Klimaschutzziele
Die Regierungsparteien stellten am 20.9.2019 diverse Maßnahmen vor, mit denen die Klimaschutzziele für 2030 erreicht werden sollen. In dem Maßnahmenpaket sind auch einige Steueränderungen enthalten.
Entfernungspauschale, Bahnfahrten
Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 von € 0,30 auf € 0,35 ab dem 21. Kilometer erhöht werden. Die Regelung ist bis Ende 2026 befristet. Bahnfernreisen mit ICE und IC sollen durch Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % günstiger werden.
Elektrofahrzeuge
Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug als betrieblich genutztes Kraftfahrzeug verwenden, müssen derzeit nur 1 % des hälftigen Listenpreises als privaten Nutzungsanteil versteuern. Mit dem Klimapaket soll die Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsversteuerung reiner Elektrofahrzeuge von 0,5 % auf 0,25 % gesenkt werden. Außerdem soll die Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 3d KraftStG) bis zum 31.12.2025 verlängert werden. Darüber hinaus soll die Einrichtung privater PKW-Ladeinfrastrukturen in Mehrfamilienhäusern mit einem Handwerkerbonus gefördert werden. Vermieter sollen zur Duldung solcher Einrichtungen verpflichtet werden.
Höhere Steuern für Verbrennungsfahrzeuge
Wer ab dem übernächsten Jahr noch ein neues Fahrzeug mit Verbrennungsmotor anschafft, muss bei der Kraftfahrzeugsteuer tiefer in die Tasche greifen. So soll sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer überwiegend auf die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs pro Kilometer beziehen und oberhalb von 95 g CO2/km schrittweise erhöht werden.
Energetische Sanierungen
Steuerförderungen sind auch für Haus- und Immobilienbesitzer geplant, die umweltgerechte Sanierungsmaßnahmen vornehmen. So soll der Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Außenwänden ab 2020 steuerlich gefördert werden. Nach dem Eckpunkteprogramm soll die Steuerförderung 20 % der Modernisierungskosten betragen. Diese sollen von der Steuerschuld abgezogen werden können.
Stand: 28. Oktober 2019
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Teilveräußerung einer Arztpraxis
Ärzte - SpezialSelbstständigkeit?
Weisen die Tätigkeitsbereiche „Praxis für Allgemeinmedizin“ und „Prüfarzttätigkeit für Medikamentenstudien“ eine organisatorische Selbstständigkeit auf? Wenn ja, kann für die Veräußerung einer solchen Praxis eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung angenommen werden? Mit diesen Fragen befasst sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem seit 17.1.2019 anhängigen Verfahren VIII R 36/18.
Der Fall
Eine Ärztin betrieb mit einem Kollegen eine Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie war darüber hinaus als Prüfärztin für Medikamentenstudien selbstständig tätig. Die Ärztin veräußerte ihren Praxisanteil an einen Berufskollegen und arbeitet in dieser Praxis fortan als angestellte Ärztin. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn wie einen laufenden Gewinn, da die Ärztin keinen eigenen Betrieb hatte.
Keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung
Das erstinstanzliche Finanzgericht München sah weder die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen noch für eine ermäßigt zu besteuernde Veräußerung eines Teilbetriebs als erfüllt (Urteil vom 29.11.2017, 1 K 311/16). Denn die Ärztin führte ihre Tätigkeit als Prüfärztin in den Räumlichkeiten der Praxis-GbR nach der Veräußerung weiter fort und hatte diese Tätigkeit auch von den Regelungen des Veräußerungsvertrages ausdrücklich ausgenommen. Gegen die Annahme einer Betriebsveräußerung im Ganzen sprach die Fortführung der Prüfarzttätigkeit, mit der die Ärztin deutlich mehr als 10 % ihres Jahreseinkommens erzielte. Gegen eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung sprach die Tatsache, dass es hier an einer bestimmten organisatorischen Verselbstständigung der Praxisteile fehlte. Eine solche Verselbstständigung würde neben einer räumlichen Trennung vom Hauptbetrieb einen eigenen Wirkungskreis, eine gesonderte Buchführung, eigenes Personal oder eine eigene Verwaltung voraussetzen. Steuerschädlich war auch die Tatsache, dass in der Ärzte-GbR keine Zuordnung der Betriebsausgaben in „Arztpraxis“ und „Prüfarztpraxis“ erfolgte. Der Ärztin wurde auch zum Verhängnis, dass sie keine getrennte Gewinnermittlung durchgeführt hat. Die Entscheidung des BFH bleibt hier abzuwarten.
