Steuerstundungen

Von der Coronavirus-Pandemie wirtschaftlich besonders betroffene Steuerpflichtige (insbesondere Unternehmer und Soloselbstständige) können bis zum 31.3.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Voraussetzung ist eine ausreichende Darlegung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 möglich, wobei in begründeten Einzelfällen mit Ratenzahlungen verbundene Anschlussstundungen bis zum 31.12.2021 gewährt werden (BMF-Schreiben vom 22.12.2020 IV A 3 – S 0336/20/10001:025 Ziffer 1.1 und 1.2). Hierzu müssen die finanziellen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.

Vollstreckungsmaßnahmen

Die Finanzämter verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.3. 2021 fällige Steuern, sofern der Steuerschuldner von der Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. Säumniszuschläge werden bis 30.6.2021 nicht festgesetzt.

Vorauszahlungen

Die Finanzverwaltung setzt für die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen“ die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 auf Antrag herab. Anträge können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden.

Stand: 26. Januar 2021

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Eigentlich hätte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, am 28.2.2021 geendet. Angesichts der Sonderbelastungen der Unternehmen und der steuerberatenden Berufe mit der Corona-Pandemie haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 verständigt.

Verlängerung bis 31.8.2021

Danach können Steuererklärungen für 2019 noch bis zum 31.8.2021 abgegeben werden. Weitere Fristverlängerungen können in Einzelfällen gewährt werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung wurde durch Gesetzes-Verabschiedung durch den Bundesrat am 12.2.2021 geschaffen. Die allgemeine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.8.2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum 31.12.2021) gilt nur für Steuererklärungen in beratenen Fällen.

Gesonderte Anordnung

Auf Anordnungen können Finanzämter jedoch unabhängig von der allgemeinen Fristenverlängerung Steuererklärungen für 2019 vorab anfordern.

Verschiebung der Verzinsung von Steuern

Die 15monatige zinsfreie Karenzzeit wird ebenfalls um sechs Monate verlängert. Steuernachforderungen und auch Guthaben 2019 werden somit erst ab 1.10.2021 verzinst.

Stand: 25. Februar 2021

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Ehrenamtspauschalen

Ehrenamtlich Engagierte können ab 2021 für eigene Aufwendungen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von € 840,00 (bisher € 720,00) erhalten (§ 3 Nr. 26a Satz 1 Einkommensteuergesetz- EStG). Voraussetzung ist, dass der Ehrenamtliche im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht.

Übungsleiterfreibetrag

Der Übungsleiterfreibetrag beträgt seit 1.1.2021 € 3.000,00 (bis 2020: € 2.400,00, § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren Trainer, die nebenberuflich in Sportvereinen tätig sind, Ausbilder bei Freiwilligen Feuerwehren, der DLRG usw. oder sonstige ehrenamtlich Engagierte in gemeinnützigen Einrichtungen oder in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Stand: 26. Januar 2021

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Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat anlässlich der Corona-Pandemie im April des vergangenen Jahres mit Schreiben vom 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:003, ergänzt durch das Schreiben vom 26.5.2020 – IV C 4 -S 0174/19/10002:008, für 2020 diverse Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen beschlossen, welche grundsätzlich auch für das gesamte Jahr 2021 fortgelten. Außerdem wurden diverse Maßnahmen erweitert. Unter anderem gilt für 2021:

Regelungen aus dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden:

Unabhängig von der Höhe der Zuwendung genügt für Spenden auf Sonderkonten inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ähnlicher Institutionen der Nachweis anhand eines Bareinzahlungsbeleges oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (§ 50 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV). Für alle sonstigen Spenden kann ein vereinfachter Zuwendungsnachweis nur für Beträge bis zu € 300,00 (bis 31.12.2020 € 200,00) in Anspruch genommen werden.

Sponsoring und Zuwendungen an Geschäftspartner:

Auch in 2021 kann es vorteilhaft sein, einem unmittelbar von der Coronavirus-Pandemie betroffenen Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen zukommen zu lassen. Diese Aufwendungen sind auch 2021 in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Dasselbe gilt für Sponsoringmaßnahmen.

