1-%-Methode
Der Vorteil der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Bemessung der Privatnutzung kommt im Regelfall die so genannte 1-%-Methode zur Anwendung. Bei diesem Berechnungsverfahren wird der private Vorteil pauschalierend und typisierend mit 1 % des Listenpreises bewertet. Individuelle tatsächliche Nutzungsverhältnisse oder wie im Streitfall Kostenbeteiligungen des Arbeitnehmers werden nicht berücksichtigt.
Der Fall
Im Streitfall lag der untypische Umstand vor, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für alle beruflichen und privaten Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zur Arbeit selbst getragen hat. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften abziehen. Das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kfz-Kosten bei der 1-%-Methode nicht in Betracht kommt.
Änderung der Rechtsprechung
Der BFH hat jetzt anlässlich dieses Falls seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BFH vom 18.10.2007, VI R 57/06). In der aktuellen Entscheidung (vom 30.11.2016, VI R 2/15) betont der Senat, dass individuell getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung sehr wohl mindern. Es fehle insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Damit würde insoweit auch kein Arbeitslohn vorliegen.
Kein negativer geldwerter Vorteil
In einem anderen Fall hatte der BFH zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kein negativer geldwerter Vorteil entstehen kann. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14).
Stand: 29. März 2017
Aufteilung von ausländischem Arbeitslohn
MandanteninfoBeschäftigung im In- und Ausland
Nicht selten üben Erwerbstätige ihre Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres zeitweise im Inland (Deutschland) und zeitweise im Ausland aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002) zur steuerlichen Aufteilung des Arbeitslohns Stellung genommen.
Arbeitstage statt Kalendertage
Nach Auffassung des BMF hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen er seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn für teilweise im Inland und teilweise im Ausland ausgeübte Tätigkeiten zahlt, für den vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im Lohnzahlungszeitraum direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln und entsprechend als steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln. Sodann hat der Arbeitgeber den verbleibenden und nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen. Nach dem bisherigen Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 hatte das BMF eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage gefordert.
Anwendung
Die Grundsätze des Schreibens gelten spätestens für den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.1983 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber bis 31.12.2018 die Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage vornimmt.
Stand: 27. April 2017
Pkw-Maut beschlossen
MandanteninfoPkw-Maut
Die Gesetzgebung über die Pkw-Maut hat in der Vergangenheit einige Kontroversen erfahren. Am 31.3.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Einführung der Pkw-Maut nun zugestimmt.
Details
Die Pkw-Maut gilt nicht nur für die Nutzung von Bundesautobahnen. Auch die Nutzung der Bundesstraßen ist nur noch gegen Gebühr möglich. Die Höhe der Pkw-Maut ist gestaffelt nach Hubraum und Umweltfreundlichkeit des entsprechenden Autos. Die maximale Höhe der Maut beträgt € 130,00 im Jahr. Für Autofahrer aus dem Ausland gibt es Kurzzeitvignetten.
Steuersenkungen
Zur Entlastung der deutschen Autofahrer ist eine Steuersenkung für besonders schadstoffarme Pkw der Euro 6 Emissionsklasse geplant. Die Steuerentlastung beträgt pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum und je nach Motorart zwischen € 2,32 und € 5,32. Die Entlastung ist auf die maximale Höhe der Pkw-Maut begrenzt und kann nicht zu einer negativen Kfz-Steuer führen.
Vermittlungsausschuss
Der Vorschlag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses ist im Bundesrat bei der maßgeblichen Plenarabstimmung nicht angenommen worden. Damit tritt das Gesetz in Kraft.
Stand: 27. April 2017
Kosten für Schlüsseldienst
MandanteninfoHandwerkerleistungen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abziehbar sind 20 % der Lohnleistungen bis zu maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG)).
Schlüsseldienst
Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür von der Einkommensteuer abziehbar sind, hängt von der im Einzelfall erbrachten Leistung ab. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf die Frage 19 der Fraktion „Die Linke“ (BT-Drucks. 18/11220). Im Einzelnen gilt: Stehen die Arbeiten des Schlüsseldienstes in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt, sind die Aufwendungen abziehbar. Aufwendungen für andere Arbeiten, wie beispielsweise Vorarbeiten in der Werkstatt, scheiden grundsätzlich vom Steuerabzug aus.
Haushalt
Der Haushaltsbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12) „weit“ auszulegen. Der BFH zählt auch jene Handwerkerleistungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die zwar jenseits der Grundstücksgrenze ausgeübt, jedoch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.
Fazit
Kommt der Schlüsseldienst bei versperrter Wohnungstür zu Hilfe und werden sämtliche Lohnarbeiten dort verrichtet, sind die Aufwendungen von der Steuer abziehbar.
