Übungsleiterfreibetrag
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aber auch aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist u. a., dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also beispielsweise im Auftrag eines öffentlichen Krankenversicherungsträgers ausgeübt wird (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG).
Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand
Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt wie gesehen grundsätzlich zu den begünstigten Tätigkeiten. Während der Corona-Krise werden vermehrt Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand mobilisiert. Für diese stellen solche Tätigkeiten im Regelfall „nebenberufliche Tätigkeiten“ dar, sodass der „Übungsleiter-Freibetrag“ zur Anwendung kommt. Weitere Voraussetzung ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Der Auftraggeber muss, wie eingangs erwähnt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus, sein. Anerkannt sind auch als gemeinnützig, mildtätig oder als kirchlich tätig geltende Einrichtungen.
Mehrere Tätigkeiten
Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt.
Stand: 27. Mai 2020
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Schutzkleidungen zollfrei einführen
Ärzte - SpezialKatastrophenschutz
Die EU-Kommission hat am 3.4.2020 eine „Katastrophenklausel“ im Zollrecht aktiviert und damit den Anträgen der EU-Mitgliedstaaten auf eine vorübergehende Steuerbefreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern stattgegeben. Das gegenwärtig geltende Zollrecht (EU Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) sieht die zollfreie Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Von dieser Klausel hat die EU-Kommission nun Gebrauch gemacht und die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit.
Schutzartikel
Die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung umfasst Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und weitere medizinische Ausrüstung.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Ausnahmeregelung wurde zunächst auf 6 Monate befristet. Sie gilt für Produkte, die rückwirkend ab dem 30.1.2020 angeschafft worden sind und kann bei Bedarf verlängert werden.
Großbritannien
Die Steuerbefreiung gilt im Übrigen auch für Einfuhren aus dem Ende Januar 2020 aus der EU ausgeschiedenen Großbritannien.
Stand: 27. Mai 2020
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Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pflegepersonal
Ärzte - SpezialÜbungsleiterfreibetrag
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aber auch aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist u. a., dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also beispielsweise im Auftrag eines öffentlichen Krankenversicherungsträgers ausgeübt wird (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG).
Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand
Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt wie gesehen grundsätzlich zu den begünstigten Tätigkeiten. Während der Corona-Krise werden vermehrt Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand mobilisiert. Für diese stellen solche Tätigkeiten im Regelfall „nebenberufliche Tätigkeiten“ dar, sodass der „Übungsleiter-Freibetrag“ zur Anwendung kommt. Weitere Voraussetzung ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Der Auftraggeber muss, wie eingangs erwähnt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus, sein. Anerkannt sind auch als gemeinnützig, mildtätig oder als kirchlich tätig geltende Einrichtungen.
Mehrere Tätigkeiten
Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt.
Stand: 27. Mai 2020
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Kulturlinks – Sommer 2020
Ärzte - SpezialSymphoniker Hamburg online erleben
Platz nehmen und Aufführungen von den Symphonikern Hamburg, der Bayerischen Staatsoper, der Berliner Philharmoniker oder auch der Wiener Staatsoper genießen. Das Angebot an virtuellen Programmangeboten ist groß. Wer sich etwas Klassik gönnen möchte, findet das aktuelle Videoangebot in den Mediatheken auf den Websites der Opernhäuser.
www.symphonikerhamburg.de
Virtuell in die Sixtinische Kapelle
Viele nationale und internationale Museen geben Einblicke in ihre Ausstellungen oder laden auf ihren Websites bzw. Social-Media-Kanälen zu virtuellen Rundgängen ein. Nicht nur der Louvre in Paris kann jetzt online besucht werden, auch die Staatlichen Museen zu Berlin, das Metropolitan Museum of Art in New York oder das Rijksmuseum in Amsterdam öffnen ihre digitalen Pforten. Einen ganz besonders eindrucksvollen Onlinespaziergang durch die Sixtinische Kapelle bieten die Vatikanischen Museen an.