Stand: 27. November 2019
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Dienstwagen für Bereitschaft
Ärzte - SpezialBereitschaftsdienst
Das betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln betraf zwar den ehrenamtlichen Leiter einer freiwilligen Feuerwehr. Für Ärzte im Bereitschaftsdienst kann jedoch in ähnlich gelagerten Fällen nichts Abweichendes gelten. Im aktuellen Fall fuhr der Betreffende mit einem Feuerwehreinsatzfahrzeug regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte und nutzte das Fahrzeug auch für Mittagsheimfahrten sowie in Bereitschaftszeiten auch für private Fahrten. Das zuständige Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das FG Köln hob diesen Bescheid im Urteil vom 29.8.2018 (3 K 1205/18) auf.
Fazit
Erhalten Ärztinnen und Ärzte einen Dienstwagen, welchen sie für Privatfahrten nutzen, um im Ernstfall zeitnah an einen bestimmten Einsatzort zu gelangen, liegt in der privaten Nutzung kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VI R 43/18).
Stand: 27. November 2019
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Pflegeleistungen im Haushalt
Ärzte - SpezialWohnen für Hilfe
Unter dem Stichwort „alternative Wohnformen“ plant der Gesetzgeber die Steuerfreistellung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen. Stellen Steuerpflichtige, die über freien Wohnraum verfügen, diesen Wohnraum anderen im Tausch gegen Hilfeleistungen, z. B. in Form von Haushaltshilfe oder Pflegeleistungen usw., zur Verfügung, sollen die Vorteile des Wohnraumgebers als auch die Leistungen des Wohnraumnehmers nicht der Einkommensteuer unterliegen (§ 3 Nr. 49 Einkommensteuergesetz/EStG-E). Für Pflegeleistungen können darüber hinaus vom Wohnraumgeber noch bis zu € 450,00/Monat an den Pflegeleistenden steuerfrei gezahlt werden.
Stand: 27. November 2019
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Zytostatika in der Ambulanz
Ärzte - SpezialDer Fall
Ein Krankenhaus behandelte an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die Ärzte führten die ambulanten Behandlungen jeweils nicht als Dienstaufgabe im Auftrag der Klinik, sondern im Rahmen einer ihnen aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Krankenhaus erlaubten Nebentätigkeit durch. Die erbrachten Behandlungsleistungen wurden jeweils von den Ärzten selbst abgerechnet. Sie waren auch für die Versteuerung ihrer Anteile aus ihren ambulanten Erlösen selbst verantwortlich. Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Abgabe der Zytostatika an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Krankenhausapotheke“ erfolgte. Die Erträge seien daher körperschaftsteuerpflichtig.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach der Finanzverwaltung und folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts (FG). Das Finanzgericht Münster sah den Krankenhausbetreiber von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Krankenhausapotheke Zytostatika an Patienten abgegeben hat, die im Rahmen zulässiger Nebentätigkeiten behandelt wurden. Der BFH rechnete die Abgabe der Medikamente dem von der Körperschaftsteuer befreiten Zweckbetrieb zu und hielt es dabei nicht für erforderlich, dass die Behandlung durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird (Urteil vom 6.6.2019, V R 39/17).
Stand: 27. November 2019
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Therapiehund
Ärzte - SpezialDer Fall
Der Entscheidungsfall betraf zwar eine Lehrerin. Aber auch Angehörige der Heilberufe können sich in ähnlichen Fällen auf diese positive Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster berufen. Das FG hat im Urteil vom 14.3.2019, (10 K 2852/18 E) entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören können. Im Streitfall schaffte die Lehrerin einen Therapiehund an. Dies erfolgte im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms. Die Lehrerin übernahm auch die Ausbildungskosten für den Hund. Das dazugehörige Konzept einer tiergestützten Pädagogik wurde an dieser Schule erarbeitet. Im Einzelnen wurden als Werbungskosten geltend gemacht: Abschreibung auf die Anschaffungskosten, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund. Das Finanzamt erkannte alle diese Kosten nicht an.
