Anrufungsauskunft

Die Anrufungsauskunft ist ein kostenloses Informationsangebot der Finanzverwaltung für Unternehmer bzw. für das Lohnbüro eines Unternehmens. Das für das Unternehmen zuständige Betriebsstättenfinanzamt erteilt auf Anfrage Auskünfte, „ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind“ (§ 42e Einkommensteuergesetz-EStG).

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2017, IV C 5 – S 2388/14/10001) die Eckpunkte für die Erteilung von Auskünften festgelegt. Nach Ziffer 1 des BMF- Schreibens können auch Arbeitnehmer eine Anfrage stellen. Der Auskunftsantrag ist an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Es gelten keine Formvorschriften (Ziffer 3, BMF-Schreiben). Bei mehreren Betriebsstätten werden die Auskünfte mit den anderen Finanzämtern intern abgestimmt.

Bindungswirkung

Eine Anrufungsauskunft stellt eine Wissenserklärung („unverbindliche Rechtsauskunft“) des Betriebsstättenfinanzamts dar. Mit einer Anrufungsauskunft erhält der Antragsteller Kenntnis, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Die Auskunft hat grundsätzlich nur für das Finanzamt selbst Bindungswirkung. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen.

Stand: 29. Januar 2018

Sachbezüge

Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge zu,unterliegen diese – von diversen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. So ist auch die Gewährung eines Frühstücks nach den amtlichen Sachbezugswerten (für 2018 € 1,73) vom Arbeitgeber zu versteuern. 

Frühstück

Die Reichung von trockenen Brötchen in Kombination mit Heißgetränken zählt nicht als Frühstück,wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 31.5.2017,11 K 4108/14). Auch gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 36/17).

Stand: 27. Dezember 2017

Steuerfestsetzungsverfahren

Im Steuerfestsetzungsverfahren kann das Finanzamt fallweise entscheiden, ob bzw. welche Punkte einer Steuererklärung besonders geprüft werden sollen. Da umfangreiche Außenprüfungen wegen der begrenzten Personalressourcen der Finanzverwaltung nicht in allen Fällen möglich sind, erfolgen besondere Prüfungen im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung. Hier nehmen Finanzbeamte der Feststellungs- bzw. Veranlagungsstelle einzelne erklärte Sachverhalte des Steuerpflichtigen besonders unter die Lupe. Bei der betriebsnahen Veranlagung geht es also um die Prüfung bestimmter einzelner Sachverhalte, nicht um eine komplette Prüfung eines Unternehmens oder einer Steuererklärung.

Verwaltungsökonomie

Die betriebsnahe Veranlagung ist keine durch die Betriebsprüfungsstelle angeordnete Außenprüfung, sondern dient der Sachverhaltsaufklärung durch die Veranlagungsstelle. Die betriebsnahe Veranlagung erfolgt auch aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten. Die Veranlagung soll ohne großen Schriftwechsel zwischen Steuerpflichtigem und dem Innendienstsachbearbeiter erfolgen. Hierzu wird dem Steuerpflichtigen keine Prüfungsanordnung zugestellt wie dies bei Außenprüfungen erforderlich ist. Im Regelfall wird der Steuerpflichtige erst nach Abschluss über die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen informiert.

Rechtsmittel

Die Mitteilung des Abschlusses der betriebsnahen Veranlagung und über die festgestellten Abweichungen erfolgt ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bericht ist daher auch nicht durch Einspruch anfechtbar. Vielmehr muss der auf Grundlage der betriebsnahen Veranlagung ergangene Steuerbescheid angefochten werden. Die Zusendung des Abschlussberichts muss allerdings angemessene Zeit vor der Steuerfestsetzung erfolgen und dem Steuerpflichtigen muss rechtliches Gehör gewährt werden.

Außenprüfung kann folgen

Unternehmen können sich im Übrigen nach einer (im Regelfall weniger tief gehenden) betriebsnahen Veranlagung nicht zurücklehnen. Denn auf die betriebsnahe Veranlagung kann eine Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung folgen. Das eine schließt also das andere nicht aus.

Stand: 27. Dezember 2017

Lohnsteuerpauschalierung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Zusatzleistungen gewähren, die vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden können. Beim Arbeitnehmer bleiben diese Zusatzleistungen dann lohnsteuerfrei. Die Lohnsteuerpauschalierung gilt u. a. für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Datenverarbeitungsgeräte, für Zubehör und für einen Internetzugang. Wichtig ist, dass diese Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 Einkommensteuergesetz-EStG).

Der Fall

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter anderem Zuschüsse für die Internetnutzung und zu Fahrtkosten gewährt. Dieser Zuschussgewährung ging ein entsprechender Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer voraus. Der Arbeitgeber unterwarf diese Zuschüsse der Pauschalsteuer. Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Die Zuschüsse wären nicht steuerbegünstigt, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lag eine Umwandlung des zuvor vereinbarten Arbeitsentgelts vor.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster schloss sich der Auffassung des Arbeitgebers an und billigte die Pauschalbesteuerung (Urteil vom 28.6.2017, 6 K 2446/15). Weil die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zuschussgewährung auf Gehaltsteile verzichtet hatten, hatten diese keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (BFH VI R 21/17).

