Abfärbetheorie bei den Einkünften
Freiberuflich oder gewerblich?
Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin zählen grundsätzlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Dies gilt auch, wenn sich der/die Mediziner(in) der Mithilfe „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ bedient. Wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten, gelten sämtliche Einkünfte des Arztes/der Ärztin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerblich sind auch jene Honorare, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten stehen („Abfärbetheorie“).
Eigenverantwortliche Tätigkeit
Übt der Arzt/die Ärztin seine Tätigkeit zusammen mit Dritten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, kann die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter Einkünfte aus ärztlichen Leistungen erzielt werden. Im vorliegenden Streitfall hatten zwei Ärzte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit einer weiteren Ärztin eine Arztpraxis betrieben. Die weitere (dritte) Ärztin war dabei nicht in die GbR integriert. Die Finanzverwaltung kam zu dem Ergebnis, dass die Vergütungen aus den von der weiteren Ärztin im Namen der Ärzte- GbR erbrachten Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter entfielen. Daher waren die Einkünfte der Ärzte-GbR als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 3.11.2015, VIII R 62/13).
Bagatellregelung
Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin bleiben auch solche aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Abfärbung gegeben wären, die gewerbliche Tätigkeit aber in geringem Umfang ausgeübt wird. Die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.8.2014, VIII R 6/12) geht „von einem äußerst geringfügigen Umfang“ aus, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse den Höchstbetrag von € 24.500,00 nicht überschreiten. Der BFH orientiert sich dabei an dem für Personengesellschaften geltenden Gewerbesteuer-Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG).
Stand: 30. Mai 2016
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Krankenhausleistungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ärzte - SpezialWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Krankenhäuser sind als gemeinnützige Körperschaften im Regelfall von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und weiteren Steuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur für solche Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Unter den Begriff wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb fallen alle Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem eigentlichen Zweckbetrieb dienlich sind. Leistungen, wie z. B. die Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten an die Patienten gegen Entgelt oder die Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik, an Belegärzte oder ärztliche Gemeinschaftspraxen, stellen im Regelfall einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Einkünfte aus Aktivitäten im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen der allgemeinen Regelbesteuerung.
Sichtweise der Finanzverwaltung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung (vom 7.3.2016, S 0186 A – 6 – St 53) zu den Tätigkeiten von Krankenhäusern im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Stellung genommen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für die Beurteilung in den meisten Fällen die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) heranzuziehen.
Beurteilung von Einzelaktivitäten
Die entgeltliche Überlassung von Telefon und Fernsehgeräten an die Patienten begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Zugehörigkeit dieser Leistungen zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz. Der Steuerpflicht unterliegen ferner sämtliche vom Krankenhaus gewährte Personal- und Sachmittelgestellungen an Dritte. Hier fehlt es an der für die Gemeinnützigkeit erforderlichen unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit. Noch als Teil des – steuerfreien – Zweckbetriebs eines Krankenhauses sieht die Finanzverwaltung hingegen die auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit einem anderen gemeinnützigen Krankenhaus eigenständig erbrachten Behandlungsleistungen an. Voraussetzung ist hier allerdings, dass für diese Leistungen zusammen mit anderen Leistungen die 40-Prozent-Grenze nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit eingehalten werden.
Stand: 29. August 2016
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Bestechung im Gesundheitswesen
Ärzte - SpezialNeue Straftatbestände
Mit Änderung des Strafgesetzbuches machen sich Ärztinnen und Ärzte künftig wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar. Lassen sich Ärztinnen und Ärzte für eine bevorzugte Verordnung bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel bestechen, drohen ihnen künftig bis zu drei Jahre Haft.
Besonders schwere Straftatbestände
In besonders schweren Fällen ist eine Höchststrafe von fünf Jahren vorgesehen.
Pharmavertreter
Gleiche Strafen drohen auch den Pharmavertretern, die Ärztinnen und Ärzten eine Gegenleistung für eine bevorzugte Verschreibung versprechen.
