Elektronische Registrierkassen

Unternehmerinnen und Unternehmer, die in ihrem Geschäftsbetrieb elektronische Registrierkassen verwenden, sind seit Januar dieses Jahres verpflichtet, jede Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten (§146a der Abgabenordnung (AO) i.V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)). Im November 2019 hatte das BMF mit Schreiben vom 4.11.2019 (IV A 4-S 0319/19/10002:001) eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 eingeräumt. Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus gewährt das Bundesfinanzministerium nicht (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).

Länderspezifische Ausnahmeregelungen

Die Finanzminister nachfolgender Bundesländer gewähren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung. Gesonderte Anträge des Unternehmers auf Fristverlängerung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich.

Bundesland und Quelle Fristverlängerung bis Voraussetzungen/Bedingungen
Baden-Württemberg 31.3.2021 Nachweis, dass die Ausrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 30.9.2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1.10.2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte.
Bayern 31.3.2021 Beauftragung/verbindliche Bestellung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler bis zum 30.9.2020 oder der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Berlin 31.3.2021 Einbau der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss bis zum 30.8.2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Zugleich ist zu bestätigen, dass die Umrüstung nicht bis zum 30.9.2020 möglich ist.
Der Einbau muss spätestens bis zum 31.3.2021 erfolgen
Brandenburg 31.3.2021 Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Das beauftragte Unternehmen muss zudem schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30.9.2020 nicht durchgeführt werden konnte und es muss ein konkreter Einbautermin innerhalb der Nachfrist benannt werden.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 31.8.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Hamburg 31.3.2021 Nachweisliche verbindliche Bestellung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 oder bei Einsatz einer cloud-basierten TSE muss eine solche nachweislich noch nicht verfügbar sein.
Hessen 31.3.2021 Beauftragung eines Kassenfachhändlers, eines Kassenherstellers oder eines anderen Dienstleisters im Kassenbereich bis spätestens 30.9.2020 und verbindliche Bestellung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einbau einer TSE ist bis zum 31.3.2021 sicherzustellen.
Mecklenburg-Vorpommern 31.3.2021 Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Nordrhein-Westfalen 31.3.2021 Verbindliche Bestellung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 oder der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Niedersachsen 31.3.2021 Beauftragung eines Kassenfachhändlers/Herstellers bis spätestens 31.8.2020 und Nachweis des Kassenfachhändlers/Herstellers, dass der Einbau bis 30.9.2020 nicht möglich ist oder der Einbau einer cloud-basierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zwar vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist
Rheinland-Pfalz 31.3.2021 Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Vom beauftragten Unternehmen muss zudem eine Bestätigung eingeholt werden, dass der Einbau einer TSE nicht bis zum 30.9.2020 durchgeführt werden konnte.
Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat.
Saarland 31.3.2021 Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Das beauftragte Unternehmen muss zudem schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE nicht bis zum 30.9.2020 durchgeführt werden kann.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein. Außerdem ist anhand geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass die cloud-basierte TSE zum 30.9.2020 noch nicht verfügbar ist.
Sachsen 31.3.2021 Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 beauftragt worden sein.
Die Nichtbeanstandungsfrist wird auch dann verlängert, wenn der fristgerechte Einsatz einer cloud-basierten TSE nachweislich bis zum 31.8.2020 beauftragt wurde, eine solche aber noch nicht verfügbar ist.
Sachsen-Anhalt
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.7.2020, 43-S 0316 a- /23/42928/2020
31.3.2021 Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Schleswig Holstein 31.3.2021 Nachweisliche Beauftragung des fristgerechten Einbaus einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis spätestens 30.9.2020.
Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30.9.2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
Thüringen 31.3.2021 Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein.
Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat.
Dem zuständigen Finanzamt muss angezeigt werden, dass die Voraussetzung für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist gegeben sind.

Stand: 31. August 2020

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Schwerpunkte

Zur weiteren Stützung der Wirtschaft wurde das sogenannte „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ am 29.6. 2020 verabschiedet und im BGBl veröffentlicht (BGBl I S. 1512). Schwerpunkte des zweiten Steuerhilfegesetzes bilden u. a. die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes  (siehe nebenstehende Spalte) sowie die befristete Einführung der degressiven Abschreibung. Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

Förderung der Elektromobilität

Für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Dienstwagens, welcher nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000,00 betragen hat, muss nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) versteuert werden. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis wurde auf € 60.000,00 erhöht. Die höhere Betragsgrenze gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft worden sind.

