Annahmeerklärung

In einigen ausländischen Rechtskreisen ist eine wirksame Annahmeerklärung Voraussetzung für den Eintritt in die Rechtsnachfolge. Dies gilt beispielsweise in Italien. Zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Annahmeerklärung liegen meist mehrere Monate oder auch Jahre. 

Entstehung deutscher Erbschaftsteuer

Auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung kommt es nach der BFH-Rechtsprechung für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht an (Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19). Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er nach Auffassung des BFH im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem durch das deutsche Erbschaftsteuergesetz/ErbStG erfassten Erwerb gleichkommt. Der BFH hat in der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht keine aufschiebende Bedingung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 ErbStG i.V.m. § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB gesehen, sondern ein rückwirkendes Ereignis entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung/AO. Im Streitfall hatte die Erbin im Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland, im Zeitpunkt der Annahmeerklärung jedoch nicht mehr.

Stand: 25. November 2025

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Sozialversicherungsentgeltverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die Sachbezugswerte für 2026 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2026 € 345,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,37 (monatlich: € 71,00) und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,57 (monatlich: € 137,00) anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 11,51).

Unterkunft

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2026 € 285,00/Monat (= kalendertäglich € 9,50). Die vorgenannten Sachbezugswerte gelten für volljährige Arbeitnehmer und Familienangehörige, Jugendliche und Auszubildende und unterliegen sowohl der Steuer als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Abweichende Beträge gibt es für Familienangehörige vor Vollendung des 7., 14. oder 18. Lebensjahres.

Stand: 25. November 2025

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Gesetzentwurf

In Erfüllung der im Koalitionsvertrag gesteckten Ziele zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr werden reine Elektrofahrzeuge jetzt bis 2035 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierzu sieht das „Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ die Verlängerung der maximal zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge vor, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden.

Maximalfrist 10 Jahre

Jedes neue Elektrofahrzeug wird maximal zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen. Ein 2026 zugelassenes Fahrzeug ist folglich (fast) zehn Jahre steuerbefreit. Wechselt das Auto den Besitzer, kann der Erwerber noch die verbleibende Restzeit aus dem Zehnjahreszeitraum nutzen. 

Stand: 25. November 2025

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Überstunden/Mehrarbeit

Überstunden sind Arbeitszeiten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre vertraglich geltende Arbeitszeit hinaus arbeiten. Mehrarbeit leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er über die gesetzlich geregelte Arbeitszeitgrenze hinaus arbeitet. Bei Teilzeitbeschäftigten mit vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten unterhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze (8-Stunden-Tag) kommt es daher regelmäßig zu Überstunden, bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Mehrarbeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Steuer/Sozialversicherung

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen stellen laufenden einkommensteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuer-/beitragsrechtliche Zuordnung hat grundsätzlich in dem Abrechnungsmonat zu erfolgen, in dem die Zusatzarbeit geleistet worden ist. Regelmäßig anfallende Überstunden können auch zeitversetzt im Auszahlungsmonat der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung) sind Überstundenvergütungen nicht zu berücksichtigen.

Fünftelregelung

Werden Überstundenvergütungen nachträglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg nachgezahlt, können diese grundsätzlich mit der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Fünftelregelung dient der Abmilderung von Spitzenbelastungen, die sich aus der progressiven Besteuerung zusammengeballt zugeflossener Einkünfte ergeben. Die Einkommensteuer auf die Überstundenvergütung beträgt danach das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Überstundenvergütung. Im Grundsatz erfolgt hier eine Progressionsmilderung durch rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 1.1.2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Steuerpflichtige müssen diese ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen. Arbeitgeber müssen die Nachzahlung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung (= Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre) separat ausweisen.

Stand: 28. Oktober 2025

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Steuerlicher Depotcheck zum Jahresende

Zum Jahresende sollten Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger regelmäßig einen steuerlichen Depotcheck durchführen. Bestehen zwischen Ehegatten verschiedene Anlagedepots und sind in einem Depot Verluste, im anderen Depot Gewinne entstanden, können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten im Rahmen der gemeinsamen Steuerveranlagung ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (ehegattenübergreifender Verlustausgleich, § 20 Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Hierzu bedarf es allerdings einer Verlustbescheinigung der entsprechenden Depotbank mit dem Verlustdepot.

Stichtag 15.12.2025

Verlustbescheinigungen zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung oder aber auch zur Verlustverrechnung zwischen mehreren Wertpapierdepots desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Banken müssen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beantragt werden. Die die Verluste bescheinigende Depotbank stellt sodann alle Verlusttöpfe auf Null und es erfolgt kein Verlustvortrag in das nächste Jahr.

Sind Freistellungsaufträge noch aktuell?

Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2025 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen. Es kommt dann im Regelfall nicht bereits am Jahresanfang 2026 zu einem sofortigen Abgeltungsteuerabzug für die am 2.1.2026 zu versteuernde Vorabpauschale für Investmenterträge aus dem Jahr 2025.

