Verzinsung, Steuersatz

Steuerforderungen werden aktuell mit 6 % p. a. oder 0,5 % pro Monat verzinst (§ 233a Abgabenordnung-AO). Angesichts der andauernden verhängnisvollen Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) sind in letzter Zeit vermehrt Stimmen über die Angemessenheit dieses (hohen) Zinssatzes laut geworden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun im Grundsatzurteil vom 9.11.2017 (veröffentlicht am 27.2.2018, Az. III R 10/16) diesen Zinssatz zumindest bis ins Jahr 2013 für rechtmäßig erklärt. Die Höhe der Nachforderungszinsen von aktuell 6 % für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume würde weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen, so der BFH. Mit anderen Worten: Deutsche Finanzämter dürfen bei Steuernachzahlungen kassieren wie bisher.

Anlehnung an Kreditzinsen

Der BFH hat sich in seiner Entscheidung an dem durchschnittlichen Kreditzinsniveau orientiert und dabei Statistiken der Deutschen Bundesbank herangezogen. Laut Deutscher Bundesbank lagen die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite in einer Spanne von 0,15 % bis 14,70 %. Damit lägen die 6 % sogar unterhalb des Mittelwertes.

Lange Bearbeitungszeiten

Im konkreten Fall ging es um Zinsen von über € 11.000,00. Das Finanzamt hatte den endgültigen Steuerbescheid für das Jahr 2011 erst im September 2013 festgesetzt und entsprechend Zinsen verlangt, obwohl das Finanzamt die Verantwortung für die verzögerte Bearbeitung der Steuererklärung hatte.

Weiteres Verfahren

Zum Thema Zinssatz für Steuernachforderungen ist vor dem BFH noch ein weiteres Verfahren anhängig. In dem seit 20.2.2018 anhängigen Verfahren (Az. IX R 42/17) geht es um die Höhe der Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2012 sowie um die Frage(n), welche Bedeutung eine verspätet eingereichte Steuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (ELSTER) einerseits und eine überlange (zweijährige) Bearbeitungszeit des Finanzamts andererseits hat. Außerdem wird der BFH darüber zu entscheiden haben, ob es einem (nicht beratenen) Steuerpflichtigen zuzumuten ist, bereits bei der Erklärungsabgabe einen Antrag auf Erhebung nachträglicher Vorauszahlungen zu stellen, um auf diese Weise die Erhebung von Nachzahlungszinsen zu verhindern. Es bleibt also spannend beim Thema Nachzahlungszinsen.

Stand: 26. März 2018

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„GroKo“ besiegelt

Am 4. März haben sich die SPD Mitglieder mit einer klaren Mehrheit für die Große Koalition (GroKo) entschieden. Damit dürfte der vor wenigen Monaten ausgehandelte Koalitionsvertrag Schritt für Schritt umgesetzt werden. Der 177-seitige Koalitionsvertrag trägt den Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Nachfolgend werden die wichtigsten geplanten steuerlichen Neuerungen kurz dargestellt. Zur geplanten Reform der Grundsteuer vgl. eigener Bericht auf Seite 2.

Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge soll, wie auf Seite 69 des Vertrages zu lesen ist, abgeschafft werden. Im Koalitionsvertrag ist dabei nur die Abgeltungsteuer „auf Zinserträge“ erwähnt. Diese soll „mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches“ abgeschafft werden. Für Dividenden, Fondserträge und Veräußerungsgewinne soll die Abgeltungsteuer beibehalten werden.

Solidaritätszuschlag: Insbesondere „kleinere und mittlere Einkommen“ sollen nach dem Willen der neuen Regierung beim Solidaritätszuschlag entlastet werden. „Wir werden den Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen und ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro beginnen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Geplant ist, rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag zu befreien.

Vorausgefüllte Steuererklärung: Weiter vorangetrieben werden soll die „vorausgefüllte Steuererklärung“. Dies soll spätestens ab 2021 stehen.

Baukindergeld: Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand will die Bundesregierung ein Baukindergeld einführen. Aus dem Bundeshaushalt soll ein Zuschuss in Höhe von € 1.200,00 je Kind und pro Jahr gewährt werden, insgesamt zehn Jahre lang. Gezahlt wird das Baukindergeld bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 75.000,00 und zusätzlich € 15.000,00 pro Kind.

Dienstwagenbesteuerung: Aus dem Abschnitt „Verkehr“ (Seite 14 des Koalitionsvertrages) ist zu entnehmen, dass für Elektrofahrzeuge eine „pauschale Dienstwagenbesteuerung von 0,5 %“ des inländischen Listenpreises eingeführt werden soll. Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge ist eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 % im Jahr der Anschaffung geplant.

Stand: 26. März 2018

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Der Fall

Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre sowie Kosten für die Beseitigung von Biberschäden in seinem Garten als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Der Gartenbesitzer hielt entgegen, dass nur wenige Steuerpflichtige von solchen Schäden betroffen seien. Auch hätte sich der Steuerpflichtige diesen Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. 

