Schwarzarbeit

Mit dem neuen Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ kommt die Bundesregierung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag nach, die Zollverwaltung moderner und digitaler aufzustellen. Der Schwerpunkt der Gesetzesinitiative liegt daher in der Schaffung einer Grundlage für einen risikoorientierten Prüfansatz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese soll künftig durch einen automatisierten Datenabgleich effektiver arbeiten können und große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten und daraus eine Risikobewertung ableiten können.

Friseur- und Kosmetikgewerbe

Stärker ins Visier der Fahnderinnen und Fahnder dürften künftig das Friseur- und Kosmetikgewerbe treten. Diese sollen nämlich in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen mitaufgenommen werden.

Bessere Strafverfolgung

Mit dem neuen Gesetz soll auch eine bessere Strafverfolgung umgesetzt werden. So soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden. Das Gesetz soll ferner eine effektivere Verfolgung und Ahndung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 Schwarzarbeitsgesetz-SchwarzArbG) ermöglichen.

Stand: 26. August 2025

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Mindestlohn

Seit nunmehr zehn Jahren (seit dem 1.1.2015) gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Der erste Mindestlohn betrug damals € 8,50 pro Stunde und wurde seither kontinuierlich erhöht. Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,82 brutto je Zeitstunde. Für die kommenden Jahre wurden weitere Erhöhungen beschlossen, und zwar zum 1.1.2026 auf € 13,90 und zum 1.1.2027 auf € 14,60 je Zeitstunde.

Statistik

Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2024 werden von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026 deutschlandweit bis zu 6,6 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein und von der Erhöhung 2027 sollen maximal 8,3 Mio. Jobs profitieren. Überdurchschnittlich häufig profitieren Frauen und Beschäftigte in Ostdeutschland. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern verbucht mit 22 % den höchsten Anteil an betroffenen Jobs (Destatis Pressemitteilung vom 14.7.2025).

Ausnahmen

Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Bei Langzeitarbeitslosen ist der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nicht anzuwenden.

Stand: 26. August 2025

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Deckungsbeitrag

Der Deckungsbeitrag (DB) ist eine wichtige Kennzahl in der betrieblichen Kostenrechnung. Die Kennzahl errechnet sich aus der Differenz aus Erlös und den variablen Kosten. Der Deckungsbeitrag ist produktbezogen und gibt an, wieviel das einzelne Produkt zur Deckung aller Fixkosten im Unternehmen beiträgt. Subtrahiert man vom Deckungsbeitrag die fixen Kosten wie Raummiete usw., kommt man zum Gewinn. Der Gewinn ändert sich bei gleichen Fixkosten dann nicht, wenn der Deckungsbeitrag unverändert bleibt.

Rabattgewährung

Unternehmerinnen und Unternehmer sehen sich immer mehr gezwungen, ihren Kundinnen und Kunden einen Rabatt einzuräumen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, wieviel an Rabatten gewährt werden kann, damit unterm Strich kein Verlust entsteht. Soll heißen: Welche Menge muss bei einem Rabattsatz von x Prozent mindestens (mehr) verkauft werden, damit kein Gewinn verschenkt wird.

Deckungsbeitragsrabattstaffel

Die Lösung liegt im Deckungsbeitrag. Angenommen, das betreffende Produkt kostet € 135,00. Bei einem variablen Kostenanteil von € 60,00 bleibt ein Deckungsbeitrag von € 75,00. Um einen Gesamt-DB von € 1 Mio. zu erwirtschaften, müssen 13.300 Stück verkauft werden. Bei einem 5-%-Rabatt beträgt der Erlös für das Produkt statt € 135,00 nur rund € 128,00, der DB verringert sich auf € 68,00. Um nun zu einem gleichen Gesamt-DB von € 1 Mio. zu kommen, müssen demnach (1 Mio./68 =) 14.700 Stück verkauft werden statt der 13.300. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss sich an dieser Stelle fragen, ob der erforderliche Mehrabsatz erreicht werden kann.

Positiver Deckungsbeitrag

Vielfach wird ein (Groß)Kunde einen Rabattwunsch in einer bestimmten Höhe äußern. Eine Antwort auf die Frage, ob sich bei dem vorgegebenen Rabatt das Geschäft noch lohnt, liefert wiederum der Deckungsbeitrag. Ist dieser auch bei dem vorgegebenen Rabattsatz noch positiv, kann der Auftrag angenommen werden.

Stand: 26. August 2025

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Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein neu gegründetes Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen, wie z. B. ein Betriebsgrundstück, an eine im Regelfall ebenfalls neu errichtete gewerbliche Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und die Inhaberin bzw. der Inhaber des Besitzunternehmens das Betriebsunternehmen dergestalt beherrscht, dass diese bzw. dieser einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung).