Stand: 27. Mai 2020
Bild: yuritz – Fotolia.com
Kulturlinks – Herbst 2020
Ärzte - SpezialBerlin leuchtet
Berlin – 25.9. – 4.10.2020
Berlin leuchtet wieder: Wenn es in der Hauptstadt dunkel wird, erleuchtet das Lichterfestival „Berlin leuchtet“ bekannte Berliner Gebäude sowie sieben Bahnhöfe. Auch eine leuchtende S-Bahn ist geplant, die durch die Stadt fährt und Berlin zum Erstrahlen bringt. Um das Festival in seiner vollen Pracht erleben und entdecken zu können, sind verschiedene Touren vorgesehen, die Interessierte an die leuchtenden Schauplätze führen.
www.berlin.de
Harbour Front Literaturfestival
Hamburg – 9.9. – 18.10.2020
Das Harbour Front Literaturfestival findet auch 2020 vor der beeindruckenden Kulisse von Überseecontainern und Hafenkränen mitten am Hamburger Hafen statt. Zum bereits zwölften Mal kommen an außergewöhnlichen Schauplätzen große Autoren und junge Talente zusammen und bieten allen Gästen ein kulturell hochwertiges Programm am Hafen und auch auf dem Wasser.
www.harbourfront-hamburg.de
Stand: 27. Mai 2020
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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
MandanteninfoKurzarbeitergeld
Viele Unternehmen müssen für ihre Arbeitnehmer während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen für den Bezug wurden erheblich gelockert. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Und Arbeitgeber erhalten die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.
Anpassung der Lohnsteuer
Das während der Corona-Krise gezahlte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 2a Einkommensteuergesetz-EStG). Das heißt, dass im Fall von angeordneter Kurzarbeit der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts anpassen muss.
Progressionsvorbehalt
Das Kurzarbeitergeld wirkt sich jedoch im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommensteuersatzes für das Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus. Das heißt, der maßgebliche Steuersatz bemisst sich aus der Summe aus den sonstigen während des Jahres unter „normalen“ Umständen erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und dem Kurzarbeitergeld (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).
Steuernachforderungen
Der maßgebliche Einkommensteuersatz bemisst sich also durch fiktive Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes zu den steuerpflichtigen Einkünften. Der sich dadurch ergebende höhere Steuersatz wird auf das „Normaleinkommen“ (ohne das Kurzarbeitergeld) angewendet. Kurzarbeitergeldbezieher sollten sich daher bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 auf Steuernachzahlungen einstellen. Denn der höhere Steuersatz wird nicht bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.
Stand: 29. April 2020
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Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen
MandanteninfoBetreuungsleistungen
Der Steuergesetzgeber hat bereits vor Jahren entschieden, dass Arbeitgeber zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf jedem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu € 600,00 im Kalenderjahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern steuerfrei zuwenden können (§ 3 Nr. 34a Buchst b Einkommensteuergesetz-EStG). Diese Regelung sollte während der Corona-Krise genutzt werden. Denn in vielen Fällen müssen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Überstunden machen und die Regelbetreuung der Kinder ist infolge der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen.
Voraussetzung
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entsteht. Für behinderte Kinder gelten weitere Ausnahmeregelungen.
Barleistungen
Barleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzeichnen.
Stand: 29. April 2020
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Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise
MandanteninfoArbeitslosengeld II für Kleinunternehmer und Soloselbstständige
Kleinunternehmer und Soloselbstständige sind in aller Regel nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert. Im Zuge der Corona-Krise wurde für diesen Personenkreis der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Nach dem sogenannten „Sozialschutz-Paket“ greift für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit soll der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert sein. Die Selbstständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden.
Notfall-Kinderzuschlag
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Sozialschutz-Pakets die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag neu festgelegt. Familien, die Kurzarbeitergeld erhalten, selbstständig sind und derzeit keine oder verringerte Einnahmen haben, weniger Bezüge durch entfallene Überstunden haben oder derzeit Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen, können einen Notfall-Kinderzuschlag von bis zu € 185,00 pro Kind erhalten. Zur Antragstellung genügt der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Anträge und weitere Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz
Stand: 29. April 2020
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Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern
MandanteninfoSoforthilfen des Staates
Bund und Länder gewähren Einzelunternehmern, kleinen Unternehmen oder den Angehörigen der Freien Berufe umfangreiche Soforthilfen zur Sicherung ihrer Liquidität, wenn diese infolge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. So zahlen die Behörden auf Antrag eine Einmalzahlung für drei Monate in Höhe von bis zu € 9.000,00 (für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten) bzw. von bis zu € 15.000,00 (für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten) zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe aus. Anträge können bei den zuständigen Landesbehörden gestellt werden. Eine aktuelle Übersicht hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereit (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html). Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Doch was tun, wenn die Liquiditätsspritzen bei weitem nicht ausreichen?
