Rechtsgrundlage

Der seit Jahren beschlossene Informationsaustausch über Finanzkonten nach den sogenannten OECD-Standards startet erstmals zum 30.9.2017. Rechtsgrundlage nach deutschem Recht ist das sogenannte „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG). Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22.6.2017 (IV B 6 – S 1315/13/10021:046) die finale Staatenaustauschliste veröffentlicht, mit denen der Informationsaustausch erstmalig zum 30.9.2017 durchgeführt wird. In dieser Liste befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein, Luxemburg, Cayman Islands oder die Kanalinseln Guernsey und Jersey.

Neue und „High-Value“ Konten

Doch nicht alle Finanzkonten werden bereits am 30.9.2017 gemeldet. Der OECD-Standard unterscheidet nämlich bei den zu meldenden Konten zwischen sog. „New Accounts”, „High-Value Accounts”, „Low-Value Accounts” und „Entity Accounts”. Die Wertgrenze zwischen High-Value Accounts und Low- Value Accounts liegt dabei bei 1 Mio. US-Dollar. Das heißt, zum 30.9.2017 werden alle nach dem 30.9.2016 eröffneten Neukonten sowie Bestandskonten mit einem Wert von über 1 Mio. US-Dollar gemeldet. Alle anderen Konten werden ein Jahr später, also am 30.9.2018, gemeldet.

Meldedaten

Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -Wert.

Ausnahmen Österreich und Schweiz

In Österreich und der Schweiz verschieben sich die Meldestichtage um ein weiteres Jahr. Österreich meldet nach dem „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz“ (GMSG) zum 30.9.2017 lediglich nach dem 30.9.2016 eröffnete Neukonten. Für österreichische Bestandskonten (Konten vor dem 30.9.2016 eröffnet) gelten folgende Stichtage: Konten und Depots über 1 Mio. US-Dollar werden am 30.9.2018 und alle übrigen Konten und Depots am 30.9.2019 gemeldet. Gleiches gilt auch für die Schweiz.

Stand: 30. August 2017

Ausgaben für Zukunftssicherung

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München (Urteil vom 31.3.2017, 13 K 2270/15) auch für Beitragszahlungen nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” (BMSVG).

Grenzgänger

Diese Entscheidung betrifft Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und ihren Arbeitsplatz in Österreich beibehalten. Nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Deutschland zu. Das deutsche Finanzamt unterwarf auch die Leistungen, die der österreichische Arbeitgeber nach dem BMSVG zahlte (1,53 % des Bruttolohns), der Steuerpflicht.

Urteil FG München

Das Finanzgericht (FG) München sah die Beitragszahlungen als Zukunftssicherungsleistung an. Denn nach dem BMSVG würde es auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Beiträge in das Vermögen des Arbeitnehmers kommen, auch im Todesfall. Dadurch ist ein „unentziehbarer Rechtsanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers“ entstanden, so das Gericht. Auch sei der österreichische Arbeitgeber zu diesen Leistungen gesetzlich verpflichtet. Daher sind die Zahlungen steuerfrei zu stellen.

Revision

Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VI R 20/17).

Stand: 30. August 2017

Umsatzsteuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2015 (V R 45/14) entschieden, dass Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem Schreiben (vom 08.06.2017, III C 3 – S 7185/09/10001-06)die Steuerbefreiung grundsätzlich anerkannt.

Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Die Finanzverwaltung hat das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall zu prüfen sind. Unter anderem knüpft die Finanzverwaltung die Annahme einer Ehrenamtlichkeit an die Benennung in einem materiellen oder formellen Gesetz.

Stand: 30. August 2017

Hessisches Finanzministerium

Schüler und Studierende sind in den Sommermonaten beliebte Aushilfskräfte. Welche formalen Vorschriften dabei das Lohnbüro zu beachten hat, hat das Hessische Finanzministerium in einer aktuellen Broschüre „Steuertipps bei Aushilfsarbeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“ veröffentlicht.

Mindestangaben

Danach müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber prinzipiell ihr Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Außerdem hat sich das Lohnbüro darüber zu vergewissern, dass bzw. ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Mit diesen Informationen kann das Lohnbüro intern den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen wie etwa Steuerklasse und Religion.

