Praxisschließung
Selbstständige Ärztinnen und Ärzte fragen sich derzeit, wer zahlt, wenn ein Mitarbeiter oder die ganze Praxis wegen des Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt wird. Grundsätzlich haben Ärztinnen und Ärzte in solchen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat.
Infektionsschutzgesetz
Rechtsgrundlagen für Entschädigungsansprüche finden Betroffene im Infektionsschutzgesetz. In § 56 Infektionsschutzgesetz steht, dass der Praxisinhaber Mitarbeitern für 6 Wochen den Lohn fortzahlen muss, wenn sich diese in Quarantäne befinden. Für die Lohnkosten ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat. Voraussetzung ist, dass die Ärztin/der Arzt selbst und/oder die Mitarbeiter infolge eines Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt werden oder ein konkretes Tätigkeitsverbot erhalten. Es muss also eine Behörde die Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot für den Mitarbeiter anordnen. Keine Entschädigung vom Staat gibt es, wenn sich ein(e) Praxishelfer(in) wegen des Verdachts einer Infektion freiwillig in Isolation begibt. Nach Ende der Lohnfortzahlungsfrist erhält der unter Quarantäne stehende Mitarbeiter eine Entschädigung in der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes vom Staat.
Anträge
Anträge auf Erstattung müssen Ärztinnen und Ärzte an die jeweils zuständige Behörde richten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste der in allen Bundesländern zuständigen Behörden veröffentlicht unter www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf. Diese Behörden zahlen auch die Mitarbeitentschädigung nach Ablauf der Lohnzahlungsfrist.
Antragsfrist
Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Verdienstausfall
Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Entschädigung für den Verdienstausfall während einer Zwangsschließung bzw. während der Quarantänezeit. Die Höhe der Entschädigung wird aufgrund des Steuerbescheids errechnet. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ erhalten.
Versicherungsansprüche
Ärztinnen und Ärzte, die für Ihre Praxis eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, erhalten ggf. weitere Entschädigungsleistungen.
Stand: 27. Mai 2020
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Doppelbesteuerung der Renten
MandanteninfoBesteuerung von Renten
Viele Rentner müssen seit 2005 wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben. Grund dafür ist das Alterseinkünftegesetz aus 2004. Renten müssen seit 2005 mit einem Ertragsanteil von 50 % versteuert werden.
Musterverfahren
Vor dem Finanzgericht (FG) Saarland läuft derzeit ein Musterverfahren zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten (Az. 3 K 1072/20). In dem Verfahren geht es u. a. gegen die Typisierung der Besteuerungsvorschrift (§ 22 Einkommensteuergesetz-EStG) sowie gegen die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Renten. Rentnerinnen und Rentner können sich auf o. g. Verfahren berufen und Einspruch einlegen.
Stand: 27. Mai 2020
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Zuwendungen an Geschäftspartner während der Corona-Krise
MandanteninfoDirekte Zuwendungen an Geschäftspartner
Viele Unternehmer tragen sich derzeit mit dem Gedanken, einem oder mehreren Geschäftspartnern, die von der Corona-Krise besonders stark betroffen sind, mit entsprechenden Geldzuwendungen „Überwasser“ zu halten. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines wichtigen Vertragspartners liegt dabei im Regelfall auch im eigenen Interesse des Gebers. Die Finanzverwaltung lässt für Corona-bedingte direkte Zuwendungen den vollen Betriebsausgabenabzug zu. Die ansonsten geltende Regelung, dass „Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind“, den Gewinn nicht mindern dürfen, ist für solche Zuwendungen „aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden“ (BMF-Schreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003 :003).
Sponsoring
Neben direkten Zuwendungen bietet sich als Unterstützung die Möglichkeit des Sponsorings an. Die ertragsteuerliche Behandlung von Sponsoringausgaben wurde im Erlass (BMF-Schreiben) vom 18.02.1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98 IV B 7 – S 0183 – 62/98 (BStBl. 1998 I 212) geregelt. Das BMF nimmt in dem aktuellen Schreiben auf diesen Erlass Bezug. Sponsoringaufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor für sein Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.
Sachzuwendungen
Ebenso lässt die Finanzverwaltung den vollen Betriebsausgabenabzug für Sachzuwendungen aus einem inländischen Betriebsvermögen an „unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser)“ zu. Beispiel: Ein Unternehmen spendet Atemschutzmasken. Die Aufwendungen stellen Betriebsausgaben im vollen Umfang dar.
Stand: 27. Mai 2020
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Corona: Auswirkungen auf gesetzliche Sozialversicherungspflicht
MandanteninfoJahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (diese beträgt in 2020 € 62.550,00 jährlich bzw. € 5.212,50 monatlich), sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Rahmen der Corona-Krise stellen sich Arbeitnehmer oft die Frage, ob eine vorübergehende Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt. Eine vorübergehende Unterschreitung tritt z. B. ein durch Betriebsschließungen oder durch andere mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehende Einkommenskürzungen.
