Gesetzentwurf

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat vor Kurzem den Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage präsentiert. Der Entwurf wurde von der Bundesregierung am 9.5.2018 beschlossen. Das Gesetz soll bereits ab 1.11.2018 gelten.

Inhalt

Sinn und Zweck der neuen Musterfeststellungsklage (MFK) ist, dass qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können. Das neue Musterfeststellungsklageverfahren ist aber nicht vergleichbar mit den aus den USA bekannten Sammelklageverfahren. Denn die Verbraucher erhalten mit einer MFK kein vollstreckbares Urteil. Das heißt, dass Verbraucher ihre Ansprüche gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen müssen. Die MFK erleichtert aber die Durchsetzung individueller Rechtsansprüche in den individuellen Klageverfahren.

Stand: 27. Juni 2018

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Betriebsprüfungsordnung

Wann und in welchen zeitlichen Abständen muss mit einer Betriebsprüfung gerechnet werden? Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es zwar nicht. Denn die Betriebsprüfungsstellen entscheiden „nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird“ (§ 2 Abs. 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO)). Einen wichtigen Anhaltspunkt, in welchem Umfang ein Unternehmer im Fokus der Betriebsprüfer ist, liefert jedoch die Größenklasseneinordnung nach der BpO.

Größenklassen 

Gemäß § 3 der BpO werden Unternehmer in folgende Größenklassen eingeordnet: Kleinstbetriebe (Kst), Kleinbetriebe (K), Mittelbetriebe (M), Großbetriebe (G). Zu welcher Größenklasse ein Betrieb zählt, bemisst sich nach den Umsatzerlösen oder dem steuerlichen Gewinn. Die betragsmäßige Höhe des einen oder anderen Betriebsmerkmals (Abgrenzungsmerkmals) legt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu fest.

Beträge für 2019

Für 2019 gelten folgende Abgrenzungsmerkmale (BMF vom 13.4.2018, IV A 4 – S 1450/17/10001): Handelsbetriebe mit Umsatzerlösen bis zu € 210.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von bis zu € 44.000,00 gelten als Kleinstbetriebe. Dies gilt ebenso für Fertigungsbetriebe, freie Berufe oder sonstige Leistungsbetriebe. Betriebe mit Umsatzerlösen oder einem steuerlichen Gewinn über den genannten Grenzen sind Kleinbetriebe. In beiden Kategorien sind Betriebsprüfungen eher selten.

Mittelbetriebe

Handelsbetriebe gelten als Mittelbetriebe bei Umsatzerlösen von mehr als € 1.100.000,00 bzw. einem steuerlichen Gewinn von über € 68.000,00. Fertigungsbetriebe sind Mittelbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 610.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von ebenfalls € 68.000,00. Bei den freien Berufen liegt die „Messlatte“ für einen Mittelbetrieb am höchsten: Umsatzerlöse über € 990.000,00 bzw. steuerlicher Gewinn von über € 165.000,00. Mittelbetriebe werden statistisch gesehen häufiger geprüft.

Großbetriebe

Großbetriebe werden im Regelfall fast lückenlos im dreijährigen Turnus geprüft. Ein Handelsbetrieb ist Großbetrieb bei Umsätzen von über € 8,6 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als € 335.000,00. Fertigungsbetriebe gelten als Großbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 5,2 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von über € 300.000,00. Bei den freien Berufen liegen die Grenzen bei € 5,6 Mio. bzw. € 700.000,00. Als Großbetriebe gelten aber auch Privatpersonen mit positiven Einkünften von mehr als € 500.000,00.

Stand: 28. Mai 2018

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Sachbezüge

Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben bei der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn der geldwerte Vorteil insgesamt € 44,00 im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei der Berechnung der 44-Euro-Grenze spielt der Zeitpunkt des Zuflusses eine wichtige Rolle.

Zuflusszeitpunkt

Während beispielsweise bei Hingabe einer Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel (Job-Ticket) der Zufluss im jeweiligen Ausgabemonat erfolgt und hier im Regelfall die 44-Euro-Grenze überschritten (vgl. BFH-Entscheidung vom 14.11.2012, VI R 56/11) und das Ticket damit lohnsteuerpflichtig wird, ist Gleiches bei der Gewährung vergünstigter Nutzungsbedingungen für ein Fitnessstudio nicht unbedingt der Fall.

