Neuerungen durch das Fünfte SGB XI Änderungsgesetz
Höhere Beitragssätze
Zum 01.01.2015 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Sozialgesetzbuches in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde der Beitragssatz um 0,3 % auf 2,35 % erhöht. Unverändert geblieben ist dabei der Beitragszuschlag für kinderlose Personen.
Neuer Pflegevorsorgefonds
Das Fünfte SGB-XI ÄndG regelt u. a. in einem neuen 14. Kapitel die Bildung eines neuen Pflegevorsorgefonds. Mit diesem Sondervermögen sollen die aufgrund der demografischen Entwicklung künftig deutlich steigenden Ausgaben aufgefangen werden. Insbesondere soll der Gefahr einer notwendigen Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.
Neue Pflegesätze
Ab dem 01.01.2015 gelten höhere Pflegesätze. Für häusliche Pflegeeinsätze werden in der Pflegestufe I € 468,– (bisher € 450,–) bzw. in der Pflegstufe II € 1.144,– (bisher € 1.100,–) und in der Pflegestufe III € 1.612,– (bisher € 1.550,–) gezahlt. Das Pflegegeld (bei selbst beschaffter Pflegehilfe) wird erhöht von € 235,– auf € 244,– (Pflegestufe I) bzw. von € 440,– auf € 458,– (Pflegestufe II) bzw. in der Pflegestufe III auf € 728,– (bisher € 700,–). Die Pflegesätze für vollstationäre Leistungen steigen in der Pflegestufe I auf € 1.064,– (bisher € 1.023,–), in der Pflegestufe II auf € 1.330,– (bisher € 1.279,–) und in der Pflegestufe III auf € 1.612,– (bisher € 1.550,–).
Ausblick
Das Änderungsgesetz ist das erste einer großen Pflegereform, welche allgemein als „Pflegeänderungsgesetz I“ bezeichnet wird. Gespannte Blicke richten sich vor allem auf den noch in dieser Legislaturperiode zu erwartenden zweiten Schritt und der Definition des neuen „Pflegebedürftigkeitsbegriffs“.
Stand: 25. Februar 2015
Unterbringung im Pflegeheim
Ärzte - SpezialSteuerliche Behandlung der Aufwendungen
Außergewöhnliche Belastungen
Kosten für einen Pflegeplatz sind im Regelfall als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzbar. In vielen Fällen scheitert oder vermindert sich der Steuerabzug allerdings wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Danach sind außergewöhnliche Belastungen bis in Höhe von 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen zumutbar.
Haushaltsnahe Dienstleistung
Aufwendungen, die unter die zumutbare Belastung fallen, lassen sich außerdem als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abziehen. Abzugsfähig sind bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € im Kalenderjahr. Dies gilt aber nicht, wenn die Zahlungen nicht unmittelbar an das Pflegeheim, sondern – wie im Streitfall – an die Stadtkämmerei gezahlt werden (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.12.2014, 6 K 2688/14).
Stand: 27. Mai 2015
Umsatzsteuerfreie Leistungen von Podologen
Ärzte - SpezialFußpflegeleistungen
Zwei zugelassene Podologinnen führten diverse Fachbehandlungen durch, teilweise auf ärztliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und teilweise ohne Verordnung. Alle Leistungen behandelten die Fußpflegerinnen zunächst als umsatzsteuerfrei. Auf Anforderung des Finanzamtes meldeten sie die nicht ärztlich verordneten Behandlungsleistungen an, legten aber dagegen Einsprüche ein, welche die Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Klage vor dem Finanzgericht sowie das Revisionsverfahren blieb allerdings ohne Erfolg.
Medizinisch indizierte Leistungen
Der Bundesfinanzhof hat in dem Revisionsverfahren (v. 01.10.2014, XI R 13/14) unterschieden zwischen medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen nach dem Podologengesetz (PodG) und den sogenannten „selbstindizierten“ Behandlungen. Während Erstere nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind die selbstindizierten Behandlungen als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.
