Ausschüttungen

Die GmbH-Bilanz 2017 ist im Regelfall erstellt. Vielfach stellt sich dann die Frage, wie viel die GmbH eigentlich ausschütten kann. Die Frage beantwortet sich mit Blick auf die Bilanz wie folgt: Ausschüttbar ist die Summe aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag. Der Gewinnvortrag beinhaltet die stehen gelassenen und bisher nicht ausgeschütteten Gewinne aus früheren Jahren.

Beschränkung nach § 43a GmbHG

Hat die GmbH Kredite an den Geschäftsführer gewährt? Diese dürfen nach § 43a GmbHG nur aus dem freien Eigenkapital gewährt werden. Die Vorschrift bestimmt, dass Kredite „nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft“ gewährt werden dürfen. Die Vorschrift gilt übrigens nicht nur für den Geschäftsführer, sondern allgemein auch für andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte. Mit anderen Worten: Das zu erhaltende Stammkapital sowie Kredite sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Betragen Jahresüberschuss und Gewinnvortrag in Summe € 1.000.000,00 und schuldet der Geschäftsführer der GmbH € 200.000,00, können nur maximal € 800.000,00 ausgeschüttet werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die GmbH über freie liquide Mittel in Höhe der gewünschten Ausschüttung verfügt. 

Teileinkünfteverfahren 

Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen unterliegen im Regelfall als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl. Solizuschlag). Dabei führt die GmbH die 25%ige Kapitalertragsteuer ab und damit ist alles erledigt. Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, für das Teileinkünfteverfahren zu optieren. Bei einer Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren werden die GmbH-Ausschüttungen nur zu 60 % besteuert. Die Besteuerung erfolgt im Steuerveranlagungsverfahren mit dem progressiven Steuersatz. Darüber hinaus dürfen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Beträge (z. B. Darlehenszinsen für die GmbH-Beteiligung) zu 60 % abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung von mindestens 25 % an der GmbH bzw. von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Stand: 27. Juli 2018

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Zinsurteil

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Beschluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18) Zweifel an der Verfassungskonformität des aktuell von der Finanzverwaltung erhobenen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert. Der BFH hat daher einen Bescheid über Nachforderungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat auf den BFH-Beschluss entsprechend reagiert und gewährt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung erfolgt allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Voraussetzung für die Aussetzung ist die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs. Unerheblich ist nach dem BMF-Schreiben, „zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden“.

Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 gewährt die Finanzverwaltung hingegen nur unter der Voraussetzung eine Aussetzung der Vollziehung, dass die Zinszahlung für den Steuerpflichtigen eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte“. Ein bloßer Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reicht für diese Zeiträume somit nicht aus. Die Gewährung liegt hier vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung. In der Ermessensentscheidung ist die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner mit den öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Einen Anspruch auf Zinsfreistellung hat der Steuerpflichtige für diese Zeiträume somit nicht.

Fazit

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 sollte in allen offenen Fällen Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhoben werden. Die Einspruchsfrist beträgt jeweils einen Monat nach Zustellung des betreffenden Verwaltungsaktes. Ob der Einspruch letztlich Erfolg hat, wird sich nach der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zeigen. Die FDP-Fraktion hat bereits in einem Gesetzesantrag die Senkung der Nachzahlungszinsen gefordert (BT-Drucks. 19/2579).

Stand: 27. Juli 2018

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Steuerlicher Familienleistungsausgleich

Die Bundesregierung hat am 27.6.2018 einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden die ersten im Koalitionsvertrag vereinbarten Steuererleichterungen für Familien umgesetzt. Der steuerliche Familienleistungsausgleich setzt sich in erster Linie aus Kindergeld und den Kinderfreibeträgen zusammen. An diesen beiden „Stellschrauben“ will die Bundesregierung nun zugunsten der Familien „drehen“.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Zur stärkeren Entlastung steigt das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um € 10,00. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat ab 2019 jeweils € 204,00, für das dritte Kind € 210,00 und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils € 235,00. Der Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil auf € 2.490,00 (insgesamt € 4.980,00) erhöht (2018: € 2.394,00).

Grundfreibetrag, kalte Progression

Außerdem setzt die Bundesregierung mit diesem Gesetz den jährlichen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ fort. Der Grundfreibetrag soll hierzu ab 1.1.2019 von aktuell € 9.000,00 auf € 9.168,00 steigen. Ab 1.1.2020 soll der Grundfreibetrag auf € 9.408,00 angehoben werden. Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben. Das heißt, dass sich die erste Progressionsstufe 2019 von € 9.169,00 bis € 14.254,00 (bisher bis € 13.996,00) erstreckt. Die höchste Progressionsstufe mit dem Grenzsteuersatz von 42 % beginnt ab 2019 entsprechend erst bei € 55.961,00 und ab 2020 bei € 57.052,00 (2018: € 54.950,00). Die „Reichensteuer“ mit dem Steuertarif von 45 % soll nach dem neuen Tarif 2019 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 265.327,00 und im Tarif 2020 ab € 270.501,00 beginnen (2018: € 260.533,00). Der Bund rechnet durch dieses Gesetz mit Steuermindereinnahmen von insgesamt € 9,7 Mrd.