Lohnsteuer

Unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Sofern der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, kann der Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mittels einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Schüler und Studierende erhalten die gesamte Lohnsteuer zurück, wenn ihr Bruttoarbeitslohn 2017 € 9.856,00 nicht übersteigt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn pauschal versteuert, ist die Steuer abgegolten. Die pauschal einbehaltene Lohnsteuer bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. 

Stand: 30. August 2017

Vermietungen an GmbH-Gesellschafter

Vermietungsleistungen der GmbH an einen GmbH-Gesellschafter bzw. wie im Streitfall an den Gesellschafter-Geschäftsführer enden oftmals in einer (teuren) verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt regelmäßig dann, wenn das ganze Konstrukt für die GmbH nicht kostendeckend ist.

Der Fall

Im Streitfall hatte eine GmbH ein Einfamilienhaus an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zu ortsüblichen Mietzinsen von € 900,00 im Monat vermietet. Das Problem an der ganzen Sache war aber, dass sich die Kosten der GmbH pro Jahr auf über € 26.000,00 beliefen, das Ganze also auf Dauer ein Verlustgeschäft war. Der Außenprüfer monierte, dass die GmbH statt der Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags nur die ortsübliche Miete verlangt habe, und errechnete im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung von mehr als € 20.000,00.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte die Ansicht des Außenprüfers (27.7.2016, I R 12/15). Ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält“, so die Richter.

Fazit

Das Privathaus über die GmbH laufen zu lassen, lohnt nicht. Erstens muss der Gesellschafter mindestens so viel Miete bezahlen, dass für die GmbH noch ein (von der GmbH zu versteuernder) Gewinn verbleibt. Zweitens bleibt das Privathaus in der GmbH ewiges Betriebsvermögen. Gewinne aus einer späteren Veräußerung des Objekts unterliegen der vollen Besteuerung.

Stand: 30. August 2017

Pläne des Bundes

Wäre es nach dem Willen der Bundesregierung gegangen, wären private Verbraucher bei Abwasser- und Abfallentsorgung ab 2021 mit Umsatzsteuer belastet worden. Eine Umsatzsteuer war vorgesehen in Fällen, in denen die Gemeinden zivilrechtliche „Preise“ in Rechnung stellen, statt öffentlich-rechtliche „Gebühren“ per Gebührenbescheid zu erheben.

Entscheidung der Landesfinanzminister

Auf Antrag des Landes Berlin haben die Finanzminister der Bundesländer mehrheitlich am 22.6.2017 gegen den Bund entschieden. Argumentation der Länder: Für Abwasser und Abfall besteht ein allgemeiner Anschluss- und Benutzungszwang. Dadurch würde es keinen Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Anbietern geben. Es kommt daher zu keinen Marktverzerrungen, wenn keine Umsatzsteuer anfällt.

Fazit

Privatverbraucher dürfen die Entscheidung der Länder begrüßen. Denn damit bleiben Abwasser- und Abfallgebühren weiterhin umsatzsteuerfrei.

Stand: 30. August 2017

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

Der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich dient dem Ausgleich von kurzfristig hohen Lohneinkünften über einen längeren Zeitraum. Im Ergebnis führt dieser Ausgleich zu einem niedrigeren Lohnsteuereinbehalt.

Beispiel

Eine Bedienung verdient für die Zeit ihrer Beschäftigung auf einem Volksfest innerhalb eines Monats € 10.000,00. Ansonsten geht sie einer regulären Beschäftigung nach. Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich würde die Bedienung so gestellt werden, als würde sie jeden Monat € 10.000,00 verdienen, also € 120.000,00 im Jahr. Die entsprechend hohen einzubehaltenden Lohnsteuern könnten erst im Rahmen der Steuerveranlagung wieder korrigiert werden. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden.