Unternehmensübertragung

Betriebsaufspaltungen gehören zu den Kernthemen in der Unternehmensnachfolgeplanung. Bei einer Betriebsaufspaltung nimmt ein Einzelunternehmer das ihm gehörende und seiner Firma bisher zur Nutzung überlassene Betriebsgrundstück aus seiner Firma heraus. Sodann gründet er ggf. mit seiner Ehefrau eine neue Gesellschaft (im Regelfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und überträgt das Betriebsgrundstück in die Gesellschaft. Das übrige betriebliche Vermögen fasst er unter dem Dach eines Betriebsunternehmens (im Regelfall in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zusammen.

Steuerfallen

Dieser auf den ersten Blick einfache Fall hat steuerliche Tücken. So setzt die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, § 13a Erbschaftsteuergesetz-ErbStG) voraus, dass Betriebsvermögen übertragen wird und dieses Vermögen beim Erwerber Betriebsvermögen bleibt. Hierzu muss der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Personen (Gesellschaftern) einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können. Darüber hinaus ist auf einkommensteuerlicher Ebene zu verhindern, dass sich das bisherige (Einzel)Unternehmen in eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit wandelt und die Aufdeckung der stillen Reserven des Anlagevermögens droht.

Stand: 26. August 2025

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Digitalisierung und Innovation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben zum 1.7.2025 zwei neue Förderprogramme gestartet: „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“. Beide Angebote sollen der Stärkung der Digitalisierung und Innovationen im Mittelstand dienen.

Drei-Stufen-Förderprogramm

Die Förderprogramme sind in drei Stufen unterteilt. Die Basisförderung (erste Stufe) richtet sich gezielt an kleinere Unternehmen, die laut Pressemitteilung „einfache Digitalisierungsmaßnahmen oder Produkt- oder Prozessinnovationen umsetzen wollen“. Die zweite Stufe ist als „LevelUp-Förderung“ für „anspruchsvollere Projekte mit einem höheren Digitalisierungs- oder Innovationsgrad“ reserviert. Die dritte und höchste Förderstufe können Unternehmen für „zukunftsweisende Vorhaben – beispielsweise im Bereich der Künstlichen Intelligenz – oder für große Projekte“ in Anspruch nehmen.

Digitalisierungs-Check

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen ist der KfW-Digitalisierungs-Check. Hier wird der aktuelle Digitalisierungsstand ermittelt und es werden Vorschläge für Verbesserungen in der Digitalisierung im Unternehmen ausgearbeitet.

Stand: 26. August 2025

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Steuerzahler-Gedenktag

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) errechnet und veröffentlicht alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Für 2025 fiel dieser Stichtag auf den 13. Juli, 00:49 Uhr. Das heißt, dass 2025 die Einkommensbelastungsquote für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt auf 52,9 % gegenüber 52,6 % im Vorjahr angestiegen ist. 2025 gingen somit von jedem verdienten Euro 52,9 Cent an den Staat bzw. in die öffentlichen Kassen und nur 47,1 Cent sind bei der Arbeitsnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer verblieben.

Sozialversicherung und Energiebesteuerung

Der Steuerzahlerbund führt die Mehrbelastungen vor allem auf höhere Sozialabgaben sowie die höhere Energiebesteuerung zurück, hier u. a. auf die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe (Anstieg um 22 % auf € 55,00/Tonne CO2-Emission) und die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mehr als verdoppelt hat. 2024 fiel der Gedenktag auf den 11. Juli und 2023 auf den 12. Juli.

Stand: 26. August 2025

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Automatischer Informationsaustausch

Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten wurde 2017 eingeführt. Erstmals zum 30.9.2017 meldeten – damals nur 50 Staaten – Kontoinformationen deutscher Kontoinhaberinnen und -inhaber an die deutschen Finanzbehörden. Mit Schreiben vom 3.6.2025 (IV D 3 – S 1315/00304/070/025) hat das Bundesfinanzministerium eine neue und aktuelle Staatenaustauschliste 2025 bekannt gegeben. Die Zahl der Meldestaaten ist zwischenzeitlich auf 115 gestiegen. Unter anderem übermitteln die Vereinigten Arabischen Emirate und Dubai sowie ehemalige Steueroasen wie Vanuatu oder die bekannten Karibikinseln Bahamas, Barbados sowie die Cayman Islands zum 30.9.2025 Kontodaten an die deutschen Finanzbehörden.

Meldedaten

Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert. Bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wird neben der Policennummer der Barwert oder Rückkaufwert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gemeldet. Für Verwirrung sorgt in der Praxis oft, dass bei Gemeinschaftskonten Bruttoerlöse zweimal gemeldet werden und dass die Meldebeträge in US-Dollar umgerechnet werden, sodass sich diverse Differenzen bereits aus der Währungsumrechnung ergeben.