Forderungsverkauf
Ein gängiger Weg zur Verschaffung von Liquidität ist der Verkauf von offenen Forderungen. Kleinbetriebe und Mittelständler können hier das sogenannte Factoring nutzen. Ein Factor kauft Forderungen an und bevorschusst diese bis zur Fälligkeit. Außerdem übernimmt er das Forderungsausfallrisiko. Auf diese Weise können Gelder, die in Forderungen gebunden sind, sofort verfügbar werden und die Liquidität stärken. Der Forderungsverkauf ist selbstverständlich nicht umsonst. Der Factor verlangt Gebühren bzw. wird die Forderungen je nach Bonität des Schuldners mit einem mehr oder minder großen Abschlag übernehmen. Ein Forderungsverkauf stellt sich in vielen Fällen allerdings noch günstiger dar als ein Lieferantenkredit.
Mezzanine-Kapital
Der Begriff Mezzanine bezeichnet im eigentlichen Wortsinn ein Zwischengeschoss zwischen dem Erd- und dem ersten Obergeschoss eines Gebäudes. Der Finanzfachmann verwendet diesen Begriff zur Bezeichnung von Finanzmitteln, die zwischen Eigen- und Fremdkapital angesiedelt sind. Mittelständische Unternehmen können folgende Mezzanine-Finanzierungen in Betracht ziehen: Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen oder das Genussrechtskapital. Welche der Finanzierungsalternativen im Einzelfall angewendet werden kann, hängt u. a. von der Rechtsform des Unternehmens ab.
Stand: 29. April 2020
Bild: Christian Schwier – stock.adobe.com
Grenzpendler während der Corona-Krise
MandanteninfoGrenzpendler im Homeoffice
Arbeiten Grenzpendler bedingt durch die Corona-Krise von zu Hause aus, kann dies unter Umständen dazu führen, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte vom Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat überwechselt. Dies ist dann der Fall, wenn eine nach den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bestimmte Anzahl an Tagen unterschritten wird, an denen der Grenzpendler seine eigentliche Arbeitsstätte im Tätigkeitsstaat aufsuchen muss. Dies kann dann zu einem vollständigen oder teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat führen.
Unterschiedliche Regelungen
Nach dem DBA mit Frankreich ändert sich durch die zusätzlichen Homeoffice-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. In den DBAs mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich kann ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte führen.
Bilaterale Vereinbarungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat diverse bilaterale Sonderregelungen vereinbart, u. a. mit Luxemburg (BMF-Schreiben v. 6.4.2020 – IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007:002). Mit Hilfe solcher Sondervereinbarungen wird ein ungewollter Wechsel des Besteuerungsrechts verhindert. Homeoffice-Tätigkeiten eines Grenzpendlers in dem Zeitraum, in dem ein Zuhause-Arbeiten von den Gesundheitsämtern empfohlen wird, werden so behandelt, als wäre der Grenzpendler der Arbeit wie gewohnt am eigentlichen Tätigkeitsort nachgegangen.
Stand: 29. April 2020
Bild: Alexander Lupin – stock.adobe.com
Jahresbilanz 2019 unter Corona
MandanteninfoCorona-Krise
Stellt die Corona-Krise eine wertaufhellende oder eine wertbegründende Tatsache nach HGB-Recht dar? Von dieser Frage hängt es ab, ob aus den Auswirkungen der Corona-Krise bereits im Jahresabschluss 2019 entsprechende bilanzielle Konsequenzen zu berücksichtigen sind oder nicht. Entsprechende bilanzielle Konsequenzen wären z. B. die Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen oder die Bildung von Rückstellungen. Eine Berücksichtigung der Corona-Krise als wertaufhellendes Ereignis wäre dann erforderlich, wenn sowohl die Ursachen der Ausbreitung als auch die wirtschaftlichen Folgen bereits vor dem Abschlussstichtag (i. d. R. 31.12.2019) gegeben waren, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Abschlussarbeiten bekannt geworden sind.
Corona als wertbegründendes Ereignis
Das Institut der Wirtschaftsprüfer kommt im fachlichen Hinweis (vom 4.3.2020) zu der Erkenntnis, dass die Corona-Krise kein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Zwar sind erste Infektionen bereits Anfang Dezember 2019 bekannt geworden. Die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen sind aber erst im Januar 2020 eingetreten, sodass die Corona-Krise ein wertbegründendes Ereignis darstellt. Damit hat die Corona-Krise auf den Jahresabschluss 2019 keine Auswirkungen.
Stand: 29. April 2020
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