Bilanzsaison 2024/2025
Die erste Hälfte eines jeden Jahres ist im Regelfall geprägt von Bilanzpräsentationen der Unternehmen für das vergangene Geschäftsjahr. Neben den klassischen Bilanzzahlen wie dem „Jahresüberschuss“ (= Saldo aus Aufwendungen und Erträgen aus der Gewinn- und Verlustrechnung) oder dem „Bilanzgewinn“ (= Jahresüberschuss, berichtigt um Gewinn-/Verlustvortrag und ggf. Einstellungen/Entnahmen in/aus den Gewinnrücklagen) enthalten die Bilanzen und Geschäftsberichte der börsennotierten Aktiengesellschaften Bilanzkennzahlen in Großbuchstaben wie EBIT, EBITDA oder EBITDASO.
Was bedeuten diese Kürzel nun?
EBIT steht für „Earnings before Interest and Taxes“. Die Kennzahl weist den Gewinn vor Zinsen und Steuern aus. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern die Abschreibungen herausgerechnet. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and Stock Options“. Die Kennzahl entspricht dem EBITDA, bereinigt um die Aufwendungen für Mitarbeiterbeteiligungen („Stock Options“).
Internationale Vergleichbarkeit
Die Gründe für den Ausweis dieser Bilanzkennzahlen liegen zum einen in einer besseren zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit. Die Herausfilterung des länderspezifischen Steueraufwands im EBIT ermöglicht neutrale länderübergreifende Vergleiche von Unternehmen innerhalb einer Branche (z. B. der Pharma- oder Automobilindustrie). Mit der EBITDA-Kennzahl werden die Abschreibungen bei der Ergebnisanalyse eliminiert. Dies ist insbesondere deshalb von Vorteil, weil die Bemessung der Abschreibungen durch die steuerlichen und handelsrechtlichen Wahlmöglichkeiten Gestaltungsspielräume eröffnen, die einen Vergleich der Unternehmensergebnisse einschränkt. Außerdem wirken sich Abschreibungen nicht cash-wirksam aus.
Kritik
Aktionärinnen und Aktionäre sowie Investorinnen und Investoren sollten allerdings die klassischen Bilanzkennzahlen nicht aus den Augen verlieren. Denn gemeinsames Element von EBIT, EBITDA usw. ist, dass zum Ergebnis Aufwandspositionen, welche vorher das Ergebnis gemindert haben, hinzuaddiert werden. Besonders das Herausrechnen der Zinsaufwendungen im EBIT sollte kritisch betrachtet werden. Denn im Regelfall sind Unternehmen nicht zu hundert Prozent eigenkapitalfinanziert. Zinsaufwendungen können im Einzelfall zu erheblichen Liquiditätsabflüssen führen.
Stand: 25. Mai 2025
Bild: MQ-Illustrations – stock.adobe.com
Die wichtigsten Bilanzkennzahlen
MandanteninfoBilanzsaison 2024/2025
Die erste Hälfte eines jeden Jahres ist im Regelfall geprägt von Bilanzpräsentationen der Unternehmen für das vergangene Geschäftsjahr. Neben den klassischen Bilanzzahlen wie dem „Jahresüberschuss“ (= Saldo aus Aufwendungen und Erträgen aus der Gewinn- und Verlustrechnung) oder dem „Bilanzgewinn“ (= Jahresüberschuss, berichtigt um Gewinn-/Verlustvortrag und ggf. Einstellungen/Entnahmen in/aus den Gewinnrücklagen) enthalten die Bilanzen und Geschäftsberichte der börsennotierten Aktiengesellschaften Bilanzkennzahlen in Großbuchstaben wie EBIT, EBITDA oder EBITDASO.
Was bedeuten diese Kürzel nun?
EBIT steht für „Earnings before Interest and Taxes“. Die Kennzahl weist den Gewinn vor Zinsen und Steuern aus. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern die Abschreibungen herausgerechnet. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and Stock Options“. Die Kennzahl entspricht dem EBITDA, bereinigt um die Aufwendungen für Mitarbeiterbeteiligungen („Stock Options“).
