Länderindex Familienunternehmen

Die Stiftung Familienunternehmen veröffentlichte im Januar 2025 das vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung/ZEW in ihrem Auftrag erstellte Standortranking 2025. Die Position Deutschlands verbesserte sich durch das Abrutschen Ungarns gegenüber 2024 nur minimal. Durchschnittlich erreichte Deutschland Rang 17 unter den insgesamt 21 untersuchten Industriestandorten. Rang 1 erreichte Deutschland beim Thema Finanzierung.

Steuern und Arbeit

In Sachen Steuern für Familienunternehmen ist Deutschland mit Platz 20 nach Japan der zweitschlechteste Standort weltweit. Dasselbe gilt auch für den Faktor Arbeit. In Sachen Steuern hat das ZEW neben dem Steuersatz auch die Komplexität der Steuersysteme und die Rahmenbedingungen für grenzübergreifende Geschäftstätigkeiten analysiert. Spitzenpositionen in Sachen Steuern nehmen osteuropäische Staaten wie Slowakei, Tschechien und Polen ein. Betreffend den Faktor Arbeit wurden u. a. die Arbeitskosten, die Produktivität und die Bildung berücksichtigt. Schlechter als Deutschland schnitt nur Italien ab. Unter dem Link https://www.familienunternehmen.de/de/news/zukunft-des-industriestandorts-deutschland-steht-in-frage hat die Stiftung Familienunternehmen weitere Informationen zum Standortranking veröffentlicht.

Stand: 25. Februar 2025

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Gewerbesteuer

Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz/GewStG). Darüber hinaus haben Therapeutinnen und Therapeuten als natürliche Personen einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von € 24.500,00. Das heißt, dass nur Erträge über dieser Höhe eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, auch wenn sie gewerbesteuerpflichtige Erträge darstellen.

Suchtkrankenhelferin

Das Finanzgericht/FG Köln hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Urteil vom 2.5.2024 (15 K 1653/22) Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin, welche die Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin absolviert hatte und Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung betreute, von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Klägerin erbrachte die Leistungen gemäß einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland/LVR als zuständigem Sozialhilfeträger.

Entscheidungsgründe

Das FG führte u. a. an, dass die Sozialarbeiterin eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation darstellt und Rehabilitationsleistungen erbringt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist gewerbesteuerlich keine Eingrenzung der Rehabilitation auf eine „medizinische Rehabilitation” geboten, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.

Revision

Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. X R 15/24 anhängig.

Stand: 25. Februar 2025

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Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse regelmäßig im Unternehmensregister zu bilanzieren. Hierzu müssen die Daten dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch übermittelt werden (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2023 wären spätestens zum 31.12.2024 dem Betreiber des Bundesanzeigers zuzusenden.

Gnadenfrist bis 1.4.2025

Alljährlich gewährt das Bundesamt für Justiz/BMJ sogenannte „Schonfristen“. Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) vom 16.12.2024 wird die Behörde für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch/HGB einleiten. Das BMJ will mit der Schonfrist unter Bezug auf die „anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen“ berücksichtigen.

Stand: 25. Februar 2025

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Basiszins 2025

Fondsanleger zahlen seit Ende der Nullzinspolitik auf ihre Investmentfondserträge wieder eine sogenannte Vorabpauschale. Das Bundesfinanzministerium/BMF gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz bekannt. Für 2025 hat das BMF den zur Berechnung der Vorabpauschale maßgeblichen Basiszinssatz mit Schreiben vom 10.1.2025 (Az. IV C 1 -S 1980/00230/009/002) bekannt gegeben. Dieser beträgt 2,53 %. Der Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Beispiel: Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Kalenderjahresbeginn = € 100,00. Die Vorabpauschale beträgt 100 x (2,53 % x 70 % = 1,77 %) = € 1,77 pro Fondsanteil. Die Pauschale ist gedeckelt auf die Veränderungen des Fondanteilswertes im Kalenderjahresverlauf. Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen (z. B. Kauf im Juni = Anteil 7/12 der Jahresvorabpauschale).

Fälligkeit

Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs. Die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist somit fällig zum 2.1.2026.

Stand: 25. Februar 2025

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Auslandsreisen

Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium/BMF veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2025 gelten die im BMF-Schreiben vom 2.12.2024 (IV C 5 – S 2353/19/10010 :006) veröffentlichten Pauschsätze. Erstmalig in die Übersicht 2025 eingefügt wurden Pauschbeträge für Bhutan, Indien/Bangalore, Japan/Osaka, Liberia sowie die Türkei/Ankara.

Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug

Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien/LStR, R 4.12 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.

Stand: 25. Februar 2025

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Steuerpflicht von Kryptowährungen

Die Steuerbarkeit von Kryptotransaktionen als private Veräußerungsgeschäfte ist seit dem einschlägigen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom14.2.2023 (Az. IX R 3/22)) unbestritten. Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sein können.

EU-Richtlinie

Die Europäische Union setzte mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 neue Prioritäten betreffend die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, auch bekannt als DAC-8- Richtlinie sowie außerdem durch Fortsetzung der sogenannten EU-MiCAR-Verordnung. Der deutsche Gesetzgeber setzt nun mit dem sogenannten „Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz/KStTG“ die einschlägigen EU-Richtlinien in nationales Recht um.