Stand: 26. August 2025

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Datenaustausch 2026

Zum 1.1.2026 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren durch Einbezug der privaten Kranken- und Pflegeversicherer, des Bundeszentralamts für Steuern und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter vereinfacht und beschleunigt. Der erweiterte Datenaustausch wurde im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Mit dem erweiterten Datenaustausch können ab 2026 auch Privatversicherte ihre Beiträge beim Lohnsteuerabzug über den Arbeitgeber berücksichtigen lassen. Die Vorlage einer Beitragsbescheinigung an den Arbeitgeber ist ab 2026 nicht mehr notwendig. Zu den Neuerungen hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben (vom 3.6.2025 – IV C 5 – S 2363/00047/004/136) veröffentlicht.

Die Details

Gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören die monatlichen Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen ab 2026 zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses für diese Beiträge vorliegen. Das BMF stellt hierzu klar, dass diese Lohnsteuerabzugsmerkmale zukunftsgerichtet sind.

ELStAM-Daten vor Papierdaten

Für Arbeitgeber dürften die Ausführungen in Rz 83ff interessant sein. Das BMF stellt hier klar, dass Arbeitgeber ab 2026 die über ELStAM bereit gestellten Beitragsdaten im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen müssen. Legt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Papierbescheinigung des Versicherers vor, dürfen die dort (abweichenden) Angaben über die Beitragshöhe nicht berücksichtigt werden. Eine vom Finanzamt in Papier ausgestellte Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug ist jedoch zu berücksichtigen und verdrängt bei Abweichungen die ELStAM-Daten. Erwähnenswert ist auch die vom BMF eingeräumte Entscheidungskompetenz an die Arbeitgeber bezüglich Beiträge des Arbeitnehmers an ausländische Versicherer (Rz 84).

Widerspruchsrecht

Das Schreiben geht in Rz 56 ausführlich zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Datenübermittlung ein. Das BMF betont, dass im Widerspruchsfall ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden dürfen.

Stand: 28. Juli 2025

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Grundstücksbewertung

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche, auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene Lagewerte. Sie werden für einzelne Gebiete, Straßen oder Straßenabschnitte ermittelt, in denen annähernd gleiche Nutzungen und Wertverhältnisse vorliegen, und von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Region bekannt gegeben.

Geschossflächenzahl

Bodenrichtwerte repräsentieren den Wert eines Referenzgrundstücks, welches kaum mit dem zu bewertenden Grundstück identisch sein wird. Im Streitfall ging es
u. a. um die Frage, ob für die Bestimmung des Bodenwertes die tatsächliche oder jene laut Bebauungsplan zulässige GFZ maßgeblich ist. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2024 – 16 K 17071/23) ging – allerdings unter Verweis auf die Wohnungsnot in der Berliner Innenstadt – von einem maßgeblichen Bodenrichtwert aus, der der realisierbaren GFZ entspricht. Im Streitfall betrug die tatsächliche GFZ 4,16, die zulässige GFZ nur 1,5. Das hatte große Auswirkungen auf den zu versteuernden Grundbesitzwert. Strittig war eine Wertdifferenz von etwa € 5 Mio.

BFH-Revision

Das letzte Wort in dieser Frage des maßgeblichen Bodenrichtwerts hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren wird unter dem Az II R 7/25 geführt.

Stand: 28. Juli 2025

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Förderkompass 2025

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage unter https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/foerderkompass.html?nn=1469694 die für 2025 geltenden Förderprogramme veröffentlicht. Zu den Zielgruppen zählen Privatpersonen, Unternehmen und auch öffentliche Einrichtungen. Zur schnellen Übersicht, welche einzelne Fördermaßnahme von welcher Zielgruppe in Anspruch genommen werden kann, enthält der Maßnahmenkatalog zielgruppenspezifische Symbole am oberen rechten Rand jeder Programmbeschreibung.

Effiziente Gebäudesanierung

Das Programm zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich wird trotz Abkehr vom Heizungsgesetz durch die neue Bundesregierung aufrecht erhalten und richtet sich an alle Zielgruppen. Privatpersonen können in diesem Zusammenhang auch weiter eine Förderung für eine Energieberatung für ihre Wohngebäude erhalten.

E-Lastenfahrräder

Für Unternehmen dürfte die Förderung der Anschaffung von gewerblich genutzten Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung interessant sein. Förderfähig sind 25 % der Ausgaben für die Anschaffung bis zu
€ 3.500,00 pro Lastenfahrrad.

Mitarbeiterschulung, Unternehmensfinanzierung

Für die Zielgruppe der Unternehmen enthält der Kompass außerdem Förderprogramme für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie u. a. „Berufsbildung ohne Grenzen“, oder Zuschussprogramme für Wagniskapital.

Stand: 28. Juli 2025

Bild: Martina Wendt – stock.adobe.com