Internationale Vergleichbarkeit
Die Gründe für den Ausweis dieser Bilanzkennzahlen liegen zum einen in einer besseren zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit. Die Herausfilterung des länderspezifischen Steueraufwands im EBIT ermöglicht neutrale länderübergreifende Vergleiche von Unternehmen innerhalb einer Branche (z. B. der Pharma- oder Automobilindustrie). Mit der EBITDA-Kennzahl werden die Abschreibungen bei der Ergebnisanalyse eliminiert. Dies ist insbesondere deshalb von Vorteil, weil die Bemessung der Abschreibungen durch die steuerlichen und handelsrechtlichen Wahlmöglichkeiten Gestaltungsspielräume eröffnen, die einen Vergleich der Unternehmensergebnisse einschränkt. Außerdem wirken sich Abschreibungen nicht cash-wirksam aus.
Kritik
Aktionärinnen und Aktionäre sowie Investorinnen und Investoren sollten allerdings die klassischen Bilanzkennzahlen nicht aus den Augen verlieren. Denn gemeinsames Element von EBIT, EBITDA usw. ist, dass zum Ergebnis Aufwandspositionen, welche vorher das Ergebnis gemindert haben, hinzuaddiert werden. Besonders das Herausrechnen der Zinsaufwendungen im EBIT sollte kritisch betrachtet werden. Denn im Regelfall sind Unternehmen nicht zu hundert Prozent eigenkapitalfinanziert. Zinsaufwendungen können im Einzelfall zu erheblichen Liquiditätsabflüssen führen.
Stand: 25. Mai 2025
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Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht
MandanteninfoTeilungsanordnungen
Mittels einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann die Erblasserin bzw. der Erblasser testamentarisch festlegen, welche Gegenstände einer Miterbin bzw. einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen und wie der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände auszugleichen ist. Beispiel: Der Erblasser setzt seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein. Der Sohn soll die Immobilien und die Tochter die Wertpapiere erhalten. Der Sohn muss für den Mehrwert der Immobilien eine Ausgleichszahlung an seine Schwester leisten.
Steuerliche Wirkung
Eine Teilungsanordnung wie dargestellt mag erbrechtlich sinnvoll sein. Erbschaftsteuerlich sind solche Teilungsanordnungen jedoch ohne Bedeutung. Teilungsanordnungen wirken wie eine freie Erbauseinandersetzung für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass. Erbschaftsteuerlich wird jedoch der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses den Erben auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zugerechnet (im obigen Beispiel jeweils zur Hälfte). Die Erbanteile sind auch für nachträglich auftretende Erbauseinandersetzungen maßgeblich.
Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
Eine genaue Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis gestaltet sich dann als schwierig, wenn anhand der vom Erblasser getroffenen Aufteilung nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Erblasser eine Wertverschiebung bei den Erbquoten beabsichtigte. Sprechen die Umstände dafür, dass der Erblasser einen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil bereichern wollte, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Ist der stärker begünstigte Miterbe hingegen zum Wertausgleich verpflichtet, ist die vom Erblasser getroffene Aufteilung als – erbschaftsteuerlich nicht relevante – Teilungsanordnung zu werten.
Stand: 25. Mai 2025
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Vermächtnisse in internationalen Erbfällen
MandanteninfoInlandsvermögen
Wenig bekannt ist die Tatsache, dass der deutsche Steuerfiskus Erbschaft- und Schenkungsteuern auch in Fällen erheben kann, in denen weder die Erblasserin bzw. der Erblasser/die Schenkerin bzw. der Schenker oder die Erwerberin bzw. der Erwerber einen Inlandsbezug aufweist, also der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn sogenanntes Inlandsvermögen zur Übertragung kommt. Zum Inlandsvermögen zählen in erster Linie inländische Grundstücke.
Übertragungsanspruch auf Inlandsvermögen
Eine gängige Gestaltungspraxis war (bis zum 27.3.2024), die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Inlandsvermögen anstelle einer Direktübertragung. Möglich gemacht hat dies der Bundesfinanzhof/BFH. Dieser hat mit Urteil vom 23.11.2022 (II R 37/19 BStBl 2024 II S 341) entschieden, dass ein Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Diese Steuerlücke wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 (vom 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 8) geschlossen. Mit diesem Steueränderungsgesetz wurde die Rechtsvorschrift zur beschränkten Steuerpflicht in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbwStG dahingehend geändert, dass auch ein „Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen“ der beschränkten Steuerpflicht von Gesetzes wegen unterliegt. Die Neuregelung gilt seit dem 27.3.2024. Grundstücke und andere Inlandsvermögen lassen sich jedoch weiterhin durch Veräußerung des Vermögens an den designierten Erwerber mit anschließender Rückübertragung des Kaufpreises steuerfrei übertragen. Geldvermögen stellt kein steuerpflichtiges Inlandsvermögen dar.
