Krankenversicherungsbeiträge

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können vollumfänglich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, soweit sich die Beiträge auf Basisleistungen beziehen. Vielfach gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten Bonuszahlungen, etwa für gesundheitsbewusstes Verhalten.

Kürzung des Sonderausgabenabzugs

Die Finanzverwaltung kürzt regelmäßig die sonderausgabenabzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um die Bonuszahlungen. Ob dies rechtmäßig ist, entscheidet der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Verfahren X R 17/15. Die Finanzverwaltung hat jetzt ihren sogenannten „Vorläufigkeitskatalog“ hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um die Bonuszahlungen der Krankenkassen erweitert. Dies bedeutet, dass Steuerbescheide diesbezüglich vorläufig erlassen werden und ggf. von Amts wegen berichtigt werden (BMF-Schreiben vom 5.11.2015 IV A 3 – S 0338/07/10010).

Stand: 25. Februar 2016

Tumormeldungen

Eine Ärztin hatte sogenannte Tumormeldungen für ein Krebsregister erstellt. Dabei wurden neben den Identitätsdaten unter anderem auch die Tumordiagnose, die Lokalisation des Tumors und die Art der Therapie gemeldet. Die Meldungen erfolgten an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister. Die Ärztin erhielt pro Meldung eine pauschale Vergütung. Die Ärztin rechnete auf die Vergütung keine Umsatzsteuer hinzu. Dies hat sich nachträglich als Fehler herausgestellt.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.9.2015 (Az XI R 31/13) entschieden, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Zwar können die gemeldeten Daten einer Heilbehandlung dienen. Die Datenmeldungen stellen aber selbst keine solche dar. Unerheblich ist, dass andere Ärzte ihre Therapiemaßnahmen auf die Eintragungen im Krebsregister abstimmen können.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte müssen bei einer der Heilbehandlung dienenden Tätigkeit stets darauf achten, ob sie eine Heilbehandlung durchführen oder nur unterstützend tätig sind. Die mögliche und mittelbare Auswirkung einer Leistung auf eine Heilbehandlung dient nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, so der Bundesfinanzhof. Kann ein unmittelbarer Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit nicht zweifelsfrei angenommen werden, ist eine Umsatzsteuerpflicht der betreffenden ausgeübten Leistungen stets in Betracht zu ziehen.

Stand: 25. Februar 2016

Notfallzimmer/-praxis

Viele Ärztinnen und Ärzte halten in ihren Privaträumen ein Notfallzimmer oder eine kleine Notarztpraxis bereit.

Notfallraum als Arbeitszimmer

Die Finanzverwaltung ist stets dazu geneigt, den Notfallraum als Arbeitszimmer zu sehen. Dies freilich mit dem Zweck, dass die dem Arzt/der Ärztin entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang nicht steuerlich abzugsfähig sind. Begründung: Dem Arzt/der Ärztin steht in der Praxis für die Heilbehandlungen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes/EStG).

Notfallraum kein Arbeitszimmer

Die Argumentation der Finanzverwaltung kann jedoch wie folgt widerlegt werden: Bei einem Notfallzimmer handelt es sich im Regelfall nicht um einen Arbeitsraum, „der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient“ (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 3/02). Ein Notfallzimmer bzw. eine Notfallpraxis ist hingegen erkennbar für die Behandlung von Patienten eingerichtet und im Regelfall für jene leicht zugänglich. Im Streitfall war der Notfallraum im Untergeschoss des Wohnhauses untergebracht und durch einen besonderen Eingang erreichbar. Der Bundesfinanzhof erkannte die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben an (BFH- Urteil vom 20.11.2003 a.a.O). Daraus ist festzuhalten, dass ein Notfallzimmer bzw. eine kleine Notfallpraxis abgesehen von einer Tür keine räumliche Verbindung zur Privatwohnung haben sollte, über einen eigenen Zugang verfügen muss und kein Durchgangszimmer sein darf.