Stand: 27. Dezember 2017

Bundesrechnungshof

Der Bundesrechnungshof ist jene Institution, die nach der Bundeshaushaltsordnung die finanzwirtschaftliche Entwicklung des Bundes überwacht und dokumentiert. In der aktuellen Unterrichtung (BT Drucks 19/26 vom 25.10.2017) sieht der Rechnungshof u. a. Aufwendungen im zweistelligen Milliardenbereich für die Aufnahme und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf den Bundeshaushalt zukommen. Zur Sicherstellung der langfristigen Tragfähigkeit des Haushalts mahnt die Behörde den Abbau zahlreicher Steuervergünstigungen an.

Steuervergünstigungen

Geht es nach dem Willen des Bundesrechnungshofs, sollen u. a. Steuerrabatte für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie Vergünstigungen für Dieselkraftstoffe abgeschafft werden. Erhebliche Mindereinnahmen würde auch die steuerliche Behandlung von Firmenwagen verursachen. Weiterhin äußerte der Bundesrechnungshof Zweifel an den gegenwärtigen Umsatzsteuersätzen. Er fordert eine Reform der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %.

Stand: 27. Dezember 2017

Bundesrechnungshof

Der Bundesrechnungshof ist jene Institution,die nach der Bundeshaushaltsordnung die finanzwirtschaftliche Entwicklung des Bundes überwacht und dokumentiert. In der aktuellen Unterrichtung (BT Drucks 19/26 vom 25.10.2017) sieht der Rechnungshof u. a. Aufwendungen im zweistelligen Milliardenbereich für die Aufnahme und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf den Bundeshaushalt zukommen. Zur Sicherstellung der langfristigen Tragfähigkeit des Haushalts mahnt die Behörde den Abbau zahlreicher Steuervergünstigungen an.

Steuervergünstigungen

Geht es nach dem Willen des Bundesrechnungshofs,sollen u. a. Steuerrabatte für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie Vergünstigungen für Dieselkraftstoffe abgeschafft werden. Erhebliche Mindereinnahmen würde auch die steuerliche Behandlung von Firmenwagen verursachen. Weiterhin äußerte der Bundesrechnungshof Zweifel an den gegenwärtigen Umsatzsteuersätzen. Er fordert eine Reform der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %.

Stand: 27. Dezember 2017

Abgabetermine für Steuererklärungen 2018

Einkommensteuererklärungen können erstmals in 2019 für 2018 bis zum 31.7. (bisher 31.5.) abgegeben werden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt eine verlängerte Frist bis zum 28.2. des nächsten Jahres (bisher 31.12.). Auf die in 2018 für 2017 abzugebenden Steuererklärungen sind noch die bisher geltenden Fristen, d. h. 31.5. bzw. 31.12., anzuwenden.

Neuerungen in der Übermittlung von Steuererklärungen

Ab dem 1.1.2018 können Unternehmenssteuererklärungen (dies gilt für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017) nur noch authentifiziert übersandt werden. Sonstige Einkommensteuererklärungen müssen ebenfalls zunehmend authentifiziert übermittelt werden. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingeschränkt. Die Abschaffung dieses Übermittlungswegs gilt zunächst nur für Steuerberater bzw. für steuerlich beratene Steuerpflichtige. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst fertigen und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.

Sozialversicherung: Rentenversicherungsbeitragssätze

Der Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung sinkt 2018 von 18,7 % auf 18,6 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung verringert sich der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 %. Dies ergibt sich aus der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018. Aus den niedrigeren Beitragssätzen ergeben sich Mindereinnahmen von € 1,45 Mrd. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber sollen nach Berechnungen der Bundesregierung durch die Senkung der Beitragssätze mit insgesamt rund € 0,6 Mrd. entlastet werden.

Grundsicherung und Sozialhilfe: höhere Leistungssätze

Ab 2018 gelten höhere Regelsätze für Unterstützungsleistungen an Sozialhilfeempfänger sowie Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Sozialhilfe in der Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene) steigt um € 7,00 auf € 416,00. Die Beträge in der Regelbedarfsstufe 2 (Paare und Bedarfsgemeinschaften) werden um € 6,00 auf € 374,00 angehoben. Die Beträge in den Stufen 3 bis 5 steigen um jeweils € 5,00 auf € 332,00, € 316,00 und € 296,00 sowie um € 3,00 auf € 240,00 in der Stufe 6.

