Berufsbekleidung
Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen fĂŒr beruflich veranlasste Kleidung beschĂ€ftigt seit Jahren die Gerichte. Die Finanzverwaltung lĂ€sst Aufwendungen fĂŒr typische Berufsbekleidung zum Werbungskostenabzug zu (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur typischen Berufsbekleidung zĂ€hlt die Finanzverwaltung allerdings nur Arbeitsschutzkleidung oder KleidungsstĂŒcke, die nach ihrer zum Beispiel uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfĂŒllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien).
Bisherige Rechtsprechung
Die bisher von den Gerichten entschiedenen FĂ€lle waren unterschiedlich. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6.12.1990 (IV 65/90) Arztkittel und Arztjacke zum Steuerabzug zugelassen, nicht aber weiĂe Hosen oder Schuhe.
AnhÀngiges Verfahren
Das Thema Berufsbekleidung beschÀftigt derzeit erneut den BFH. Dieser wird in dem anhÀngigen Verfahren (VIII R 33/18) zu entscheiden haben, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen einer hauptberuflich tÀtigen Trauerrednerin und Trauerbegleiterin um typische Berufsbekleidung handelt. Die Vorinstanz, das FG Berlin-Brandenburg, hat dies verneint (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15).
Stand: 27. Dezember 2018