Urteil FG Niedersachsen

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte über die lohnsteuerliche Behandlung einer vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios zu entscheiden. Das Finanzamt ging davon aus, dass den Angestellten der geldwerte Vorteil bei Einräumung der Möglichkeit der verbilligten Nutzung gleich für ein Jahr zufließt. Das FG hat entschieden, dass der Nutzungsvorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließen kann (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern kein über die Dauer eines Monats hinausgehender Anspruch auf Nutzung des Studios eingeräumt wird. Im Streitfall ergab sich nach Abzug des Eigenanteils im ersten Jahr ein monatlicher geldwerter Vorteil von € 43,00 und im zweiten Jahr ein solcher von € 37,50. Damit war die verbilligte Nutzung lohnsteuerfrei. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 28. Mai 2018

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Bewertung des Grundvermögens

Die Bemessung der Grundsteuer erfolgt aktuell auf der Basis von Einheitswerten. Diese spiegeln die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 wieder. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält diese Regelungen zur Einheitsbewertung für verfassungswidrig. Das Festhalten des Gesetzgebers an den Werten von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, so die Verfassungsrichter. Verfassungswidrig sei dabei nicht primär die Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert. Die vom Gericht monierten Ungleichbehandlungen resultieren vielmehr aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraums von – ursprünglich vorgesehen – sechs Jahren. Der Verzicht auf neue Hauptfeststellungen wird mit der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands begründet – für das Gericht war dies keine ausreichende Rechtfertigung (Urteil vom 10.4.2018  – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).

Neue Gesetzesregelungen verlangt

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in dem genannten Urteil aufgefordert, bis spätestens zum 31.12.2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu entwerfen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln allerdings weiter angewandt werden. Nach Bekanntgabe der neuen Gesetzesregelung dürfen die verfassungswidrigen Regelungen außerdem noch bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Neue Besteuerungskonzepte

Verfassungskonforme Konzepte für die Grundsteuererhebung sollen innerhalb der gesetzten Frist kommen, wie die Bundesregierung am 18.4.2018 mitteilte (Kurzmeldung Heute im Bundestag hib 240/2018). Eine reine Bodenwertsteuer wird es nicht geben, wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke erklärte. Mit einem Aufkommen von jährlich € 14 Mrd. bildet die Grundsteuer für die Kommunen eine bedeutende Einnahmequelle.

Stand: 28. Mai 2018

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Referentenentwurf

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17.4.2018 einen Referentenentwurf zum erweiterten Teilzeitrecht veröffentlicht. Der Entwurf sieht die Einführung einer neuen Brückenteilzeit vor. Zentraler Punkt des geplanten Gesetzentwurfs ist eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). In diesem Gesetz soll ein neuer Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit eingefügt werden.

Brückenteilzeit

Der Entwurf verspricht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase nicht in der „Teilzeitfalle“ stecken bleiben, sondern wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückkehren können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen, wie es in dem Entwurf heißt. Die neuen Regelungen sollen bereits ab dem 1.1.2019 gelten. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMAS abrufbar (http://www.bmas.de).

Stand: 28. Mai 2018

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Ausgangssituation

Die bisherige Besteuerung nach der physischen Präsenz (Betriebsstättenprinzip) ist angesichts der zunehmenden Digitalisierung bei reinen Internet-Unternehmen nicht mehr zielführend. Das gegenwärtige System ermöglicht es weltweit tätigen Internet-Unternehmen Steuern in Hochsteuerländern zu sparen, obwohl sie dort Gewinne erzielen. 

Digitale Präsenz

Die neuen Besteuerungspläne der EU-Kommission zielen auf eine Besteuerung nach der „digitalen Präsenz“ ab. Die digitale Präsenz soll durch vorgeschlagene Referenzwerte („Benchmarks“) ermittelt werden. Ist ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat nach den Vorgaben „digital präsent“, soll es auch dort steuerpflichtig sein. Die Referenzwerte sollen aus verschiedenen Komponenten wie der Anzahl der Nutzer oder der Menge der gesammelten digitalen Inhalte festlegt werden. Aus diesen Kriterien verspricht sich die EU-Kommission ein „klareres Bild“, „wo ein Unternehmen seine Gewinne erzielt“ (vgl. Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 15.3.2018).

Gemeinsame Bemessungsgrundlage

Einhergehend mit der digitalen Präsenz ist auch die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (GKKB). In die Bemessungsgrundlage einbezogen werden soll dabei auch der Wert personenbezogener Daten. „Unternehmen wie Facebook, Amazon und Google nutzen sie zur Schaffung ihres Reichtums“, wie es in der Pressemitteilung heißt. Personendaten werden nach aktuellem Recht zur Bemessung der Steuerschuld solcher Unternehmen nicht berücksichtigt.

