Gewinnermittlung

Bei bilanzierenden Unternehmen wird der steuerpflichtige Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zu versteuern ist jener Gewinn, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ergibt, zuzüglich der Entnahmen und abzüglich aller Einlagen (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG).

Aktivposten minimieren

Ein möglichst niedriger steuerpflichtiger Gewinn wird folglich u. a. durch Minimierung der Aktivposten in der Bilanz erreicht. Hierzu müssen in erster Linie alle Abschreibungswahlrechte optimal ausgeschöpft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (das sind bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen) sollten noch in 2020 voll abgeschrieben werden.

Degressive statt lineare AfA

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen die degressive Abschreibung für in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter vorübergehend zugelassen. Statt der linearen Abschreibung kann eine degressive Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden.

An die Ladenhüterbewertung denken

Unternehmer aus dem Bekleidungshandel sollten ihr Sortiment regelmäßig nach Artikeln durchforsten, die aus der Mode gekommen sind. Für solche Artikel lässt die Finanzverwaltung in R 6.8 II S. 3 ff. der Einkommensteuer-Richtlinien eine Ausnahme zu. Ladenhüter können anstelle der Anschaffungskosten mit jenem Betrag angesetzt werden, der sich aus dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands ergibt.

Schuldposten maximieren

Spiegelbildlich zur Aktivaminimierung wird ein möglichst niedriger steuerpflichtiger Gewinn auch mit einer Maximierung der Passivseite der Bilanz (Schuldposten) erreicht. Hierzu sollte der Unternehmer in 2020 noch alle möglichen Rückstellungen bilden. U. a. sollte an folgende Rückstellungen gedacht werden: Rückstellungen für in 2020 unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Rückstellungen für Dienstjubiläumszuwendungen (§ 5 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG) oder Gewährleistungsrückstellungen.

Stand: 24. November 2020

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Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Nach den internationalen Abkommen zum automatischen Austausch von Informationen über ausländische Konten und Depots (in Deutschland geregelt im sogenannten Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden jeweils zum 30.9. eines Jahres Finanzkonten natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen teilnehmenden Meldestaat haben, an die Wohnsitzstaaten gemeldet. Angesichts der Corona-Pandemie wurde der Meldetermin auf den 31.12.2020 verschoben.

Türkei meldet erstmalig

Zum Jahreswechsel übermittelt erstmals auch die Türkei Kontoinformationen nach Deutschland (vgl. Finale Staatenaustauschliste 2020 BMF-Schreiben v. 1.7.2020 – IV B 6 – S 1315/19/10030:018). Gemeldet werden Daten von Personen, die in Deutschland ansässig sind und über Konten und Depots in der Türkei verfügen. Betroffen von dieser Ausweitung des Informationsaustausches sind in erster Linie in Deutschland lebende Türken mit Konten in ihrem Heimatland. Wurden Kapitalerträge bislang nicht versteuert, drohen Steuerstrafverfahren. Bis Jahresende ist im Regelfall eine steuerbefreiende Selbstanzeige möglich.

Stand: 02. Dezember 2020

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Steuerfreier Ladestrom

Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. Dasselbe gilt auch für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium ist aktuell in einem neuen Schreiben (v. 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009:004) näher auf die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung und die weiteren Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge eingegangen.

Erstattung selbst getragener Stromkosten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer können sich nach dem BMF-Schreiben (Ziffer 22) Auslagen für selbst getragenen Strom vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dies gilt allerdings nur für betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung von Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Klargestellt wurde, dass die Steuerbefreiung weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt ist. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einer betriebsfremden Einrichtung (Tankstelle, externe Ladesäule) und das Aufladen in der privaten Garage des Arbeitnehmers (BMF-Schreiben Ziffer 15).

Berücksichtigung bei der Fahrtenbuchmethode

Während bei pauschaler Nutzungswertermittlung der kostenlose Ladestrom des Arbeitgebers bereits abgegolten ist, stellt das BMF-Schreiben klar, dass der kostenlose Ladestrom bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Ermittlung der Gesamtaufwendungen miteinzubeziehen ist.

Stand: 24. November 2020

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Ursprüngliche Pläne JStG 2020

Ursprünglich plante die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2020 eine Ausweitung der Besteuerung von Kapitalerträgen um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, für die anstelle der Rückzahlung des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist. Von dieser Neuregelung erfasst worden wären Erträge aus Exchange Traded Commodities (ETCs) wie u. a. Gold-ETCs.

Keine Besteuerung mehr beabsichtigt

Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden. Doch diesbezüglich darf Entwarnung gegeben werden. So teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/21688) mit, dass an dem Vorhaben der Besteuerung sogenannter Gold-ETCs nicht länger festgehalten wird.

