Kassengesetz 2016

Bereits vor drei Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (v. 23.12.2016 BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind:

Neue Melde- und Belegausgabepflichten

Unternehmen müssen dem zuständigen Betriebsfinanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung-AO). Zudem müssen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, jedem Kunden einen Kassenbeleg aushändigen. Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDF-Datei ausgegeben werden (Näheres vgl. § 6 KassenSichV). Unternehmen mit Warenverkäufen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können aus Zumutbarkeitsgründen einen Befreiungsantrag stellen.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung-AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „www.bsi.de“ oder „www.dfka.net“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).

Nichtbeanstandung und fehlende Nachrüstmöglichkeit

Die Finanzverwaltung greift fehlende Nachrüstungen nach einer verbindlichen Nichtbeanstandungsregelung (BMF, Schreiben v. 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 1010) bis 30.9.2020 nicht auf. Elektronische Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit der zTSE ausgestattet werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2022 weiter genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Kassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010 Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für PC-Kassen-Systeme oder Tablet-/App-Kassen-Systeme.

Stand: 24. Januar 2020

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Einbezug beschränkt Steuerpflichtiger

Das elektronische Verfahren zum Abruf der Merkmale durch den Arbeitgeber gibt es mittlerweile seit 2013. Bislang war das Verfahren allerdings nur für unbeschränkt steuerpflichtige Beschäftigte anwendbar. Seit dem 1.1.2020 ist das ELStAM-Verfahren erstmalig auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer verfügbar. Das heißt, dass Arbeitgeber seit Jahresanfang die Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer abrufen müssen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte i.S. v. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen. Zu den Einkünften i.S.v. § 49 EStG zählen auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet werden oder worden sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Weitere Einzelheiten, u. a. zur Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren, sind geregelt im BMF-Schreiben vom 7.11.2019 (IV C 5-S 2363/19/10007:001).

Ausnahmeregelung

In dem BMF-Schreiben sind auch diverse Ausnahmeregelungen enthalten. So gilt für solche beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die verpflichtende Teilnahme am ELStAM-Verfahren zum 1.1.2020 nicht, für die ein Freibetrag gem. § 39a EStG berücksichtigt wird oder wenn der Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers nach den Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in einem DBA auf Antrag gemindert oder begrenzt wird (Tz. 3 BMF-Schreiben a.a.O.).

Stand: 24. Januar 2020

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Klimapaket

Bestandteil des Klimapakets war u. a. eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %. Seit dem Jahreswechsel sind die Fernverkehrspreise der Bahntickets nun um 10 % gesunken, nicht jedoch um 12 % (Differenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz). Dies liegt daran, dass die Mehrwertsteuer nicht vom Bruttopreis, sondern vom Nettopreis errechnet wird. Kostete ein Bahnticket bisher € 119,00, so kostet es jetzt nur noch € 107,00, also rund 10 % weniger.

Auswirkungen für Unternehmer

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ändert sich durch die Mehrwertsteuersenkung praktisch nichts. Denn mit dem niedrigeren Bruttopreis sinkt gleichzeitig auch der Vorsteuerabzug. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder Freiberufler (z. B. Ärzte) profitieren von der Preissenkung.

Bahncard 100

Die Bahncard 100 für die 2. Klasse kostet nach der Mehrwertsteuerreform aktuell € 3.952,00 brutto und berechtigt zu beliebig vielen Bahnfahrten. Erhalten Mitarbeiter die Bahncard 100 auch für private Zwecke, muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn die Summe der Einzelfahrpreise aller dienstlichen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer dem Bahncard-Preis entspricht. Kann der Arbeitgeber bereits bei Ausgabe der Bahncard eine Vollamortisationsprognose erstellen, stellt die Überlassung der Bahncard keinen Arbeitslohn dar (OFD Frankfurt v. 31. 7. 2017 S 2334 A – 80 – St 222).

Stand: 24. Januar 2020

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Werbungskosten oder negative Kapitalerträge

Für Kapitalanleger mag es auf den ersten Blick zweitrangig sein, ob sie Bankspesen in Form von (höheren) Kontoführungsgebühren oder in Form von gesonderten Verwahrgebühren oder ob sie „Negativzinsen“ zahlen. Kosten bleiben schließlich Kosten. Der Unterschied ist aber ein steuerlicher: Während Bankspesen zu den Werbungskosten zählen und mit dem Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten sind, stellen von Banken erhobene negative Einlagezinsen nach überwiegender Literaturmeinung negative Erträge i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG dar. Negative Erträge können – im Gegensatz zu Werbungskosten – mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden und mindern damit die Kapitalertragsteuer. Wurden keine positiven Kapitaleinkünfte erzielt und können die Negativzinsen daher nicht verrechnet werden, sind sie als Verlustvortrag gesondert festzustellen.