Ansicht des GKV-Spitzenverbandes
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) hat sich zu dieser Frage bislang nicht explizit geäußert, vertritt aber in dem Schreiben vom 20.3.2019 „Grundsätzliche Hinweise – Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ die Auffassung, dass sich durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nichts am aktuellen Versicherungsstatus ändert. Denn der eigentliche Entgeltanspruch bleibt hier dem Grunde nach unberührt.
Kurzfristige Entgeltminderungen
Verzichtet der Arbeitnehmer in der Corona-Krisenzeit auf einen Teil seines Arbeitsentgelts bzw. mindert sich der Entgeltanspruch durch die Corona-Krise, ist dies ebenfalls für den Versicherungsstatus unbedeutend, sofern die Minderung nur von kurzer Dauer ist. Von einer kurzen Dauer ist im Regelfall bei einem Entgeltminderungszeitraum von bis zu drei Monate auszugehen.
Stand: 27. Mai 2020
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Corona-Hilfen von steuerbegünstigten Organisationen
MandanteninfoSteuerbegünstigte Körperschaften
Gemeinnützige Körperschaften, Vereine bzw. Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung – AO). Solche Organisationen sind normalerweise eingeschränkt in der Einkommensverwendung und in der Einkommenserzielung, d. h., die Steuerbegünstigung setzt die zeitnahe Mittelverwendung im Geschäftsjahr des Zuflusses sowie eine dauernde Bindung für gemeinnützige Zwecke voraus und „andere Personen“ dürfen nicht begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen müssen also ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert die Organisation, ihre Steuerprivilegien zu verlieren.
Ausnahmen während der Corona-Krise
Das Bundesfinanzministerium macht während der Corona-Krise Ausnahmen vom Gebot satzungsmäßiger Zuwendungen. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, dass eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, „Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet“. Gemeinnützige Körperschaften verlieren ihren Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht, wenn sie z. B. Einkaufsdienste für von der Corona-Krise Betroffene übernehmen oder die Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder erstatten (BMFSchreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).
Stand: 27. Mai 2020
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Spenden während der Corona-Krise
MandanteninfoSonderausgabenabzug
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Vollumfänglich berücksichtigt werden Spenden bis in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe aller Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie diversen weiteren Abzugsbeträgen.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für Spenden, die auf extra zum Empfang von „Corona-Spenden“ eingerichtete Sonderkonten von gemeinnützigen Organisationen geleistet oder auf Konten der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt zur steuerlichen Geltendmachung als Sonderausgabe ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Schreiben des Bundesfinanzministeriums -BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003). Als vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt der Einzahlungsbeleg (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Überweisungen). Der Zuwendungsnachweis ist auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist endet ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 50 Abs. 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-EStDV).
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes zugunsten einer Arbeitgeberspende für die Corona-Hilfe, bleiben diese Lohnteile bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz. Entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto sind allerdings erforderlich. Der Arbeitnehmer darf den Lohnteil nicht als Spende geltend machen (BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).
Stand: 27. Mai 2020
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Offenlegung von Jahresabschlüssen
MandanteninfoFristverlängerungen
Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat daher mehrere entlastende Maßnahmen beschlossen.
Verzicht auf Androhungsverfügungen
Unter anderem verzichtet das Bundesamt auf Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen. Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen. Gegen börsennotierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30.4.2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1.7.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Ferner leitet das BfJ derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken.
Stand: 27. Mai 2020
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Bonuszahlungen von Arbeitgeber und Staat
Ärzte - SpezialCorona
Die Corona-Pandemie bedeutet insbesondere für Ärztinnen und Ärzte Überstunden und Mehrarbeit. Gewährt der Arbeitgeber anlässlich der Corona-Krise als Anerkennung eine Bonuszahlung, bleibt diese nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bis zu einem Betrag von € 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen.
Voraussetzung
Die Bonusregelung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 ausgezahlt werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
Sonderzahlung für Pflegekräfte
Der Freistaat Bayern gewährt allen Angestellten aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche einen gesonderten einmaligen Bonus in Höhe von € 500,00 zusätzlich zum Gehalt aus der Staatskasse. Das Bayerische Kabinett hat hierzu vor den Osterfeiertagen einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Auszahlung des Pflegebonus erfolgt steuerfrei bzw. wird auf den Freibetrag für Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise angerechnet.
Voll- und Teilzeitbeschäftigung
Den vollen Bonus (€ 500,00) erhalten Voll- und Teilzeitbeschäftigte aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche, die eine wöchentliche Arbeitszeit von über 25 Stunden leisten. Pflegekräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 25 Wochenstunden erhalten einen einmaligen Bonus von € 300,00.
