Berufsbekleidung

Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen fĂŒr beruflich veranlasste Kleidung beschĂ€ftigt seit Jahren die Gerichte. Die Finanzverwaltung lĂ€sst Aufwendungen fĂŒr typische Berufsbekleidung zum Werbungskostenabzug zu (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur typischen Berufsbekleidung zĂ€hlt die Finanzverwaltung allerdings nur Arbeitsschutzkleidung oder KleidungsstĂŒcke, die nach ihrer zum Beispiel uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfĂŒllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien).

Bisherige Rechtsprechung

Die bisher von den Gerichten entschiedenen FĂ€lle waren unterschiedlich. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6.12.1990 (IV 65/90) Arztkittel und Arztjacke zum Steuerabzug zugelassen, nicht aber weiße Hosen oder Schuhe.

AnhÀngiges Verfahren

Das Thema Berufsbekleidung beschÀftigt derzeit erneut den BFH. Dieser wird in dem anhÀngigen Verfahren (VIII R 33/18) zu entscheiden haben, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen einer hauptberuflich tÀtigen Trauerrednerin und Trauerbegleiterin um typische Berufsbekleidung handelt. Die Vorinstanz, das FG Berlin-Brandenburg, hat dies verneint (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15).

Stand: 27. Dezember 2018

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Gutschein-Richtlinie

Die sogenannte Gutschein-Richtlinie (EU 2016/1065 des Rates vom 27.6.2016) enthĂ€lt fĂŒr die Mitgliedstaaten verbindliche Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Deutschland setzte die Richtlinie mit dem Jahressteuergesetz 2018 in nationales Recht um. Im Zuge der GesetzesĂ€nderung wurde in § 3 Abs. 13 Umsatzsteuergesetz/UStG die gemeinschaftsrechtliche Definition eines Gutscheins eingefĂŒgt. Ein Gutschein ist danach ein Instrument, „bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollstĂ€ndige oder teilweise Gegenleistung fĂŒr eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen“. DarĂŒber hinaus muss „der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die IdentitĂ€t des leistenden Unternehmers“ „entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhĂ€ngenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen fĂŒr die Nutzung dieses Instrumentes, angegeben“ sein (§ 3 Abs. 13 Satz 1 UStG). Seit 2019 ist bei Gutscheinen zu unterscheiden zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Eine Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen ist nicht mehr vorzunehmen.

Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden UmsĂ€tze mit Sicherheit zu bestimmen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Demzufolge erfolgt bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die tatsĂ€chliche Leistung ein anderer Unternehmer vollbringt als derjenige, der den Gutschein ausgestellt hat.

Mehrzweck-Gutscheine

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen fĂŒr eine zuverlĂ€ssige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Die Besteuerung erfolgt hier erst dann, wenn die tatsĂ€chliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).

Stand: 27. Dezember 2018

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Reisekosten

Wird ein Arbeitnehmer fĂŒr mehrere Jahre ins Ausland entsandt, liegt nach Erkenntnis des Finanzgerichtes (FG) Niedersachsen dort eine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte vor (Urteil vom 19.4.2018, 5 K 262/16). Dies hat zur Folge, dass Reisekosten von Deutschland ins Ausland sowie von der dortigen Wohnung zum TĂ€tigkeitsort nicht als Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus nichtselbststĂ€ndiger Arbeit berĂŒcksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass der entsandte Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des auslĂ€ndischen Unternehmens unterliegt.

Progressionsvorbehalt

Ist eine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte am auslĂ€ndischen BeschĂ€ftigungsort zu bejahen, ist der gesamte Arbeitslohn – und nicht der um die Reisekosten gekĂŒrzte Arbeitslohn – dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Das heißt, der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer versteuert seine inlĂ€ndischen EinkĂŒnfte mit dem Einkommensteuersatz, der fĂŒr die Summe aus inlĂ€ndischen EinkĂŒnften und den gesamten ungekĂŒrzten auslĂ€ndischen LohnbezĂŒgen gelten wĂŒrde. Voraussetzung fĂŒr die Anwendung des Progressionsvorbehaltes sind die jeweiligen Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Entsendestaat.

Revision

Das Urteil des FG Niedersachsen ist allerdings nicht rechtskrÀftig. Der Bundesfinanzhof wird sich mit der Thematik in dem Revisionsverfahren Az. VI R 21/18 befassen.

Stand: 27. Dezember 2018

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10-Tage-Frist

Nach dem fĂŒr Einnahmen-Überschussrechner geltenden Vereinnahmungs- und Verausgabungsprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz/EStG) mĂŒssen wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, fĂŒr dasjenige Kalenderjahr verbucht werden, zu welchem die Einnahmen oder Ausgaben wirtschaftlich gehören. Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.

