Umsatzsteuerfrei bei Krankheit oder Verletzung

Heilbehandlungsleistungen

Ärztliche Leistungen unterliegen nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um Heilbehandlungsleistungen handelt. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegen solche vor, wenn die Tätigkeit des Arztes einer Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient. Eine Heilbehandlungsleistung muss einen therapeutischen Zweck haben, kann aber auch zum Zweck der Vorbeugung erfolgen.

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen

Führen Ärztinnen und Ärzte ästhetische Operationen und Behandlungen durch, führen diese oftmals hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Schönheitsoperationen allgemein von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen, soweit diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen (EuGH Urteil vom 21.03.2013, C-91/12 PFC Clinic). Der EuGH hat in diesem Urteil auch gesundheitliche Probleme „psychologischer Art“ anerkannt.

BFH-Urteil

Im Streitfall waren ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlidstraffungen sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen zu beurteilen. Der Klinikbetreiber ging von einer steuerfreien Heilbehandlung aus. Nicht so das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof hat diesen Fall unter Berufung auf obige EuGH-Rechtsprechung an die Erstinstanz – das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – zurückverwiesen (Urteil vom 04.12.2014, V R 16/12). Begründung: mangelnde Sachverhaltsaufklärung.

Fazit

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ästhetischer Behandlungen bedarf es einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Diese hat „unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses“ zu erfolgen. Anonymisierte Patientenunterlagen können hierzu verwendet werden. Gleichzeitig haben Patienten in solchen Fällen „detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung“ vorzulegen.

Stand: 28. August 2015

GEMA unterliegt vor dem BGH

Der Fall

Ein Zahnarzt hat im Wartebereich seiner Praxis Hörfunksendungen als Hintergrundmusik laufen lassen. Der Zahnarzt hatte anfänglich mit der GEMA einen Lizenzvertrag geschlossen, den er jedoch 2012 fristlos gekündigt hatte. Begründung: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.03.2012, C-135/10 stellt die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe dar. Die GEMA klagte daraufhin restliche Gebühren ein, ohne Erfolg.

Urteil des BGH

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) konnte der Zahnarzt den Vertrag zu Recht fristlos kündigen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das EuGH-Urteil entfallen ist. Der BGH betonte in der Urteilsfindung, dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden sei. Insofern sei die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig (Urteil vom 18.06.2015, I ZR 14/14).

Stand: 28. August 2015

Hauspflege als gewerbliche Tätigkeit

Hauspflegedienste

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung (vom 02.04.2015, S 2246 A -23 -St 210) zur steuerlichen Behandlung der Hauspflegedienste im Bereich der Kranken- und Altenpflege Stellung genommen. In der Praxis ergeben sich vielfach Probleme bei der Einordnung der Tätigkeit unter eine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Konkret stellt sich die Frage, ob der Hauspflegedienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt.

Gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit

Zur Abgrenzung zwischen einer gewerblichen (mit der Folge einer Gewerbesteuerpflicht) und einer selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung darauf an, ob die Tätigkeit jener einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ entspricht. Liegt eine solche Tätigkeit vor, übt der Betreffende eine selbstständige Tätigkeit aus. Es besteht dann keine Gewerbesteuerpflicht.

Berufsausbildung, Zulassung

Eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ bedingt stets eine entsprechende Ausbildung. Fehlt eine solche, nimmt die Finanzverwaltung dennoch eine selbstständige Tätigkeit an, wenn der Pflegekraft eine Zulassung durch die zuständigen Stellen der Krankenkassen erteilt wurde.

Vermittlung von Pflegekräften

Das niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht von osteuropäischen Pflegekräften auseinanderzusetzen, die über eine Agentur an hilfsbedürftige Menschen vermittelt werden. Zu entscheiden war die Frage, ob die Dienstleistungen selbstständig oder nichtselbstständig erbracht werden. Davon hing u. a. die Frage ab, ob die von der Vermittlungsagentur vereinnahmten Entgelte für die Betreuung der Pflegebedürftigen durchlaufende Posten waren. Dann wären diese dem steuerpflichtigen Umsatz der Vermittlungsagentur nicht hinzuzurechnen.