Stand: 25. Mai 2025
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Schuldzinsenabzug
MandanteninfoSchuldzinsenabzug
Darlehenszinsen für die Anschaffung einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind im Rahmen der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollumfänglich als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen tatsächlich zur Erzielung der Vermietungseinkünfte verwendet worden ist.
Unentgeltliche Übertragung
Dieser erforderliche Veranlassungszusammenhang wird dann gelöst, wenn das Vermietungsobjekt ganz oder teilweise unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeiten unentgeltlich übertragen wird. Die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen können nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigt werden, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 3.12.2024, IX R 2/24).
Schuldzinsenfalle
Diese Schuldzinsenfalle lässt sich beispielsweise durch einen Vorbehaltsnießbrauch vermeiden, weil dann die Mieterträge weiter der Schenkerin bzw. dem Schenker zufließen. Zu einer Lösung des Veranlassungszusammenhangs zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle kommt es dann nicht. Denn die Darlehensnehmerin bzw. der Darlehensnehmer nutzt die Einkunftsquelle weiter zur Einkünfteerzielung.
Stand: 25. Mai 2025
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Arbeitnehmerkündigung
MandanteninfoEinwurf-Einschreiben
Arbeitgeber tragen für den Zugang von Kündigungsschreiben die Darlegungs- und Beweislast. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens mit Sendungsnummer reichte dem Bundesarbeitsgericht/BAG nicht als Zugangsbeweis (Urteil vom 30.1.2025, Az.: 2 AZR 68/24).
Sachverhalt
Im Streitfall bestätigten mehrere Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers, das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt zu haben. Eine Mitarbeiterin hat den Umschlag zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben zur Sendungsnummer RT persönlich aufgegeben. Ausweislich des im Internet abrufbaren sog. Sendungsstatus war das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin zugestellt worden. Dieser Sachvortrag reichte dem BAG nicht aus. Der sicherste Zugangsbeweis ist immer noch der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der gegebenenfalls als Zeuge auftreten kann.
Stand: 25. Mai 2025
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Belegarztleistungen in einem Krankenhaus
Ärzte - SpezialUmsatzsteuer
Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfrei. Ebenso sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst.b UStG).
Der Fall
Streitig war, ob ein Teil der von einer Ärztin im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie in einem Krankenhaus durchgeführten Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit waren. Das Finanzamt lehnte ab. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lagen die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen nicht vor.
Heilbehandlungen unabhängig vom Ort steuerfrei
Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass Heilbehandlungsleistungen von Ärztinnen und Ärzten immer umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig davon, ob diese durch eine GmbH erbracht werden und unabhängig davon, wo die Heilbehandlungsleistungen durchgeführt werden. Werden die Leistungen in einem Krankenhaus durchgeführt, greift die Steuerbefreiung unabhängig davon, ob auch die Voraussetzung für eine steuerfreie Krankenhausbehandlung vorliegen (BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 10/22).
Stand: 25. Mai 2025
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Fitnessstudio
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Der Steuergesetzgeber berücksichtigt sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer, sofern diese Belastungen über das Zumutbare hinausgehen und der bzw. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).
Funktionstraining in einem Fitnessstudio
An einer solchen Zwangsläufigkeit fehlt es bei Mitgliedschaftsbeiträgen für ein Fitnessstudio. Diese gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn die Mitgliedschaft zur Teilnahme an einem dort angebotenen ärztlich verordneten Funktionstraining erforderlich ist (Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23). Im Streitfall wurde einer Steuerpflichtigen zur Behandlung von Bewegungseinschränkungen sowie zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Der BFH begründete seine Ansicht u. a. damit, dass Angebote von Fitnessstudios nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Bei den Mitgliedsbeiträgen würde es sich um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen handeln.
Stand: 25. Mai 2025
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Werbeaktionen für Arzneimittel
Ärzte - SpezialArzneimittelwerbung
Werbeaktionen für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von Preisnachlässen oder zur Zahlung eines genauen Betrages sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.2.2025, C-517/23) erlaubt. Es ging dabei um die Anwendung der EU-Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Geklagt hatte eine niederländische Online-Versandapotheke. Das Unternehmen hatte seinen Kundinnen und Kunden neben Preisnachlässen auch Prämien versprochen (Beträge zwischen € 2,50 und € 20,00). Außerdem warb das Unternehmen mit Gutscheinen für Bestellungen weiterer Produkte. Die Apothekerkammer Nordrhein ging dagegen gerichtlich vor.