Keine existenzielle Bedeutung

Das Finanzgericht Köln lehnte eine Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung u. a. deshalb ab, weil der Steuerpflichtige durch die Biberschäden keinen Schaden von existenziell wichtiger Bedeutung erlitten hatte (Urteil vom 1.12.2017, Az. 3 K 625/17). Die Schäden waren zwar außergewöhnlich, sie führten aber weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch zu irgendwelchen Gesundheitsgefährdungen. Dadurch würden die Schäden nicht den Schweregrad erreichen, der eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen rechtfertigen würde. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI B 14/18).

Stand: 26. März 2018

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Höhere Grundsteuern

Für Wohnungs- und Hausbesitzer dürfte eine höhere Grundsteuer kommen. Denn die Bundesregierung will die Grundsteuer unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu regeln. Dabei wird betont, dass die Grundsteuer „eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen“ ist. Die Grundsteuerreform soll unter Beachtung der „Sicherung des derzeitigen Aufkommens“ reformiert werden.

Neue Grundsteuer C

Die Grundsteuer gibt es bisher in der Variante A (für landwirtschaftliche Flächen) sowie B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke). Darüber hinaus soll eine neue Grundsteuer C eingeführt werden. Mit dieser sollen Brachflächen höher besteuert werden können, sodass Eigentümer zum Verkauf oder zur Bebauung gedrängt werden. Städten und Gemeinden soll mit der Grundsteuer C eine bessere Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke ermöglicht werden.

Stand: 26. März 2018

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Bitcoin & Co.

Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Dieser Umstand hat zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung zur Klärung wichtiger steuerlicher Fragen veranlasst. Die steuerliche Behandlung von Kryptogeschäften betrifft einerseits die Einkommensteuer, andererseits die Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Zur einkommensteuerlichen Behandlung erklärt das Finanzministerium Hamburg (11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52) Folgendes: Erwerb und Veräußerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen stellten ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Gewinne oder Verluste sind daher als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfanden. Voraussetzung ist, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden. Werden Bitcoins und andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins. Damit liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Als Veräußerungspreis ist der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung anzusetzen. Werden Bitcoins und andere Kryptos in mehreren Tranchen erworben, gilt hinsichtlich der Anschaffungskosten die First-In First-Out-Methode.

Umsatzsteuer

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin-Geschäften hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben (vom 27.2.2018, III C 3 – S 7160-b/13/1000) unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 22.10.2015) Folgendes bestimmt: Der Tausch von konventionellen Währungen in Bitcoins und umgekehrt ist eine umsatzsteuerfreie steuerbare sonstige Leistung (§ 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz-UStG). Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist nicht steuerbar.

Stand: 26. März 2018

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Studienaufwendungen

Aufwendungen für ein Studium können im Rahmen einer Zweitausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt – im Unterschied zum Erststudium – für die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Aufwendungen für ein Erststudium sind hingegen grundsätzlich auf € 6.000,00 pro Kalenderjahr begrenzt und nur als Sonderausgabe abziehbar.

Der Fall

Eine deutsche Steuerpflichtige war als Studentin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Sie wohnte im Inland bei ihren Eltern, bezog aber für die Auslandssemester eine Wohnung im betreffenden Ausland. Während der Auslandsaufenthalte besuchte sie einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Münster erkannte die Werbungskosten ebenfalls nicht an. Begründung: Für den Abzug der Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen müssen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein. Und diese lagen im Streitfall nicht vor, weil die Studentin keinen eigenen Hausstand im Inland hatte. Denn der einzige eigene Hausstand der Studentin hatte sich im Ausland befunden. Die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern begründeten keinen eigenen Hausstand (Urteil vom 24.1.2018, 7 K 1007/17 E). Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 26. März 2018

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Der Fall

Ein nicht gemeinnütziger Verein mit gewerblichen Einkünften veranstaltete zusammen mit einer GmbH, die Betreuungsleistungen für die Vereinsmitglieder erbrachte, ein Jubiläumswochenende u. a. mit Beach Party, Schifffahrt auf dem Rhein sowie einem Jazz Brunch. Die Kosten beliefen sich auf rund € 240.000,00. Im Rahmen der Feierlichkeiten fanden außerdem eine Vorstandssitzung, eine Mitgliederversammlung sowie diverse Vortragsveranstaltungen statt. Das Finanzamt erkannte einen Großteil der Aufwendungen (insgesamt € 140.000,00) nicht an.

Begründung: Es handelt sich hier um Geschenke bzw. um nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen.

Meinungsaustausch als „Gegenleistung“

Das Finanzgericht (FG) Münster folgte dem von der Finanzverwaltung hervorgebrachten Geschenkecharakter nicht. Nach Ansicht des FG, ist die Anwesenheit und der fachliche Austausch unter den Teilnehmern als Gegenleistung dieser Teilnehmer anzusehen (Urteil vom 9.11.2017, 13 K 3518/15 K). Entscheidend für die überwiegende Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben war auch, dass das Rahmenprogramm lediglich untergeordnete Bedeutung hatte. Das FG kam nach der Vernehmung von drei Teilnehmern zu diesem Schluss. Von den von der Finanzverwaltung als nicht abziehbare Betriebsausgaben gestrichenen Aufwendungen erkannte das Finanzgericht lediglich € 40.000,00 an.

