Krebsregister
Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung wurden deutschlandweit sogenannte klinische Krebsregister eingerichtet. Verwaltet werden die Krebsregister jeweils von den Ländern. Die Krebsregister sollen unter anderem die direkte patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern. Rechtsgrundlage ist § 65c Abs. 6 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Umsatzsteuer
Für Meldungen an dieses Register erhalten Ärztinnen und Ärzte eine bestimmte Meldevergütung, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden. Die Vergütung war bisher als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung behandelt worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch festgestellt, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind (BFH vom 9.9.2015, XI R 31/13).
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Das Bundesfinanzministerium hat auf dieses Urteil (mit einem Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 – S 7170/15/10004) reagiert und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass den sogenannten Negativkatalog der Tätigkeiten, die keine Heilbehandlungsleistungen darstellen, um eine neue Nummer 6a erweitert. Darin sind künftig Meldungen eines Arztes an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen, von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Umsatzsteuerfrei bleiben dagegen nur solche Meldungen, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.
Fazit
Ob Entgeltzahlungen für Meldungen an das Krebsregister der Umsatzsteuer unterliegen oder als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu werten sind, kommt auf den Einzelfall an. Stehen die Meldungen im Zusammenhang mit patientenbezogenen Behandlungsleistungen, und sind sie daher umsatzsteuerfrei, sollte dies stets im Hinblick auf eine Umsatzsteuer-Prüfung gesondert dokumentiert werden.
Stand: 27. Februar 2017
Bild: anyaberkut – fotolia.com
Elektronische Kontoauszüge, Rechnungen und Lieferscheine
MandanteninfoElektronische Kontoauszüge
Elektronische Kontoauszüge verdrängen mehr und mehr den Papierauszug. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer neuen Verfügung (vom 20.1.2017, S 0317.1.1-3/5 St42) zur Aufbewahrung und Archivierung solcher Kontoauszüge geäußert. Elektronische Kontoauszüge sind grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Der Steuerpflichtige hat hier allerdings die „Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren“, wie es in der Verfügung heißt. Wichtig auch der Hinweis, welcher für elektronische Rechnungen ebenfalls gilt: Elektronische Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Für die steuerlichen Aufbewahrungspflichten genügt es nicht, wenn die Auszüge ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt werden. Das Landesamt weist noch darauf hin, dass für Einnahmen-Überschuss-Rechner, also jene Steuerpflichtige, die keine Buchführung erstellen müssen, die vorgenannten Grundsätze ebenfalls anzuwenden sind.
Rechnungen und Lieferscheine auf CD
Darüber hinaus hat das Bayerische Landesamt für Steuern in dieser Verfügung eine Anfrage dahingehend verneint, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, sodass die Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch Lieferscheine, die ihnen vom Lieferanten zugesandt worden sind, verzichten können. Rechnungen müssen wie empfangene Handels- und Geschäftsbriefe vom Empfänger aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung auf Datenträger-CD ist zulässig, soweit die Wiedergabe bildlich mit dem Original-Eingangsdokument übereinstimmt.
Stand: 29. März 2017
Übertragung von Unternehmensvermögen
MandanteninfoErbschaftsteuerreform 2016
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts-BVerfG (vom 4.11.2016, BGBl 2016 I S. 2464) wurden die sogenannten Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen neu gefasst und den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend angepasst. Dabei ist grundsätzlich an dem Prinzip eines Verschonungsabschlages von 85 % für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen festgehalten worden. Auch der bisherige Abzugsbetrag von € 150.000,00 wurde beibehalten.
Prüfschwelle
Neu ist, dass das Betriebsvermögen nur noch grundsätzlich bis zu einer Höhe von insgesamt € 26 Mio. (so genannte Prüfschwelle) begünstigungsfähig ist. Bis zum Erreichen dieser Prüfschwelle gehen die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber von einer unwiderleglichen Gefährdungsvermutung für den Betrieb aus. Das heißt, es können Arbeitsplätze gefährdet werden, wenn Betriebsvermögen liquidiert werden muss, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuern bezahlen zu können. Bei der Ermittlung der Wertgrenze sind grundsätzlich alle innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Erwerbe hinzuzurechnen. Die früheren Erwerbe werden dabei nach ihrem früheren Wert hinzugerechnet. Das heißt: Wird die 26-Millionen-Euro-Grenze innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes überschritten, kommt es zur Steuerpflicht des Betriebserwerbs.
