Statistikzahlen

Steuerfahnder waren auch 2024 sehr erfolgreich. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion mit dem Titel „Verfahrensstände der Aufarbeitung zu Panama-, Paradise- und Pandora-Papers“ (Drucks 21/2731) hervorgeht, haben die Finanzbehörden 2024 50.018 Steuerstrafverfahren durchgeführt. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben 11.729 Steuerstrafverfahren abgeschlossen. Aus den Strafverfahren flossen 2024 € 2,6 Mrd. an Mehrsteuern in die öffentlichen Kassen.

Betriebsprüfungen

Laut Monatsbericht November 2025 des Bundesfinanzministeriums waren die bundesweit tätigen 12.359 Prüferinnen und Prüfer nicht minder erfolgreich. Von den 8.832.707 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, sind 140.764 Betriebe geprüft worden. Das Mehrergebnis betrug rund € 10,9 Mrd.

Bußgelder

Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2024 in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter rund 5.900 Bußgeldverfahren abgeschlossen und für die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder in einer Gesamthöhe von circa € 14,5 Mio. festgesetzt.

Stand: 21. Dezember 2025

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Lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen

Steuerliche Kapitalwerte für lebenslange Nutzungen und Leistungen sind im Regelfall im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen gegen Nießbrauch zu berechnen. Die Ermittlung erfolgt aus dem jeweiligen Jahreswert, multipliziert mit einem bestimmten Kapitalwertfaktor. Die Kapitalwertfaktoren werden alljährlich neu ermittelt und an die jeweils geltenden Sterbetafeln des Vorjahres angepasst. Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium die maßgeblichen Vervielfältiger mit Schreiben vom 21.10.2025 (IV D 4 – S 3104/00002/013/003) bekannt gegeben. Die Daten basieren auf der Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes.

Veränderungen

Gegenüber dem Vorjahr ist die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern und Frauen leicht gestiegen (z. B. 60-jährige Männer = 21,58 Jahre gegenüber 21,34 Jahre in 2025 und z. B. 60-jährige Frauen = 25,19 Jahre gegenüber 25,03 Jahre in 2025).

Stand: 21. Dezember 2025

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Mindestlohn

Zum 1.1.2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,82 auf € 13,90 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2026 ein Brutto-Monatslohn von (13,90 x 173,33 Arbeitsstunden = ) € 2.409,29 erreicht.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist an die Steigerungen beim Mindestlohn gekoppelt (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2026 beträgt die Verdienstgrenze analog der Anhebung des Mindestlohnes € 603,00.

Besonderheiten bei Minijobbern

Bei Minijobberinnen und Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des ab 2026 geltenden Mindestlohns würde dies regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen. Um die Geringfügigkeitsgrenze von € 603,00 nicht zu überschreiten, können maximal (€ 603,00 dividiert durch € 13,90 = ) 43,37 Arbeitsstunden im Monat vereinbart werden.

Jahresmeldungen für Minijobber

Für jeden Minijobber ist zum Jahresanfang eine Jahresmeldung für das vergangene Jahr an die Minijob-Zentrale zu senden. Voraussetzung ist, dass der Minijobber über den 31. Dezember hinaus beschäftigt und gemeldet ist. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15. Februar 2026 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Für kurzfristig (zeitlich geringfügig) Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden.

Höherer Einstiegslohn für Midijobber

Die untere Entgeltgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2026 € 603,01. Die obere Entgeltgrenze in Höhe von € 2.000,00 blieb unverändert. Mit dem Anstieg der Entgeltgrenze ändert sich auch der an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gekoppelte Faktor F in Folge der Erhöhung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung.

Stand: 21. Dezember 2025

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Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Ab 1.1.2026 tritt § 122a Abs 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV in Kraft. Die Vorschrift sieht die elektronische Zustellung von Verwaltungsakten aller Art (Steuerbescheide usw.) vor. Ergehen Steuerbescheide auf Grundlage elektronisch übermittelter Steuererklärungen und hat die bzw. der Steuerpflichtige in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt oder wird sie bzw. er im Jahr 2026 einwilligen, dann werden ab 2026 Steuerbescheide generell elektronisch zum Abruf bereitgestellt.

Beginn der Einspruchsfrist

Die Finanzbehörde muss den Steuerpflichtigen über die Abrufmöglichkeit unterrichten. Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Verwaltungsakt gilt ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist mit Ablauf dieses Tages (§ 122a Abs 4 AO).

Antrag auf Papierzustellung ab 2027 möglich

Die Vorschrift sieht ein generelles Antragsrecht für eine dauerhafte oder einmalige Zusendung von Bescheiden in Papierform und auf dem Postweg vor (§ 122a Abs. 2 AO). Das Antragsrecht steht allen Steuerpflichtigen zu und bedarf keiner Begründung. Anträge für eine postalische Zustellung verlangt die Finanzverwaltung allerdings erst ab 2027. Die Finanzverwaltung wird eine elektronische Antragsmöglichkeit im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stellen. Anträge für Briefpostzustellungen gelten allerdings nur für die Zukunft. Es empfiehlt sich daher, Anträge auf Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Papierform zeitnah zum Jahreswechsel 2026/2027 zu stellen.