Stand: 25. Februar 2016

„Intonations 2016“, Berlin

Zeit: 16. – 21.4.2016

Von Bach bis Carter: Sechs Tage lang verwandelt sich der Glashof des jüdischen Museums zum Jerusalem International Chamber Music Festival in eine Konzertbühne für renommierte Musiker und junge Talente aus aller Welt.

www.jmberlin.de

„Frühlingserwachen“, Kassel

Zeit: 19. – 26.3.2016

Raus aus dem Winterschlaf! In Kassel erwacht der Frühling und das wird mit Ausstellungen, Versteigerungen und vielem mehr gefeiert. Eine ganze Woche lang erwartet die Besucher ein buntes Programm für Jung und Alt.

www.fruehlingserwachen-kassel.de

Stand: 25. Februar 2016

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen

Pflegeaufwendungen

Vielfach werden pflegebedürftige Personen von nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung gepflegt. Erfolgt die Pflegeleistung unentgeltlich, kann hierfür ein Pflege-Pauschbetrag in der Höhe von € 924,00 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrages setzt die Zwangsläufigkeit der Pflegeleistungen voraus. Für die Zwangsläufigkeit genügt eine sittliche Verpflichtung zur Pflege. Eine solche ist im Regelfall dann gegeben, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. Für den Nachweis der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person reicht ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid des Versorgungsamtes oder ein Nachweis über die Pflegeeinstufung aus. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn mehrere Personen, beispielsweise beide Elternteile, gepflegt werden. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann gewährt, wenn mit den Pflegeleistungen noch im Dezember begonnen wird. Die zumutbare Belastung wird nicht berücksichtigt.

Tatsächliche Pflegeaufwendungen

An Stelle des Pflege-Pauschbetrags können die tatsächlichen Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier gelten jedoch hinsichtlich der Zwangsläufigkeit strengere Maßstäbe als beim Pflege-Pauschbetrag.

Anrechnung von Versicherungsleistungen

Die tatsächlichen Aufwendungen dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als diese nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden. Von der gepflegten Person übertragenes Vermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen.

Zumutbare Eigenbelastung

Die steuerlich absetzbaren tatsächlichen Pflegeaufwendungen mindern sich um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser zumutbaren Aufwendungen hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte sowie von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder beträgt die zumutbare Eigenbelastung zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte.

Stand: 26. November 2015

Arbeitszeit muss Weiterbildung ermöglichen

Ärzte in Weiterbildung

Ärztinnen und Ärzte erwerben meist während ihrer Tätigkeit Zusatzqualifikationen. Im Streitfall machte eine Ärztin eine Weiterbildung zur Gastroenterologin. Zu diesem Zweck schloss sie mit einem Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für zwei Jahre ab. Im Zeitverlauf kam es zum Streit hinsichtlich der Dienstplangestaltung. Diese wurde nach Ansicht der Klägerin so durchgeführt, dass diese an der Weiterbildung gehindert war. Die Ärztin wollte das Arbeitsverhältnis verlängern. Der Krankenhausträger lehnte ab.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Die Ärztin klagte vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Die Richter vertraten die Ansicht, dass ein Krankenhausträger (Arbeitgeber) bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung zu erstellen hat, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Da dies im Streitfall offensichtlich nicht der Fall war, war die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam (Urteil vom 11.9.2015, 1 Sa 5/15).

Stand: 26. November 2015

Branntweinsteuer

Nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol unterliegen alkoholische Getränke neben der Mehrwertsteuer einer weiteren gesonderten Branntweinsteuer. Die Branntweinsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern. Von der Branntweinsteuer ausgenommen sind Erzeugnisse, die zur Herstellung von Arzneimitteln dienen.

Alkohol-Wasser-Mischungen

Von dieser Befreiung wiederum ausgenommen sind reine Alkohol-Wasser-Mischungen. Streitpunkt war eine Flüssigkeit, die zur Bereitung von Kühlumschlägen verwendet wird. Das Mittel ist auch in Deutschland als Arzneimittel zugelassen. Es besitzt auch eine entsprechende Zulassungsnummer. Das zuständige Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass das Gemisch der Branntweinsteuer unterliegt.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Ausschluss reiner Alkohol-Wasser-Mischungen aus dem Kreis der zu begünstigenden Arzneimittel gegen EU-Recht verstößt (Urteil vom 5.5.2015, VII R 22/14). Der BFH kam hierbei sogar zu dem Schluss, dass Deutschland gegen seine Verpflichtung aus der EU-Alkoholstrukturrichtlinie verstoßen hat. Deutschland hat als Arzneimittel zugelassene Alkohol-Wasser-Mischungen von der nach geltendem Unionsrecht zwingend zu gewährenden Befreiung ausgenommen.