Umsatzsteuer

Diese Regelung gilt auch fĂŒr die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer. Will der Steuerpflichtige erreichen, dass der Voranmeldungsbetrag fĂŒr die Umsatzsteuer Dezember noch fĂŒr den Dezember als Betriebsausgabe berĂŒcksichtigt werden kann, muss er den Zahlbetrag vor dem 10. Januar dem Finanzamt ĂŒberweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Frist infolge eines Feiertages um einen Tag verlĂ€ngert, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat (Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Im Streitfall hat eine Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung fĂŒr Dezember am 8. Januar ĂŒberwiesen und die Zahlung noch im Dezember als Betriebsausgabe geltend gemacht. Der BFH gab der KlĂ€gerin recht.

12 Tage als „kurze Zeit“

In einem Ă€hnlich gelagerten Fall entschied das Finanzgericht (FG) MĂŒnster (Gerichtsbescheid vom 7.3.2018, 13 K 1029/16), dass als „kurzer Zeitraum“ auch ein Zeitraum von 12 Tagen angesehen werden kann. Gegen dieses Verfahren ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhĂ€ngig (Az. VIII R 10/18).

Stand: 27. Dezember 2018

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SozialversicherungsbeitrÀge

Eigene BeitrĂ€ge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschrĂ€nkt als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil jetzt auch den Sonderausgabenabzug fĂŒr Kranken- und PflegeversicherungsbeitrĂ€ge des Kindes bei den Eltern gebilligt (Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15). Im Streitfall machten die Eltern die VersicherungsbeitrĂ€ge des Kindes (insgesamt € 291,00) in ihrer eigenen EinkommensteuererklĂ€rung geltend, da sich die BeitrĂ€ge bei der Steuerveranlagung des sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes nicht ausgewirkt haben. Der BFH hat im Streitfall die Revision zwar zurĂŒckgewiesen, da die Eltern dem Kind lediglich Naturalunterhalt gewĂ€hrt haben.

Zahlung oder Erstattung

In FĂ€llen, in denen die Eltern die BeitrĂ€ge zusĂ€tzlich zum Regelunterhalt tatsĂ€chlich tragen, hat der BFH jedoch einen Sonderausgabenabzug bejaht. Eine weitere Voraussetzung fĂŒr den Sonderausgabenabzug ist, dass gegenĂŒber dem Kind eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Liegt diese vor, ist ein Sonderausgabenabzug bei den Eltern auch dann möglich, wenn die Eltern dem unterhaltsberechtigten Kind die BeitrĂ€ge erstatten. Eine Erstattung der BeitrĂ€ge des Kindes ist auch im Wege des Barunterhaltes möglich. Die Eltern können auch die vom Arbeitgeber von der AusbildungsvergĂŒtung des Kindes einbehaltenen Kranken- und PflegeversicherungsbeitrĂ€ge als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie diese BeitrĂ€ge dem unterhaltsberechtigten Kind erstatten. Letzteres bietet sich an, wenn sich der Sonderausgabenabzug beim Kind nicht steuerlich auswirken wĂŒrde, jedoch bei den Eltern eine Steuerersparnis generiert werden kann.

Stand: 27. Dezember 2018

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Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz/MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingefĂŒhrt. Arbeitnehmer haben seither einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Mindestlohnes. Der „erste“ Mindestlohn wurde dabei mit € 8,50 festgelegt. Seit dem 1.1.2017 gilt ein Mindestlohn von € 8,84.

Mindestlohn ab 2019

Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2019 auf € 9,19 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit ist der Mindestlohn bei 40-stĂŒndiger Wochenarbeitszeit bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 1.599,09 (€ 9,19 x 174 Arbeitsstunden) erreicht. Der Mindestlohn gilt auch fĂŒr geleistete Überstunden. Die Höhe des Mindestlohnes wird jeweils per Verordnung umgesetzt. Ab dem 1.1.2020 soll der Mindestlohn voraussichtlich auf € 9,35 brutto ansteigen.

Stand: 27. Dezember 2018

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Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen an Arbeitnehmer und deren Angehörige im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 110,00 pro Arbeitnehmer lohnsteuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung und fĂŒr bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bei der Ermittlung des Freibetrages sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die zu berĂŒcksichtigenden Aufwendungen „zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/100001 Ziffer 4). Die Finanzverwaltung lĂ€sst somit die Aufteilung der Gesamtkosten nicht durch die Anzahl der geladenen und ursprĂŒnglich einkalkulierten Arbeitnehmer zu.