Stand: 21. Dezember 2025

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Bisherige Regelung

Bislang mussten in den Meldungen und Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung Rechtskreiszeichen für Ost und West angegeben werden. Hintergrund dafür waren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen sind bereits zum 1.1.2025 weggefallen, sodass bereits im letzten Jahr die Pflicht zur Angabe von Rechtskreiszeichen bei den Meldungen entfallen ist. Bei den Beitragsnachweisen war bis Jahresende 2025 allerdings noch eine Rechtskreistrennung erforderlich.

Neu ab 2026

Ab Januar 2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nun auch in den Nachweisen zur Abrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für ihre Beschäftigten kein Rechtskreiszeichen mehr setzen. Stattdessen können die Beiträge für Beschäftigte in den alten und den neuen Bundesländern zusammen gemeldet werden.

Rückwirkende Anwendung

Der Wegfall der Rechtskreiszeichen gilt rückwirkend. Das heißt, auch wenn im Januar 2026 nachzuweisende Beiträge für das Vorjahr 2025 gemeldet werden, ist keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich.

Stand: 21. Dezember 2025

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Einkommensteuer

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2026 € 24.696,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 12.349,00 bis € 17.799,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem unveränderten Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Solidaritätszuschlag

Die Jahresfreigrenze steigt 2026 für Einzelveranlagte auf € 20.350,00 (2025: € 19.950,00) und für Zusammenveranlagte auf € 40.700,00 (2025: € 39.900,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 19.950,00 und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 40.700,00 im kommenden Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Die Jahresfreigrenzen gelten allerdings nicht für Kapitaleinkünfte.

Sonderausgabenabzug

Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2026 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 30.865,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze für die Bundesknappschaft für 2026 in Höhe von € 124.800,00.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2026 von € 6.672,00 auf € 6.826,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 2.928,00.

Stand: 25. November 2025

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Gesetzentwurf

Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ will die Bundesregierung Rentnerinnen und Rentner, die das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren erreicht bzw. überschritten haben, zur Weiterarbeit animieren.

Die Details

Das sogenannte „Aktivrentengesetz“ enthält eine Steuerbefreiung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bis in Höhe von € 2.000,00 im Monat. Laut Gesetzentwurf soll dies für Rentnerinnen und Rentner eine Steuerentlastung von € 890 Mio. ergeben. Von der Steuerbefreiung Gebrauch machen können allerdings nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte.

Sozialversicherungspflicht

Der steuerfreie Hinzuverdienstbetrag ist allerdings nicht auch sozialversicherungsfrei. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht auch die Sozialsysteme von dem Bonus profitieren sollen.

Inkrafttreten

Die Neuregelung soll ab 1.1.2026 gelten.

Stand: 25. November 2025

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Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an. 

Forderungen aus 2022 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2022. Die Versendung von Mahnungen noch vor dem Jahreswechsel hindert die Verjährung nicht. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis Jahresende dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Teilzahlungen

Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 25. November 2025

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Verkürzte Aufbewahrungsfrist

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen erstmalig Buchungsbelege und Rechnungen nur noch acht Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen unverändert mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Unverändert zehn Jahre aufbewahrt werden müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2025

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte aus dem Jahr 2015 und früher vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2015 erfolgt ist. Buchungsbelege und Rechnungen können aus dem Jahr 2017 vernichtet werden. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2019 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.

Besonderheiten bei Einkünften über € 500.000,00

Kapitalanleger und im Übrigen auch sonstige Steuerpflichtige (z. B. Vermieter), die sogenannte Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen, und diese positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2025 mehr als € 500.000,00 betragen haben, müssen Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung/AO). Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Aufbewahrungspflichten gelten, solange die Einkünftegrenze überschritten wird; sie enden mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Betragsgrenze nicht mehr überschritten worden ist. Einkünftebezieher über der Betragsgrenze können zum Jahresende 2025/2026 Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher vernichten.

Stand: 25. November 2025

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Weihnachtsfeier

Eine Weihnachtsfeier stellt eine steuerlich anerkannte Betriebsveranstaltung dar, sofern diese allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Betriebsteils zugänglich ist (§ 19 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht den Betrag von € 110,00 pro teilnehmenden Arbeitnehmer, zählen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Geschenke an Mitarbeiter

Erhalten Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachtsfeier Geschenke, sind die Kosten den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung hinzuzuaddieren und in die Freibetragsgrenze von € 110,00 einzubeziehen. Eine Weihnachtsfeier stellt allerdings kein persönliches Ereignis dar. Für Geschenke, die Mitarbeitern zu Weihnachten zugewendet werden, findet die Sachbezugsbetragsgrenze von € 50,00 pro Mitarbeiter und Monat Anwendung (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Deklariert der Arbeitgeber das Weihnachtsgeschenk als Sachbezug, darf der Mitarbeiter im Dezember keine weiteren Sachbezüge erhalten. Die für Aufmerksamkeiten geltende € 60,00-Grenze gilt nur für Geschenke, die Arbeitnehmern aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses im Rahmen der Weihnachtsfeier zugewendet werden (z. B. zum Geburtstag am selben Tag, vgl. R 19.6 Lohnsteuerrichtlinien/LStR).

Geschenke aus Gelegenheit

Werden Geschenke aus Gelegenheit auf der Weihnachtsfeier übergeben (z. B. Jahresboni oder Zuwendungen für besondere Leistungen), sind sie in die Freibetragsgrenze nicht einzubeziehen. Solche Zuwendungen sind stattdessen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung/LStDV).

Stand: 25. November 2025

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