Vorerwerbe vor dem 30.6.2016
Unternehmerinnen und Unternehmer können diesbezüglich allerdings aufatmen. Denn die Finanzverwaltung rechnet nur solche Betriebserwerbe in den 10-Jahres-Zeitraum ein, die nach dem 30.6.2016 erfolgt sind (§ 37 Abs. 12 Satz 2 ErbStG). Das bedeutet, dass Vorerwerbe vor dem 30.6.2016 auch bei Überschreiten der Prüfschwelle steuerfrei bleiben.
Stand: 29. März 2017
Pflegereform 2017
Ärzte - SpezialZweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz
Die dem ersten Pflegestärkungsgesetz 2014 folgenden Gesetzesreformpakete, das seit Januar 2016 geltende 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sowie das zum 1.1.2017 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz III (PSG III), gelten als die bedeutendsten Reformen der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995. Das PSG II gewährt unter anderem Demenzkranken und weiter eingeschränkten alltagskompetenten Personen ab 2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranken Pflegebedürftigen. Mit dem PSG III erhalten die Kommunen ab 2017 neue Kompetenzen bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen. Zu den zentralen Änderungen zählen neue Pflegestützpunkte für Hilfesuchende.
Pflegebedürftigkeit
Im Rahmen der Pflegereform wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit völlig neu definiert. Gemäß § 14 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) ist pflegebedürftig, wer Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen unter anderem in folgenden Bereichen aufweist: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Probleme in der örtlichen und zeitlichen Orientierung), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe) oder in der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung).
Pflegegrade
Die bisherigen Pflegestufen I bis III wurden zum 1.1.2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 1 ist erreicht bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Pflegegrad 2 entspricht der bisherigen Pflegestufe I und ist bereits gegeben bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Die Pflegegrade 3 und 4 entsprechen der bisherigen Pflegestufe II bzw. III und sind gekennzeichnet durch schwere bzw. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Neu ist der Pflegegrad 5. Dieser ist bei schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung gegeben. Schließlich wurde ein sogenannter „einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)“ eingeführt. Danach zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 ab 2017 einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Mit dem EEE soll verhindert werden, dass eine Höherstufung zu höheren Kosten für die Pflegebedürftigen führt.
Stand: 27. Februar 2017
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Meldungen an das klinische Krebsregister
Ärzte - SpezialKrebsregister
Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung wurden deutschlandweit sogenannte klinische Krebsregister eingerichtet. Verwaltet werden die Krebsregister jeweils von den Ländern. Die Krebsregister sollen unter anderem die direkte patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern. Rechtsgrundlage ist § 65c Abs. 6 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Umsatzsteuer
Für Meldungen an dieses Register erhalten Ärztinnen und Ärzte eine bestimmte Meldevergütung, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden. Die Vergütung war bisher als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung behandelt worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch festgestellt, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind (BFH vom 9.9.2015, XI R 31/13).
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Das Bundesfinanzministerium hat auf dieses Urteil (mit einem Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 – S 7170/15/10004) reagiert und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass den sogenannten Negativkatalog der Tätigkeiten, die keine Heilbehandlungsleistungen darstellen, um eine neue Nummer 6a erweitert. Darin sind künftig Meldungen eines Arztes an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen, von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Umsatzsteuerfrei bleiben dagegen nur solche Meldungen, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.
Fazit
Ob Entgeltzahlungen für Meldungen an das Krebsregister der Umsatzsteuer unterliegen oder als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu werten sind, kommt auf den Einzelfall an. Stehen die Meldungen im Zusammenhang mit patientenbezogenen Behandlungsleistungen, und sind sie daher umsatzsteuerfrei, sollte dies stets im Hinblick auf eine Umsatzsteuer-Prüfung gesondert dokumentiert werden.