Urteil des FG Köln

Das Finanzgericht (FG) Köln entschied jetzt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass Absagen von Kollegen nicht zu Lasten der feiernden Kollegen gehen dĂŒrfen (FG Köln, 27.6.2018, 3 K 870/17). Im Streitfall organisierte ein Arbeitgeber einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier. Von den angemeldeten 27 Teilnehmern sagten zwei kurzfristig ab. Die Finanzverwaltung teilte dann die Veranstaltungskosten fĂŒr 27 Teilnehmer durch 25. Dadurch ergab sich ein höherer zu versteuernder Betrag.

Keine persönlichen Vorteile

GemĂ€ĂŸ der UrteilsbegrĂŒndung war es fĂŒr das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers fĂŒr sog. „No-Shows“ zuzurechnen seien. Die Feiernden hĂ€tten keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen erlangt, da sie nach dem Veranstaltungskonzept ohnehin nach Belieben unbegrenzt viele Speisen und GetrĂ€nke konsumieren durften.

Revision

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 anhÀngig.

Stand: 27. November 2018

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Feststellung des Jahresabschlusses

Bei kleinen GmbHs muss gemĂ€ĂŸ § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz der Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten festgestellt werden. Gleicht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist der spĂ€teste Feststellungszeitpunkt der November. Wird der Jahresabschluss verspĂ€tet, z. B. erst im Dezember, festgestellt und ist die FĂ€lligkeit der Tantieme nach dem GeschĂ€ftsfĂŒhrervertrag jeweils auf einen Monat nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgelegt, muss die Tantieme vom GeschĂ€ftsfĂŒhrer dennoch im Dezember versteuert werden. Es gilt insoweit ein „fiktiver Zufluss“, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 24.8.2017, 6 K 1418/14). Das Urteil bezog sich allerdings auf einen beherrschenden GeschĂ€ftsfĂŒhrer mit einem Anteil von 51 %. Im Streitfall stellte die Gesellschafterversammlung der GmbH den Jahresabschluss erst im Dezember fest.

Fazit

Ist die Tantieme spÀtestens zum FÀlligkeitszeitpunkt zu versteuern, gehört sie auf den Gehaltszettel. Schwierig wird der Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung allerdings dann, wenn die Höhe der Tantieme im Dezember noch gar nicht beziffert werden kann, weil der Jahresabschluss noch nicht festgestellt worden ist. Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 44/17 anhÀngig. Zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten sollte der Jahresabschluss bis zur BFH-Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen festgestellt werden.

Stand: 27. November 2018

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Referentenentwurf

Großbritannien wird aller Voraussicht nach am 29.3.2019 die EuropĂ€ische Union verlassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu am 10.10.2018 den Referentenentwurf fĂŒr das „Gesetz ĂŒber steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EuropĂ€ischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz / Brexit-StBG)“ veröffentlicht. Das Gesetz soll verhindern, dass der Brexit fĂŒr den einzelnen Unternehmer steuerliche Nachteile hat. Der Entwurf enthĂ€lt unter anderem nachstehende Regelungen.

Einbringungsgewinn

§ 22 Abs. 1 u. 2 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) regelt die rĂŒckwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinnes von Unternehmen bzw. der Anteile an einem Unternehmen. Der Referentenentwurf sieht vor, dass eine rĂŒckwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinnes in jenen FĂ€llen vermieden werden soll, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht wurden.

Ausgleichsposten

§ 4g Einkommensteuergesetz (EStG) lĂ€sst die Bildung eines Ausgleichspostens fĂŒr WirtschaftsgĂŒter des Anlagevermögens zu, welche in eine BetriebsstĂ€tte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Staat verbracht und dieser BetriebsstĂ€tte steuerlich zuzuordnen sind. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz verhindert eine zwingende Auflösung solcher Ausgleichsposten.

Stand: 27. November 2018

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Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbststĂ€ndig TĂ€tige mĂŒssen unter anderem BĂŒcher, Bilanzen, Inventare, JahresabschlĂŒsse, Lageberichte, die GeschĂ€ftskorrespondenz sowie alle elektronisch ĂŒbermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. HandelsbĂŒcher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- bzw. GeschĂ€ftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist, oder bei Bilanzen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch fĂŒr elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2018

Am 31.12.2018 können HandelsbĂŒcher, Inventare, Bilanzen und sĂ€mtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in diesem Jahr erfolgt ist. Handels- bzw. GeschĂ€ftsbriefe, die in 2012 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2012 und frĂŒher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind fĂŒr die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Lieferscheine mĂŒssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 27. November 2018

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