Arbeitslohnspenden:

Corona-bezogene Spenden aus Teilen des Arbeitslohnes oder aus Wertguthaben sind lohnsteuerfrei. Der Arbeitgeber muss hierzu nur die Verwendungsauflage dokumentieren.

Erweiterungen durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2020

Steuerbegünstigte Körperschaften (gemeinnützige Körperschaften und Organisationen) können Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen steuerfrei an Krankenhäuser, Pflegeheime usw. überlassen. Diese Leistungen können auch 2021 dem Zweckbetrieb zugeordnet werden und bleiben somit steuerfrei. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer, wobei im BMF-Schreiben vom 18.12.2020 klargestellt wird, dass für die „Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich“ ist.

Sofortiger Vorsteuerabzug

In dem BMF-Schreiben vom 18.12.2020 wird ein sofortiger Vorsteuerabzug für an Krankenhäuser, Rettungsdienste usw. erbrachte Leistungen im Billigkeitswege zugesichert. Die Regelungen über den Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen in Abschnitt 15.15 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses gelten insoweit auch für 2021 nicht.

Stand: 26. Januar 2021

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Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020  (IV C 5 – S 2353/19/10010:002) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen ab 2021 bekanntgegeben. Die Pauschalen gelten außerdem für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Tages-Abwesenheitspauschalen

Erhöht wurden die Pauschbeträge u. a. für Andorra, Botsuana oder Irland. Die ab 2021 geltende Tages-Abwesenheitspauschale (für mindestens 24 Stunden Abwesenheit je Kalendertag) für Andorra beträgt € 41,00 (bisher € 34,00) und für Botsuana € 46,00 (bisher € 40,00). Für das EU-Land Irland steigt die Abwesenheitspauschale von € 44,00 auf € 58,00. Für An- und Abreisetage gelten jeweils gesonderte Pauschalen.

Übernachtungspauschalen

Größtenteils angehoben wurden außerdem die Übernachtungspauschalen. Eine Senkung erfolgte lediglich für wenige Staaten, u. a. für Chile von € 187,00 auf € 154,00 oder für Kenia von € 223,00 auf € 219,00. Für Irland steigt die Übernachtungspauschale von € 92,00 auf € 129,00. Teilweise deutlich erhöht wurden die Pauschalen für die einzelnen Provinzen Chinas. Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 26. Januar 2021

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Eigentlich hätte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, am 28.2.2021 geendet. Das Bundesfinanzministerium hatte ursprünglich aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31.3.2021 gewährt (BMF-Schreiben vom 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001:010). Eine Fristverlängerung von nur einem Monat wurde allerdings allgemein als zu kurz kritisiert. Daher haben sich die Koalitionsfraktionen am 17.12.2020 auf eine weitere Fristverschiebung bis zum 31.8.2021 geeinigt.

Weitere Fristverlängerungen in Einzelfällen

Nach dem BMF-Schreiben können in Einzelfällen weitere Fristverlängerungen gewährt werden, „falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten“.

Gesonderte Anordnung

Auf Anordnungen können Finanzämter jedoch unabhängig von der allgemeinen Fristenverlängerung Steuererklärungen für 2019 bis zum 28.2.2021 einfordern, wenn bestimmte im Gesetz genannte Gründe vorliegen (§ 149 Abs. 4 Abgabenordnung-AO).

Stand: 26. Januar 2021

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Anhebung der Jahresfreigrenzen

Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze 2021 beträgt € 33.912,00 (bisher € 1.944,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuerschuld von bis zu € 16.956,00 (bisher € 972,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuerschuld von € 33.912,00 keinen Solizuschlag mehr zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bzw. € 151.000,00 bei Zusammenveranlagung). Neben der Lohnsteuer fällt nur noch dann ein Solizuschlag an, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 1.413,00 bzw. in der Steuerklasse III mehr als € 2.826,00 beträgt.

Übergangszone

Bei nur geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Einkommensteuer erhoben, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode ermittelt. Es gilt insoweit eine Höchstgrenze von 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen. Die Übergangszone gilt für Jahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bis ca. € 109.000,00 (bei Zusammenveranlagung ca. € 151.000,00 bis ca. € 221.000,00). Ab einem Bruttojahreseinkommen von über € 109.000,00 (bzw. € 221.000,00 bei Zusammenveranlagung) fällt der Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe an.