Verlängerte Reinvestitionszeiträume

Die für Reinvestitionen nach der Bildung von Rücklagen nach § 6b und § 7g Einkommensteuergesetz/EStG geltenden Fristen wurden um ein Jahr verlängert. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis 31.12.2021 nachgeholt wird.

Verlustrücktrag

Die Obergrenzen für einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wurden von bisher € 1,0 Mio. auf € 5,0 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. € 10,0 Mio. bei Zusammenveranlagung erhöht (§ 10d Einkommensteuergesetz/EStG).

Vorauszahlungen für 2019

§ 110 Einkommensteuergesetz/EStG sieht eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 vor. Hierzu kann auf Antrag eine Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind. Die für Verlustrückträge geltenden (neuen) Betragsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Stand: 06. August 2020

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Sozialschutz-Paket II

Der Bundesrat hat im Mai 2020 dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“, kurz „Sozialschutz-Paket II“ zugestimmt. Das Gesetzespaket beinhaltet u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Monat um 10 % auf 70 % der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung gilt für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 %. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten jeweils 7 % mehr.

Stand: 29. Juli 2020

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Umzugskosten

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien- LStR- 2015). Die Finanzverwaltung lässt dabei die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können.

Pauschbeträge 2020

Ab dem 1.6.2020 gelten nach dem BMF-Schreiben vom 20.5.2020 (IV C 5-S 2353/20/10004:001) in Verbindung mit dem BUKG folgende Pauschbeträge: Für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind können € 1.146,00 steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Aufwendungen für sonstige Umzugsauslagen erkennt die Finanzverwaltung mit bis zu € 860,00 für den Berechtigten an. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) erhöhen sich die neuen Pauschalen um € 573,00. Eine dreiköpfige Familie kann somit für sonstige Umzugskosten insgesamt (€ 860,00 + 2 * € 573,00) € 2.006,00 vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bekommen (R 9.9. Abs. 3 LStR 2015) oder als Werbungskostenpauschale abziehen. Wer beispielsweise in einer Wohngemeinschaft lebt, also selbst keine eigene Wohnung unterhält oder in eine Wohngemeinschaft umzieht, kann seit dem 1.6.2020 € 172,00 geltend machen bzw. steuerfrei ersetzt bekommen.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Pauschalen gilt der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.

Stand: 29. Juli 2020

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Scheiben zum Mitarbeiterschutz

Unternehmern und Freiberuflern entstehen durch die Corona-Krise regelmäßig zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften. Insbesondere müssen Räumlichkeiten durch Glasscheiben (Plexiglas) getrennt bzw. Schutzscheiben im Kassenbereich oder am Informationsschalter installiert werden.

Festinstallation

Werden Schutzscheiben fest installiert (verschraubt oder verklebt), sind die Aufwendungen im Regelfall als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu verbuchen. Das Anbringen von Glasscheiben kann nicht als nachträgliche Herstellungskosten für die Geschäftseinrichtung gewertet werden. Denn es handelt sich hier nicht um eine Investition, die zu einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung der Einrichtung führen würde.

Deckeninstallation

Werden Glastrennscheiben an der Decke installiert und hängen diese von oben frei herab, sind sie als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten und können im Regelfall als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Letzteres setzt voraus, dass die Anschaffungskosten pro Scheibe netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Überschreiten die Anschaffungskosten pro Glastrennscheibe diesen Betrag, muss jede Scheibe aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer (die beträgt allgemein zehn Jahre) abgeschrieben werden. Im letzteren Fall ist bei einer Deinstallation nach Ende der Corona-Krise eine Teilwertabschreibung auf null zu prüfen.

Stand: 29. Juli 2020

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Hinweis: Die Phase 1 der Überbrückungshilfe betrifft nur die Fördermonate Juni bis August 2020. Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 wurde eine zweite Phase aufgelegt. Mehr dazu erfahren Sie in einem eigenen Beitrag.

Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Voraussetzungen, Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsteller dürfen sich nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Des Weiteren müssen die Betroffenen in den Monaten April und Mai 2020 coronabedingt Umsatzeinbußen von mindestens 60% im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 erlitten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ich der Unternehmer/Freiberufler nicht schon am 31.12.2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat. Letzteres wäre u.a. dann der Fall, wenn einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder bei einer Personengesellschaft mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.