FG-Urteil
Das FG Münster ließ einen Teilabzug der Werbungskosten zu. Nach Auffassung des Gerichts waren die Aufwendungen im Grundsatz beruflich veranlasst. Denn der Hund wurde an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt. Das FG erkannte alle Kosten für die Hundeschule und die notwendigen Fahrtkosten vollständig als Werbungskosten an. Das FG sah aber auch eine private Mitveranlassung. Die übrigen Kosten waren daher aufzuteilen. Das FG ging dabei von einem Privatanteil von 2/3 aus.
Revisionsverfahren
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R 15/19). Ärztinnen und Ärzte bzw. Angehörige von Heilberufen, welche Therapiehunde einsetzen, können sich jedoch auf das anhängige BFH-Verfahren berufen.
Stand: 27. November 2019
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Kulturlinks – Winter 2019
Ärzte - SpezialImaginale, Stuttgart
30.1. – 9.2.2020
Dieses internationale Theaterfestival zeigt alle zwei Jahre eine handverlesene Auswahl der besten internationalen Produktionen. Das Figurentheater erstreckt sich von den traditionellen Spieltechniken bis hin zu Performance, Schauspiel, Film und Tanz. Das Stuttgarter Theaterfestival begeistert Erwachsene und Kinder gleichermaßen.
www.stuttgart.de
Nymphenburger Schlosskonzert ganzjährig
Das prachtvolle Barockschloss in München bietet den klassischen Meisterwerken einen königlichen Rahmen. Die Schlosskonzerte präsentieren ganzjährig (auch Weihnachten und Neujahr) Meisterwerke von Vivaldi, Verdi und Mozart. Wer sich auch kulinarisch verwöhnen lassen möchte, erlebt bei Konzert & Dinner doppelten Genuss. Auch eine venezianische Gondelfahrt im Schlosspark wird angeboten.
www.muenchen.de
Stand: 27. November 2019
Bild: Michael Zimberov – Fotolia.com
Klimaschutzprogramm 2030
MandanteninfoKlimaschutzziele
Die Regierungsparteien stellten am 20.9.2019 diverse Maßnahmen vor, mit denen die Klimaschutzziele für 2030 erreicht werden sollen. In dem Maßnahmenpaket sind auch einige Steueränderungen enthalten.
Entfernungspauschale, Bahnfahrten
Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 von € 0,30 auf € 0,35 ab dem 21. Kilometer erhöht werden. Die Regelung ist bis Ende 2026 befristet. Bahnfernreisen mit ICE und IC sollen durch Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % günstiger werden.
Elektrofahrzeuge
Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug als betrieblich genutztes Kraftfahrzeug verwenden, müssen derzeit nur 1 % des hälftigen Listenpreises als privaten Nutzungsanteil versteuern. Mit dem Klimapaket soll die Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsversteuerung reiner Elektrofahrzeuge von 0,5 % auf 0,25 % gesenkt werden. Außerdem soll die Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 3d KraftStG) bis zum 31.12.2025 verlängert werden. Darüber hinaus soll die Einrichtung privater PKW-Ladeinfrastrukturen in Mehrfamilienhäusern mit einem Handwerkerbonus gefördert werden. Vermieter sollen zur Duldung solcher Einrichtungen verpflichtet werden.
Höhere Steuern für Verbrennungsfahrzeuge
Wer ab dem übernächsten Jahr noch ein neues Fahrzeug mit Verbrennungsmotor anschafft, muss bei der Kraftfahrzeugsteuer tiefer in die Tasche greifen. So soll sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer überwiegend auf die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs pro Kilometer beziehen und oberhalb von 95 g CO2/km schrittweise erhöht werden.
Energetische Sanierungen
Steuerförderungen sind auch für Haus- und Immobilienbesitzer geplant, die umweltgerechte Sanierungsmaßnahmen vornehmen. So soll der Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Außenwänden ab 2020 steuerlich gefördert werden. Nach dem Eckpunkteprogramm soll die Steuerförderung 20 % der Modernisierungskosten betragen. Diese sollen von der Steuerschuld abgezogen werden können.