Nachweis
Die Umsatzsteuerpflicht fußpflegerischer Leistungen hängt im Einzelfall von einer ärztlichen Verordnung ab. Der Nachweis einer medizinischen Verordnung ist für jede Leistung zu erbringen. Der Bundesfinanzhof lässt neben ärztlichen Verordnungen in Form von Kassen- oder Privatrezepten auch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft zu (BFH Urt. v. 01.10.2014, XI R 13/14).
Stand: 27. Mai 2015
Kauf einer Praxisausstattung
Ärzte - SpezialMehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer bzw. im Fachjargon Umsatzsteuer genannt, ist von einem Unternehmer auf jeden steuerbaren Umsatz zu verrechnen. Werbeangebote diverser Unternehmer mit dem Slogan „Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer“ ändern an der Umsatzsteuerpflicht nichts.
Der Fall
Zahnarzt Z plant die Anschaffung eines neuen Behandlungsstuhls. Er erhält von der Firma F ein Angebot für „5.000 € ohne Mehrwertsteuer“. Zahnarzt Z bestellt zeitlich bedingt erst nach 6 Wochen. Die Bestellung wurde bei der Firma F versehentlich liegen gelassen. Der Zahnarzt kauft nach 2 Monaten Wartezeit einen Behandlungsstuhl von einem anderen Anbieter für 4.800 € inklusive Mehrwertsteuer. Kurze Zeit später kündigt die Firma F die kurzfristige Lieferung des Behandlungsstuhls zu dem vereinbarten Preis zzgl. Mehrwertsteuer an. Kann der Zahnarzt von seiner Bestellung bei der Firma F wieder zurücktreten?
Wirksamer Kaufvertrag?
Zweifelsohne kann sich der Zahnarzt nicht darauf berufen, dass er den Behandlungsstuhl von der Firma F ohne Mehrwertsteuer kaufen wollte. Denn das Angebot der Firma F ist nach der Verkehrssitte zuzüglich Mehrwertsteuer zu verstehen (§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Allerdings ist die späte Bestellung (nach 6 Wochen) des Zahnarztes als neues Angebot anzusehen. Denn ein Angebot ist binnen einer üblichen Frist zu stellen. Die Rechtsprechung geht hier im Allgemeinen von einer Woche aus (§ 147 BGB).
Wirksame Anfechtung?
Der Zusatz der Firma F in dem Angebot „ohne Mehrwertsteuer“ berechtigt den Zahnarzt zu einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen eines Inhaltsirrtums. Denn der Zahnarzt kann behaupten, er wäre irrtümlich von einer Lieferung ohne Mehrwertsteuer ausgegangen. Voraussetzung ist, er widerspricht dem Ankündigungsschreiben der Firma F zur Lieferung des Stuhls „zzgl. Mehrwertsteuer“ unverzüglich.
Stand: 27. Mai 2015
Kulturlinks – Sommer 2015
Ärzte - SpezialClassic Open Air Berlin
Zeit: 02.07. – 06.07.2015
Zum 24. Mal finden Anhänger der klassischen Musik auf dem Gendarmenmarkt in Berlin eine prachtvolle Kulisse für bekannte klassische und moderne Melodien unter freiem Sternenhimmel. Der Startenor Fabio Andreotti wird neben dem international gefeierten Jazz-Pianisten Joja Wendt und weiteren großen Künstlern für einen abwechslungsreichen Konzertabend sorgen.
http://www.classicopenair.de
Frankenfestspiele Röttingen
Zeit: 11.05. – 16.08.2015
Das Freilichttheater im Hof der Burg Brattenstein bietet Unterhaltung auf höchstem Niveau in historischer Atmosphäre. Auf dem Spielplan stehen das Musical „Der geheime Garten“, das Schauspiel „Der Weibsteufel“ und die Operette „Paganini“. Ein besonderer Höhepunkt für Musikfreunde ist das alljährliche feierliche Festkonzert.
http://www.frankenfestspiele.de
Stand: 27. Mai 2015
Honorar für Studienteilnahme umsatzsteuerfrei?
Ärzte - SpezialBFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen
Der Fall
Eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR nahm an zwei Studien von Pharmafirmen teil. Die vereinnahmten Honorare behandelte die Praxis GbR als Entgelte für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 22.04.2014, 2 K 10245/11) wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Teilnahme an Studien für Pharmaunternehmen nur unter der Voraussetzung eine Heilbehandlung sein könne, dass diese therapeutischen Zwecken diene.