Weitere Antragsberechtigte

Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Förderfähige Kosten

Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Kosten zählen u.a.:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten,
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
  • Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
  • Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
  • Personalaufwendungen.

Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.3.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.

Berechnung der Förderhöhe

Die Höhe der Überbrückungshilfe ist der Höhe des Umsatzeinbruchs entsprechend gestaffelt. Im Einzelnen gilt:

  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70% beträgt die Überbrückungshilfe 80% der Fixkosten,
  • bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% beträgt die Überbrückungshilfe 50% der Fixkosten und
  • bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50 % beträgt die Überbrückungshilfe 40 % der Fixkosten.

Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 60% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den entsprechenden Fördermonat.

Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen.

Bei Unternehmensgründungen nach Juni 2019 sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Für nach April 2019 neu gegründete Unternehmen sind als Vergleichsmonate für die Ermittlung des coronabedingten Umsatzrückgangs die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich. Dasselbe gilt für nach dem April 2019 aufgenommene freiberufliche Tätigkeiten.

Maximale Förderung, Förderzeitraum

Die maximale Höhe der Förderung ist abhängig von der Beschäftigtenzahl und beträgt bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten € 9.000,00 für drei Monate und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten € 15.000,00 für drei Monate. Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist die Anzahl der Vollzeitmitarbeiter zum Stichtag 29.2.2020. Die maximale Förderung beträgt € 150.000,00. Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Monate (das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020). Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen können die Überbrückungshilfe nur bis zum Höchstbetrag für drei Monate beantragen. Ein Überschreiten der maximalen Erstattungsbeträge ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Einkommensteuerpflicht

Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte glaubhaft zu machen. Hierzu genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze im April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum (Juni bis August 2020). In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 60% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Anträge sind bis zum 9.10.2020 zu stellen.

Stand: 05. Oktober 2020

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Lohnsteuer-Außenprüfungen

Die Finanzbehörden können nach § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) unangemeldet und „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ sogenannte Lohnsteuer-Außenprüfungen durchführen. Die Beamten dürfen hierzu „Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, ohne Genehmigung betreten.

Mehrergebnis 2019

Im vergangenen Jahr 2019 wurden von insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern 89.905 geprüft. Die Spontanprüfungen brachten ein Mehrergebnis von € 810,2 Mio. Die Finanzverwaltung setzte insgesamt 1.963 Prüfer ein.

Stand: 29. Juli 2020

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BEPS

Unter dem Kürzel BEPS verbirgt sich eine 2019 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den G-20-Staaten gegründete Initiative zu Änderungen in den Besteuerungsrechten der digitalen Wirtschaft. Das bisherige System, wonach sich die Besteuerungsrechte an der physischen Präsenz eines IT-Unternehmens orientieren (das bisherige Betriebsstättenprinzip), soll aufgegeben werden. Stattdessen soll die Besteuerung an der wirtschaftlichen Präsenz des Unternehmens anknüpfen. Wirtschaftliche Präsenz heißt, dass künftig die Besteuerungsrechte diejenigen Staaten innehaben, in denen die Produkte vermarktet bzw. die Digitalprodukte genutzt werden.

Zwei-Säulen-Modell

Derzeit verhandeln 137 Länder über die neue Verteilung des Steuerkuchens. Die Steuerreform wird in einem Zwei-Säulen-Ansatz erarbeitet (vgl. OECD-Pressemitteilung zu BEPS). Die erste Säule umfasst neue Regeln zu den Fragen, wo Unternehmensgewinne besteuert werden können (Anknüpfungsregeln) und zu welchen Anteilen (Gewinnzuweisungsregeln). Die zweite Säule behandelt Aspekte der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Außerdem sollen Wege zur Sicherstellung eines bestimmten Steuerniveaus erarbeitet werden, die multinationale Unternehmen mindestens zahlen müssen.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: SFIO CRACHO – stock.adobe.com

Neue gesetzliche Regelung

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das vom Bundestag beschlossene „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ gebilligt. Nach dem Gesetz müssen Immobilienkäufer nicht mehr die volle Maklerprovision zahlen, sondern nur maximal die Hälfte. Außerdem braucht der Käufer seinen Anteil erst zu zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines Provisionsanteils nachgewiesen hat. Beauftragen Verkäufer und Käufer gemeinsam einen Makler, zahlt jeder die Hälfte.

Schriftform

Darüber hinaus ist für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Textform vorgeschrieben.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit einer Gesetzverkündung ist in Kürze zu rechnen.