Erfahrungsaustausch, Inkrafttreten
Das Gesetz sieht außerdem einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen jenen Stellen vor, die das Fehlverhalten im Gesundheitswesen verfolgen. Die Staatsanwaltschaften werden an diesen Gesprächen beteiligt. Die Änderung des Strafgesetzbuchs ist am 4. Juni in Kraft getreten.
Stand: 29. August 2016
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Honorararztmodell
Ärzte - SpezialVertragsgestaltung
Das sogenannte Honorararztmodell ist ein beliebtes Gestaltungsmodell. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Ärztin bzw. der Arzt gemäß Honorarvertrag für eine bestimmte Zeit zu einem bestimmten Stundensatz in einem Krankenhaus tätig ist. Bei solchen Vertragsgestaltungen ist jedoch stets der sozialversicherungsrechtliche Aspekt miteinzubeziehen.
Abhängige Beschäftigung
Ärztinnen und Ärzte, die gegen Honorarvertrag für ein Krankenhaus tätig werden, sind im Regelfall als abhängig Beschäftigte zu betrachten, wenn sie auch gemäß Vertrag Patienten auf selbstständiger Basis betreuen und behandeln. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einer Entscheidung die abhängige Beschäftigung einer gegen Honorarvertrag tätigen Ärztin bestätigt. Im Streitfall wurde ein Honorararztvertrag über eine Onlinevermittlung abgeschlossen. Das LSG erkannte eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unter anderem deshalb, weil das fachliche Letztentscheidungsrecht laut Vertrag dem Chefarzt zustand (Urteil vom 16.12.2015, L 2 R 516/14).
Unternehmerrisiko
Aus diesem Grund hatte die Ärztin kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Die Ärztin sei lediglich im Wege der „funktionsgerecht dienenden Teilhabe“ in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert gewesen.
Fazit
Das Urteil setzt einmal mehr das Honorararztmodell auf den sozialversicherungsrechtlichen Prüfstand. Bei der Vertragsgestaltung ist stets darauf zu achten, ob Merkmale einer abhängigen Beschäftigung begründet werden können. Ggf. sind Ärztinnen und Ärzte beim Sozialversicherungsträger anzumelden.
Stand: 29. August 2016
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Umsatzsteuerbefreiung der Privatklinik Leistungen
Ärzte - SpezialPrivatkliniken
Betreiber von Privatkliniken, die ihre Tätigkeiten in angemieteten Räumen eines Krankenhauses in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erbringen, müssen auf ihre Leistungen keine Umsatzsteuer verrechnen bzw. abführen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln in einer aktuellen Entscheidung verkündet (Urteil vom 13.4.2016, 9 K 3310/11).
Der Fall
Eine private Kapitalgesellschaft (GmbH) hatte in angemieteten Räumen eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers eine Privatkrankenanstalt betrieben. Die Gesellschaft hatte eine Konzession nach der Gewerbeordnung (§ 30 GewO). Die Tätigkeitsschwerpunkte lagen unter anderem in sämtlichen Eingriffen an der gesamten Wirbelsäule. Die Finanzverwaltung behandelte die Ausgangsumsätze der Privatkrankenanstalt als umsatzsteuerpflichtig. Für Zeiträume, in denen der Privatklinikbetreiber keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Umsätze.