Pflichten der Kryptodienstleister

Der derzeit vorliegende Referentenentwurf lässt erahnen, welche neuen Meldepflichten Kryptodienstleister gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern/BZSt zukünftig haben werden. Nach § 5 Abs. 1, 2 KStTG-E müssen diese u. a. alle Tauschgeschäfte gegen andere meldepflichtige Kryptowerte oder Fiat-Währungen (= gesetzliche Zahlungsmittel) jeweils bis zum 1.7. des Folgejahres an das BZSt mitteilen. Hinzu kommen umfassende Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, u. a. müssen Kundinnen und Kunden von Kryptodienstleistern ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und im Rahmen einer Selbstauskunft ihre Personendaten bekannt geben. Das Gesetz soll Ende 2025 in Kraft treten.

Stand: 25. Februar 2025

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Lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen

Der steuerliche Kapitalwert lebenslanger Nutzungen und Leistungen errechnet sich aus dem jeweiligen Jahreswert, multipliziert mit einem bestimmten Kapitalwertfaktor. Das Bundesfinanzministerium hat die für 2025 geltenden Vervielfältiger für die Kapitalwertberechnung mit Schreiben vom 9.12.2024 (V D 4 – S 3104/19/10001 :010) bekannt gegeben. Die Daten basieren auf der Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes.

Veränderungen

Gegenüber dem Vorjahr ist die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern und Frauen leicht zurückgegangen (z. B. 60-jährige Männer = 21,34 Jahre gegenüber 21,46 Jahre in 2024 und z. B. 60-jährige Frauen = 25,03 Jahre gegenüber 25,18 Jahre in 2024). Daraus ergeben sich etwas niedrigere Vervielfältiger.

Stand: 25. Februar 2025

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Außergewöhnliche Belastung

Selbst gezahlte Aufwendungen für Arzneimittel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend mindert. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittelkosten die im Einzelfall zutreffende zumutbare Belastung übersteigen und die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind.

E-Rezept

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist mittels einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Das Bundesministerium der Finanzen/BMF hat mit Schreiben vom 26.11.2024 (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 (DOK 2024/1047022)) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Nutzung der neuen E-Rezepte Stellung genommen. Nach dem BMF-Schreiben kann der Nachweis im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Kassenbeleg

Gemäß BMF-Schreiben muss der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke dabei folgende Angaben enthalten: „Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes“. Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg nicht erforderlich.

Stand: 25. Februar 2025

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Einkunftsart

Ärztinnen und Ärzte erzielen im Regelfall entweder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz/EStG, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), wenn sie eine eigene Praxis betreiben. Erstellt die Ärztin bzw. der Arzt ein Gutachten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, helfen für eine richtige Einkünftezuordnung folgende Abgrenzungskriterien (vgl. u. a. FinMin Schleswig-Holstein vom 7.12.2012, VI 302 – S 2246 – 225):

Auftragserteilung

Erfolgt die Auftragserteilung für das Gutachten über die Klinikleitung an den Arzt und wird und wird auch die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik erstellt, spricht dies für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Vergütung an das Krankenhaus

Für das Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit sprechen u. a. Umstände wie das Zahlen eines Entgelts für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen oder wenn der Arzt das Gutachten im eigenen Namen und mit eigenem Briefkopf erstellt und unterschreibt.

Arbeitsvertrag

Für die richtige Einkünftequalifizierung ist auch ein Blick in den Arbeitsvertrag hilfreich. Tarifverträge oder auch Einzelarbeitsverträge der Ärzte sehen oftmals eine Pflicht zur Erstellung von Gutachten vor. Eine derartige Verpflichtung spricht dafür, dass das Erstellen des Gutachtens im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt und dass die Vergütung zum Arbeitslohn zählt.

Stand: 25. Februar 2025

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Der Fall

Ein Facharzt für Chirurgie führte Haarwurzeltransplantationen durch und erklärte dabei 90 % aller Umsätze als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Finanzverwaltung korrigierte die Umsatzsteuererklärungen des Chirurgen nach einer Außenprüfung dergestalt ab, dass sie nur Transplantationsleistungen bei Patientinnen und Patienten mit narbiger Alopezie steuerfrei stellte. Denn nur diese sei als Krankheit anerkannt nach § 27 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die übrigen Umsätze behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig. Der Arzt ging vor Gericht.

BFH-Urteil

Die Klage des Arztes hatte in letzter Instanz Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof/BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Entscheidung zurück. Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG-Düsseldorf vom 16.6.2021, 5 K 2710/17U) entschied zu Unrecht, dass eine Haartransplantation keinen therapeutischen Zweck hätte. Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nach Auffassung des BFH auch dann vorliegen, „wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich ihre Folgen beseitigt“ (Leitsatz, BFH-Urteil vom 25.9.2024, XI R 17/21). Nach Ansicht des BFH würde bei hereditärer und vernarbender Alopezie eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt.

Androgenetische Alopezie

Bei einer androgenetischen Alopezie würde nach Ansicht des BFH hingegen noch nicht die tatsächliche Vermutung eines behandlungsbedürftigen Zustands vorliegen. Zur Erlangung einer Steuerbefreiung für eine Haarwurzeltransplantation bei androgenetischer Alopezie ist nach dem BFH-Urteil eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Weil eine solche Art der Alopezie meist als Folge eine psychologische Erkrankung durch die entstellende Wirkung hat, sollte ein hierzu spezialisierter Facharzt das Attest erstellen. Eine pauschale Erklärung des transplantierenden Arztes genügte dem BFH jedenfalls nicht.

Stand: 25. Februar 2025

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