die aufgetretene Luftnot nicht eindeutig mit einer kardialen Ursache verbunden werden.
Stand: 29. Mai 2017
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Kosten für Epilepsiehund
Ärzte - SpezialDer Fall
Eine zu 100 % behinderte Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Aufwendungen seien wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich. Zum anderen machte sie Ausbildungskosten für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund wurde entsprechend ausgebildet, um aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen zu können. Daneben machte die Steuerpflichtige noch ihren Behindertenpauschbetrag geltend.
FG-Urteil
Die Finanzrichter am Finanzgericht Baden-Württemberg ließen den Abzug beider Aufwendungen – also die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages und der außergewöhnlichen Belastungen – nicht zu. Auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind (Urteil vom 30.11.2016, Az. 2 K 2338/15). Im Klartext bedeutet dies, dass kranke und behinderte Steuerpflichtige entweder nur den Pauschbetrag (dieser beträgt zwischen € 310,00 bei einer Behinderung ab 25 % und € 1.420,00 bei einer Behinderung von mindestens 95 %, § 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz/ EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.
Stand: 29. Mai 2017
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Pflegepauschbetrag bei der Erbschaftsteuer
Ärzte - SpezialErwerbe von Todes wegen
Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt zieht in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu € 20.000,00 vom steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG).
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Abzug von unvergüteten Pflegeleistungen als Erblasserschulden ist also, dass der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist. Es müssen zwischen dem Erben und dem Erblasser dienstvertragliche Beziehungen bestanden haben, die über bloße Gefälligkeitsverhältnisse hinausgehen. Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, kann dies einen Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten (Erben) hervorrufen (§ 612 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Ein solcher Anspruch ist aus den Umständen zu entnehmen, dass die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte.
Wenn die Schwiegertochter pflegt
Beruft sich der Erbe auf die Pflegeleistungen seiner Ehefrau, ist dies steuerschädlich. Denn Dienstleistungen der Ehefrau des Erben bleiben stets unberücksichtigt, weil es in aller Regel nur um den steuerpflichtigen Erwerb des Erben selbst geht. Es fehlt insoweit an der rechtlichen Anspruchserlangung der Schwiegertochter als „Dritte“. Wollte die Ehefrau des Erben Pflegeleistungen geltend machen, müsste sie gegen den Erben nicht nur eine Anspruchsgrundlage haben, sondern solche Forderungen gegen den Erben auch geltend machen. Dies dürfte in der Praxis ohne große Bedeutung sein.
Stand: 29. Mai 2017
Bild: De Visu – fotolia.com
Kulturlinks – Sommer 2017
Ärzte - Spezial„ELBJAZZ“, Hamburg
Zeit: 2. – 3.6.2017
Einmalige Kulisse, maritimer Flair und Jazz pur. Open Air und auf Indoor-Bühnen werden hochkarätige, internationale Künstler die ganze Bandbreite des Jazz performen. Dieses Jahr ist auch die neue Elbphilharmonie Kulisse für ein einzigartiges Jazzprogramm. Mit Sicherheit ein tolles Wochenende in der HafenCity und auf dem Werftgelände von Blohm+Voss.
„Musik Festival“, Rheingau
Zeit: 24.6. – 2.9.2017
An 30 Spielstätten im Rheingau werden über 170 Konzerte mit Stars der internationalen Musikszene dargeboten. Das Sommerfestival steht im Zeichen von Aufbruch, Next Generation, Tanz!Musik sowie Expedition Sound. Von Frankfurt über Wiesbaden bis zum Mittelrheintal kommen Klassik, Jazz, Weltmusik und Kabarett auf die Bühne – einen ganzen Sommer lang!
www.rheingau-musik-festival.de
Stand: 29. Mai 2017
Bild: Witthaya – Fotolia.com
Abschaffung der Abgeltungsteuer
MandanteninfoBrandenburg-Initiative
In 2016 startete das Bundesland Brandenburg eine Bundesrats-Initiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer. Begründet wurde dies u. a. mit einer unrechtmäßigen Privilegierung der Kapitaleinkünfte gegenüber Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten.
Bundesrat ohne Entscheidung
Die Initiative nahm am 23.2.2017 weitere Hürden. Der Finanzausschuss im Bundesrat stimmte mit einer Mehrheit von elf Ländern für den Vorschlag der Abschaffung der Abgeltungsteuer. Der Vorschlag ist allerdings derzeit auf Eis gelegt. Denn der Bundesrat hat am 12.5.2017 beschlossen, die Entschließung zur Abschaffung der Abgeltungsteuer nicht zu fassen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das Thema nach der Bundestagswahl erneut auf die Tagesordnung kommt.
Konsequenzen
Kapitaleinkünfte werden derzeit mit einem Steuersatz von 26,375 % inclusive des Solidaritätszuschlags besteuert. Der Steuersatz ist unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte. Kommt es zur Abschaffung der Abgeltungsteuer, müssten diese wieder zum persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Der normale tarifliche Einkommensteuersatz beträgt bis zu 42 % bzw. bei sehr hohen Einkommen 45 %.