Stand: 27. Februar 2017
Bild: anyaberkut – fotolia.com
Legasthenie als außergewöhnliche Belastung
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Hat ein Steuerpflichtiger bestimmte größere Aufwendungen zu tragen, die diesem zwangsläufig erwachsen und über das hinausgehen, was die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen hat, kann er diese Aufwendungen teilweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können allerdings nur solche Aufwendungen, die die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung errechnet sich aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstandes.
Legasthenie
Umstritten war bisher, ob Aufwendungen für die Behandlung von Lese- und Schreibstörungen überhaupt außergewöhnliche Belastungen sein können. Die Finanzverwaltung lässt jetzt den Steuerabzug der Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zu (vgl. Schreiben Bayerisches Landesamt für Steuern vom 10.10.2016, S 2284.1.1-18/1 St32).
Krankheit
Die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche muss auf eine Krankheit zurückzuführen sein. Die ins Auge gefasste Behandlung muss „nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt“ sein, „um die Krankheit zu heilen oder zu lindern“. Ist die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche auf eine andere Ursache als auf eine Krankheit zurückzuführen, können keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.
Medizinische Notwendigkeit
Ein wesentlicher Streitpunkt bei der Behandlung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist deren medizinische Notwendigkeit. Nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten die Vorlage einer ärztlichen Verordnung. Ausnahme: Zur Geltendmachung von Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes ist ein amtsärztliches Gutachten oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des medizinischen Dienstes erforderlich (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV). Ärztinnen und Ärzte sollten bei Ausstellung der ärztlichen Verordnung darauf achten, dass sie nicht nur das Vorliegen einer Krankheit bescheinigen, sondern zur steuerlichen Geltendmachung der Aufwendungen auch die medizinische Indikation der Behandlung bestätigen.
Stand: 27. Februar 2017
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IHK-Beiträge der Krankenhäuser
Ärzte - SpezialGewerbesteuer
Ein Klinikbetreiber wendete sich gegen den jüngsten Beitragsbescheid von der Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Betreiber erwiderte, er würde für den überwiegenden Teil seines Geschäftsbetriebs nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Lediglich die Nebenbetriebe wie Cafeteria, Vermietungsleistungen und Leistungen des ambulanten Pflegedienstes würden der Gewerbesteuer unterliegen. Bei der Beitragsberechnung sei daher nur derjenige Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Die betreffende IHK folgte dem nicht und berechnete den Kammerbeitrag aus den Kennzahlen für den gesamten Klinikbetrieb.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Auffassung der IHK bekräftigt. Die Behörde darf der Berechnung ihrer Beiträge einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen des gesamten Unternehmens zugrunde legen. Unerheblich ist, ob die Klinik für den Krankenhausbetrieb von der Gewerbesteuer befreit ist (Urteil vom 7.12.2016, 10 C 11.15).
Stand: 27. Februar 2017
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Sozialversicherungsschutz für Pflegepersonen
Ärzte - SpezialArbeitslosenversicherungsschutz
Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. So werden Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich und verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen, von der Versicherungspflicht erfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen alleine die Pflegekassen.
Berufliche Eingliederung
Mit der Neuregelung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung zielt der Gesetzgeber in erster Linie darauf ab, dass Pflegepersonen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Unterstützung einer schnellen beruflichen Wiedereingliederung erhalten.
Übergangsregelung
Zum 1.1.2017 sind die bisher geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit weggefallen. Mit einer Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass vor dem 1.1.2017 versicherte Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die neue bestehende Versicherungspflicht überführt werden.
Stand: 27. Februar 2017
Bild: gzorgz – Fotolia.com
Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar
Ärzte - SpezialBerufliche Veranlassung
Ein angestellter Klinikarzt hatte Aufwendungen für seine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Der Gang zum Sächsischen Finanzgericht (FG) und die anschließende Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lohnte sich für den Arzt. Denn der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein können. Damit sind auch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (BFH vom 18.8.2016, VI R 52/15).