Desinfektionsmittel

Die Erkenntnisse aus dem BFH-Urteil sind insbesondere auch für auf Alkoholbasis hergestellte Desinfektionsmittel anzuwenden. Steuerpflichtige können sich in konkreten Fällen auf dieses Urteil sowie auf das übergeordnete EU-Recht berufen.

Stand: 26. November 2015

Außergewöhnliche Belastung

Wie die tatsächlichen Pflegeaufwendungen für nahe Angehörige können unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung auch Aufwendungen für ärztlich verordnete Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 14.4.2015, VI R 89/13).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe erhalten. Sie leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Die Aufwendungen wurden von der Krankenkasse nicht übernommen. Daher machte die Steuerpflichtige die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an. Denn Aufwendungen für Diätverpflegung sind vom Steuerabzug gesetzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Ansicht des Bundesfinanzhofs

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs erfasst das Abzugsverbot für Diätverpflegung nur Aufwendungen für Diätlebensmittel. Nicht unter das Abzugsverbot fallen jedoch Arzneimittel. Dient die Diätverpflegung der Behandlung einer Krankheit und wurde diese ärztlich verordnet, ist die Medikation als Arzneimittel zu werten. Damit sind die Voraussetzungen für den Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung gegeben. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger wegen einer Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht diesem nicht entgegen. Ob die Diätverpflegung im Einzelfall als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu werten ist, ist fallweise zu entscheiden.

Stand: 26. November 2015

„Sam Shaw Retrospektive“, Rüsselsheim

Zeit: 25.11.2015 – 28.2.2016

Marilyn, Sophia und Burt – er hatte sie alle vor der Linse. Der New Yorker Sam Shaw fotografierte in den 1950er- und 1960er-Jahren die Ikonen der Filmgeschichte und inszenierte unter anderem Marilyn mit weißem Kleid über einem Subway-Luftschacht. In den „Opelvillen Rüsselsheim“ wird eine umfassende Retrospektive des Fotokünstlers präsentiert.

www.opelvillen.de

„Projektions-Biennale“, Bad Rothenfelde

Zeit: bis 7.2.2016

Kunst nach Sonnenuntergang: Mit 54 Beamern – auf die historischen Gradierwerke in Bad Rothenfelde gerichtet – wird ein außergewöhnliches Projektionsschauspiel geboten. Die Biennale „lichtsicht 5“ widmet sich dieses Jahr dem Porträt – von Selfies bis zu Bildern von Besuchern, die interaktiv in die Darstellung eingreifen.

www.bad-rothenfelde.de

Stand: 26. November 2015

Komplette medizinische Versorgung umsatzsteuerfrei

Bisherige Regelung

Pflegeleistungen eines Arztes waren bisher wie folgt aufzuteilen: Die unmittelbaren Behandlungsleistungen waren als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ nach der allgemeinen Regelung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz). Die sonstigen Leistungen, wie unter anderem die Visite oder die Erstellung eines Therapieplanes, mussten hingegen separat abgerechnet werden und waren umsatzsteuerpflichtig.

„Vorstoß“ Finanzministerium NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt in einer Pressemitteilung (vom 17.7.2015) erklärt, auch die ärztlichen Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht auszunehmen. Dies heißt konkret, dass Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Honorarabrechnung künftig nicht mehr zwischen Heilbehandlungen und weiteren sonstigen Leistungen unterscheiden müssen. Vielmehr können alle Leistungen gesamt und einheitlich abgerechnet werden.

Rufbereitschaft

Die einheitliche Umsatzsteuerfreiheit schließt insbesondere auch die Vergütung von Rufbereitschaften im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Alten- und Pflegeheimen ein. Vergütungen für die Rufbereitschaft sollen künftig umsatzsteuerfrei bleiben. Damit soll „die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten, sich für ihre Patientinnen und Patienten auch in Pflegeheimen zu engagieren“, nicht durch Steuernachteile behindert werden, heißt es in der Pressemitteilung.

BMF-Schreiben

Eine bundeseinheitliche Anwendung der neuen Befreiungsregelungen durch die Finanzverwaltung bedingt allerdings, dass das Bundesministerium für Finanzen von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. Ein entsprechendes Schreiben wird jedoch in Kürze erwartet.

Stand: 26. November 2015