Sachverhalt

Entscheidend in dem Sachverhalt war u. a., dass die Betreuungskräfte jeweils ein selbstständiges Gewerbe angemeldet hatten. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen nahm eine selbstständige Tätigkeit unter folgenden Gesichtspunkten an: Die Betreuungskräfte übten die Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung aus. Sie trugen auch das Unternehmerrisiko und unterlagen in ihrer alltäglichen Arbeitszeit nicht einer Weisungsgebundenheit (Urteil vom 20.11.2014, 5 K 32/13, Revision anhängig Bundesfinanzhof Aktenzeichen: V R 3/15).

Stand: 28. August 2015

Mindestlohn nicht zwingend

Bereitschaftszeiten

Arbeitnehmer müssen sich in Bereitschaftszeiten an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können. In Bereitschaftszeiten überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. Bereitschaftszeiten müssen dennoch vergütet werden.

Rettungsdienst

Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst müssen dabei nicht zwingend in Höhe des Mindestlohnes vergütet werden, wenn tarifvertragliche Bestimmungen andere Vergütungssätze vorsehen. Das Arbeitsgericht (AG) Aachen hat namentlich die „tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu §9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen“ für weiterhin anwendbar erklärt (Urteil vom 21.04.2015, 1 Ca 448/15h). Streitig war, ob einem Rettungssanitäter für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von € 8,50 zu zahlen sei. Das Gericht verneinte dies.

Stand: 28. August 2015

Bleaching als Teilleistung der Heilbehandlung umsatzsteuerfrei

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Zahnaufhellungen zum Zweck der Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunkelungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen darstellen (Urteil vom 19.03.2015, V R 60/14). Kennzeichnend für den Streitfall war, dass die Bleaching-Behandlung nach einer Wurzelbehandlung erfolgte.

Bleaching als Folgebehandlung

Unstreitig ist stets eine Zahnaufhellungsbehandlung rein kosmetischer Natur. Der BFH sah die Bleaching-Maßnahme jedoch als Folgebehandlung der – umsatzsteuerfreien – Wurzelbehandlung an. Dies deshalb, weil sie dem Zweck der Beseitigung der negativen Auswirkungen (der Verdunkelungen) diente. Nach der BFH-Rechtsprechung beschränkt sich die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen nicht bloß auf die unmittelbaren Leistungen wie Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheit oder Verletzung. Die Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf Leistungen, die erst als Folge der Heilbehandlungen erforderlich werden. Die Bleaching-Behandlung gehörte daher als Folgebehandlung zu den steuerfreien Heilbehandlungsleistungen.

Stand: 28. August 2015

Sachverhalt

Eine freiberufliche Anästhesistin hat anderen Ärzten ihre Operationsräume samt Ausstattung für ambulante Operationen vermietet. An den Operationen wirkte die Anästhesistin selbst mit. Die Vergütung für die Raumüberlassung erfolgte – auf Basis mündlicher Absprachen – dergestalt, dass der jeweilige Operateur einen Anteil der Vergütung, den er von der Krankenkasse zur Abdeckung des Aufwandes für die Nutzung des OP-Raumes erhielt, an die Anästhesistin weiterleitete. Diese Entgelte erklärte die Anästhesistin als nicht umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Die Finanzverwaltung behandelte die Umsätze hingegen als umsatzsteuerpflichtig.

BFH Urteil

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurück (Urteil vom 18.03.15, XI R 15/11). Zwar würde die bloße Überlassung von Praxisräumen weder eine ärztliche noch eine arztähnliche Leistung darstellen. Die Erstinstanz prüfte allerdings nicht, ob die klagende Anästhesistin möglicherweise eine einheitliche Heilbehandlung an die Patienten erbracht hat.