Stand: 27. Dezember 2017

Steuerfestsetzungsverfahren

Im Steuerfestsetzungsverfahren kann das Finanzamt fallweise entscheiden,ob bzw. welche Punkte einer Steuererklärung besonders geprüft werden sollen. Da umfangreiche Außenprüfungen wegen der begrenzten Personalressourcen der Finanzverwaltung nicht in allen Fällen möglich sind,erfolgen besondere Prüfungen im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung. Hier nehmen Finanzbeamte der Feststellungs- bzw. Veranlagungsstelle einzelne erklärte Sachverhalte des Steuerpflichtigen besonders unter die Lupe. Bei der betriebsnahen Veranlagung geht es also um die Prüfung bestimmter einzelner Sachverhalte,nicht um eine komplette Prüfung eines Unternehmens oder einer Steuererklärung.

Verwaltungsökonomie

Die betriebsnahe Veranlagung ist keine durch die Betriebsprüfungsstelle angeordnete Außenprüfung,sondern dient der Sachverhaltsaufklärung durch die Veranlagungsstelle. Die betriebsnahe Veranlagung erfolgt auch aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten. Die Veranlagung soll ohne großen Schriftwechsel zwischen Steuerpflichtigem und dem Innendienstsachbearbeiter erfolgen. Hierzu wird dem Steuerpflichtigen keine Prüfungsanordnung zugestellt wie dies bei Außenprüfungen erforderlich ist. Im Regelfall wird der Steuerpflichtige erst nach Abschluss über die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen informiert.

Rechtsmittel

Die Mitteilung des Abschlusses der betriebsnahen Veranlagung und über die festgestellten Abweichungen erfolgt ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bericht ist daher auch nicht durch Einspruch anfechtbar. Vielmehr muss der auf Grundlage der betriebsnahen Veranlagung ergangene Steuerbescheid angefochten werden. Die Zusendung des Abschlussberichts muss allerdings angemessene Zeit vor der Steuerfestsetzung erfolgen und dem Steuerpflichtigen muss rechtliches Gehör gewährt werden.

Außenprüfung kann folgen

Unternehmen können sich im Übrigen nach einer (im Regelfall weniger tief gehenden) betriebsnahen Veranlagung nicht zurücklehnen. Denn auf die betriebsnahe Veranlagung kann eine Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung folgen. Das eine schließt also das andere nicht aus.

Stand: 27. Dezember 2017

Geldwäschegesetz

Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (BGBl I S 1822). Zu den wesentlichen Neuerungen zählt dabei die Einrichtung eines Transparenzregisters (§ 18 ff GwG). Ziel dieser neuen Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts. 

Pflichtangaben

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht, oder auf deren Veranlassung Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden (§ 3 GwG). Gemeldet werden müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person.

Datenübermittlung

Angaben können ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung ist zunächst eine Basis-Registrierung unter Angabe einer E-Mail-Adresse und der Eingabe eines selbst gewählten Passwortes. Eine entsprechende Anleitung steht unter den Downloads auf der Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung (www.transparenzregister.de). 

Hohe Bußgelder

Insbesondere Stiftungsvorstände und Treuhänder sowie Verwalter diverser Vermögensmassen, wie u. a. Vermögenstrusts, müssen klären, inwieweit sich für sie Meldepflichten an das Transparenzregister ergeben. Für Verstöße drohen hohe Bußgelder. Einfache Verstöße können bereits mit bis zu € 100.000,00 geahndet werden.

Stand: 27. Dezember 2017

Sofortige Wegzugsbesteuerung

Das deutsche Außensteuerrecht (§ 6 Außensteuergesetz (AStG)) sieht bei Wohnsitzwechsel ins Ausland eine fiktive Besteuerung der Wertzuwächse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Unter solche Beteiligungen fallen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 1 %. Wegzüglern aus EU/EWR-Ländern wird die geschuldete Steuer auf die fiktiven Wertzuwächse längstens bis zur Realisierung der Gewinne zinslos gestundet. Voraussetzung ist,dass der Zuzugstaat ein EU/EWR-Staat ist und der Betreffende dort einer der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.

Wegzug in die Schweiz

Da die Schweiz nicht der Europäischen Union angehört,wurde eine Steuerstundung von den Finanzämtern bislang versagt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg sieht darin einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Das Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt,ob die sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (FG Baden-Württemberg,Beschluss vom 14.6.2017,2 K 2413/15,Vorlage EuGH mit Az. C-581/17).

Diskriminierungsverbot

Nach Auffassung der Finanzrichter kann sich ein deutscher Steuerpflichtiger bei einem Wegzug in die Schweiz auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) berufen. Dieses Abkommen enthält ein Diskriminierungsverbot. Die Finanzrichter sahen in der Tatsache,dass die Wegzugsbesteuerung im Fall einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz ohne Stundung auf nicht realisierte Gewinne im Zeitpunkt des Wegzugs anzuwenden ist,eine zumindest abschreckende Wirkung. Letztere würde der Niederlassungsfreiheit entgegenstehen.

Stand: 27. Dezember 2017