Heilbehandlungen
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde ebenfalls ab (Urt. v. 11.12.2014, XI B 49/14). Gemäß dem Umsatzsteuerrecht sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei. Dieser Begriff umfasst nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie der Rechtsprechung Leistungen, „die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen“. Zweck der Maßnahmen muss es sein, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Sonstige „ärztliche Leistungen”, „Maßnahmen” oder „medizinische Eingriffe”, die zu anderen Zwecken erfolgen, stellen keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Für diese greift folglich auch nicht die Umsatzsteuerfreiheit.
Fazit
Die Frage des umsatzsteuerfreien Arzthonorars für eine Studienteilnahme lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie hängt von dem Umstand ab, ob die Studienteilnahme therapeutischen oder anderen Zwecken dient. Ärztinnen und Ärzte trifft hierfür die Feststellungslast. Ist im Einzelfall der therapeutische Zweck strittig, sollte mit den Pharmaunternehmen ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart werden.
Stand: 25. Februar 2015
Raucherentwöhnung umsatzsteuerfrei
Ärzte - SpezialBFH stuft Seminare als steuerfreie Heilbehandlung ein
Raucherentwöhnungsseminare
Der Bundesfinanzhof hat die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung angesehen. Solche Veranstaltungen können als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes gelten, sofern eine medizinische Indikation vorliegt (Urt. v. 26.08.2014, XI R 19/12).
Sammelüberweisungen
Gleichzeitig sah der BFH die von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an solchen Seminaren zum Nachweis der gebotenen medizinischen Indikation als ausreichend an.
Stand: 25. Februar 2015
Zahnaufhellungen umsatzsteuerfrei
Ärzte - SpezialBleaching aufgrund einer Vorerkrankung und –behandlung
Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung
Tätigkeiten von Zahnärztinnen und Zahnärzten fallen grundsätzlich unter die für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltende Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Streitig war bisher, ob auch Zahnaufhellungsleistungen (sogenanntes Bleaching) darunter fallen. Die Finanzverwaltung lehnte eine Steuerbefreiung bisher stets mit der Begründung ab, es würde sich hier nur um optische Schönheitsleistungen handeln.
Bleaching als Heilbehandlung
Zahnaufhellungen fallen dann unter die umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen, wenn sie zur Aufhellung von infolge einer Vorerkrankung und –behandlung nachgedunkelten Zähnen durchgeführt werden.
Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden (Urt. v. 09.10.2014, 4 K 179/10). Unerheblich war für die Finanzrichter, dass das Bleaching keinen über ihre optische Einflussnahme hinausgehende Wirkung entfaltet. Wesentlich ist, dass das Bleaching auf die Beseitigung der optischen Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung gerichtet ist. Bleaching sei dann als Teil einer Gesamtbehandlung einer Gesundheitsstörung zu sehen.
Fazit
Aus dem Verfahren lässt sich die Erkenntnis gewinnen, dass auch Behandlungsmaßnahmen, die rein einem optischen Zweck dienen, als Heilbehandlungsleistung von der Umsatzsteuer befreit sein können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen dazu dienen, die aufgrund vorhergehender Behandlungen von Gesundheitsstörungen verursachten Folgen zu beseitigen. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Finanzamt beim Bundesfinanzhof hat Revision eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Az. V R 60/14 anhängig.
Stand: 25. Februar 2015
Sondennahrung unterliegt dem Regelsteuersatz
Ärzte - SpezialQualifizierung von Sondennahrung als Getränk
Der Fall
Streitig war, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung flüssiger Nahrungsmittel für medizinisch indizierte Diäten anzuwenden ist. Die Nahrungsmittel dienten der ausschließlichen Ernährung von Patienten, die ihre Nahrung nur in flüssiger Form aufnehmen können.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof hat solche Sondennahrungsprodukte jetzt dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen (Urt. v. 24.09.2014, VII R 54/11). Begründung: Bei diesen Präparaten würde es sich um zum menschlichen Genuss geeignete und bestimmte Flüssigkeiten handeln. Unerheblich war, dass die Getränke, soweit sie allein als Sondennahrung bestimmt sind, geschmacksneutral und nicht mithilfe eines zugesetzten Aromas geschmacklich verbessert sind. Außerdem wurden die Produkte sowohl als Weithalsflasche als auch in einem Kunststoffbeutel vertrieben, was für die Anwendung des Regelsteuersatzes sprach.