Krankenhausleistung

Darüber hinaus ist nach Auffassung des BFH-Senats in jedem Fall zu prüfen, ob eine steuerfreie Krankenhausleistung vorliegt. Ärztinnen und Ärzte sollten daher in ähnlichen Situationen auf die richtige vertragliche Abrede achten. Zu beachten wäre auch ein allgemeines Vorsteuerabzugsrecht, sofern die Raumüberlassung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Stand: 28. August 2015

„25. Jahrestag der deutschen Wiedervereinigung“, Frankfurt am Main

Zeit: 02.10. – 04.10.2015

25 Jahre deutsche Wiedervereinigung – das gehört gefeiert! Anlässlich dieses Jubiläums schaut ganz Deutschland nach Frankfurt am Main: Vom 2. bis 4. Oktober finden in der Frankfurter Innenstadt die zentralen Feierlichkeiten statt. Zum Programm, das sich über die Fußgängerzone und die wichtigsten Plätze erstrecken wird, gehören Tanz- und Theateraufführungen, Filme und Konzerte.

www.frankfurt.de

„Plakativ. Toulouse-Lautrec und das Plakat um 1900“, Hannover

Zeit: bis 24.01.2016

Erstmalig präsentiert das Sprengel Museum seine umfangreiche Sammlung an Plakatkunst um 1900 in einer großen Sonderausstellung. Gezeigt werden 164 Werke der stilprägenden Vertreter, wie Henri de Toulouse-Lautrec, aber auch besondere Stücke von weniger bekannten Künstlern.

www.sprengel-museum.de

Stand: 28. August 2015

Der Fall

Eine niederländische Internet-Apotheke hatte, um ihrer berufsrechtlich geschuldeten Beratung zu genügen, den Patienten für die telefonische oder schriftliche Beantwortung von Fragen zu ihrer Erkrankung und für die Übersendung des Rezeptes eine Aufwandsentschädigung zugesagt. Die Apotheke deklarierte ihre Lieferungen an Privatpatienten als steuerpflichtiges Versandhandelsgeschäft, die Lieferungen an Kassenpatienten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an gesetzliche Krankenkassen. Soweit so gut. Der Knackpunkt lag allerdings darin, dass die Apotheke bei den Privatpatientenlieferungen die gezahlten Aufwandsentschädigungen und die an Kassenpatienten geleisteten Beträge von der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen hat.

Bundesfinanzhof

Letzteres ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht zulässig. Die Aufwandsentschädigung darf weder von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen noch als „negative Umsätze“ steuermindernd geltend gemacht werden (Beschluss vom 24.02.2015, V B 147/14).

Stand: 27. Mai 2015

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für einen Pflegeplatz sind im Regelfall als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzbar. In vielen Fällen scheitert oder vermindert sich der Steuerabzug allerdings wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Danach sind außergewöhnliche Belastungen bis in Höhe von 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen zumutbar.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen, die unter die zumutbare Belastung fallen, lassen sich außerdem als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abziehen. Abzugsfähig sind bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € im Kalenderjahr. Dies gilt aber nicht, wenn die Zahlungen nicht unmittelbar an das Pflegeheim, sondern – wie im Streitfall – an die Stadtkämmerei gezahlt werden (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.12.2014, 6 K 2688/14).

Stand: 27. Mai 2015

Fußpflegeleistungen

Zwei zugelassene Podologinnen führten diverse Fachbehandlungen durch, teilweise auf ärztliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und teilweise ohne Verordnung. Alle Leistungen behandelten die Fußpflegerinnen zunächst als umsatzsteuerfrei. Auf Anforderung des Finanzamtes meldeten sie die nicht ärztlich verordneten Behandlungsleistungen an, legten aber dagegen Einsprüche ein, welche die Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Klage vor dem Finanzgericht sowie das Revisionsverfahren blieb allerdings ohne Erfolg.

Medizinisch indizierte Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat in dem Revisionsverfahren (v. 01.10.2014, XI R 13/14) unterschieden zwischen medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen nach dem Podologengesetz (PodG) und den sogenannten „selbstindizierten“ Behandlungen. Während Erstere nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind die selbstindizierten Behandlungen als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.

Nachweis

Die Umsatzsteuerpflicht fußpflegerischer Leistungen hängt im Einzelfall von einer ärztlichen Verordnung ab. Der Nachweis einer medizinischen Verordnung ist für jede Leistung zu erbringen. Der Bundesfinanzhof lässt neben ärztlichen Verordnungen in Form von Kassen- oder Privatrezepten auch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft zu (BFH Urt. v. 01.10.2014, XI R 13/14).

Stand: 27. Mai 2015