Stand: 27. Juli 2018

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Umsatzsteuersatz

Streitig war bisher, welcher Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses zu verrechnen ist, wenn die Anschlussarbeiten von einem Drittunternehmen durchgeführt werden, das mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen nicht identisch ist. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass in solchen Fällen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen ist.

Ermäßigter Steuersatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt (Urteil vom 7.2.2018, XI R 17/17; veröffentlicht am 4.4.2018). Hierbei sei es unerheblich, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist. Letzteres wäre etwa bei Mieter-Vermieter-Verhältnissen der Fall, wenn die Wasserleitungslegekosten der Vermieter als Eigentümer zu tragen hat. 

Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt übrigens auch für Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen oder für Reparaturarbeiten am Hauswasseranschluss. Dieses Urteil ist konträr zu der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7.4.2009, Az. IV B 8 – S 7100/07/10024, BStBl I 2009, 531. Hausbesitzer, Bauherren oder Bauträger können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Urteil berufen.

Stand: 27. Juni 2018

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Software

Betrieblich genutzte Software stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Aufwendungen können entweder sofort im Jahr der Anschaffung (bei Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00) oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt im Allgemeinen drei Jahre.

Update

Aufwendungen für Softwareupdates sind grundsätzlich sofort absetzbar. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Update nicht tatsächlich um eine Erweiterung des Programmumfangs handelt. Ein Update darf nur Aktualisierungen und ggf. die Beseitigung von Fehlern enthalten. 

Upgrade

Wird mit einem Programmupdate hingegen auch der Leistungsumfang des Programms erweitert, handelt es sich um ein Upgrade. Aufwendungen für Upgrades können nicht sofort abgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich bei dem Upgradepaket um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00. Für die Finanzverwaltung werden Upgradepakete spätestens dann sichtbar, wenn zusätzlich Kosten für Schulungs- und Anwendungskurse abgesetzt werden. Denn ein Schulungsbedarf kann logischerweise nur anfallen, wenn das Programm neue Funktionen aufweist. Upgradekosten sind im Regelfall auf drei Jahre zu verteilen. Ein ggf. vorhandener Restbuchwert für die Vorgängerversion kann gewinnmindernd ausgebucht werden. Die Kosten für die Anwenderschulung sind unabhängig von der Höhe sofort absetzbar.

Stand: 27. Juni 2018

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Rentenanpassung

Die gesetzlichen Sozialversicherungsrenten werden alljährlich auf Basis der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen angepasst. Für 2018 beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 2,93 % in den alten Ländern und 3,06 % in den neuen Ländern. Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren ergeben sich zum 1.7.2018 folgende Rentenanpassungen: In den alten Bundesländern steigen die Renten um 3,22 %, in den neuen Bundesländern um 3,37 %. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 % (bisher 95,7 %) des aktuellen Rentenwerts West.

Stand: 27. Juni 2018

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Beschränkte Steuerpflicht

Für deutsche Rentner endet grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Deutschland. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der deutsche Fiskus nicht weiterhin auf vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger ins Wohnsitzland des Rentners überwiesene Leibrentenzahlungen zugreifen kann.

Besteuerungsrecht Deutschland

So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die beschränkte Einkommensteuerpflicht für von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland gezahlte Renten nicht durch eine DBA-Regelung ausgeschlossen ist. Im Streitfall hatte eine in Kanada lebende deutsche Rentnerin gegen die Besteuerung ihrer Bezüge durch die deutsche Finanzverwaltung geklagt – ohne Erfolg (Urteil vom 20.12.2017, I R 9/16). 

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

Rentenbezüge zählen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG. Nach dieser Vorschrift kann Deutschland von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse oder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlte Leistungen auch im Wegzugsfall besteuern. Doppelt Steuern zahlen müssen deutsche Rentner zwar nicht. Denn die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schließen im Regelfall ein Zugriffsrecht des Ansässigkeitsstaates für solche Einkünfte aus. Das Urteil zeigt allerdings, dass deutsche Renteneinkünfte unabhängig vom Steuerniveau des Wohnsitzstaates mit hohen deutschen Steuern belastet bleiben.

Stand: 27. Juni 2018

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Urlaubsaushilfen

Beschäftigen Unternehmer Urlaubs-aushilfen während der allgemeinen Ferienzeit, gelten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zahlreiche Besonderheiten und Formalitäten. Nachfolgende Ausführungen geben einen kurzen Überblick.