Stand: 28. Oktober 2019
Bild: Chinnapong – stock.adobe.com
Steuerförderung für Ehrenämter
MandanteninfoSteuerfreie Vergütungen
Steuerpflichtige, die ein Ehrenamt übernehmen, können aktuell bis zu € 2.400,00 im Jahr oder € 200,00 im Monat steuerfrei vereinnahmen (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz-EStG). Voraussetzung ist u. a., dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit handelt. Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu € 720,00 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG).
Geplante Freibetragserhöhungen
Der Übungsleiterfreibetrag soll ab 2020 um € 600,00 auf € 3.000,00 jährlich angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale soll um € 120,00 auf € 840,00 steigen. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder am 5.9.2019 geeinigt. Entsprechende Beratungen sollen in das Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2019 eingebracht werden. Darüber hinaus soll der Grenzbetrag für das vereinfachte Nachweisverfahren für Spenden von € 200,00 auf € 300,00 erhöht werden. Das heißt, dass ab 2020 für Zwecke des Sonderausgabenabzugs von Spenden von bis zu € 300,00 ein Kontoauszug genügt.
Stand: 28. Oktober 2019
Bild: Kzenon – stock.adobe.com
Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen
MandanteninfoDer Fall
Ein Steuerpflichtiger hatte ein Darlehen zur Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufgenommen. Das Fremdwährungsdarlehen diente der Finanzierung eines Vermietungsobjektes. Der Investor wollte die Zinsanteile, die in Folge von Währungsverlusten auf die Erhöhung des Darlehensbetrages entfielen, als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass Währungskursverluste für den Werbungskostenabzug unbeachtlich sind.
Begründung
Der BFH begründet seine Auffassung im Urteil vom 12.3.2019 (Az. IX R 36/17) damit, dass ein Wechselkursrisiko nicht unmittelbar aus der Vermietung und Verpachtung resultiert. Die Mehrkosten würden vielmehr – wie die Tilgung selbst – die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen betreffen.
Fazit
Bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sollte darauf geachtet werden, dass nur der Darlehensanteil in Höhe des Umrechnungskurses bei der Darlehensaufnahme umgeschuldet wird. Ein darüber fortbestehendes Fremdwährungs-Teildarlehen könnte weitergeführt werden und die Zinsen auf das fortbestehende Darlehen sollten als Werbungskosten weiter abgezogen werden können.
Stand: 28. Oktober 2019
Bild: SyB – stock.adobe.com
Wertlose Aktien noch 2019 ausbuchen
MandanteninfoVerwaltungsauffassung bei Totalverlust
Kommt es wegen Insolvenz einer börsennotierten Aktiengesellschaft beim Anleger zu einem Totalverlust, erkennt die Finanzverwaltung diesen Totalverlust regelmäßig nicht an. Begründung: Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG) würde eine entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern voraussetzen. Und weil bei einer ersatzlosen Ausbuchung von Anteilen insolventer Aktiengesellschaften regelmäßig kein Entgelt mehr fließt, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Veräußerungsgeschäft vor. Folge: Anleger bleiben auf Totalverlusten regelmäßig sitzen.
BFH- und Finanzgericht-Rechtsprechung
Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch diverse Finanzgerichte folgten der Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab im Urteil v. 12.12.2018 (Az. 2 K 1952/16) einem Anleger recht und erkannte die ersatzlose Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus einem Depot als einen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Verlust aus Kapitalvermögen an. Nach dieser Vorschrift gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung. Das FG wertete den Ausfall einer Aktie als „ausbleibende“ Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Entscheidung entspricht dem Tenor des Bundesfinanzhofs in dem Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15.
Gesetzesänderung geplant
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) soll die genannte Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG um einen neuen Satz 3 ergänzt werden. Gemäß dem Satz 3 sollen entstandene Verluste durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer wertlosen Aktie sowie allgemein die Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern als steuerlich unbeachtlich behandelt werden. Die Neuregelung soll für alle Veräußerungen nach dem 31.12.2019 gelten. Daher sollten Verluste aus der Veräußerung von wertlosen Aktien (Totalverluste) oder Verluste aus dem wertlosen Verfall von Optionen im Privatvermögen noch bis Jahresende realisiert werden. Der Verlust muss nach der Ausbuchung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, da inländische Depotbanken die Auffassung der Finanzverwaltung vertreten und solche Verluste im Verlustverrechnungstopf nicht abgeltungssteuermindernd verrechnen.
Stand: 28. Oktober 2019
Bild: metamorworks – stock.adobe.com