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Privatklinikbetreiber, die die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllen, weil sie weder ein öffentlich-rechtlicher Träger noch ein zugelassener Krankenhausträger nach dem Sozialgesetzbuch sind, können sich auf Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreistellung gilt generell für Einrichtungen, die mit solchen von Trägern öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Stand: 29. August 2016
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Kulturlinks – Herbst 2016
Ärzte - Spezial„Warsteiner Internationale Montgolfiade“, Warstein
Zeit: 2. – 10.9.2016
Bereits seit 1986 erobern bei der Warsteiner Internationalen Montgolfiade – benannt nach den Brüdern Montgolfier, den Erfindern des Heißluftballons – zahlreiche Heißluftballons die luftigen Höhen. Ballonpiloten aus aller Welt und ein spannendes Rahmenprogramm laden zum größten europäischen Ballonfestival und einem ganz besonderen Erlebnis ein.
http://sauerland.com
„El Siglo de Oro“, Berlin
Zeit: 1.7. – 30.10.2016
El Siglo de Oro bezeichnet das goldene Zeitalter der spanischen Kunst. Nun kann man diese bedeutende Ära der Kunstgeschichte erstmals außerhalb Spaniens in voller Pracht erleben. In der Gemäldegalerie in Berlin finden sich über 150 Werke von Velázquez, über El Greco, bis hin zu Francisco de Zurbarán zum Entdecken und Staunen.
http://smb.museum
Stand: 29. August 2016
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Mitversicherung in Betriebshaftpflichtversicherung
Ärzte - SpezialMitversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Betriebshaftpflichtversicherung
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 102 Abs. 1 VVG) erstreckt sich eine Betriebshaftpflichtversicherung stets auch „auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen“. Das heißt, die Betriebshaftpflicht eines Krankenhausbetreibers erstreckt sich auch auf die angestellten Ärztinnen und Ärzte.
Geldwerter Vorteil
Die Finanzverwaltung führte beim Klinikbetreiber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Der Prüfer sah in der kostenfreien Mitversicherung einen geldwerten Vorteil bei den Klinikärzten. Der Prüfer schätzte den auf die Ärzte entfallenden jährlichen Vorteil unter Berücksichtigung der Gesamtversicherungsprämie auf € 6.505,00 und unterwarf diesen „Vorteil“ der Lohnsteuer. Die Finanzverwaltung argumentierte dabei wie folgt: Nach § 21 der Berufsordnung (Satzung) der betreffenden Ärztekammer seien Ärzte verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Darüber hinaus hat der Klinikbetreiber mit den Ärzten einen Dienstvertrag vereinbart. Darin habe sich dieser verpflichtet, für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche Dritter abzuschließen.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte obiger Argumentationskette der Finanzverwaltung nicht. Denn der Krankenhausbetreiber als Arbeitgeber hat durch die kostenlose Mitversicherung seinen Arbeitnehmern nichts zugewendet. Es fehle hier an einer Leistung des Arbeitgebers, „die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte“, so der BFH. Der BFH sah in der Mitversicherung lediglich eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen“. Diese sind nicht als Arbeitslohn anzusehen. Auch wenn sich die Klinikärzte Prämien für eine eigene Haftpflichtversicherung ersparten und dadurch bei diesen ein gewisser finanzieller Vorteil eingetreten sein mag, so besitzt dieser Vorteil dennoch keinen Arbeitslohncharakter. Denn die Betriebshaftpflicht war im „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ abgeschlossen worden (Urteil vom 19.11.2015, VI R 47/14).
Stand: 30. Mai 2016
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Steuerermäßigung für Notrufsystem
Ärzte - SpezialNotrufsysteme in Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Kalenderjahr.
Notrufsystem
Der Katalog der abzugsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen wird durch die Rechtsprechung ständig erweitert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, in dem im Januar 2016 veröffentlichten Urteil vom 3.9.2015 (VI R 18/14), ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem in einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen. In einer Hausgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige leisten typischerweise eine mit einem solchen System vergleichbare Rufbereitschaft, so der BFH.
Räumlicher Zusammenhang
Der BFH sah den erforderlichen räumlichen Zusammenhang in der Wohnung des Steuerpflichtigen gegeben. Denn die Leistung wird in der Wohnung des Betreffenden innerhalb der Seniorenresidenz erbracht. Dass die Notrufzentrale außerhalb der Wohnung liegt, ist unbeachtlich.