Stand: 29. Juli 2020

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Allgemeines

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sieht das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) die Absenkung des  Regelumsatzsteuersatzes vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % vor. Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt u. a. für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (III C 2 – S 7030/20/10009 :004). Praxisnahe Beispiele sind enthalten in der Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung des Bayer. Landesamtes für Steuern (Az. S 7030.1.1-2).

Umsatzsteuersenkungen durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz

Das erste Corona-Steuerhilfegesetz sieht ergänzend eine Umsatzsteuersatzsenkung für von Restaurant- und Verpflegungsdienstleister erbrachte Umsätze vor. Zwischen dem 1.7.2020 und dem 1.7.2021 gilt für solche Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % (bis 31.12.2020) bzw. von 7 % vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Diese temporäre Umsatzsteuersenkung gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken (nichtalkoholische Getränke und alkoholische Getränke).

Allgemeine Anwendungsgrundsätze

Die ermäßigten Steuersätze gelten für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 1.7.2020 ausgeführt werden. Maßgebend für die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (BMF-Schreiben Rdn. 4). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Ebenso wenig relevant ist der Tag der Rechnungsstellung oder der Tag der Zahlung der Rechnung.

Teilleistungen

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen aus einer gesamten Werklieferung oder Werkleistung. Teilleistungen sind u. a. monatliche Vermietungsleistungen, Leasingleistungen oder Telekommunikationsleistungen oder im Baugewerbe gesondert abgerechnete Gewerke, wie z. B. Gebäude und Außenanlagen.

Bei Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung kommt es jeweils auf die Ausführung der einzelnen Teilleistung an. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erbringung der Gesamtleistung (BMF-Schreiben Rdn. 2, § 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz-UStG). Im Einzelnen gilt:

Teilleistungen ausgeführt Umsatzsteuersatz
vor dem 1.7.2020 19 %, 7 %
nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.2021 16 %, 5 %

Hinweis: Werden Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vor dem 1.7.2020 für Teilleistungen erstellt, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, müssen diese Rechnungen den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz enthalten. Es bedarf keiner Rechnungsberichtigung, wenn in der nachfolgenden Endrechnung über alle Leistungen und Teilleistungen die Umsatzsteuer in Höhe der ab dem 1.7.2020 geltenden Steuersätze ausgewiesen wird (BMF-Schreiben Rdn. 8).

Dauerleistungen, langfristige Verträge (Altverträge)

Bei Dauerleistungen bzw. langfristigen Verträgen können Teilrechnungen für Teilleistungen, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht werden, mit den ermäßigten Steuersätzen ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 abgeschlossen wurden (BMF-Schreiben Rdn. 13). Zu den Dauerleistungen zählen auch Telekommunikationsdienstleistungen (BMF-Schreiben Rdn. 34). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend. Gemäß dem BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn für Telekommunikationsdienstleistungen einmalig ein zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird, der am 30.7.2020 endet, wenn der 1.7.2020 in den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällt (BMF-Schreiben Rdn. 34).

Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen 

Hat der Unternehmer für nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistungen oder Teilleistungen vor dem 1.7.2020 eine Anzahlung bzw. Vorauszahlung vereinnahmt, gilt für diese Anzahlung/Vorauszahlung der nach dem 30.6.2020 zu verrechnende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. von 5 %. Mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuersatz ausgestellte Anzahlungsrechnungen müssen grundsätzlich berichtigt werden. Die Steuerberichtigung ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die voraus bezahlte Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Hierzu muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung eine negative Bemessungsgrundlage eingetragen werden (BMF-Schreiben Rdn. 3, Rdn. 8).

Hinweis: Eine Berichtigung der Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen mit den höheren Steuersätzen von 19 % bis 7 % kann unterbleiben, wenn in einer Schlussrechnung über die gesamte Leistung die ab 1.7.2020 geltenden Steuersätze von 16 % bzw. von 5 % ausgewiesen werden. Vorausrechnungen, das sind im Voraus erstellte abschließende Rechnungen über eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistung, müssen berichtigt werden, sofern darin die bis 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen sind.

Vorsteuerabzugsberechtigung bei Anzahlungen und Vorauszahlungen

Vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger können die in den Vorauszahlungsrechnungen mit 19 % bzw. 7 % ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen, auch wenn die Leistungen nach dem 30.6.2020 empfangen werden. Es sind jedoch in diesen Fällen im Zeitpunkt der Leistungsausführung die Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum durch einen Differenzbetrag zwischen dem Steuerausweis laut Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer zu mindern (BMF Rdn. 8).