Gästeliste
Zentrale Bedeutung bei der Frage der beruflichen Veranlassung kommt dabei der Gästeliste zu. Der BFH hat unter anderem ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien einladen muss. Ärztinnen und Ärzte sollten zu ihrer Habilitationsfeier daher fast ausschließlich Gäste aus dem beruflichen Umfeld einladen. Private Gäste sollten nach Möglichkeit nicht eingeladen werden bzw. in einem sehr geringen Umfang. Der BFH hat in dem Urteil den Fall an das vorinstanzliche Sächsische FG zurückverwiesen mit der Anmerkung, dass eine vom Kläger vorzulegende Gästeliste für die Entscheidung heranzuziehen ist. Es obliegt dabei dem Kläger zu erläutern, welche beruflichen Bezüge ihn mit den einzelnen Gästen verbinden. Außerdem muss er nachweisen, dass er diese Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat. Die Beweislast hierfür trifft stets den Steuerpflichtigen.
Fazit
Ärztinnen und Ärzte sollten ihre Habilitationsfeier so organisieren, dass eine ausschließlich betriebliche Veranlassung angenommen werden kann. Private Indizien sollten nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.
Stand: 27. Februar 2017
Bild: weyo – fotolia.com
Kulturlinks – Frühjahr 2017
Ärzte - Spezial„FIBO – Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit“, Köln
Zeit: 6. – 9.4.2017
Die FIBO präsentiert in der Köln-Messe aktuelle nationale wie internationale Sporttrends. Egal ob Ausdauer- oder Krafttraining, Bodybuilder oder Gelegenheitssportler – auf der weltweit größten Sportmesse kann sich jeder Besucher vier Tage lang durch Trainingsgeräte, Sportkleidung und Nahrungsergänzungsmittel probieren und zwischendurch bei Wellnessangeboten neue Kraft tanken.
http://www.fibo.de
„Exotisches aus Südafrika, Neuseeland und Australien“, Sachsen
Zeit: bis 31.3.2017
Wer es exotisch mag, sollte dem Pillnitzer Palmenhaus einen Besuch abstatten: Denn hier kann man noch bis Ende März exotische Pflanzenschönheiten bestaunen. Auf 600 m² entdecken Besucher Pflanzen aus Australien, Neuseeland und Südafrika.
http://www.schlosspillnitz.de
Stand: 27. Februar 2017
Bild: violetkaipa – Fotolia.com
Integrierte Versorgung in Gemeinschaftspraxen
Ärzte - SpezialIntegrierte Versorgung
Die sogenannte integrierte Versorgung schließt sowohl die Behandlung des Patienten als auch die Versorgung mit Medikamenten ein (§ 140a ff des fünften Sozialgesetzbuches SGB V). Die Krankenkassen zahlen hierfür an Ärztinnen und Ärzte bestimmte Fallpauschalen. Diese umfassen neben der Patientenberatung auch die Kosten für die Medikamente.
Gewerbliche Infizierung
Da der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung auch Arzneimittel verkauft, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des gewerblichen Anteils (des Arzneimittelverkaufs) zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis. Die Finanzverwaltung erstreckt die gewerbliche Infizierung auch auf die Abgabe von Faktorpräparaten durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung (Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 16.8.2016, S 2241 A – 65 – St 213).
Geringfügigkeitsgrenze
Ärztinnen und Ärzte sollten bei Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung daher stets auf die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geltende Geringfügigkeitsgrenze achten. Diese erkennt die Finanzverwaltung auch an. Die Geringfügigkeitsgrenze ist danach nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Ausgliederung des gewerblichen Arzneimittelverkaufs
Wird die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich überschritten, empfiehlt sich zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die den gewerblichen Arzneimittelverkauf übernimmt. Letzteres stellt kein Steuerumgehungsmodell dar. Es wird vielmehr auch von der Finanzverwaltung empfohlen (vgl. erwähntes Schreiben der OFD Frankfurt).
Stand: 29. November 2016
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