Stand: 24. November 2020

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Bund und Länder haben sich in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 (siehe Protokoll zur Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, dort Ziffer 11) auf außerordentliche Wirtschaftshilfen für besonders vom Lockdown im November 2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und sonstige Einrichtungen geeinigt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen.

Erstattung der Umsatzausfälle

Von der temporären Schließung direkt oder indirekt betroffene Unternehmen können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten („außerordentliche Wirtschaftshilfe“). Gezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche.

Bei Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder alternativ der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Unternehmensgründung als Vergleichsumsatz herangezogen werden.

Soloselbständige können die Bemessungsgrundlage auch aus dem durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 berechnen.

Förderhöchstbetrag und Verrechnung mit anderen Finanzhilfen

Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. Für Zuschüsse über € 1 Mio. ist eine gesonderte Zustimmung der EU-Kommission notwendig, die derzeit noch nicht vorliegt.

Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen), die für denselben Zeitraum ausbezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige oder sonstige Einrichtungen: Das sind Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 einstellen mussten. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen (z.B. Schwimmbäder, Theater).
  • indirekt betroffene Unternehmen: Als solche gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
  • verbundene Unternehmen: Das sind Unternehmen, bei denen mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Antragstellung

Anträge können ab der letzten Novemberwoche (voraussichtlich ab 25.11.2020) ausschließlich elektronisch über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige können bis zu einem Förderbetrag von höchstens € 5.000,00 unter besonderen Identifizierungspflichten selbst einen Antrag stellen.

Anrechnung der verbleibenden Umsätze

Unternehmen, die ihre Geschäftsmodelle derart umgestalten, dass sie trotz einer Betriebsschließung im November 2020 weiterhin Umsätze erzielen, müssen sich diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes vom November 2019 nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe anrechnen lassen. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt jedoch eine Anrechnung, da es sonst zu einer Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes kommen würde.

Sonderregelungen für Gastronomen

Für Gastronomen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen, gilt außerdem, dass nur 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum November 2019, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, ersetzt werden. Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe bilden damit die vor Ort verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze aus dem Außerhausverkauf, für die der Gastronom im Vergleichszeitraum November 2019 den reduzierten Mehrwertsteuersatz verrechnet hat, werden aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Betriebsschließungen im November 2020 unabhängig von ihrer Höhe nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet. Es erfolgt also auch dann keine Förderkürzung, wenn diese Umsätze 25 % des Vergleichsumsatzes übersteigen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Das Bundesfinanzministerium hat die wesentlichen Fragen und Antworten zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen in einem FAQ Katalog zusammengestellt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html).

Stand: 13. November 2020

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Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ursprünglich war der Förderzeitraum auf die Monate Juni bis August 2020 begrenzt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.8.2020 beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bezüglich der Fördermonate werden zwei Programmteile unterschieden: Phase 1 für die Fördermonate Juni bis August mit einer Antragsfrist bis 9.10.2020 und Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember mit einer Antragsfrist bis 31.1.2021.

Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2

Für die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen in der Phase 2 wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase 1 gelockert. Außerdem wurde die Förderung ausgeweitet. Überbrückungshilfen in der Phase 2 können alle Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe beantragen, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (für Phase 1 war ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % Voraussetzung) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zu verzeichnen haben, oder
  • in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.

Die übrigen Voraussetzungen, welche auch für die Phase 1 gegolten haben (z.B., dass sich die Antragsteller nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben dürfen), bleiben im Wesentlichen bestehen.

Für alle Antragsberechtigten in der Phase 2 gilt, dass diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Weitere Antragsberechtigte

Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Förderfähige Kosten

Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a.:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten,
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
  • Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
  • Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
  • Personalaufwendungen.

Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.9.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.

Neu für Phase 2: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Damit sollen jene Unternehmen unterstützt werden, die hohe Personalkosten für den Betriebserhalt zu tragen haben bzw. alle Arbeitnehmer noch in Beschäftigung halten.

Berechnung der Förderhöhe

Die Höhe der Überbrückungshilfe wurde für die Phase 2 angehoben. Die ab 1.10.2020 geltenden Fördersätze betragen:

  • 90% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%,
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%.

Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen. Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 70% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe für den entsprechenden Fördermonat.

Neu für die Förderung in Phase 2: Haben Antragsteller, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden, aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Geschäfts in den Monaten April bis August 2019 weniger als 15 % ihres Jahresumsatzes 2019 erzielt, können sie sich von der Bedingung des 50%igen Umsatzrückgangs freistellen lassen.

Maximale Förderung, Förderzeitraum

Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu € 200.000,00 bzw. € 50.000,00 pro Monat an Förderung erhalten.