Stand: 31. Mai 2017
Bonusprogramme der Krankenkassen
MandanteninfoBonuszahlungen
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten ihren Versicherten oftmals im Rahmen sogenannter Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten diverse Aufwendungen, die diese für Gesundheitspräventionskurse oder ähnliche Maßnahmen getragen haben. Die Finanzverwaltung hatte solche Leistungen im Regelfall als Beitragsrückerstattungen behandelt. Der Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge wurde entsprechend um die Bonuszahlungen gekürzt.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei solchen Kostenerstattungen um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und nicht um Beitragsrückerstattungen (BFH vom 1.6.2016 X R 17/15). Nach langer Übergangsfrist hat die Finanzverwaltung dieses Urteil nun anerkannt.
Neues BMF-Schreiben
Nach dem BMF-Schreiben vom 29.3.2017 (Az. A 3 – S 0338/16/10004) erhalten Steuerpflichtige für Einkommensteuerbescheide ab 2010 Geld zurück. Voraussetzung ist, dass die Bescheide unter einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ergangen sind bzw. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Diese Bescheide sind anschließend für endgültig zu erklären. Die Festsetzungsfrist endet am 6.12.2018. In allen weiteren Fällen (es liegt kein Vorläufigkeitsvermerk vor), ändert die Finanzverwaltung von Amts wegen die Steuerbescheide in allen Kostenerstattungsfällen, in denen der gesetzliche Krankenversicherungsträger eine Mitteilung der Bonuszahlungen an die Finanzämter übermittelt hat. Korrigiert werden Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2016. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Stand: 27. April 2017
Umsatzsteuererklärung 2016
MandanteninfoBetriebliches Vermögen
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 muss bis spätestens 31.5.2017 erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden. Ein wichtiger Punkt stellt dabei die Zuordnung von betrieblich und privat (gemischt) genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen dar. Gemischt genutzte Gegenstände können entweder vollumfänglich dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Außerdem ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung möglich.
Zuordnungsdokumentation
Die Zuordnungsentscheidung ist mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Gegenstands zu treffen und dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt beispielsweise durch Geltendmachung des entsprechenden Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuererklärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 64/06) hat die Anzeige spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die betreffende Umsatzsteuererklärung zu erfolgen. Für 2016 angeschaffte Gegenstände ist das somit der 31.5.2017.
Keine Fristverlängerung
Wird die Zuordnungsentscheidung erst nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung mitgeteilt, liegt nach BFH-Rechtsprechung keine zeitnahe Dokumentation vor. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BFH vom 7.7.2011, V R 42/09).
Stand: 27. April 2017
Veräußerung eigengenutzter Immobilien
MandanteninfoEigengenutzte Immobilien
Für die Veräußerung von privat genutzten Immobilien ist im Regelfall keine Spekulationsfrist zu beachten. Die allgemeine Spekulationsfrist von 10 Jahren gilt nur für vermietete Immobilienobjekte. Nur für solche Objekte ist ein Veräußerungserlös zu versteuern, wenn zwischen Kauf und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Selbst bewohnte Häuser oder Wohnungen können theoretisch bereits nach ein paar Wochen steuerfrei mit Gewinn veräußert werden.
Ferienwohnung
Ob für die selbst genutzte Ferienwohnung dieselben Grundsätze gelten wie für die eigengenutzte Immobilie ist seit dem jüngsten Urteil des Finanzgerichts (FG) FG Köln umstritten (Urteil vom 18.10.2016, 8 K 3825/11). Die Finanzrichter hatten entschieden, dass für die Veräußerung von Ferienwohnungen die allgemeine 10-Jahres-Frist anzuwenden ist. Im Entscheidungsfall hatten Steuerpflichtige ein Haus auf Sylt veräußert, das ausschließlich als Ferienhaus genutzt wurde. Erwerb und Veräußerung fanden innerhalb der 10-Jahres-Frist statt. Nach Auffassung der Richter sei es mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die Ausnahmeregelung für selbst genutzte Immobilien auch auf Ferienobjekte anzuwenden, die nur zeitweise genutzt werden und im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung hatte bisher nach einem BMF-Schreiben (vom 5.10.2000, IV C 3 S 2256-263/00 BStBl 2000 I S. 1383) auch Ferienobjekte ohne Frist von der Veräußerungsbesteuerung freigestellt.
Anhängiges Verfahren
Das letzte Wort zu diesem Thema wird der Bundesfinanzhof (BFH) haben. In dem anhängigen Verfahren IX R 37/16 wird der BFH zu entscheiden haben, ob es mit dem Gesetzeszweck der Regelung für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) vereinbar ist, Zweitwohnungen zu begünstigen, die nur für Erholungsaufenthalte zeitweise genutzt werden. Für den Fall, dass der BFH der Auffassung der Vorinstanz folgt, sollte bereits jetzt bei Veräußerung von Ferienimmobilien nach Möglichkeit auf die Erfüllung der 10-Jahres-Frist geachtet werden.
Stand: 27. April 2017