Stand: 30. Mai 2016
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Begleitpersonen von Patienten
Ärzte - SpezialSteuerpflicht für Unterbringung und Verpflegung
Unternehmerische Tätigkeit
Gewährt eine Klinik den Begleitpersonen von Patienten Unterkunft und Verpflegung gegen Entgelt, übt die Klinik mit dieser Leistung eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 16.12.2015, Az. XI R 52/13). Betroffen war eine Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation, welche Begleitpersonen von Patienten in der Regel mit Zusatzbett im Patientenzimmer bzw. in Gästezimmern untergebracht und verpflegt hat. In den Aufnahmeverträgen bzw. Buchungsvereinbarungen war hierfür ein bestimmter Tagessatz vereinbart.
Umsatzsteuerpflicht
Der Klinik drohte eine hohe Umsatzsteuernachzahlung. Nach einer erfolgten Außenprüfung setzte das Finanzamt auf die Umsätze aus der Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen Umsatzsteuer fest. Von der Steuer freigestellt wurden lediglich Fälle, in denen Schwerstbehinderte oder Kinder unter 14 Jahren begleitet wurden. Grundsätzlich hat der BFH betont, dass „Dienstleistungen, die wie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind“.
Stand: 30. Mai 2016
Bild: Andy Dean – fotolia.com
Wenn dem Arzt Gewerbesteuer droht
Ärzte - SpezialAbfärbetheorie bei den Einkünften
Freiberuflich oder gewerblich?
Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin zählen grundsätzlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Dies gilt auch, wenn sich der/die Mediziner(in) der Mithilfe „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ bedient. Wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten, gelten sämtliche Einkünfte des Arztes/der Ärztin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerblich sind auch jene Honorare, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten stehen („Abfärbetheorie“).
Eigenverantwortliche Tätigkeit
Übt der Arzt/die Ärztin seine Tätigkeit zusammen mit Dritten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, kann die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter Einkünfte aus ärztlichen Leistungen erzielt werden. Im vorliegenden Streitfall hatten zwei Ärzte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit einer weiteren Ärztin eine Arztpraxis betrieben. Die weitere (dritte) Ärztin war dabei nicht in die GbR integriert. Die Finanzverwaltung kam zu dem Ergebnis, dass die Vergütungen aus den von der weiteren Ärztin im Namen der Ärzte- GbR erbrachten Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter entfielen. Daher waren die Einkünfte der Ärzte-GbR als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 3.11.2015, VIII R 62/13).
Bagatellregelung
Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin bleiben auch solche aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Abfärbung gegeben wären, die gewerbliche Tätigkeit aber in geringem Umfang ausgeübt wird. Die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.8.2014, VIII R 6/12) geht „von einem äußerst geringfügigen Umfang“ aus, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse den Höchstbetrag von € 24.500,00 nicht überschreiten. Der BFH orientiert sich dabei an dem für Personengesellschaften geltenden Gewerbesteuer-Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG).
Stand: 30. Mai 2016
Bild: Petrik – fotolia.com
Externe Qualitätssicherung Krankenhaus
Ärzte - SpezialLandesärztekammer übt keine unternehmerische Tätigkeit aus
Der Fall
Eine Landesärztekammer erbrachte gegen Entgelt diverse Leistungen im Bereich der externen Qualitätssicherung von Krankenhäusern. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, die Kammer würde hiermit unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig werden. Grundsätzlich sind Ärztekammern nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der BFH verneinte eine Umsatzsteuerpflicht. Denn die Landesärztekammer ist aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Bereich der externen Qualitätssicherung tätig geworden. Qualitätssicherung würde zu den ihr obliegenden originären Aufgaben zählen.
Keine Wettbewerbsverzerrung
Der BFH sah in der Freistellung der Kammer von der Umsatzsteuerpflicht keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Umsätze waren daher als nicht steuerbar zu behandeln (Urteil vom 10.2.2016, XI R 26/13).
Stand: 30. Mai 2016
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