Stand: 26. Februar 2018

Fremdvergleich

Geschäftsbeziehungen, die eine GmbH mit ihrem bzw. ihren Gesellschafter(n) tätigt, müssen dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das heißt, dass die Rahmenbedingungen so bestimmt werden müssen, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären. 

Überhöhte Zahlungen

Nicht selten sind die Fälle, in denen die (eigene) GmbH überhöhte Zahlungen an ihre Gesellschafter oder an nahestehende Personen der Gesellschafter leistet. Solche Gestaltungen lohnen jedoch nicht. Denn auf Ebene der Ertragsteuern droht stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Diese liegt bei einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung vor, sofern diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 8.5 der Körperschaftsteuerrichtlinien KStR). Qualifiziert der Betriebsprüfer ein Geschäft der GmbH mit einem Gesellschafter als vGA, ist der Betriebsausgabenabzug weg.

Steuerfalle Schenkungsteuer

Hinzu kommt unter Umständen noch eine Schenkungsteuer. Letzteres kann eintreten, wenn Empfänger von überhöhten GmbH-Zuwendungen nahestehende Personen eines Gesellschafters sind. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in drei Ende Januar 2018 veröffentlichten Urteilen (II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16) freigebige Zuwendungen eines Gesellschafters an nahe Angehörige angenommen. In den ersten beiden Streitfällen waren Grundstücke das Thema, welche jeweils die Ehegatten der Gesellschafter an die GmbH vermieteten. Die Gesellschafter hatten die Verträge für die GmbH mit unterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im letztgenannten Streitfall II R 42/16 hatte der Bruder eines Gesellschafters Aktien an die GmbH verkauft. Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm in allen Fällen zwar keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person an (mit der Konsequenz der Anwendung der höchsten Steuerklasse III). Der BFH bejahte jedoch eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z. B. als Ehegatte nahestehende Person. Letzteres versteht sich neben der fälligen Körperschaftsteuernachzahlung der GmbH wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen. Für die Annahme einer Schenkung kommt es im Einzelfall auf die Ausgestaltung der einzelnen Geschäfte im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten an (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).

Stand: 26. Februar 2018

Fortlaufende Rechnungsnummern

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes muss eine Rechnung „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“ enthalten, „die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“. Die Finanzverwaltung räumt zwar selbst ein, dass „eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern“ nicht „zwingend“ ist (Abschnitt 14.5 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Gerne aber nimmt die Finanzverwaltung fehlende Nummern in der Vergabe der Rechnungsnummern durch den Unternehmer zum Anlass, den erklärten Gewinn des Steuerpflichtigen in Frage zu stellen und eine ordentliche Hinzuschätzung zu veranlassen.

FG-Urteil

Dieser Verfahrenspraxis hat das Finanzgericht Köln nun einen Riegel vorgeschoben. Verwendet ein Unternehmer ein System mit nicht lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, kann das Finanzamt diesen Umstand allein nicht zu einer Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines Sicherheitszuschlags nutzen (7.12.2017, 15 K 1122/16). Im Streitfall hatte ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige verwendete dabei ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert vergeben wurden und sich zusammensetzten aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und dem Rechnungsdatum. Damit bauten die Rechnungsnummern nicht numerisch aufeinander auf, was in den Augen des zuständigen Finanzamtes ein schwerwiegender Mangel der Buchführung war.

Fazit

Das Finanzgerichts-Urteil bestätigt die überwiegende Ansicht, dass sich aus obiger Rechtsvorschrift keine Verpflichtung zur Vergabe von Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System ableiten lässt. Wichtig ist jedoch, dass der Unternehmer eine Rechnungsnummer nicht zwei- oder mehrmals vergibt. Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Stand: 26. Februar 2018

Gleichlautende Erlasse

Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen vom 2.1.2018 S 0320/56 die verbindlichen Abgabetermine bekannt gegeben für die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit ausländischen Zwischengesellschaften. Grundsätzlich gilt: Erklärungen sind bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern einzureichen.

Fristverlängerungen

Sofern die Steuererklärungen durch Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften usw. angefertigt werden, gilt der 31.12.2018 als letztmöglicher Abgabetermin. Mit begründeten Einzelanträgen kann das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis maximal zum 28.2.2019 verlängern.

Individuelle Fristen

Die Finanzämter können unabhängig davon Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Steuerpflichtige müssen insbesondere dann mit einer früheren Aufforderung rechnen, wenn Steuererklärungen in der Vergangenheit stets verspätet oder nicht abgegeben wurden oder wenn aus der letzten Steuererklärung eine hohe Abschlusszahlung fällig war oder hohe Abschlusszahlungen erwartet werden. Weitere Gründe können sein, dass für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Stand: 26. Februar 2018