Gesetzesinitiative

Nach derzeit geltender Rechtsauffassung der Finanzverwaltung können Negativzinsen nicht als negative Kapitalerträge verrechnet werden. Die Finanzverwaltung vertritt regelmäßig die Auffassung, dass die von einem Kreditinstitut einbehaltenen negativen Einlagezinsen keine Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Denn sie werden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Kapitalanleger werden damit doppelt belastet. Die FDP-Fraktion hat daher Ende letzten Jahres eine Gesetzesinitiative mit dem Titel "Berücksichtigung von Negativzinsen im Steuerrecht" in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 19/15771). Der Vorgang wurde zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Das Gremium lehnte den Antrag jedoch ab. Damit können Negativzinsen auch weiterhin nicht als negative Erträge geltend gemacht werden.

Stand: 24. Januar 2020

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Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 2.12.2019 (III C 2 – S 7246/19/10002:001) zur Umsatzsteuerfreiheit beim Münzkauf nach § 25c Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen.

Anlagegold

Nach dem BMF-Schreiben gelten solche Münzen als mehrwertsteuerfreies Anlagegold, die einen Feingoldgehalt von mindestens 900 Tausendstel haben, nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind und in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren. Zusätzlich müssen die Münzen üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, „der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt“. Eine Liste jener Goldmünzen, die diese Kriterien erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU vom 29.10.2019 Nr. C 364, S 9 veröffentlicht (BMF v. 5.11.2019 III C1-S7068/19/10002:001).

Stand: 24. Januar 2020

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Jahressteuergesetz 2019

Das wichtigste Steueränderungsgesetz 2019 ist das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, kurz Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) genannt. Zu den bisher im Regierungsentwurf nicht enthaltenen Neuregelungen zählt u. a. eine gesetzliche Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben (neuer § 32d Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2019. Nicht umgesetzt wurde die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung über steuerfreie Sachleistungen im Rahmen „alternativer Wohnformen“, wie beispielsweise das steuerfreie unentgeltliche Wohnen gegen Betreuung. Herausgenommen wurde außerdem die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen.

Bürokratieentlastung

Am 8.11.2019 verabschiedete der Bundesrat das dritte Bürokratieentlastungsgesetz. Das Gesetz entlastet u. a. mehr Firmengründer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen statt bisher monatlich nur noch vierteljährlich abgeben müssen. Zudem verspricht das Gesetz weniger Statistikpflichten sowie kürzere Aufbewahrungsfristen für elektronische Steuerunterlagen.

Geldwäsche

Verschärft wurden zum Jahreswechsel auch die Geldwäschevorschriften. Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BT-Drucks. 19/13827) erweitert in erster Linie den geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreis, u. a. aus dem Bereich der virtuellen Währungen. Ferner wurden die Geldwäschepflichten des Immobiliensektors durch Einbeziehung öffentlicher Versteigerungen und durch Änderungen der Verdachtsmeldepflichten verschärft.

EEG-Umlage

Zum 1.1.2020 steigt die Umlage für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG-Umlage) von 6,4 Cent auf 6,756 Cent pro Kilowattstunde. Für 2020 wird daraus ein Umlagebetrag von € 23,9 Mrd. erwartet. Berechnet wird die EEG-Umlage aus der jeweils erwarteten Gesamtmenge an Ökostrom und dem erwarteten Stromverbrauch in Deutschland.

Stand: 18. Dezember 2019

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GmbH-Geschäftsführung

Ein gar nicht so seltener Fall: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erreicht das 65. Lebensjahr und scheidet aus. Er erhält Pensionszahlungen von der GmbH. Der neu bestellte Geschäftsführer bewährt sich nicht, wird wieder abberufen und der „alte“ tritt wieder an. Er erhält nun neben seiner Pensionszahlung auch ein Gehalt. Betriebsprüfer werten die Pensionszahlung wegen der Weiterbeschäftigung gerne als verdeckte Gewinnausschüttung. So war es auch in dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urt. v. 25.7.2019, 10 K 1583/19 K).