Stand: 27. April 2017
Weiternutzung des „abgeschriebenen“ Firmenwagens
MandanteninfoEin-Prozent-Methode
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt. Wird der Firmenwagen älter, ändert sich an der Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils nichts. Denn Berechnungsgrundlage ist und bleibt der Bruttolistenpreis für das Neufahrzeug. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Fahrzeug bereits komplett abgeschrieben ist. Zwar darf der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode nicht höher sein als die gesamten Kosten für das Fahrzeug. Betragen diese beispielsweise € 12.000,00 im Jahr, muss der Steuerpflichtige auch nicht mehr als € 1.000,00 im Monat als Nutzungsvorteil versteuern, auch wenn sich nach dem Bruttolistenpreis ein höherer Monatsbetrag ergeben würde. Doch diese „Kostendeckelung“ ist nur ein kleiner Trost für alle, die ihr abgeschriebenes Firmenfahrzeug noch weiter nutzen.
Alternative Variante
Besser ist es, das abgeschriebene Fahrzeug aus der Firma herauszukaufen. Hierzu sollte sich der Firmeninhaber ein Ankaufangebot für das Gebrauchtfahrzeug erstellen lassen. Dieses kann dann als Grundlage für die Ausbuchung des Fahrzeuges dienen. Die Differenz zwischen dem Ankaufpreis und dem Buchwert (im Regelfall € 1,00) muss als stille Reserven versteuert werden. Ist das Fahrzeug herausgekauft, ist die private Nutzung steuerfrei. Für jeden für den Betrieb gefahrenen Kilometer können € 0,30 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Anteil der betrieblichen Fahrten darf allerdings nicht mehr als 50 % der Gesamtnutzung betragen. Ansonsten wird das Privatfahrzeug wieder zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Arbeitnehmer können sich diesen Betrag steuerfrei ersetzen lassen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist hierzu nicht notwendig. Für die Geltendmachung der Kilometerpauschale genügt eine einfache Aufstellung über alle betrieblichen Fahrten.
Stand: 27. April 2017
Kundendienstanrufe
Mandanteninfo0180-Rufnummern
Für telefonische Serviceleistungen werden vielfach Extragebühren über eine kostenpflichtige 0180-Nummer abgerechnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass Kundendienstanrufe nicht teurer sein dürfen als normale Telefonanrufe (EuGH Urteil vom 2.3.2017 C-568/15).
Der Fall
In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein deutsches Unternehmen für Elektroartikel 0180-Rufnummern für den technischen Support zur Verfügung gestellt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt hatte das Unternehmen vor dem Landgericht Stuttgart verklagt. Die Angelegenheit wurde schließlich dem EuGH vorgelegt.
Verbraucherrichtlinie
Rechtsgrundlage für die Kostenbegrenzung ist die EU-Verbraucherrichtlinie. Nach dieser Richtlinie dürfen Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, nicht mehr kosten als den Grundtarif.
Stand: 27. April 2017
Steuerumgehungs-Bekämpfungsgesetz
MandanteninfoBriefkastenfirmen
Mit einem neuen „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (StUmgBG) will die Bundesregierung wieder einmal gegen Inhaber von Briefkastenfirmen vorgehen. Das Gesetz soll insbesondere Transparenz schaffen über beherrschende Geschäftsbeziehungen so genannter Drittstaaten-Gesellschaften. Die Gesetzesverschärfungen gelten indessen nicht für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR.
Aus für das steuerliche Bankgeheimnis
Die geplanten Gesetzesverschärfungen beziehen sich allerdings nicht nur auf Inhaber von Briefkastenfirmen. Nach dem Gesetzentwurf soll auch das inländische steuerliche Bankgeheimnis aufgehoben werden. § 30a der Abgabenordnung soll ersatzlos entfallen. Die Vorschrift verpflichtete die Finanzbehörden, bei der Ermittlung von Sachverhalten auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Finanzbehörden durften von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe bisher nicht verlangen.
Automatisierter Kontenabruf
Auch der automatisierte Kontenabruf soll ausgeweitet werden. Die Finanzbehörden sollen künftig einfach ermitteln können, welche Personen hinter Konten von Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands stecken. Kreditinstitute sollen darüber hinaus die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf noch bis zu zehn Jahre vorhalten müssen. Außerdem sollen die Banken bei jeder Legitimationsprüfung die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen.
Außenprüfungen bei Firmeninhabern
Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaaten-Gesellschaft ausüben, müssen künftig mit Außenprüfungen rechnen, auch wenn sie selbst nicht gewerblich oder selbstständig tätig sind. Zu diesem Zweck wird in der Abgabenordnung (AO) eine neue Aufbewahrungspflicht steuerlicher Unterlagen für diesen Personenkreis geschaffen (neuer § 147 a Abs. 2 AO).