Einkommensgrenzen beachten

Unter Umständen kann es sich in 2021 besonders lohnen, das Bruttojahreseinkommen unter diese Grenzen zu drücken. Dies kann u. a. durch die Geltendmachung höherer Werbungskosten (Betriebsausgaben), Gehaltsumwandlung (steuerfreie Gehaltsextras) oder durch Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen.

Stand: 26. Januar 2021

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Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will Verbraucher besser vor den negativen Folgen sogenannter Langzeitverträge schützen. Nach einem aktuellen Entwurf (vom 16.12.2020) über ein „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sollen Verträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren nur dann wirksam sein, wenn der Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr erhält und die Konditionen für den kürzeren Vertrag die im Vertrag mit der längeren Laufzeit festgelegten Konditionen im Monatsdurchschnitt nicht um mehr als 25 % übersteigen.

Keine automatische Vertragsverlängerung

Außerdem sollen Verträge nur dann automatisch verlängert werden können, wenn der Verbraucher rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und nicht gekündigt hat. Für Kündigungen soll eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat gelten.

Stand: 26. Januar 2021

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Freibeträge

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00. Der Freibetrag der Enkelkinder gegenüber den Großeltern beträgt hingegen nur € 200.000,00. Nur sofern die Kinder des Schenkers oder Erblassers im Zeitpunkt der Zuwendung an die Enkelkinder nicht mehr leben, können die Enkelkinder einen Freibetrag von € 400.000,00 beanspruchen (§ 16 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG). Urenkeln steht hingegen nur ein Freibetrag von € 100.000,00 zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

BFH-Beschluss

Nach Ansicht des BFH fallen Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge eindeutig nicht unter den Begriff „Kinder“ i.S. von § 16 Abs. 1 ErbStG. Dementsprechend sind mit „Kinder der Kinder“ ausschließlich die Enkelkinder, nicht aber die Urenkel gemeint. Die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen würde eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit eine Überbegünstigung zur Folge haben, so der BFH (Beschluss vom 27.7.2020 – II B 39/20).

Fazit

Der BFH setzt Urenkel den „übrigen Personen der Steuerklasse I“ gleich. Damit kann an diesen Personenkreis nur die Hälfte dessen steuerfrei verschenkt oder vererbt werden, was an Enkel steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine vorhergehende Vermögensübertragung an Kinder und erst in einem nachfolgenden Schritt an die Enkel oder Urenkel eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden kann.

Stand: 28. Dezember 2020

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Inventur

Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung. Die Stichtagsinventur muss zeitnah, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Sie ist vorgeschrieben u. a. bei Fehlen von Buchungsunterlagen, bei besonders wertvollen Beständen oder bei Beständen, bei denen durch Schwund, Verdunstung usw. unkontrollierbare Abgänge eintreten können (R. 5.3 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien – EStR). Die zeitverschobene Inventur als Alternative kann in den letzten drei Monaten vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden (R 5.3 Abs. 2 EStR). Darüber hinaus kann eine permanente Inventur oder eine Stichprobeninventur angewendet werden.

Vereinfachungsverfahren für die Bestandsaufnahme

Für die Bestandsaufnahme gibt es neben der Einzelerfassung eines jeden Gegenstandes des Vorratsvermögens auch Vereinfachungen, wie zum Beispiel das Festwertverfahren oder die Gruppenbewertung. Unternehmer können das Festwertverfahren für Gegenstände nutzen, die regelmäßig ersetzt werden, von nachrangiger Bedeutung sind und bei denen außerdem nur geringfügige Veränderungen bezüglich des Bestandes, der Größe, der Zusammensetzung und des Wertes zu erwarten sind. Die Gruppenbewertung kann für gleichartige Gegenstände gewählt werden, für die ein sachgerechter gewogener Durchschnittswert ermittelt werden kann. Wurde bisher das Festwertverfahren angewendet, wäre zu prüfen, ob zum Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist. Eine solche muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 EStR 2015).

Stand: 28. Dezember 2020

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