FG-Urteil

Das FG ist in einem ähnlich gelagerten Fall von dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsprechung abgewichen, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Im dem konkreten Fall war einerseits die Wiedereinstellung des Gesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung nicht geplant. Die Wiedereinstellung erfolgte vielmehr im Interesse der Gesellschaft. Außerdem bezog der Pensionist nur ein geringes Gehalt (26 % seiner früheren Bezüge).

Keine Weiterbeschäftigung

Das FG sah aus diesen Gründen keine unveränderte Weiterbeschäftigung gegeben, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet hätte. Zudem waren die Voraussetzungen für die Pensionszahlung bereits vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrages erfüllt. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 18. Dezember 2019

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Regelbedarfe und Grundsicherung

Zum 1.1.2020 erhalten Arbeitslosengeld- und Sozialhilfeempfänger sowie Bezieher einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1,88 % mehr Geld.

Ältere Kinder und Jugendliche

Die Leistungen für ältere Kinder und Jugendliche steigen um jeweils € 6,00 auf € 308,00 und € 328,00. Für Kinder bis zu sechs Jahren erhöht sich der Satz auf € 250,00 (plus € 5,00).

Stand: 18. Dezember 2019

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Sachzuwendungen des Arbeitgebers

Mit bestimmten Gehaltsextras lassen sich als Alternative zu Lohnerhöhungen Steuern und Sozialabgaben sparen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen Sozialversicherungsbeiträge, da Pauschalbesteuerungstatbestände nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Zu beachten ist allerdings, dass Gehaltsextras nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dieses Erfordernis wurde im JStG 2019 für Gutscheine und Geldkarten gesetzlich verankert (§ 8 Abs. 2 Satz 11 2. Halbsatz EStG). Darüber hinaus sind zum Jahreswechsel folgende Neuerungen eingetreten:

Jobticket

Seit Januar 2020 gibt es noch einen weiteren Grund für ein Jobticket. Es ist nicht nur lohnsteuerfrei (diese Regelung gilt bereits seit 2019), zusätzlich erfolgt eine Anrechnung des Tickets auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers seit 2020 nicht mehr, wenn der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuert. Arbeitgeber können im Einzelnen wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2019) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. JStG 2019).

Sonstige Sachbezüge und Warengutscheine

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern außerdem zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt € 44,00 pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Seit 2020 gelten zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht (mehr) als Sachbezug. Diese seit Jahresanfang 2020 geltende Gesetzesverschärfung aus dem JStG 2019 sollten Arbeitgeber beachten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2019). Gutscheine und Geldkarten bleiben ausgenommen. Sofern diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, zählen sie weiterhin zu den Sachbezügen.

Verbilligte Arbeitgeberwohnung

Seit 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wohnraum verbilligt überlassen. Sofern die vom Arbeitnehmer verlangte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als € 25,00 je m2 beträgt, bleibt dieses Gehaltsextra als Sachbezug außer Ansatz. Der Höchstpreis versteht sich ohne umlagefähige Kosten (§ 8 Abs. 2 EStG).

Stand: 18. Dezember 2019

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Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Als Vorsorgeaufwendungen können auch an einen ausländischen Sozialversicherungsträger geleistete sogenannte „Globalbeiträge“ geltend gemacht werden. Bei Globalbeiträgen wird nicht zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) unterschieden. Eine Unterteilung des Gesamtbeitrags auf unterschiedliche Vorsorgeaufwendungen ist daher geboten.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.10.2019 IV C 3 -S 2221/09/10013:001 die staatenbezogenen Aufteilungsmaßstäbe für in anderen EU-Staaten geleistete Globalbeiträge für den Veranlagungszeitraum 2020 festgelegt. Die Globalbeiträge sind dabei nach den in diesem Schreiben genannten staatenbezogenen Prozentsätzen aufzuteilen.

Beispielrechnung

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt für das Kalenderjahr 2020 in die belgische Sozialversicherung einen Globalbeitrag von € 1.000,00. Der Arbeitnehmer kann den Globalbeitrag in Deutschland wie folgt geltend machen: als Rentenversicherungsbeitrag € 513,80 (= 51,38 % aus € 1.000,00), als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung € 386,70 (= 38,67 % von € 1.000,00) sowie zur Arbeitslosenversicherung € 99,50 (= 9,95 % von € 1.000,00). Der anzusetzende Arbeitgeberanteil für die Höchstbetragsberechnung beträgt 97,96 % von € 1.000,00 = € 979,60.

Brexit

Die in diesem Schreiben für Großbritannien ausgewiesenen Prozentsätze gelten für das gesamte Kalenderjahr 2020, auch im Fall eines Brexits.

Stand: 18. Dezember 2019

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