Stand: 28. Oktober 2025

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Erwerb von deutschem Inlandsvermögen

Erwirbt ein im Ausland ansässiger Erbe deutsches „Inlandsvermögen“, wie z. B. eine im Inland belegene Immobilie, unterliegt der Erwerb der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Ist der Gesamterwerb mit Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen beschwert, profitieren Auslandserwerber von der erweiterten Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen und weiterer Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem erworbenen Inlandsvermögen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach dem mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu strukturierten § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG können Pflichtteilsverbindlichkeiten nach dem Verhältnis des Werts des erworbenen Inlandsvermögens unter Berücksichtigung der mit diesem Vermögen verbundenen Schulden und Lasten zum Wert des Gesamterwerbs nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten steuermindernd berücksichtigt werden.

Beispiel

Erblasser E, österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, hinterlässt ein bebautes Grundstück in Deutschland (steuerpflichtiges Inlandsvermögen), ein Grundstück in Spanien und Kapitalvermögen in Österreich. Die Ehefrau und der Sohn machen Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben geltend. Nach neuem Recht können die Pflichtteilsansprüche in der deutschen Erbschaftsteuererklärung anteilig steuermindernd berücksichtigt werden, und zwar im Verhältnis zum Gesamtwert aller Vermögensgegenstände.

Stand: 28. Oktober 2025

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Gesetzesvorhaben

Im zweiten Halbjahr hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fast zeitgleich zwei Rentenreformpakete auf den Weg gebracht, die sich derzeit in der Gesetzgebungsphase befinden. Im Einzelnen handelt sich hier um die Neuauflage des Referentenentwurfs für das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz), das bereits die vorherige Bundesregierung beschlossen hatte. Zum anderen handelt es sich um ein von der aktuellen Bundesregierung beschlossenes neues Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten („Rentenpaket 2025“).

Betriebsrenten

Kernelement des Gesetzespakets ist weiterhin die reine Beitragszusage. Darüber hinaus soll es bei einer moderaten Öffnung durch Abschwächung der strengen Tarifexklusivität bleiben. Ziel des Reformgesetzes ist, bestehende Sozialpartnermodelle für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu öffnen.

Gesetzliche Renten

Mit dem Rentenpaket 2025 soll insbesondere das Rentenniveau von 48 % bis 2031 gesichert werden. Soll heißen, dass die Renten noch bis 1.7.2031 gemäß der Lohnentwicklung stetig erhöht werden. Weiters werden die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder verlängert.

Stand: 28. Oktober 2025

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Starker Einspruchsrückgang

Im Monatsbericht vom September 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einspruchsstatistik für 2024 veröffentlicht. Den Zahlen zufolge sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in den letzten Jahren offensichtlich viel seltener gegen ihren Steuerbescheid vorgegangen. So geht aus dem BMF-Monatsbericht hervor, dass die Zahl der eingelegten Einsprüche gegenüber dem Vorjahr um 40,4 % gesunken ist.

Hohe Filterwirkung

Das BMF betont, dass außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren eine hohe Filterwirkung haben. Dies sei zum einen dadurch zu beobachten, dass nur etwa 12,7 % von den im Kalenderjahr 2024 erfolgten Einsprüchen durch förmliche Einspruchsentscheidung entschieden werden mussten. In den übrigen Fällen wurden die Einsprüche zurückgenommen oder durch Abhilfe erledigt. In 1,1 % der erledigten Einsprüche kam es zur Klage beim Finanzgericht. 

Stand: 28. Oktober 2025

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Steueränderungsgesetz

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.

Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).

Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).

Stärkung der Gemeinnützigkeit

Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).

Stand: 28. Oktober 2025

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Gesetzentwurf

Mit dem „Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz-StoFöG)“ zielt der Gesetzgeber auf eine Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für kleine Unternehmen und Start-ups sowie auf die Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur ab. Darüber hinaus soll aber auch ein weiterer Bürokratieabbau umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf umfasst 62 Artikel. An steuerlichen Änderungen sind insbesondere zu erwähnen:

Übertragung von stillen Reserven

Der Höchstbetrag für die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen soll von bisher € 500.000,00 auf € 2 Mio. erhöht werden (§ 6b Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Gewinne können bis zum Höchstbetrag steuerneutral in andere angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude reinvestiert werden. Der höhere Betrag gilt für Veräußerungen, die in nach dem Tag der Gesetzesverkündung beginnenden Wirtschaftsjahren erfolgen.

Investmentsteuergesetz

Der Gesetzgeber will außerdem erreichen, dass Investmentfonds verstärkt in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren. Der Gesetzentwurf enthält hierzu spezielle Investitionsanreize. Einkünfte der Investmentfonds aus solchen Einkunftsquellen sollen generell der Besteuerung unterliegen.

Stand: 28. Oktober 2025

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