Unbestimmte Höhe der Prämien
Der EuGH erlaubt es den Mitgliedstaaten wie Deutschland aber auch, bestimmte Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu untersagen, bei denen die Höhe der Prämie für den Verbraucherinnen und Verbraucher nicht im Vorhinein ersichtlich ist. Ein solches Verbot soll dazu dienen, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie nicht überschätzen. Deutschland hat solche Werbeaktionen untersagt.
Gutscheine
Der EuGH sieht die Ausgabe von Gutscheinen für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie für den Bezug von Gesundheits- und Pflegeprodukten als richtlinienkonform an. Der EuGH hat aber auch betont, dass nationale Verbote für solche Werbeaktionen der Richtlinie nicht entgegenstehen. Daher können sich EU-Unternehmen nicht auf die Richtlinie berufen, wenn das nationale Recht bestimmte Werbeaktionen untersagt.
Stand: 25. Mai 2025
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Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes
Ärzte - SpezialOrganisationstätigkeiten
Ärztinnen und Ärzten, die Mitgesellschafter einer Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft sind und überwiegend Organisationstätigkeiten und administrative Leistungen für die Gesellschaft erbringen, sind einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich als Ärztinnen und Ärzte zu betrachten. Die Organisationstätigkeiten führen weder zu einer anderen Einkünftequalifizierung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) noch wird eine Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft dadurch umsatzsteuerpflichtig.
Ärztliche Praxisgemeinschaft
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in dem Beschluss vom 4.9.2024, XI R 37/21 einer ärztlichen Praxisgemeinschaft Umsatzsteuerfreiheit zuerkannt. Im Streitfall hatten zwei Ärzte eine Praxisgemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, des Mobiliars und des Personals errichtet. Die Kosten wurden aufgeteilt. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft erfolgte durch einen Arzt alleine. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die Geschäftsführungstätigkeit des Arztes zu umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung der Praxisgemeinschaft an ihre Gemeinschafter führen würde. Der BFH verneinte dies jedoch.
Organisationstätigkeit eines Zahnarztes
In dem Verfahren vom 4.2.2025, VIII R 4/22 hat der BFH zu einer aus Zahnärzten bestehenden Partnerschaftsgesellschaft die Auffassung vertreten, dass eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit auch anzunehmen ist, „wenn ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt“. Ergebnis der Entscheidung ist, dass die Zahnarzt-Partnerschaftsgesellschaft keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wie vom Finanzamt ursprünglich angenommen worden ist.
Stand: 25. Mai 2025
Bild: HNFOTO – stock.adobe.com
Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern
Ärzte - SpezialMehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreit Krankenhausbehandlungen sowie ärztliche Heilbehandlungen und alle damit eng verbundenen Umsätze der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser, aber auch solche Behandlungsleistungen, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen (Privatkrankenhäuser) in gleicher Art durchgeführt bzw. bewirkt werden. Auf diese Rechtsgrundlage berufen sich gerne die privaten Privatkrankenhausbetriebe, in vielen Fällen allerdings ohne Erfolg. Denn in den meisten Fällen fehlt es an der Voraussetzung „gleicher Art“.
Höhere Vergütung
Das Niedersächsische Finanzgericht/FG hat in einem Fall (Urteil vom 15.1.2025, 5 K 256/17) die Klage einer Privatklinik abgewiesen, da diese keine in sozialer Hinsicht mit öffentlichen Krankenhäusern vergleichbare Leistungen erbracht hatte. Das Gericht ging bei dem Vergleich nicht von Art und Umfang der Heilbehandlungsleistungen aus, sondern von der Höhe der Vergütung. Werden für Krankenhausleistungen entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG für öffentliche Krankenhäuser üblich, kann sich das betreffende Privatkrankenhaus nach Auffassung der Richter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach der MwStSystRL berufen. Im Streitfall stand der Vergleichbarkeit insbesondere entgegen, dass der Krankenhausbetrieb entgegen den Regelungen des KHEntgG und des KHG nach sog. tagesgleichen von der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus abhängigen Pflegesätzen und nicht nach den DRG-Fallpauschalen abgerechnet hat.
Revision zugelassen
Das FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen für das Revisionsverfahren ist derzeit nicht bekannt.
Stand: 25. Mai 2025
Bild: everythingpossible – stock.adobe.com