Stand: 25. Februar 2015
Leistungsänderungen in der Pflegeversicherung
Ärzte - SpezialNeuerungen durch das Fünfte SGB XI Änderungsgesetz
Höhere Beitragssätze
Zum 01.01.2015 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Sozialgesetzbuches in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde der Beitragssatz um 0,3 % auf 2,35 % erhöht. Unverändert geblieben ist dabei der Beitragszuschlag für kinderlose Personen.
Neuer Pflegevorsorgefonds
Das Fünfte SGB-XI ÄndG regelt u. a. in einem neuen 14. Kapitel die Bildung eines neuen Pflegevorsorgefonds. Mit diesem Sondervermögen sollen die aufgrund der demografischen Entwicklung künftig deutlich steigenden Ausgaben aufgefangen werden. Insbesondere soll der Gefahr einer notwendigen Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.
Neue Pflegesätze
Ab dem 01.01.2015 gelten höhere Pflegesätze. Für häusliche Pflegeeinsätze werden in der Pflegestufe I € 468,– (bisher € 450,–) bzw. in der Pflegstufe II € 1.144,– (bisher € 1.100,–) und in der Pflegestufe III € 1.612,– (bisher € 1.550,–) gezahlt. Das Pflegegeld (bei selbst beschaffter Pflegehilfe) wird erhöht von € 235,– auf € 244,– (Pflegestufe I) bzw. von € 440,– auf € 458,– (Pflegestufe II) bzw. in der Pflegestufe III auf € 728,– (bisher € 700,–). Die Pflegesätze für vollstationäre Leistungen steigen in der Pflegestufe I auf € 1.064,– (bisher € 1.023,–), in der Pflegestufe II auf € 1.330,– (bisher € 1.279,–) und in der Pflegestufe III auf € 1.612,– (bisher € 1.550,–).
Ausblick
Das Änderungsgesetz ist das erste einer großen Pflegereform, welche allgemein als „Pflegeänderungsgesetz I“ bezeichnet wird. Gespannte Blicke richten sich vor allem auf den noch in dieser Legislaturperiode zu erwartenden zweiten Schritt und der Definition des neuen „Pflegebedürftigkeitsbegriffs“.
Stand: 25. Februar 2015
Fahrtkosten für Hausbesuche
Ärzte - SpezialKilometer- oder Entfernungspauschale?
Ärztinnen und Ärzte können Aufwendungen für berufliche Fahrten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Hier ist allerdings zu unterscheiden zwischen Fahrten von der Wohnung zur Praxis und solchen, die zum Besuch von Patienten durchgeführt werden. Für Fahrten von der Wohnung zur Praxis kann nur die sogenannte Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer angesetzt werden. Für Patientenbesuche können hingegen die Kilometerpauschale von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer bzw. die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden (bei Führung eines Fahrtenbuches).
Hausbesuche auf Weg zur Praxis
Eine Ärztin nahm regelmäßig auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Praxis Hausbesuche vor. Sie behandelte diese Fahrten als Dienstfahrten und setzte hierfür die Kilometerpauschale an. Das Finanzamt setzte hingegen nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten an.
Urteil FG München
Das Finanzgericht München gab der Finanzverwaltung Recht. Auch durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden als solche Fahrten gelten. Entscheidend für die Richter war der eigentliche Zweck der Fahrten. Diese wurden unstreitig zum Aufsuchen der Praxis vorgenommen. Die anlässlich dieser Fahrten durchgeführten Hausbesuche würden den Charakter der Fahrt nicht ändern, so die Finanzrichter (Urt. v. 06.06.2014, 8 K 3322/13).
Stand: 25. Februar 2015