Gutscheine

Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine

Die Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen löst im Allgemeinen eine nachträgliche Umsatzsteuerberichtigung aus, da sich die Bemessungsgrundlage verringert. Der Umsatzsteuersatz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Preisnachlass- und Preiserstattungsgutschein eingelöst worden ist.

Für den Zeitraum der temporären Umsatzsteuersenkung gilt das nachfolgende vereinfachte Verfahren (BMF Rdn. 29): Bei Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer mit den Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % zu berichtigen. Für Einlösungen nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist eine Berichtigung mit den Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen.

Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Demzufolge erfolgt bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Leistung ein anderer Unternehmer vollbringt als derjenige, der den Gutschein ausgestellt hat. Für Einzweck-Gutscheine gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes nicht relevant (BMF Rdn. 30).

Im Allgemeinen gilt:

Ausgabe des Einzweck-Gutscheins Umsatzsteuersatz
vor dem 1.7.2020 19 %, 7 %
nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.2021 16 %, 5 %

Mehrzweck-Gutscheine

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Die Besteuerung erfolgt erst dann, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).

Im Allgemeinen gilt:

Lieferung oder Leistungserbringung nach Einlösung des Mehrzweck-GutscheinsUmsatzsteuersatzvor dem 1.7.202019 %, 7 %nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.202116 %, 5 %

Kleinbetragsrechnungen

Aus Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 kann für Leistungen während des maßgeblichen Zeitraums die Umsatzsteuer mit den leicht gerundeten Prozentsätzen von 13,79 % für den Regelsteuersatz bzw. 4,76 % für den ermäßigten Steuersatz von den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen herausgerechnet werden (BMF-Schreiben Rdn. 16).

Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie Abwasserbeseitigung

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von Strom, Gas, Wasser usw. kommt es auf die Ablesezeiträume an. Im Einzelnen gilt (vgl. BMF-Schreiben Rdn 35):

Ablesezeitraum maßgeblicher Umsatzsteuersatz
ab 30.6.2020 bis vor 1.1.2021 16 %, 5 %
nach dem 31.12.2020 19 %, 7 %

Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.6.2020 und/oder vor dem 1.1.2021 enden, können aus Vereinfachungsgründen die Ableseergebnisse im Verhältnis der Tage vor dem 30.6.2020 und ab dem 1.7.2020 aufgeteilt werden. Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 31.12.2020 enden, können die gesonderten Abrechnungen im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1.1.2021 vorgenommen werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden.

Hinweis: Das bzw. die Versorgungsunternehmen müssen Abschlagsrechnungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 nicht zwingend mit den ermäßigten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausweisen. Dies ist zulässig zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten. Vorausgesetzt, bei der Endabrechnung werden die Steuersätze entsprechend angewendet. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % bzw. 7 % geltend machen, sofern der Vorsteuerabzug nach Erhalt der Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird (BMF Rdn. 37).

Umtausch von Gegenständen

Werden Gegenstände umgetauscht, tritt an ihre Stelle eine neue Lieferung. Für die Neulieferung gelten die ermäßigten Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. von 5 %, sofern die Ersatzlieferung nach dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2021 erfolgt (BMF Rdn. 45).

Konsequenzen bei unrichtigem Steuerausweis (Übergangsregelung)

Sofern ein Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 fälschlicherweise die höheren Umsatzsteuersätze von 19 % oder 7 % ausgewiesen hat, ist aus Billigkeitsgründen keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann die Vorsteuer aus diesen im Grunde unrichtigen Rechnungen auf Grundlage der ausgewiesenen höheren Steuersätze geltend machen (BMF Rdn. 46). Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (Endverbraucher, Privatpersonen) mit überhöhten Steuersätzen müssen in allen Fällen berichtigt werden.

Eintragung der ermäßigten Steuersätze in Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Umsätze sind gesammelt in den Zeilen für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen. Eigene Zeilen mit Umsatzsteuer 16 % bis 5 % sind nicht vorgesehen. Gesammelt heißt, dass eine Differenzierung zwischen Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz und Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz bei der Eintragung nicht vorzunehmen ist (BMF-Schreiben Rdn.4). Vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate ab Juli 2020 empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu kontaktieren.

Stand: 06. August 2020

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