Neu in Phase 2: Die KMU-Deckelungsbeträge von € 9.000,00 € bzw. € 15.000,00 wurden gestrichen. Damit entfallen die Begrenzungen der Förderung für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten auf maximal € 9.000,00 bzw. € 15.000,00.

Einkommensteuerpflicht

Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft zu machen. Seit dem 10.8 2020 können auch Rechtsanwälte Anträge auf Überbrückungshilfen stellen.

Für einen Antrag genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze für die Monate April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten abzugeben, für die eine Erstattung beantragt wird.

In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 50% bzw. 30% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Neu in Phase 2: Fallen die tatsächlichen Zahlen bei der Schlussabrechnung schlimmer aus als geschätzt, sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen, wenn sich die Geschäftslage besser als erwartet entwickelt hat.

Überbrückungshilfe Phase 3

Anlässlich neuer Betriebsschließungen im November 2020 haben sich Bund und Länder in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 darauf verständigt, die Überbrückungshilfe um eine dritte Phase zu verlängern und für besonders von den Maßnahmen betroffene Unternehmen zu verbessern. Die Details der Verlängerung werden derzeit in den Ministerien verhandelt. Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald die Änderungen feststehen.

Stand: 25. November 2020

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Allgemeine Aussetzung bis 30.9.2020

Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zwar überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, bis 31.12.2020 verlängert.

Verlängerung bis 31.12.2020 nur bei Überschuldung

Die Verlängerung der Aussetzung für Insolvenzanträge aufgrund von Überschuldung setzt voraus, dass die Insolvenzreife durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie verursacht wurde und zugleich eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens besteht. Wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird dies (widerlegbar) vermutet.

Falls die Insolvenzreife nicht durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurde oder keine Aussicht auf Besserung besteht, ist die Geschäftsführung auch weiterhin verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Was ist zu tun?

Wenn Sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch nehmen wollen, achten Sie unbedingt darauf, angemessen zu dokumentieren, dass die Überschuldung aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie eingetreten ist! Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, liegt nämlich im Zweifel bei der Geschäftsführung.

Stand: 10. November 2020

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Maßnahmenpakete gegen die Corona-Krise

Das Bundeskabinett hat im September den Gesetzentwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes zusammen mit dem „Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ und dem „Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Das Maßnahmenpaket dient der Fortsetzung der Corona-Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft über das Jahresende 2020 hinaus.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Jahresende 2021

Nach dem Gesetzentwurf zum Beschäftigungssicherungsgesetz sollen alle Beschäftigten, die bis 31.3.2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, das höhere Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende 2021 erhalten. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ab dem siebten Monat steigen die Leistungen auf 80/87 % der Bemessungsgrundlage. Weiterhin gilt bis 31.12.2021 die Sonderregelung, dass Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht angerechnet werden. Voraussetzung für die Bezugsdauer bis 31.12.2021 ist, dass der betreffende Betrieb mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen hat (vgl. Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld).

Zugangserleichterungen

Die anlässlich der Corona-Pandemie geschaffenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) gelten bis 31.12.2021. Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat (vgl. Entwurf Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).

Sozialversicherung

Die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Ab dem 1.7.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Stand: 27. Oktober 2020

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Zusatzleistungen

Zahlreiche Arbeitgeberleistungen, wie z. B. Zuschüsse für die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz-EStG) oder Zuschüsse für Aufwendungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG), haben als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Damit sollen Sachverhalte wie Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung von der Steuerfreiheit ausgenommen werden. Das Erfordernis der zusätzlichen Zahlungen war zuletzt umstritten. Mit einer geplanten Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.

Gesetzliche Definition

Das JStG 2020 enthält in § 8 Abs. 4 EStG-E erstmals eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach dem Gesetzentwurf ist dies nur der Fall, wenn:

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Rückwirkende Anwendung

Der neue § 8 Abs. 4 EStG-E soll erstmals auf Leistungen anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden. Die geplante Neuregelung sollte daher auch für zurückliegende Leistungen aus 2020 beachtet werden.

Stand: 27. Oktober 2020

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Allgemeine Aussetzung bis 30.9.2020

Mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) wurde die Insolvenzantragspflicht allgemein bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ausnahmen davon bestehen dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Corona-Lockdown Maßnahmen verursacht wurde oder wenn keine Aussicht auf ein Ende der Zahlungsunfähigkeit besteht.

Verlängerung bis 31.12.2020

Durch die jüngste Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis 31.12.2020 verlängert. Die schon bei der allgemeinen Aussetzung geltenden Ausnahmen greifen auch hier.

Stand: 03. November 2020

Bild: lenets_tan – Fotolia.com