Stand: 28. Mai 2018

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Überlassung an Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Kraftfahrzeugs (KFZ) an Arbeitnehmer veröffentlicht (BMF vom 4.4.2018  IV C 5 – S 2334/18/10001). Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen. Außerdem wurden die Ausführungen entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst.

Gliederung

Das neue BMF-Schreiben enthält Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (Ziffer 2) sowie der individuellen Nutzungswertmethode (Ziffer 3). Das Schreiben gibt auch Antworten zum Wechsel der beiden Bewertungsmethoden, der Fahrergestellung, Familienheimfahrten, dem Leasing oder auch zur Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.

Park and ride

Nutzt der Arbeitnehmer für Teilstrecken öffentliche Verkehrsmittel, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitnehmer den pauschalen Nutzungswert auf Grundlage der Teilstrecke ermittelt, die er mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurücklegt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt (BMF Schreiben Ziffer 19, 20). Andernfalls ist der pauschale Nutzungswert für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung anzusetzen.

Zeitliche Anwendung

Steuerpflichtige können dieses Schreiben in allen offenen Fällen anwenden. Für einzelne Sachverhalte gelten Ausnahmen; diese müssen erst ab 1.1.2019 beachtet werden.

Stand: 28. Mai 2018

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Übermittlung von Jahresabschlüssen 

Jahresabschlüsse werden von Unternehmern oder deren Steuerberater bisher überwiegend in Papierform oder als PDF-Datei an die Sparkassen und Banken übermittelt. Dort müssen die Daten anschließend zur weiteren Verarbeitung manuell erfasst werden. Mit dem neuen Digitalen Finanzbericht (DiFin) soll künftig eine direkte Verarbeitung der im bekannten XBRL-Format übermittelten Daten erfolgen können.

Vorteile

Wesentlicher Vorteil der digitalen Finanzberichte für die Unternehmen ist eine schnellere Kreditentscheidung. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist die Abgabe einer Haftungsklarstellungserklärung vonseiten der Bank bzw. Sparkasse sowie eine Erklärung des Unternehmers (Bankkunden) gegenüber seinem Kreditinstitut über die Verbindlichkeit der digital übermittelten Jahresabschlüsse (Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung).

Stand: 28. Mai 2018

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Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastung können Aufwendungen und Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, größer sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger und weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Außergewöhnliche Belastungen können – unter Berücksichtigung eines zumutbaren Anteils – vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil jetzt auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die anfallen, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren (Urteil vom 11.10.2017, 13 K 1045/15 E; Revision nicht zugelassen).

Der Fall 

Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen. Der Sicherheitsdienst diente als Schutz vor der Adoptivtochter. Diese stellte die Steuerpflichtige mit Medikamenten „ruhig“ und versetzte sie in einen körperlichen Dämmerzustand, welcher durch weitere Medikamente nur unterbrochen wurde, wenn die Steuerpflichtige wichtige Termine wie Notartermine für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter wahrnehmen musste. Nach Widerruf der Erbeinsetzung suchte die Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach die Steuerpflichtige in dem Seniorenheim auf.

Fazit

Aufwendungen zum Schutz vor möglichen Angriffen gegen Leib und Leben erwachsen einem Steuerpflichtigen stets zwangsläufig, wie das FG festgestellt hat. In einer entsprechend massiven, konkreten Gefährdungslage dürften unter Bezug auf dieses Urteil auch Aufwendungen für die Installation von Videokameras, Sicherheitsschlössern, Fenstergittern, Sicherheitsverglasung oder Alarmsystemen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (jeweils nach Abzug der zumutbaren Belastung).

Stand: 28. Mai 2018

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Begünstigtes Vermögen

Immobilienvermögen zählt im Regelfall zum sogenannten „Verwaltungsvermögen“ und somit nicht zum begünstigten Betriebsvermögen, welches ganz oder teilweise erbschaft- oder schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Eine Ausnahme bilden Wohnungen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft.

Wohnungsvermietungsunternehmen

Wann liegt nun ein Wohnungsvermietungsunternehmen im Sinne des Gesetzes (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) vor? Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss ein solches Unternehmen mehr als 300 Wohnungen vermieten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass es auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen nicht ankomme. Vielmehr sei entscheidend, ob die Gesellschaft zusätzlich zur Vermietung Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Als solche Zusatzleistungen kommen u. a. die Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung der Objekte in Betracht (Urteil vom 24.10.2017, II R 44/15, veröffentlicht am 21.2.2018).

Stand: 25. April 2018