Neuregelung ab 2018

Bislang basierte der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ausschließlich auf einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Mit dem neuen § 39b Abs. 2 Satz 13 Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich nun gesetzlich verankert. Nach der Gesetzesvorschrift gilt der Ausgleich für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur kurzfristig besteht und die zu ihrer Nebentätigkeit einer Hauptbeschäftigung nachgehen. Darüber hinaus darf die zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinanderfolgende Arbeitstage dauern. Weitere Voraussetzungen: Das Einkommen aus der Nebentätigkeit wird in Steuerklasse VI besteuert und es ist kein Freibetrag zu berücksichtigen. Unverändert setzt die Inanspruchnahme des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs einen Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt voraus.

Stand: 27. Juli 2017

Elster-Portal

Während ein Einspruch gegen einen Steuerverwaltungsakt über das Elster-Onlineportal elektronisch eingelegt werden kann, ist die Erhebung einer Klage über diesen Weg unzulässig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 26.4.2017, K 2792/14 E).

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger beantragte über das Elster-Portal Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, das Finanzamt hätte ihn nicht auf die Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen. Klagen an ein Finanzgericht erfordern jedoch der Schriftform. Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift des Klägers erforderlich ist. Das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses ist nicht gleichzusetzen mit einer, die eigene Unterschrift ersetzenden, qualifizierten Signatur. Daher war die Klage unzulässig.

Fazit

Einfache E-Mails reichen für Klagen an ein Finanzgericht nicht aus. Die für eine Klage erforderliche Schriftform erfüllt der Kläger nur durch herkömmlichen Brief, Telefax oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Stand: 27. Juli 2017

Betriebsrenten

Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die Betriebsrente insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen stärken. Unter anderem sollen Geringverdiener, die sich für dieses Rentenmodell entscheiden, mit Zuschüssen unterstützt werden. Der Bundestag hat dem Gesetz am 1.6.2017 zugestimmt. Vom Bundesrat wurde das Gesetz am 7.7.2017 genehmigt.

Die Regelungen im Detail

Freiwillige Zusatzrenten: Freiwillige Zusatzrenten als auch Betriebsrenten bis zu € 200,00 pro Monat sollen nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.

Staatliche Förderung: Geringverdiener mit einem monatlichen Einkommen von bis zu € 2.200,00 sollen auf erhaltene Arbeitgeberzuschüsse von bis zu € 480,00 jährlich einen staatlichen Zuschuss von bis zu € 144,00 erhalten. Der Zuschuss soll nach dem neuen Gesetz 15% des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen. Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Garantien: Entlastung bringt das neue Gesetz auch für die Arbeitgeber. Diese müssen künftig keine Garantien mehr über die Höhe der Betriebsrente abgeben, sondern nur noch über die gezahlten Beiträge.

Zuschüsse: Neu ist auch, dass die Arbeitgeber zur Zahlung eines Betriebsrentenzuschusses verpflichtet werden können, wenn der Arbeitnehmer die Anwartschaften über eine Entgeltumwandlung anspart.

Zeitliche Anwendung

Die staatlichen Zuschüsse von 15 % des Sparbeitrags sollen für Neuverträge ab 2019 gelten. Bereits bestehende Verträge sollen nach dem neuen Gesetz ab 2022 gefördert werden.

Stand: 27. Juli 2017

Definition

Steuerpflichtige können größere Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sein.

Zumutbare Belastung

Das Finanzamt kürzt die Aufwendungen regelmäßig um die sogenannte zumutbare Belastung. Die Höhe der Belastung ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. Die Prozentsätze sind in drei Stufen gestaffelt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes-EStG). Bislang legte die Finanzverwaltung bei Überschreiten einer dieser Stufen stets den Prozentsatz der nächsthöheren Stufe zugrunde.

Berechnungsmethode

Diese bisherige Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer Entscheidung vom 19.1.2017 (VI R 75/14) für nicht rechtmäßig erachtet. Die Regelung des Einkommensteuergesetzes sei vielmehr so auszulegen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch diese Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung mit der Folge, dass höhere Aufwendungen abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat die vom BFH vorgegebene geänderte Berechnungsweise anerkannt und eine möglichst umgehende Berücksichtigung in Aussicht gestellt.

Stand: 27. Juli 2017