Stand: 29. März 2017
Firmenwagen und Zuzahlung des Arbeitnehmers
Mandanteninfo1-%-Methode
Der Vorteil der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Bemessung der Privatnutzung kommt im Regelfall die so genannte 1-%-Methode zur Anwendung. Bei diesem Berechnungsverfahren wird der private Vorteil pauschalierend und typisierend mit 1 % des Listenpreises bewertet. Individuelle tatsächliche Nutzungsverhältnisse oder wie im Streitfall Kostenbeteiligungen des Arbeitnehmers werden nicht berücksichtigt.
Der Fall
Im Streitfall lag der untypische Umstand vor, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für alle beruflichen und privaten Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zur Arbeit selbst getragen hat. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften abziehen. Das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kfz-Kosten bei der 1-%-Methode nicht in Betracht kommt.
Änderung der Rechtsprechung
Der BFH hat jetzt anlässlich dieses Falls seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BFH vom 18.10.2007, VI R 57/06). In der aktuellen Entscheidung (vom 30.11.2016, VI R 2/15) betont der Senat, dass individuell getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung sehr wohl mindern. Es fehle insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Damit würde insoweit auch kein Arbeitslohn vorliegen.
Kein negativer geldwerter Vorteil
In einem anderen Fall hatte der BFH zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kein negativer geldwerter Vorteil entstehen kann. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14).
Stand: 29. März 2017
Das Ertragswertverfahren
MandanteninfoBewertungsverfahren
Unter den steuerlichen Bewertungsmethoden für Grundbesitz wird unterschieden zwischen dem Sachwertverfahren (u. a. für eigengenutzte Immobilien) und dem Ertragswertverfahren. Das Ertragswertverfahren findet Anwendung für bebaute Grundstücke, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Das Ertragswertverfahren kommt daher insbesondere zur Anwendung bei Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
Stufen der Grundstücksbewertung
Das Ertragswertverfahren gliedert sich in drei Stufen. In einem ersten Schritt ist der Bodenwert zu bestimmen. Bodenrichtwerte sind erhältlich bei dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss. In einer zweiten Stufe ist der Gebäudeertragswert zu ermitteln. Die Gebäudeertragswertermittlung setzt folgende drei Rechengrößen voraus: Rohertrag des Grundstücks, Bewirtschaftungskosten sowie Liegenschaftszinssatz. Als Rohertrag ist die Nettojahresmiete heranzuziehen. Umlagen zählen nicht zum Rohertrag. Mieteinnahmen für Stellplätze usw. sind jedoch zu berücksichtigen. Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Der Zinssatz ist ebenfalls bei den Gutachterausschüssen erhältlich.
Ermittlung des Ertragswerts (Steuerwert)
Der Steuerwert einer vermieteten Immobilie ergibt sich schließlich aus dem Gebäudeertragswert, welcher sich aus dem Gebäudereinertrag (ist die Differenz aus der Nettojahresmiete abzüglich der Bewirtschaftungskosten) multipliziert mit einem bestimmten Vervielfältiger errechnet. Der maßgebliche Ertragswert (Steuerwert) für das bebaute Grundstück ergibt sich schließlich aus der Addition von Bodenwert und Gebäudeertragswert. Ist der Gebäudeertragswert negativ oder null, ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.
Stand: 29. März 2017
Aufspürung von ausländischem Erbvermögen
MandanteninfoKontostände am Todestag
Inländische Kreditinstitute müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beim Tod eines Kunden Kontoguthaben (einschließlich der Guthaben auf Gemeinschaftskonten), Depots mit den aktuellen Wertständen als auch die Unterhaltung eines Schließfaches den Finanzbehörden melden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Vermögenswerte, die der Erblasser im Ausland unterhalten hat (vom 16.11.2016, II R 29/13).
Auslandskonten
Inländische Kreditinstitute müssen nach Auffassung des BFH in die Anzeigen nach § 33 ErbStG auch Vermögensgegenstände einbeziehen, die von einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden. Ein dort bestehendes strafbewährtes Bankgeheimnis (im Streitfall das österreichische Bankgeheimnis) steht dem nicht entgegen.
EuGH-Rechtsprechung
Der Europäische Gerichtshof hat darüber hinaus die Frage verneint, ob die Erstreckung der Pflicht zur Erstellung von Todesfallmeldungen auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht verstößt. Unerheblich ist, ob ein Bankgeheimnis (im Streitfall das österreichische Bankgeheimnis) eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet. Nach Auffassung des EuGH führt der bloße Umstand, dass das österreichische Recht eine Anzeigepflicht nicht kennt, nicht zum Ausschluss der Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, in den übrigen EU-Ländern belegene Vermögenswerte eines im Inland verstorbenen Erblassers einer Meldepflicht für Inlandsbanken zu unterstellen.
Stand: 29. März 2017
Arbeitszimmer bei mehreren Nutzern
MandanteninfoHöchstbetrag pro Nutzer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich im Regelfall nur bis zu € 1.250,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass dieser Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein Arbeitszimmer, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen (BFH vom 15.12.2016, VI R 86/13).
Stand: 29. März 2017