Sozialversicherung

Ferientätigkeiten von Aushilfen, wie Schüler oder Studenten, Rentner oder Hausfrauen, lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage (drei Monate) nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen. Ausgehend von einer üblichen Ferienbeschäftigung von sechs Wochen (allgemeine Sommerferienzeit) werden diese Zeitgrenzen im Regelfall nicht überschritten. Zur Berechnung der Fristen sind allerdings im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Beschäftigungen der Urlaubsaushilfe innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Übt die Urlaubsaushilfe für den Rest des Jahres einen Minijob aus, zählt dieser nicht dazu. Dies gilt zumindest, soweit Minijob und Urlaubsaushilfe bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Urlaubsaushilfe und Minijob als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden. Die 3-Monats- bzw. 70-Tage-Regelung gilt letztmalig für 2018. Für Urlaubsjobs ab 1.1.2019 gelten wieder 50 Tage bzw. zwei Monate (60 Tage). 

Lohnsteuer

Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse können mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert werden. Dies gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. So darf der Arbeitslohn durchschnittlich € 72,00 je Arbeitstag nicht übersteigen (§ 40a Einkommensteuergesetz). Bei höherem Arbeitslohn muss die Urlaubsaushilfe „auf Lohnsteuerkarte“ arbeiten. Sofern der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, kann der Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mittels einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Die pauschal einbehaltene Lohnsteuer bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor.

Mindestangaben

Schüler und Studierende müssen ihrem Arbeitgeber prinzipiell ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Mit diesen Informationen kann das Lohnbüro intern den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Eigenschaft als Schüler endet übrigens mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses.

Stand: 27. Juni 2018

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Betriebsveranstaltungen

Arbeitgeber können Arbeitnehmern und deren Angehörigen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis zu € 110,00 pro Arbeitnehmer als „geldwerten Vorteil“ lohnsteuerfrei zuwenden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz-EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung und für bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

Shuttlebus

Streitig war, ob auch die Kosten für einen Shuttletransfer zu und von einer Betriebsveranstaltung in die € 110,00-Freigrenze einzurechnen sind. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat diese Frage in einem rechtskräftigen Urteil verneint (vom 22.2.2018, Az. 9 K 580/17 L). Im Streitfall lud ein Unternehmen seine gesamte Belegschaft zu einer Abendveranstaltung ein. Den Arbeitnehmern wurde eine kostenlose Busbenutzung für die Hin- und Rückfahrt angeboten. Das Finanzamt rechnete die Kosten für den Bustransfer in die Freigrenze mit ein. Dies auch bei jenen Arbeitnehmern, die den Bus nicht nutzten.

FG-Urteil

Das FG bemängelte nicht nur die Zurechnung der Transferkosten bei allen Arbeitnehmern. Es verneinte auch eine Bereicherung bei jenen Arbeitnehmern, die den Transfer in Anspruch genommen haben. Begründung: Bei dem durch den auswärtigen Ort der Feier notwendig gewordenen Bustransfer handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung „ohne eigenen Konsumwert“. Der Shuttletransport sei wie Reisekosten zu behandeln. Da die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war, stellen die Aufwendungen steuerfreien Werbungskostenersatz nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz-EStG dar.

Stand: 27. Juni 2018

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Selbst genutztes Wohneigentum

Während die Veräußerung einer vermieteten Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, d. h. der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt, kann die selbst genutzte Wohnimmobilie unabhängig von einer Mindesthaltedauer steuerfrei veräußert werden. Befindet sich in dem selbst genutzten Wohneigentum ein häusliches Arbeitszimmer, für welches Werbungskosten abgesetzt worden sind, behandelte das Finanzamt die Veräußerung des sich in der selbst genutzten Wohnung befindlichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut. Entsprechend wurde der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz-EStG behandelt.

Arbeitszimmer ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut

Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitszimmer, welches in den privaten Wohnbereich integriert ist, kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt (Urteil vom 20.3.2018, 8 K 1160/15). Damit führt ein Arbeitszimmer entgegen der Finanzamtspraxis nicht zu einer anteiligen Besteuerung des – im Übrigen – steuerfreien Veräußerungsgewinns. Im Streitfall hat das Finanzamt den auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von rund € 35.000,00 der Besteuerung unterworfen. Nach Ansicht des Finanzamts liegt in einem Arbeitszimmer keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vor.

Abzugsverbot

Eine Besteuerung des auf ein Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinns steht nach Ansicht des FG jedoch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. So lässt der Gesetzgeber den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht zu. Ausnahmen gelten nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (in diesem Fall können bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden) oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 11/18).

Stand: 27. Juni 2018

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