Stand: 27. Mai 2020
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Zwangsschließung der Praxis wegen des Coronavirus
Ärzte - SpezialPraxisschließung
Selbstständige Ärztinnen und Ärzte fragen sich derzeit, wer zahlt, wenn ein Mitarbeiter oder die ganze Praxis wegen des Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt wird. Grundsätzlich haben Ärztinnen und Ärzte in solchen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat.
Infektionsschutzgesetz
Rechtsgrundlagen für Entschädigungsansprüche finden Betroffene im Infektionsschutzgesetz. In § 56 Infektionsschutzgesetz steht, dass der Praxisinhaber Mitarbeitern für 6 Wochen den Lohn fortzahlen muss, wenn sich diese in Quarantäne befinden. Für die Lohnkosten ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat. Voraussetzung ist, dass die Ärztin/der Arzt selbst und/oder die Mitarbeiter infolge eines Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt werden oder ein konkretes Tätigkeitsverbot erhalten. Es muss also eine Behörde die Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot für den Mitarbeiter anordnen. Keine Entschädigung vom Staat gibt es, wenn sich ein(e) Praxishelfer(in) wegen des Verdachts einer Infektion freiwillig in Isolation begibt. Nach Ende der Lohnfortzahlungsfrist erhält der unter Quarantäne stehende Mitarbeiter eine Entschädigung in der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes vom Staat.
Anträge
Anträge auf Erstattung müssen Ärztinnen und Ärzte an die jeweils zuständige Behörde richten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste der in allen Bundesländern zuständigen Behörden veröffentlicht unter www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf. Diese Behörden zahlen auch die Mitarbeitentschädigung nach Ablauf der Lohnzahlungsfrist.
Antragsfrist
Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Verdienstausfall
Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Entschädigung für den Verdienstausfall während einer Zwangsschließung bzw. während der Quarantänezeit. Die Höhe der Entschädigung wird aufgrund des Steuerbescheids errechnet. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ erhalten.
Versicherungsansprüche
Ärztinnen und Ärzte, die für Ihre Praxis eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, erhalten ggf. weitere Entschädigungsleistungen.
Stand: 27. Mai 2020
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Besteuerung von telefonisch erbrachten Beratungsleistungen
Ärzte - SpezialEuGH-Urteil
Telefonsprechstunden sind für Ärztinnen und Ärzte aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahren in Corona-Zeiten wichtiger denn je. Umso mehr erfreut das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5.3.2020. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG befreit Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin, „die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“, von der Umsatzsteuer. Der EuGH hat nun entschieden, dass sich die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungsleistungen (nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG) auch auf von Krankenschwestern und medizinischen Fachangestellten erbrachte telefonische Beratungsleistungen erstreckt (Urteil vom 5.3.2020, C-48/19).
Therapeutisches Ziel
Voraussetzung ist, dass mit der Telefonberatung ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Der EuGH sah dies im Streitfall gegeben. Im konkreten Fall wurden Diagnosen und Therapien erläutert, es wurden Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorgeschlagen und es wurde über die Einnahme oder Nichteinnahme eines bestimmten Arzneimittels gesprochen. In etwa einem Drittel der Beratungen wurde ein Arzt hinzugezogen. Dieser übernahm die Beratung oder stand für Rückfragen zur Verfügung
Keine Mehrwertsteuerbefreiung
Der EuGH hat ausdrücklich solche Sachverhalte von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgenommen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen. Auch Auskünfte administrativer Art, wie etwa die Bekanntgabe von Kontaktdaten eines Arztes oder einer Schlichtungsstelle fallen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.
Keine Zusatzqualifikation
Wird die Telefonberatung von Krankenpflegern bzw. von medizinischem Fachpersonal durchgeführt, ist für die Mehrwertsteuerbefreiung keine zusätzliche berufliche Qualifikation erforderlich. Die Telefonberatung muss gemäß EuGH ein „vergleichbares Qualitätsniveau aufweisen“ wie die von anderen Anbietern erbrachten Leistungen.
Stand: 27. Mai 2020
Bild: Racle Fotodesign – stock.adobe.com
Medizinstudenten dürfen BAföG aufbessern
Ärzte - SpezialBundesausbildungsförderungsgesetz
In der Corona-Krise werden zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung neben Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand auch verstärkt Medizinstudenten rekrutiert. Die Bundesregierung hilft hier den Medizinstudentinnen und Studenten dergestalt, dass sie Einnahmen aus Tätigkeiten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie von der Anrechnung auf Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) freistellt. Medizinstudentinnen und Studenten dürfen also hinzuverdienen, ohne dass dieser Hinzuverdienst auf den BAföG-Satz angerechnet wird.
Beschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten
Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Beschäftigungen in Branchen und Berufen, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie systemrelevant sind, was ja für den medizinischen Bereich zu bejahen ist.
Stand: 27. Mai 2020
Bild: ty – fotolia.com